Urteil
8 O 448/07
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2009:0423.8O448.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.160,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht Honorarforderungen gegen die Beklagte geltend. 3 Zwischen den Parteien bestand im Zeitraum von April 2006 bis Juni 2007 ein Mandatsverhältnis. Der Kläger war von der Beklagten beauftragt, ihre Interessen umfassend gerichtlich und außergerichtlich in einer disziplinar- und beamtenrechtlichen Angelegenheit wahrzunehmen. Insbesondere sollte der Kläger die Beklagte im Vorgehen gegen eine angedrohte Entlassung aus dem Referendarsverhältnis, ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte und Mobbing durch Kollegen vertreten. Hierzu schlossen die Parteien eine von der Mandatierung getrennte schriftliche Vergütungsvereinbarung, die auch als solche bezeichnet und von beiden Parteien unterschrieben war. Darin war für die Tätigkeit des Klägers ein Zeithonorar von 165,- € pro Stunde vereinbart, das im Viertelstunden-Takt abgerechnet werden sollte. Auslagen und Mehrwertsteuer sollten darüber hinaus erstattet werden. Ferner ist in der Vergütungsvereinbarung geregelt, dass Notizen in der Handakte als widerlegbarer Tätigkeitsnachweis gelten und Zwischenabrechnungen als anerkannt gelten, soweit die Mandantin sie nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich beanstandet. 4 Im Folgenden vertrat der Kläger die Beklagte gerichtlich und außergerichtlich in mehreren Angelegenheiten. Hierfür rechnete er insgesamt ein Honorar von 15.291,92 € ab, worauf die Beklagte und ihre Rechtsschutzversicherung bisher 7.130,86 € gezahlt haben. Mit seiner Klage macht er den Differenzbetrag von 8.160,86 € geltend. 5 Der Kläger behauptet, für die Beklagte insgesamt 76,5 Stunden anwaltliche Arbeitsleistung erbracht zu haben. Hierfür sowie für die behaupteten Auslagen legt der Kläger eine 16-seitige Auflistung (Bl. 54 ff. d.A.) vor, die seine Tätigkeiten für die Beklagte auf 15 Minuten genau aufschlüsselt sowie die Art der Tätigkeit bzw. Auslagen angibt. Der Kläger behauptet, in insgesamt 18 Angelegenheiten für die Beklagte tätig gewesen zu sein, wobei die Hälfte hiervon jeweils die Geltendmachung der Rechtsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung der Beklagten betrifft. Im Einzelnen handele es sich um eine Erstberatung, ein Widerspruchsverfahren, einen Antrag nach § 80 IV VwGO, einen Antrag nach § 80 V VwGO, Beschwerde zum OVG, ein Anhörungsverfahren nach § 28 VwVfG, ein weiteres Widerspruchsverfahren sowie zwei Klageverfahren vor dem VG Düsseldorf. Inhaltlich bezögen sich diese Maßnahmen auf das Vorgehen gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst sowie in der Erstberatung um Unterlassungs- und Widerrufsansprüche hinsichtlich falscher Behauptungen in einer e-Mail. 6 Weiter behauptet der Kläger, die Beklagte habe seine Abrechnungen ausdrücklich nach Abgleichung mit eigenen Aufzeichnungen anerkannt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.160,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie behauptet, der Kläger sei in seiner Tätigkeit nicht wirtschaftlich vorgegangen sondern habe diese unnötig in die Länge gezogen. 12 Zudem ist die Klägerin der Auffassung, der Gebührensatz des Klägers sei überhöht und deshalb entsprechend zu reduzieren. Auch meint sie, es sei eine minutengenaue Tätigkeitsauflistung zum Zwecke der Abrechnung erforderlich. Der behauptete Zeitaufwand des Klägers sei anhand der vorgelegten Auflistung nicht nachvollziehbar. Ferner hält die Beklagte die Abrechnung der tatsächlich nur 9 Mandate als 18 Angelegenheiten für unzulässig. Sie habe jedenfalls keine 18 Vollmachten unterschrieben, sondern könne sich nur an maximal 5 Vollmachten erinnern. 13 Die Beklagte behauptet, die vom Kläger verfassten anwaltlichen Schriftsätze in den verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten seien rechtlich irrelevant gewesen. Zudem hätte der Kläger beim Vorgehen gegen die widerrechtlichen Beurteilungen der Beklagten diese bereits aus formellen Gründen zurückweisen müssen. Auch habe der Kläger es versäumt, im Verwaltungsverfahren vorzutragen, dass die Personalakte der Beklagten falsche Einträge enthalte bzw. Dokumente fehlten. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, sie könne Ersatz eines Vertrauensschadens verlangen, da der Kläger ihr pflichtwidrig nicht bereits bei Übernahme des Mandats angezeigt habe, dass er für die dortige Verfahrensgegnerin, die C, in anderen Sachen selbst häufig vertrete. 14 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtes. Für dessen Ergebnis wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 01.09.2008, Bl. 134 d.A., Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist begründet. 17 Der Kläger hat einen restlichen Honoraranspruch aus §§ 611 Abs. 1, 675 BGB in Verbindung mit der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung. Ein entsprechender Mandatsvertrag kam unstreitig zustande. 18 I. 19 1.) Die Vereinbarung eines Zeithonorars, das höher als die gesetzliche Vergütung nach RVG ausfällt, ist nach § 4 Abs. 1 RVG a.F. (der nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 und 2 RVG n.F. auch nach der Änderung des RVG zum 01.02.2009 auf das im Jahr 2006 erteilte Mandat anzuwenden ist) grundsätzlich zulässig. Die formalen Anforderungen des § 4 RVG a.F. einer schriftlichen Erklärung, die von übrigen Vereinbarung getrennt und als solche bezeichnet ist, sind vorliegend erfüllt. 20 2.) Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher nach § 138 BGB unwirksam. Dies ist nur der Fall, wenn in objektiver Hinsicht das Honorar in auffälligem Missverhältnis zur anwaltlichen Dienstleistung steht. Vorliegend ist der Stundensatz an sich nicht zu beanstanden. Er liegt mit 165,- € im Rahmen des Üblichen für anwaltliche Tätigkeiten. Ein Stundenhonorar von unter 150,- € wird demgegenüber sogar als unangemessen niedrig angesehen (vgl. Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., § 4 Rn. 34 m.w.N.). 21 Auch die Tatsache, dass die Vergütung abweichend vom gesetzlichen Vorbild in Zeiteinheiten vereinbart war, kann per se keinen Sittenverstoß darstellen, da sich hieraus noch nicht unmittelbar ergibt, wie hoch die Vergütung insgesamt ausfällt und in welchem Verhältnis dies zur erbrachten Leistung steht. Selbst wenn bereits zum Vertragsschluss absehbar gewesen sein sollte, dass durch diese Abrechnungsweise die gesetzlichen Gebühren um ein Vielfaches überstiegen würden, kann hierin immer noch ein angemessenes Verhältnis zur Beratungsleistung liegen, wenn die aufzuwendende Zeit zur fachgerechten Erledigung erforderlich ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Az: 24 U 196/06, das die Sittenwidrigkeit in diesem Fall offen lässt, sie aber anzweifelt). 22 3.) Ferner ist dem Kläger die Berufung auf die getroffene Vergütungsvereinbarung auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen der Verursachung unnötigen Arbeitsaufwandes zu verwehren. Dies ist nur anzunehmen, wenn der Anwalt damit gegen die guten Sitten verstößt, weil er „seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt, und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht“ (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rz 43). Ein solches Verhalten des Klägers war vorliegend nicht festzustellen. 23 Der zu dieser Frage beauftragte Sachverständige T kommt unter anderem nach Auswertung der 4 Leitzordner umfassenden Handakten des Klägers zu dem Ergebnis, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für eine verschleppende Arbeitsweise oder ein künstliches Aufblähen des Arbeitsaufwandes finden lassen. In den einzelnen, vom Kläger gefertigten Schriftsätzen, die dieser im Rahmen des Mandats erstellt hat, sei der komplexe Sachverhalt jeweils konzentriert und effizient bearbeitet worden. Die relevanten Punkte seien im Interesse des vom Rechtsanwalt zu wählenden sichersten Weges ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Im Hinblick auf die verschiedenen betriebenen Verwaltungsverfahren über einen Zeitraum von vielen Monaten und die Vielzahl der dort streitgegenständlichen Vorwürfe sei der Kläger mit einer überschaubaren Stundenzahl ausgekommen. Dieser Umstand ist nach Einschätzung des Sachverständigen sogar ersichtlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist. Ein nicht spezialisierter Anwalt habe gut und gerne ohne Beanstandung die doppelte Zeit veranschlagen können. In den Handakten des Klägers lasse sich kein einziges Schriftstück finden, das auch nur ansatzweise den Vorwurf begründen könne, es sei „gebummelt“ worden oder mit aufgeblähten Schriftsätzen gearbeitet worden. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an. Auch wenn innerhalb der unterschiedlichen verwaltungsprozessualen Maßnahmen Synergieeffekte in der Form bestanden haben mögen, dass es sich letztlich um dieselben zwei Sachverhalte handelte (nämlich zum einen dem Vorgehen gegen ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte und zum anderen gegen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst), ändert dies nichts an der Komplexität der Sache und der Tatsache, dass der Kläger jeweils auch das prozessuale Vorgehen zu überdenken und entsprechende Anträge und Schriftsätze zu entwerfen hatte. Die Veranschlagung von 16 Stunden bzw. 5, 5 Stunden, jeweils zur Erstellung einer Klageschrift, und von 2 Stunden für das Erstellen eines Antrages nach § 80 V VwGO scheint vor diesem Hintergrund durchaus nicht unrealistisch. Für die Beratung der Beklagten per Telefon oder in persönlichem Gespräch sind beispielsweise am 15.05.2006, 16.05.2006, 23.05.2006 sowie am 20.06.2006 jeweils 5 Stunden und mehr vom Kläger notiert. Dies lässt darauf schließen, dass die Sache in tatsächlicher Hinsicht ganz erhebliche Aufklärungsarbeit erforderte bzw. die Beklagte einen starken Beratungsbedarf hatte. Zudem beinhalteten beispielsweise die Erstberatung sowie ein Telefonat vom 22.05.2006 zusätzliche Angelegenheiten, nämlich einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer e-Mail und Disziplinar- und andere Maßnahmen gegen dritte Personen. Auch im Übrigen ist den vom Kläger aufgelisteten Zeiträumen jeweils plausibel eine verrichtete Tätigkeit zugeordnet, die mit dem Verfahren typischerweise in Zusammenhang steht. 24 4.) Auch die Regelung zur Abrechnung im 15-Minuten-Takt ist nicht sittenwidrig. Dies ist zur Vereinfachung von Abrechnungsvorgängen üblich und verstößt daher nicht gegen das Verständnis aller billig und gerecht Denkenden. 25 Aus diesem Grund erscheint auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, (hierzu OLG Düsseldorf, aaO Rz. 67), fraglich. Dies kann hier jedoch offen bleiben, da es bereits am Vortrag zum Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt. Die Beklagte stützt sich lediglich auf die einschlägigen Vorschriften des BGB, trägt aber im Tatsächlichen hierzu nichts vor. Aus der äußeren Form der Vergütungsvereinbarung lässt sich dies nicht erkennen. Diese ist im gedruckten Fließtext verfasst, der an die individuelle Situation der Beklagten angepasst ist, da im ersten Absatz über den Inhalt des Mandats berichtet wird. Auch sind nicht etwa persönliche Daten der Beklagten in einen vorgefertigten Text nachträglich eingefügt worden. Dass der Kläger die einzelnen Regelungen zu Art und Weise der Vergütung bausteinartig in einer Vielzahl von Fällen verwendet, mag durchaus sein, kann ihm aber ohne Weiteres nicht einfach unterstellt werden. 26 5.) Schließlich ist die streitgegenständliche Vergütung auch nicht nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG a.F. herabzusetzen. Die vorliegende Vergütung ist nicht unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, wie es die Vorschrift voraussetzt. Abstrakt betrachtet ist die Vergütungsvereinbarung nicht überhöht. Für den Stundensatz wurde dies bereits ausgeführt. Auch die zusätzliche Berechnung tatsächlich angefallener Auslagen und Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht gerade dem gesetzlichen Vorbild (siehe VV RVG Nr. 7000 ff.) 27 Auch führt die zulässige Vergütungsvereinbarung nicht im konkreten Einzelfall zu einer unerträglich hohen Vergütung (vgl. zur Möglichkeit der Herabsetzung in diesen Fällen OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05, Rz 29; Gerold/Schmidt u.a., RVG, 17. Aufl., § 4 Fn. 111 zu Rn. 60). Ob dies der Fall ist, bemisst sich bei einem Stundenhonorar primär danach, ob der berechnete Aufwand tatsächlich erforderliche war und nicht nach einem Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 05.12.2006, Az: 28 U 31/05, Rz 44). Der erforderliche Aufwand für eine Mandatsbearbeitung lässt sich nicht in absoluten Zahlen feststellen. Es lässt sich lediglich anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen im Sinne einer Plausibilitätsprüfung beurteilen, ob diese jeweils für die Sache dienlich und notwendig waren und ob der Zeitaufwand realistisch erscheint. Dass dies vorliegend der Fall war, ist bereits durch das eingeholte Sachverständigengutachten geklärt. Auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen. 28 II. 29 1.) Auf Grundlage der vom Kläger vorgelegten Aufschlüsselung der erbrachten Tätigkeiten auf 15 Minuten genau ergibt sich ein Stundenhonorar für 76,5 Stunden von insgesamt 12.622,50 €. zzgl. 19 % Mehrwertsteuer, mithin 15.020,78 €. Bei Hinzurechnung der Auslagen ergibt sich der vom Kläger benannte Rechnungsbetrag von 15.291,92 € und abzüglich gezahlter 7.130,86 € die Klageforderung. 30 Dass die aufgelisteten Leistungen vom Kläger tatsächlich erbracht worden sind, hat die Beklagte zuletzt nicht bestritten. Dies hatte sie nur anfänglich im Hinblick darauf getan, dass der Kläger die nunmehr nachgereichte Aufschlüsselung zunächst nicht vorgelegt hatte, wozu ihn die Beklagte aufforderte. Nach Erhalt der Auflistung hat sich die Beklagte nur noch darauf berufen, sie könne die Auflistung mangels hinreichender Genauigkeit nicht nachvollziehen. Damit behauptet die Beklagte nicht, die Angaben des Klägers seien unzutreffend. Eine Stellungnahme der Beklagten hierzu ist auch nicht etwa wegen unsubstantiierten Vortrags des Klägers in diesem Punkt entbehrlich. In seiner Aufstellung hat der Kläger in ausreichender Detaillierung dargelegt, was jeweils Gegenstand der Abrechnung war. Soweit die Auflistung das Erstellen, Versenden oder die Lektüre von Schriftstücken betrifft, sind diese jeweils durch einen inhaltlichen Hinweis oder durch eine Nummerierung bezeichnet, was ebenfalls einen ausreichenden Bezug zum Inhalt herstellt. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Handakten des Klägers erhalten, um diese Bezugnahmen nachzuvollziehen. Die Rüge der Beklagten, es sei nicht erkennbar, um welche der verschiedenen Angelegenheiten es sich jeweils gehandelt habe, geht daher fehl. Telefonate und Besprechungstermin enthalten größtenteils ebenfalls eine kurze Bezugnahme auf Teilnehmer und Inhalt, teilweise in Form der Bezugnahme auf einen gefertigten Vermerk. 31 2.) Unstreitig ist auch, dass die Beklagte den Kläger für ihre Interessenwahrnehmung in den erwähnten verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten mandatierte. Sie stellt lediglich die Anzahl der erteilten Vollmachten in Frage, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Erwirkung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vom Kläger jeweils als eigenständige, zusätzliche Angelegenheit bezeichnet wird. Die Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung stellt sich als Tätigkeit für den Mandanten und nicht lediglich im eigenen Interesse dar, da zahlungspflichtiger Vertragspartner der Mandant ist und somit der Regress bei einem Dritten (der Versicherung) Angelegenheit des Mandanten und nicht des Anwalts ist. Ob dies dann als selbständige Angelegenheit bezeichnet wird oder nicht, spielt für die vorliegende Abrechnungsweise keine Rolle (tatsächlich wird dies jedoch als eigene Angelegenheit nach RVG betrachtet, vgl. Hartmann , Kostengesetze, 2008, VV § 19 Rn. 8). Maßgeblich ist bei der vorliegenden Vereinbarung eines Stundenhonorars allein, ob eine Mandatierung bestand und die stundenmäßige Tätigkeit entfaltet wurde. Dass der Kläger mit der Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung beauftragt war, hat die Beklagte nicht bestritten. Das Berufen darauf, sie habe keine 18 Vollmachten unterschrieben, ist hierfür unerheblich, da es keinerlei bindende Vorschrift dafür gibt, für jede Angelegenheit i.S.d. RVG eine separate Bevollmächtigung auszustellen. Darüber hinaus wird die Beauftragung des Klägers mit der Abwicklung gegenüber der Rechtsschutzversicherung indiziell durch eine e-Mail der Beklagten vom 25. September 2006 (Anlage K1, Bl. 52 d.A.) gestützt, in welcher sie sich für die erfolgreiche Deckungszusage bei dem Kläger bedankt. 32 III. 33 1.) Soweit die Beklagte nunmehr einwendet, die Tätigkeit des Klägers sei qualitativ nicht zufriedenstellend, da seine verfassten Schriftsätze rechtlich irrelevant gewesen seien, ist dies in dieser Form unerheblich. Eine etwaige Minderwertigkeit der anwaltlichen Leistung des Klägers kann die Beklagte dem Vergütungsanspruch allenfalls im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 BGB wegen Schadensersatzansprüchen entgegen halten. Dass ihr ein konkreter und bezifferbarer Schaden aufgrund einer Schlechtleistung des Klägers entstanden wäre, behauptet die Beklagte hingegen nicht. 34 Eine Minderung der Vergütung sieht das Dienstvertragsrecht bzw. das allgemeine Schuldrecht nicht vor. Auch kann die Beklagte eine behauptete Schlechtleistung nicht ohne Bezugnahme auf einen konkretisierten Schadensersatzanspruch nach § 320 BGB dem Zahlungsanspruch entgegen halten, da nur der Anspruch auf anwaltliche Tätigkeit im Synallagma zur Vergütung steht. Die Wahrnehmung des abgeschlossenen Mandats begehrt die Klägerin aber ersichtlich nicht mehr. 35 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 25.03.2009 ging bei Gericht am Tag der mündlichen Verhandlung (26.03.2009 ein) und lag zum Verhandlungszeitpunkt noch nicht vor. Er war daher nicht zu berücksichtigen. Letztlich ändert dieser an der geäußerten Auffassung auch nichts. 36 2.) Ebenfalls nicht ersichtlich ist, woraus die Beklagte den Eintritt eines Vertrauensschadens wegen eines behaupteten Interessenkonflikts bei der Vertretung der Beklagten gegenüber der Bezirksregierung folgern will. Auch insoweit fehlt es an einem konkreten, bezifferbaren Vermögensschaden. 37 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 292, 288 BGB. Die prozessualen Nebenansprüche folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.