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Urteil

24 O 537/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2009:0512.24O537.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 605.283,84 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 399.936.- € seit dem 2.10.2004 und aus einem Betrag von jeweils 4.278,08 € seit jedem Monatszweiten von Oktober 2004 bis einschließlich September 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 605.283,84 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 399.936.- € seit dem 2.10.2004 und aus einem Betrag von jeweils 4.278,08 € seit jedem Monatszweiten von Oktober 2004 bis einschließlich September 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus dem Vertrag über den Kauf eines digitalen Drucksystems nebst Servicevertrag. Die Klägerin betreibt eine Druckerei, mit der sie sich auf die Herstellung von Beipackzetteln für die Pharmaindustrie spezialisiert hat. Eine ihrer größeren Kunden ist die Firma B GmbH & Co. KG (im Folgenden: B). Die Beklagte ist Herstellerin von Druckanlagen. Die Parteien kamen Mitte des Jahres 2003 in geschäftlichen Kontakt hinsichtlich des Erwerbs einer digitalen Druckanlage. Die Verhandlungen einschließlich der Präsentation entsprechender Anlagen dauerten bis November 2003. Ausgehend davon erarbeitete die Beklagte eine " Aufgabenstellung Pharmadruck GmbH " in einer Version 1.13 vom 3. November 2003 (in Kopie Anlage B 1). Mit Datum vom 13.11.2003 unterzeichnete die Klägerin einen Kaufschein-Nr. 0 über die zu erwerbende digitale Druckanlage nebst dazugehörigem Serviceschein-Nr. 0 (in Kopie K 2). Die Beklagte bestätigte den Auftrag schriftlich am 12.1.2004 unter Hinweis auf den genannten Kaufschein und die Anlage zu diesem Kaufschein (in Kopie Anlage K 3). Gemäß diesen Kaufvertrag war die Klägerin verpflichtet, an die Beklagte einen Kaufpreis von 689.600 € zzgl. MwSt. spätestens am 1.10.2004 zu zahlen und ebenfalls spätestens ab diesem Datum 3.688.- € zzgl. MwSt. monatlich im voraus als Servicepauschale zu zahlen. Die Druckanlage wurde mit den im Vertrag aufgeführten Komponenten mit Ausnahme des Pharmacomposers aber zusätzlich mit einer Absaugung am 19.12.2003 ausgeliefert gemäß Empfangsbestätigung vom selben Tag (in Kopie Anlage B 2). Die Klägerin erteilte unter dem 18.12.2003 ihre Handelsrechnung über 799.936 € (in Kopie Anlage K 5). Am 19.4.2004 unterzeichnete die Klägerin ein Protokoll über die „Abnahme der Betriebsbereitschaft des Projekts Pharmadruck Beilagen Produktion“ (in Kopie Anlage K 8) über die Lieferung aller von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Mit Datum vom 29.7.2004 erstellte die Beklagte eine Version 1 der Creibung zu der Software Pharmacomposer (in Kopie Anlage B 4). Die Klägerin zahlte im November 2004 unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf die Beseitigung angeblicher Mängel und die noch fragliche Validierung des Drucksystems durch ihre Kundin B 400.000 € gemäß ihrem Schreiben vom 5.11.2004 (in Kopie Anlage K 9). Die Beklagte bot der Klägerin durch zwei Schreiben vom 16.11.2004 (in Kopie Anlage B 10 und 11) unter Bezug auf einen Gesprächstermin vom 5.11.2004 die Mitarbeit an der Validierung des Drucksystems zu einem Preis von 25.000.- € netto an. In der Folgezeit arbeiteten Mitarbeiter der Parteien gemeinsam an der Einstellung und Erprobung des Drucksystems mit dem Ziel der Validierung durch B. Dazu erarbeitete die Beklagte auch Unterlagen (in Kopie Anlage B 12). Mit Schreiben vom 16.2.2005 (in Kopie Bl. 325) sandte die Kläger der Beklagten 8 Rechnungen über Service-Leistungen (in Kopie Bl. 326 ff) für die Zeit bis Februar 2005 unbezahlt zurück. Mit e-mail vom 14.6.2005 wies die Beklagte unter Bezug auf ein Schreiben vom 1.6.2005 (in Kopie Anlagen K 12) Mängelrügen an dem Drucksystem zurück und lehnte eine Rückabwicklung des Vertrags ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.6.2004 (in Kopie Anlage K 13) verlangte die Klägerin ein Angebot zur Rückabwicklung des Vertrags über die Druckanlage unter Bezug auf die Mängelrügen im Schreiben der Klägerin vom 5.11.2004 sowie unter Aufzählung weiterer angeblicher, nicht behebbarer Mängel. Auf ein ablehnendes Schreiben der Beklagten vom 24.6.2005 (in Kopie Anlage K 14) erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.7.2005 (in Kopie Anlage K 15) den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die unverzügliche Rückzahlung von 400.000.- €. Die Klägerin behauptet, mit der Beklagten sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen vereinbart worden, dass die Beklagte die Validierung des Drucksystems entsprechend den Qualitätsanforderungen der Pharmaindustrie, insbesondere ihrer Hauptkundin B zu bewirken habe. Der Versuch der Validierung sei im Frühjahr 2005 an der technischen Unzulänglichkeit der Druckanlage gescheitert. Dabei seien der Beklagten die technischen Anforderungen von B an die Fertigung der Beipackzettel aus den entsprechenden Verpackungsnormen entsprechend der Auflistung unter 4.1 der Aufgabenstellung bekannt gewesen. Die Verpackungsnormen seien der Beklagten vor der Erstellung der Aufgabenstellung wie im Anlagenkonvolut K 22 -31 vorgelegt übergeben worden. Aus den Verpackungsnormen seien die Anforderungen an die Art und die Genauigkeit des Schnitts der Beipackzettel und des Anschnitts von Barcodes und Flattermarken darauf ersichtlich gewesen und damit durch die Auflistung unter 4.1 der Aufgabenstellung Vertragsinhalt geworden. Der Anschnitt erfolge insbesondere hinsichtlich der Flattermarken am Fuß der Beipackzettel nicht korrekt, weil nur ein einfacher Trennschnitt möglich sei. Für einen zum mangelfreien Anschnitt der Barcodes erforderlichen Rausschnitt bei der Trennung von mehreren Nutzen in Längsrichtung seien die erforderlichen Doppelmesser in der Trennstrecke nicht eingebaut gewesen. Aus der geplanten Inlinefertigung der Beipackzettel einschließlich der Trennung der Nutzen und Stapelung auf der Auslage folge, dass eine Nachbearbeitung des Anschnitts der Kopf- bzw. Fußseite der Beipackzettel zur korrekten Darstellung der Flattermarken nur am Fuß der Seite nicht beabsichtigt gewesen sei. Eine solche Nachbearbeitung sei aufgrund der Sicherheitsanforderungen der Pharmaindustrie hinsichtlich Verwechselungsgefahren auch nicht zulässig. Die von der Beklagten zu erstellende Software Pharma-Composer funktioniere nur mangelhaft, insbesondere werde die von der Pharmaindustrie zur Verfügung gestellte PDF-Datei nur fehlerhaft eingelesen (verdrehte und verschobene Ansichten, falsch gesetzte Fußzeilen). Die von der Pharmaindustrie vorgegebene Verpackungsnorm werde nicht erkannt bzw. nicht passgenau erfüllt, so dass nicht Vorder- und Rückseite des Papiers bedruckt werden könnten. Die Beipackzettel und die Einstellungen der digitalen Druckanlage müssten doch manuell eingegeben und angepasst werden. Die von der Beklagten gelieferte Druckanlage könne Papierstärken von 50g/qm und 40g/qm nicht störungs- und fehlerfrei verarbeiten, weil das Papier im Tänzer der Schneidemaschine reiße, sich staue, mangels Anschlag wandere und sich wegen der fehlenden Passgenauigkeit nicht Vorder- und Rückseite bedrucken lasse. Die digitale Druckanlage könne die sog. Vierpunktschrift (bspw. Griechisch, Hebräisch, Arabisch, asiatische Schriften) aus den PDF-Dateien nicht fehlerfrei herstellen, produziere insbesondere sinnentstellende Fehlerpunkte. Die Klägerin ist der Auffassung, wegen dieser Mängel zum Rücktritt von dem Kaufvertrag berechtigt zu sein, da die Mängel zum einen nicht behebbar seien, zum anderen die Beklagte bis ins Jahr 2005 über Monate vergeblich versucht habe, die Mängel zu beheben, so dass eine weitere Nacherfüllung nicht zumutbar sei. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche komme angesichts der Dauer der wegen der Sachmängel geführten Verhandlungen von Ende 2004 bis in den Juni 2005 angesichts der dadurch gegebenen Hemmung der Verjährungsfrist nicht in Betracht. Die Klägerin beantragt, 1 die Beklagte unter Abweisung der Widerklage zu verurteilen, an sie 400.000.- € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinsatz hieraus seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Rückgabe der aus folgenden Einzelkomponenten bestehenden digitalen Druckanlage: (wegen der Aufzählung der 27 Teile wird auf die Auflistung im Klageantrag zu 1. Seite 2 f der Klageschrift verwiesen). 2 festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme der in Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten digitalen Druckanlage in Annahmeverzug ist. Die Beklagte beantragt, 1 die Klage abzuweisen. 2 widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 634.283,84 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 399.936.- € seit dem 2.10.2004, und aus einem Betrag von jeweils 4.278,08 € seit jedem Monatszweiten von Oktober 2004 bis einschließlich September 2008 sowie aus 29.000.- € seit dem 4.7.2005 zu zahlen. Die Beklagte ist der Auffassung ihr stehe die weitere Vergütung aus dem Kaufvertrag über die Druckanlage in Höhe von 399.936.- € zu, wie auch die monatlichen Zahlungen aus dem Servicevertrag für den inzwischen abgelaufenen Vertragszeitraum von 4 Jahren von je 4.278,08 € inkl. MwSt.. Die Klägerin sei zum Rücktritt nicht berechtigt. Sie behauptet, die digitale Druckanlage sei gemäß Abnahmeprotokoll am 19.4.2004 nach der vertraglich vereinbarten Testphase mangelfrei übergeben worden. Sie bestreitet im Einzelnen die von der Klägerin dargelegten Mängel der Druckanlage. Insbesondere bestreitet sie mit Nichtwissen die Anforderungen der Pharmaindustrie an die Produktion der Beipackzettel bei der Klägerin. Entsprechende Verpackungsnormen von B habe sie vor Vertragsschluss nicht erhalten und nicht vollinhaltlich gekannt. Maßgeblich seien hinsichtlich Toleranzen und Schnittverfahren die Festlegungen in der Aufgabenstellung in der Version von November 2003 und die beiderseits bekannte technische Ausstattung der Anlage. Danach komme als Querschnitt nur ein Trennschnitt in Betracht mit der Auswirkung, dass eine Nachschneiden auf einem Planschneider zum korrekten Anschnitt der Flattermarken gemeinsam vorgesehen worden sei. Die Herbeiführung der Validierung der Anlage durch den Kunden B habe sie bei Vertragsschluss nicht zugesagt, wie eben auch die Vertragsunterlagen dazu nichts enthielten. So habe die Beklagte der Klägerin die Mitwirkung an der Validierung später als zusätzliche Leistung gegen besonderes Entgelt von 25.000.- € zzgl. MwSt. mit Schreiben vom 16.11.2004 gemäß einem Gespräch vom 5.11.2004 angeboten. Das Angebot habe die Klägerin durch Entgegennahme der Leistungen angenommen, so dass sie auch zur Zahlung der Vergütung von 29.000.- € brutto auf die Widerklage zu verurteilen sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die vertraglich gemäß ihren AGB vereinbarte Frist von 1 Jahr sei seit der Abnahme vom 19.4.2004 bis zur Klageerhebung abgelaufen, es seien auch erst im Juni 2005 erstmals mit Anwaltlichem Schreiben im einzelnen spezifiziert Mängel gerügt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 3.6.2008 (im gesonderten Hefter), dessen Anhörung vom 2.12.2008, Sitzungsprotokoll Bl. 496 ff, und die Sitzungsniederschrift vom 31.3.2009, Bl. 577 ff, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist teilweise begründet, soweit die Beklagte die restliche Vergütung aus dem Kaufvertrag vom 13.11.2003/12.1.2004 über die digitale Druckanlage von 399.936.- € und die Vergütung aus dem Servicevertrag vom selben Tag über vier Jahre in Höhe von insgesamt 205.347,84 € verlangt. Ein Anspruch auf Vergütung für die Leistungen im Zusammenhang mit der Validierung der Druckanlage in Höhe von 29.000.- € besteht nicht. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 400.000.- € auf den Kaufpreis dagegen nicht zu, weil keine Mängel der digitalen Druckanlage vorliegen, die zum Rücktritt von dem Kaufvertrag gemäß §§ 433, 434, 437, 440, 323 BGB berechtigen würden. Es ist Kaufrecht anzuwenden, weil der beherrschende Teil der Leistungsverpflichtung der Beklagten in der Verschaffung von Serienprodukten besteht. Die Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind nicht gemäß D § 1 der AGB der Beklagten in Verbindung mit § 438 BGB verjährt. Selbst bei Geltung der gegenüber § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB abgekürzten Frist läuft diese entsprechend den besonderen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über das Inkraftreten des Kaufvertrages gemäß Ziffer 4. der Zusatzvereinbarung zum Kaufschein nicht vor dem 1.10.2004 mangels Ausübung einer früheren Option durch die Klägerin. Es kann nach dem Sinn der Vereinbarungen zu einer Test- und Erprobungsphase nicht davon ausgegangen werden, dass die auf ein Jahr verkürzten Gewährleistungsfristen schon vor endgültigem Inkrafttreten des Kaufvertrags mehrere Monate seit Ablieferung am 19.12.2003 oder technischer Abnahme am 19.4.2004 laufen sollten. Die verkaufte Druckanlage ist nicht mangelhaft. Gewährleistungsansprüche der Klägerin scheiden mithin aus tatsächlichen Gründen aus. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Klägerin die Anlage samt Software Pharma-Composer nach der Einrichtung und ersten Erprobung durch Mitarbeiter der Beklagten gemäß Protokoll vom 19.4.2004 (in Kopie Anlage K 8) als vertragsgerechte Leistung abgenommen hat. Das Protokoll vom 19.4.2004 listet die vertraglichen Leistungen im Einzelnen auf und zu jeder Einzelleistung wird mit „ja“ die Lieferung und Betriebsbereitschaft der Anlage nebst Software und die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen bestätigt. Die Bedeutung dieser Urkunde steht als Bestätigung der grundsätzlich vertragsgerechten Leistung der Beklagten außer Zweifel, zumal das Testen der vereinbarten Anwendungen ausdrücklich erwähnt ist und ein geringfügiger Vorbehalt hinsichtlich eines zu reparierenden Messers erfolgt, sonst aber keine Vorbehalte erfolgen. Nach der so dokumentierten Entgegennahme der Leistungen als vertragsgerecht trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für angeblich gleichwohl bestehende Mängel der Anlage. Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Mängeln nicht bestätigt. Zunächst ist nicht bewiesen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Validierung der Anlage durch die Kundin B der Klägerin (mit) herbeizuführen oder die erfolgreiche Validierung vereinbartes Leistungsrisiko der Beklagten sein sollte. Entsprechendes ergeben die vertraglichen Unterlagen schon nicht, obwohl sich darin detaillierte Regelungen zu Test- und Erprobungsphasen finden mit einem Sonderrücktrittsrecht von vier Wochen bezogen auf die Spezifikationen und Toleranzen gemäß 4.1 der Aufgabenstellung. Wenn darüberhinaus die Validierung durch Kunden der Klägerin entsprechende Bedeutung hätte haben sollen als Vertragspflicht, wäre dies mit Sicherheit ebenfalls in die vertraglichen Urkunden eingeflossen. Auch die dazu vernommenen Zeugen haben den Vortrag der Klägerin dazu nicht bestätigt. Ihre Aussagen dazu sind sämtlich unergiebig. Dass vor Vertragsschluss über die Validierung geredet wurde, lässt keineswegs zwingend darauf schließen, dass die Beklagte letztlich für deren Bestehen verantwortlich sein sollte. Es liegt fern anzunehmen, dass sich die Beklagte insoweit den nicht beeinflussbaren Anforderungen eines Dritten unterworfen hätte. Im Übrigen haben die Parteien zu den Anforderungen an die technische Leistung der Anlage zu 4.1 der Aufgabenstellung und Konsequenzen daraus zu 3. der Zusatzvereinbarung eine abweichende eigenständige Regelung getroffen. Zu der behaupteten Verfehlung dieser angeblichen Vertragspflicht wie auch zu den weiteren behaupteten Mängeln der Druckanlage nebst Software muss sich die Klägerin eben auch vorhalten lassen, dass sie von dem vereinbarten Rücktrittsrecht zu Ziffer 3. der Zusatzvereinbarung insbesondere nach der Abnahme vom 19.4.2004 keinen Gebrauch gemacht hat. Das lässt darauf schließen, dass die Klägerin zeitnah nach Auslieferung und Einrichtung der Anlage mit deren Funktion durchaus einverstanden war und erst später zusätzliche Anforderungen daran herangetragen hat, die dem ursprünglichen Verständnis der Vertragspflichten nicht entsprechen. Dazu passen auch die zufriedenen Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin in Presseveröffentlichungen, selbst wenn diese den Charakter von Werbeaussagen haben sollten. Die Druckanlage weist auch keine Mängel hinsichtlich des Anschnitts von Flattermarken oder Barcodes auf. Dies gilt, selbst wenn den Mitarbeitern der Beklagten bei Abfassung von 4.1 der Aufgabenstellung die darin genannten Verpackungsnormen von B vorlagen und vollinhaltlich bekannt waren, was allerdings nicht erwiesen ist angesichts der verneinenden oder unergiebigen Aussagen aller dazu gehörten Zeugen mit Ausnahme des Zeugen C, der aber mit technischen Detailfragen eher nicht befasst war, und mit Einschränkungen hinsichtlich der Zeugin T, die die Verpackungsnormen nicht durchgängig selbst an Mitarbeiter der Beklagten ausgehändigt hat. Danach kann den Angaben der Zeugen C und T nicht der Vorzug gegeben werden. Die von der Klägerin dazu genannten Indiztatsachen, die für die Kenntnis der Beklagten von exakt vollinhaltlich den Verpackungsnormen sprechen sollen, sind sämtlich nicht zwingend. Sie nehmen teils Bezug auf Ereignisse nach Vertragsschluss, teils auf die Kenntnis von Dateien und Äußerungen zu Toleranzen und Spezifikationen, die aber nur der unstreitigen Tatsache zu danken sind, dass die Parteien über die Frage der Trennung der Nutzen überhaupt gesprochen haben bzw. Details dazu in Vorlagen dargestellt waren. Es sind aber gerade Festlegungen in 4.1.1 und 4.1.2 der Aufgabenstellung vorhanden, die letztlich nicht den Verpackungsnormen von B entsprechen. Die Regelung unter 4.1 bis 4.1.2 der Aufgabenstellung enthält ausdrücklich Angaben zu Formaten, zur Zahl der Nutzen, der Toleranz bezogen auf den Querschnitt von +/- 0,3 mm, zu Art und Gewicht des Papiers, die nicht notwendig gewesen wären, wenn durch die Auflistung der Kennzahlen der Verpackungsnormen von B deren gesamter Inhalt unverändert Vertragsgegenstand hätte werden sollen. Die eigenständige Regelung unter Ziffer 4.1 – 4.1.2 spricht gerade eher gegen die vollinhaltliche Kenntnis der Verpackungsnormen von B bei der Beklagten, ohne Zweifel aber gegen deren vollinhaltliche Geltung als Vertragsinhalt, was auch weder durch Bezugnahme in der Urkunde zu finden ist, noch den Aussagen der dazu gehörten Zeugen zu entnehmen ist. Zu der Art des in 4.1.2 definierten Schnitts in Querrichtung hat der Sachverständige T zudem bestätigt, dass nach den technischen Regeln ein einfacher Trennschnitt schematisch dargestellt ist, was den beiden Parteien bekannten technischen Möglichkeiten der verkauften Anlage entspricht. Dass der Querschnitt nicht als Rausschnitt erfolgt, war anlässlich der vorvertraglichen Vorführungen gemäß der Aussage des Zeugen U erkennbar und aus der Darstellung unter 4.1.2, was auch der Klägerin als Fachunternehmen vor Augen stehen musste und selbst nach den Tests bei der Abnahme am 19.4.2004 und innerhalb der Rücktrittsfrist nicht beanstandet wurde. Diese Umstände sprechen dafür, dass den Parteien bei Vertragsschluss vor Augen stand, dass nur ein Trennschnitt in der Querrichtung im Bereich der Flattermarken möglich war und den vertraglichen Vereinbarungen entsprach mit der Folge, dass naheliegend eine andere Lösung zu Herbeiführung der Anforderungen von B an die Darstellung der Flattermarken nur am unteren Rand des Beipackszettels, aber ohne abgeschnittene Restmarke oben auf dem Folgeblatt zu finden war. Diese Lösung haben die Zeugen D, Q, F und P übereinstimmend durch die Nacharbeit einer Schnittkante der fertigen Stapel auf einem Planschneider geschildert. Der Zeuge U hat insoweit Vorbehalte von B eben nicht bestätigt, was auch dafür spricht, dass die Parteien einverständlich diesen Weg vorgesehen hatten, und erklärt, dass zeitnah zu der Abnahme am 19.4.2004 der Trennschnitt in Querrichtung im Bereich der Flattermarken nicht als Mangel angesehen wurde, der die bescheinigte Betriebsbereitschaft der Druckanlage hindern würde. Es mag sein, dass mit der Einschätzung des Sachverständigen T dieser weitere Arbeitsschritt an dem Planschneider die Wirtschaftlichkeit der Anschaffung der Druckanlage in Zweifel zieht. Dies entkräftet aber nicht, dass beiden fachlich versierten Parteien dies als einzige Lösung bei auf der Anlage offensichtlich nicht anders möglichem Querschnitt vor Augen stehen musste und angesichts des Vorhandenseins eines Planschneiders im Betrieb der Klägerin auch ohne weitere Anschaffungskosten zunächst in die Tat umgesetzt wurde, wie der Zeuge D bestätigt hat. Nach allem kann die fehlende Möglichkeit eines Rausschnitts in Querrichtung als die vom Sachverständigen T übereinstimmend mit der Klägerin als optimale Lösung in einer Inlinefertigung angesehene Variante nicht als Mangel angesehen werden, weil der Trennschnitt den bekannten Möglichkeiten und den vertraglichen Definitionen in 4.1.2 der Aufgabenstellung entspricht. Selbst die Verpackungsnormen von B schreiben einen Rausschnitt in Querrichtung nicht ausdrücklich vor und lassen wie vom Zeugen U bestätigt andere Lösungen zu. Dass der Rausschnitt in Längsrichtung möglich war, weil anders als zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen T während der Probeläufe ab dem 19.4.2004 Doppelmesser eingebaut waren, haben die Zeugen D, L und Q bestätigt. Damit entfallen Probleme hinsichtlich des Anschnitts der Barcodes bei der Trennung der Nutzen in Längsrichtung. Dass insoweit eine Absauganlage nötig wäre, lag auf der Hand, gehörte aber nicht zum vertraglichen Lieferumfang. Die Anschaffung hätte die Klägerin gesondert tätigen müssen. Die fehlende Möglichkeit Papier der Stärke von 40g/qm zu verwenden ist nicht erwiesen. Insoweit konnte der Sachverständige T Feststellungen nur anhand von Aussagen des Herstellers I treffen, die die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen. Gleichfalls haben die Zeugen L, Q und D bekundet, dass der Betrieb mit dem leichteren Papier eher möglich war, obwohl die Umrüstung der Trennlinie dafür sogar unterblieb. Unreinheiten im Druckbild, die zu einer Mangelhaftigkeit der Druckanlage führen würden, hat der Sachverständige T nicht bestätigt. Ihm standen dazu Druckbeispiele aus dem Probebetrieb zur Verfügung. Dass es auch hier zu weitergehenden Untersuchungen mangels Einsatzbereitschaft der Druckanlage nicht kommen konnte, geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Auch unter dem Gesichtspunkt des bestehenden Wartungsvertrags ergibt sich nichts anderes, denn die Klägerin konnte von der Beklagten Serviceleistungen angesichts der eigenen Ablehnung der Vertragserfüllung durch den unberechtigten Rücktritt vom Kaufvertrag, Nichtzahlung des Kaufpreises und Zurückweisung der Servicerechnungen nicht erwarten. Die Möglichkeit, alle im Vertrag genannten Papierformate entsprechend den Vorgaben in der Aufgabenstellung zu verarbeiten, konnte der Sachverständige T auch nicht verwertbar überprüfen. Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin. Der Sachverständige T hat das Fehlen einer Bahnmittenregulierung letztlich nicht als Mangel eingestuft und einen seitlichen Anschlag bei entsprechenden Einstellarbeiten als ausreichend angesehen. Entsprechend hat der Sachverständige T auch Mängel an der Software Pharma-Composer nicht feststellen können. Nach allem sind keine Mängel der Druckanlage erwiesen, die die Klägerin zum Rücktritt berechtigen könnten. Die Klägerin hat dagegen auf die Widerklage den seit dem 1.10.2004 fälligen Restkaufpreis in unstreitiger Höhe von 399.936.- € zu zahlen mit der Verzugsfolge aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Auch das monatliche Entgelt von 4.278,08 € aus dem Servicevertrag vom 13.11.2003/12.1.2004 für die inzwischen abgelaufenen 48 Monate seit Oktober 2004 hat die Klägerin vertragsgemäß zu entrichten, insgesamt 205.347,84 €, gleichfalls mit der Verzugszinsfolge aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der Vertrag wurde spätestens zum 1.10.2004 in Lauf gesetzt mit der spätesten Wirksamkeit des Kaufvertrags. Die Laufzeit endete mit Ablauf des September 2008. Die Klägerin hat die Rechnungen zu dem Vertrag schon im Februar 2005 unbezahlt zurückgewiesen und damit dessen Erfüllung verweigert. Weiterer tatsächlicher Angebote der Dienstleistung seitens der Beklagten bedurfte es danach infolge der Vertragsuntreue der Klägerin nicht mehr. Ersparte Aufwendungen infolge der Nichtabnahme der Serviceleistungen infolge unberechtigter Vertragsaufsage seitens der Klägerin hätte diese selbst darzulegen. Dazu ist nichts in der Sache greifbar vorgetragen. Die Art des Vertrags, dem eine Dienstleistung zugrunde liegt, lässt ersparte Aufwendungen auch nicht aus sich heraus der Höhe nach erkennen. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 29.000.- € für die Unterstützung der Validierung besteht nicht. Ein Vertragsschluss dazu kann nicht angenommen werden. Die Beklagte hat selbst nur ein schriftliches Angebot vom 16.11.2004 vorgetragen und sich auf eine Annahme durch schlüssiges Verhalten berufen in Form der Annahme der Leistung, wobei die Leistung umfangreich schon vor dem Angebot erfolgte. Dieser Gesichtspunkt steht einem Erklärungswert der Entgegennahme der Leistung als Annahme des Angebots vom 16.11.2004 ebenso entgegen wie die mit Schreiben vom 5.11.2004 zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Klägerin, die Beklagte schulde die Mitwirkung bei der Validierung aus dem Kaufvertrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 1.034.283,84 €.