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Urteil

22 O 75/08

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bloßes Verlangen der schriftlichen Erteilung von Vollmachten in der Einladung stellt keinen Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG dar, weil Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts keine Teilnahmebedingungen im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG sind. • Ein Aktionär ist aktivlegitimiert zur Anfechtung, wenn er bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionär war und nachweislich in der relevanten Zeit Aktien gehalten hat. • Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe wird durch Verstöße gegen bestimmte Formvorschriften des § 135 AktG nicht beeinträchtigt (§ 135 Abs. 6 AktG). • Ein erschienener Aktionär, der keinen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat und den Versammlungsraum freiwillig und endgültig verlässt, hat sein Teilnahmerecht nicht hinreichend verletzt geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit von HV-Beschlüssen wegen Hinweises auf schriftliche Vollmachten • Ein bloßes Verlangen der schriftlichen Erteilung von Vollmachten in der Einladung stellt keinen Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG dar, weil Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts keine Teilnahmebedingungen im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG sind. • Ein Aktionär ist aktivlegitimiert zur Anfechtung, wenn er bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionär war und nachweislich in der relevanten Zeit Aktien gehalten hat. • Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe wird durch Verstöße gegen bestimmte Formvorschriften des § 135 AktG nicht beeinträchtigt (§ 135 Abs. 6 AktG). • Ein erschienener Aktionär, der keinen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat und den Versammlungsraum freiwillig und endgültig verlässt, hat sein Teilnahmerecht nicht hinreichend verletzt geltend gemacht. Die Beklagte lud zur Hauptversammlung am 05.06.2008; in der im elektronischen Bundesanzeiger abgedruckten Einladung war unter „Stimmrechtsvertretung“ die Formulierung enthalten, Vollmachten seien schriftlich zu erteilen. In der Versammlung wurden u.a. Beschlüsse über Entlastungen sowie die Schaffung zweier genehmigter Kapitalien gefasst. Der Kläger, der Aktionär war, erschien zur Versammlung, verlangte Einsicht in die Einladung im elektronischen Bundesanzeiger und verließ kurzzeitig den Saal, gab zuvor seinen Stimmbogen ab und erhielt eine Kontrollkarte; beim Wiedereintritt konnte er diese Karte nicht vorzeigen und verließ daraufhin das Gebäude. Mit Anfechtungsklage machte er Verletzungen seines Teilnahmerechts und Fehler bei der Einberufung geltend. Die Beklagte behauptete, Einsicht sei gewährt worden, der Kläger sei störend aufgetreten und sein Wiedereintritt sei allein seiner Nichtvorlage der Kontrollkarte geschuldet. • Frist- und aktivlegitimationsprüfung: Die Klage wurde fristgemäß erhoben und der Kläger ist aktivlegitimiert, da er durch Depotbestätigungen belegte, vor der Bekanntmachung der Tagesordnung Aktionär gewesen zu sein. • Teilnahmerecht: Ein Verstoß gegen das Teilnahmerecht des Klägers liegt nicht vor. Der Kläger hat keinen Widerspruch zur Niederschrift erklärt; sein Verlassen des Saals erfolgte freiwillig, und er unterließ die erforderliche Legitimation zum Wiedereintritt. • Form der Vollmachtsbestimmung: Die in der Einladung enthaltene Anforderung, Vollmachten schriftlich zu erteilen, stellt keine Teilnahmebedingung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG dar und begründet deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nach § 241 Nr. 1 AktG. • Anwendbare Normen: § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG (Teilnahmebedingungen), § 135 AktG (Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte) einschließlich § 135 Abs. 6 AktG (Unbeeinflussbarkeit der Wirksamkeit der Stimmabgabe durch Verstöße gegen bestimmte Absätze), § 245 AktG (Anfechtungsbefugnis), § 241 Nr. 1 AktG (Nichtigkeitsgründe). • Rechtsfolgen: Mangels Verletzung wesentlicher Teilnahme- oder Einberufungsvorschriften sind die angegriffenen Beschlüsse nicht nichtig; Verstöße gegen formale Hinweise zur Vollmachterteilung beeinflussen die Wirksamkeit der Beschlüsse nicht. • Kostenentscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Nebenintervenientin und überwiegend die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage des Aktionärs wurde abgewiesen. Die Gerichtsentscheidung geht davon aus, dass der Kläger weder durch die Formulierung in der Einladung noch durch das kurzzeitige Verlassen und anschließende Nichtvorzeigen der Kontrollkarte in seinem Teilnahmerecht so verletzt wurde, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung nichtig wären. Ein Verlangen nach schriftlichen Vollmachten in der Einladung begründet keinen Nichtigkeitsgrund, weil es sich nicht um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG handelt und § 135 Abs. 6 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe bei Verstößen gegen bestimmte Formvorschriften schützt. Der Kläger war aktivlegitimiert, konnte jedoch keinen form- oder fristbezogenen Durchsetzungsgrund für die Anfechtung beweisen. Die Kostenentscheidung trägt dem Ergebnis Rechnung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.