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Beschluss

34 AR 4/09

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verletzte hat nach § 406e Abs.1 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie ein berechtigtes Interesse, insbesondere zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, darlegt. • Die Identität und ladungsfähige Anschrift des Beschuldigten sind offen zu legen, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten nach § 406e Abs.2 StPO entgegenstehen. • Das Vorliegen nur geringer oder nicht-gewerblicher Urheberrechtsverletzungen rechtfertigt keine pauschale Versagung der Akteneinsicht; ein fehlender Tatverdacht allein verdrängt das Auskunftsinteresse der Verletzten nicht. • Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht generell ein, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs.1 UrhG (gewerbliches Ausmaß) nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht für Verletzte bei Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Anschlussinhaber • Die Verletzte hat nach § 406e Abs.1 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie ein berechtigtes Interesse, insbesondere zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, darlegt. • Die Identität und ladungsfähige Anschrift des Beschuldigten sind offen zu legen, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten nach § 406e Abs.2 StPO entgegenstehen. • Das Vorliegen nur geringer oder nicht-gewerblicher Urheberrechtsverletzungen rechtfertigt keine pauschale Versagung der Akteneinsicht; ein fehlender Tatverdacht allein verdrängt das Auskunftsinteresse der Verletzten nicht. • Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG schränkt das strafprozessuale Akteneinsichtsrecht nicht generell ein, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 101 Abs.1 UrhG (gewerbliches Ausmaß) nicht gegeben sind. Die Anzeigenerstatterin ist Rechteinhaberin und verlangt über ihre Verfahrensbevollmächtigte Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Duisburg. Gegen einen Inhaber eines Internetanschlusses läuft ein Ermittlungsverfahren, weil über dessen ungesichertes WLAN urheberrechtlich geschützte Software verbreitet worden sein soll. Die Staatsanwaltschaft hatte die Akteneinsicht versagt. Die Anzeigenerstatterin macht geltend, sie brauche die Identität und ladungsfähige Anschrift des Beschuldigten zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere eines Unterlassungsanspruchs aus Störerhaftung. Ein Provider-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 UrhG kommt nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht in Betracht, weil kein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Der Beschuldigte hat eingeräumt, ein ungesichertes WLAN betrieben zu haben; ein zweifelsfreier Nachweis einer Straftat ist aber nicht erbracht. • Statthaftigkeit und Anspruchsgrundlage: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht ist nach §§ 161a Abs.3 Satz2–4, 406e Abs.4 Satz2 StPO zulässig; Anspruchsgrundlage ist § 406e Abs.1 StPO. • Berechtigtes Interesse: Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten stellt ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 406e Abs.1 S.1 StPO dar, weshalb Einsicht zur Feststellung der Identität des Beschuldigten erforderlich ist. • Abwägung der Interessen: Bei der Interessenabwägung gemäß § 406e Abs.2 StPO überwiegen hier nicht die Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten; die abstrakte Möglichkeit zivilrechtlicher Inanspruchnahme reicht nicht aus, um die Offenlegung zu verhindern. • Tatverdacht und Schwere der Rechtsverletzung: Ein schlichter oder nicht-gewerblicher Urheberrechtsverstoß oder fehlender Tatverdacht führt nicht automatisch zur Versagung der Akteneinsicht; andernfalls wäre § 406e Abs.1 S.1 StPO faktisch entwertet. • Begrenzung durch zivilrechtliche Auskunftsansprüche: Der Anspruch nach § 101 Abs.1 UrhG schränkt das Akteneinsichtsrecht nicht ein; hier fehlen die Voraussetzungen des § 101 Abs.1 UrhG (gewerbliches Ausmaß). • Verhältnismäßigkeit: Die Gewährung der Einsicht ist verhältnismäßig, da bei geringem Verletzungsumfang auch das wirtschaftliche Risiko für den Beschuldigten reduziert ist und ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse nicht feststellbar ist. • Kostenfolge: Die durch die Entscheidung entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Anzeigenerstatterin fallen der Staatskasse zur Last nach entsprechender Anwendung von §§ 464 Abs.2, 467 Abs.1 StPO. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 27.7.2009 wird aufgehoben. Der S‑GmbH ist über deren Verfahrensbevollmächtigte Akteneinsicht zu gewähren, da die Anzeigenerstatterin ein berechtigtes Interesse zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche darlegt und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten entgegenstehen. Ein bloß geringes Ausmaß der Rechtsverletzung oder ein nicht sichergestellter Tatverdacht rechtfertigt die Versagung nicht. Ein etwaiger zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Provider nach § 101 Abs.1 UrhG ist hier nicht erfüllt und ändert die Entscheidung nicht. Die Kosten der Entscheidung und die erforderlichen Auslagen der S‑GmbH trägt die Staatskasse.