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Beschluss

7 T 148/09

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2009:1204.7T148.09.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.04.2009 sowie der Prozesskostenhilfeantrag vom 27.04.2009 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 21.477,31 €

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23.04.2009 sowie der Prozesskostenhilfeantrag vom 27.04.2009 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 21.477,31 € Gründe: Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gründe zu I. des angefochtenen Beschlusses vom 23.04.2009 (Bl. 45 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat die Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen und den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Restschuldbefreiung sei aufgrund der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses vom 07.01.2008 unzulässig, weshalb auch dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe zu II. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 27.04.2009 zugestellt worden ist, hat der Schuldner am 28.04.2009 Beschwerde eingelegt und diese begründet (Bl. 54 ff. d. A.). Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Schriftsatz vom 05.05.2009 (Bl. 57 ff. d.A.) hat der Schuldner seine Begründung ergänzt. Mit Beschluss vom 08.06.2009 (Bl. 65 d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 14.08.2009 (Bl. 75 d. A.) hat der Einzelrichter der Kammer das Beschwerdeverfahren auf die Kammer übertragen. II. 1. Die Beschwerde des Schuldners war als das gemäß §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1, 34 Abs. 1, 289 Abs. 2 S. 1 InsO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen. Diese ist auch im übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen und aus diesem Grund die Stundung der Verfahrenskosten und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. a) Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung war zurückzuweisen, weil er – wenn nicht bereits unzulässig – jedenfalls unbegründet ist. aa) Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, NZI 2009, 691 = WM 2009, 1896 = ZInsO 2009, 1777). Zwar sehe das Gesetz eine Sperrfrist für eine erneute Antragstellung in diesem Fall nicht vor. Doch enthalte § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist, insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch eine Sperrfrist zu schließen sei, die sich an der Frist für die Berücksichtigung von Falschangaben des Schuldners im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO orientiere. Hierfür spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, den Katalog des § 290 Abs. 1 InsO um einen Versagungstatbestand "Nr. 3a" zu erweitern, wonach der Schuldner dann keine Restschuldbefreiung erlangen können soll, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO versagt wurde (vgl. Regierungsentwurf vom 22.08.2007, BT-Drs. 16/7416). Die seiner bisherigen Rechtsprechung zu entnehmende Einschränkung, dass seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223), hat der 9. Zivilsenat ausdrücklich aufgegeben und ausgeführt, dass die Gründe, die in der vorstehenden Konstellation das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Folgeantrag in Frage stellten, auch im vorliegenden Fall, dass es einen neuen Gläubiger gibt, gelten würden. Anderenfalls hätte es der Schuldner in der Hand, durch Begründung neuer Forderungen und erforderlichenfalls Herbeiführung eines Fremdantrags die Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses zu unterlaufen. Bliebe die Unredlichkeit des Schuldners in einem vorausgegangenen Verfahren ohne Konsequenzen, könnte der Zweck der Versagungsvorschriften, die eine fühlbare Sanktion für die Unredlichkeit des Schuldners darstellen sollen, nicht erreicht werden. Denn die Gerichte würden sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belastet und dem Schuldner müssten die Verfahrenskosten innerhalb kurzer Zeit ein weiteres Mal gestundet werden, selbst wenn in dem früheren Verfahren die Kostenstundung aufgrund seines unredlichen Verhaltens aufgehoben und ihm die Restschuldbefreiung versagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08, a. a. O.). Seine entgegenstehende Rechtsprechung in dem Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 52/07 (ZInsO 2008, 319) hat der Senat in der vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben. Vor diesem Hintergrund hält auch die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung, dass die rechtskräftige Zurückweisung eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten bzw. Erteilung der Restschuldbefreiung wegen des Vorliegens eines Grundes zur Versagung der Restschuldbefreiung der Zulässigkeit eines neuen Antrags jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn zwischenzeitlich ein neuer Gläubiger hinzugetreten sei (vgl. Beschlüsse vom 16.10.2008 – 7 T 190/08; vom 23.10.2008 – 7 T 167/08; vom 31.10.2008 – 7 T 197/08, ZInsO 2009, 110 = ZVI 2009, 14; vom 05.11.2008 – 7 T 219/08), nicht mehr fest. bb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dadurch, dass in dem vorangegangenen Verfahren 62 IK 551/06 (AG Duisburg) das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet war, sondern bereits im Eröffnungsverfahren die Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt wurde, weil schon in diesem Verfahrensstadium ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zweifelsfrei festzustellen war. Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung blieb unbeschieden, weil er durch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, die infolge des Ausschlusses der Verfahrenskostenstundung auszusprechen war, gegenstandslos geworden war. Nach Auffassung der Kammer greift die dreijährige Sperrfrist auch in diesem Fall ein, weil die vom Bundesgerichtshof angeführten Gründe für eine analoge Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 InsO gleichermaßen zutreffen. Dies gilt auch für das sog. "Kostenargument". Denn auch in dem vorangegangenen Insolvenzeröffnungsverfahren sind Kosten in Höhe von 837,71 €, bestehend aus einer Gerichtsgebühr gemäß KV 2310 GKG in Höhe von 12,50 € und der Sachverständigenentschädigung in Höhe von 825,21 €, entstanden. Dass diese vom Schuldner zu tragen sind, hindert die Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht, weil die Kostenhaftung auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Schuldner zurückfällt, wenn die Stundung aufgrund seines unredlichen Verhaltens nachträglich gemäß § 4c InsO aufhoben wird. Insofern stellt die Verfahrensweise des Amtsgerichts Duisburg auch keine "Kostenfalle" für den Schuldner dar. Würde man den vorliegenden Fall anders behandeln und einem erneuten Restschuldbefreiungsantrag Erfolg bescheiden, käme es darüber hinaus unabhängig davon, ob das frühere Insolvenzverfahren bereits zur Eröffnung gelangt oder im Eröffnungsverfahren "stecken geblieben" ist, in kurzer Frist zu einer doppelten Belastung des Insolvenzgerichts, die – wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt hat – innerhalb der dreijährigen Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht zu vereinbaren ist mit dem Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften, die Unredlichkeit des Schuldners fühlbar zu sanktionieren. Schließlich ist nicht einzusehen, weshalb der Schuldner letztlich davon profitieren sollte, dass seine Unredlichkeit in dem früheren Verfahren aufgrund von sorgfältigen Vorermittlungen des Insolvenzgerichts bereits in einem frühen Verfahrensstadium entdeckt wurde. Zwar ist vorliegend insofern eine "doppelte Analogie" zu bilden, als auch die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten in dem vorangegangenen Verfahren letztlich auf einer Analogie beruht, da der Ausschlusstatbestand des § 4a Abs. 1 S. 4 InsO lediglich auf die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, nicht aber des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO Bezug nimmt. Dass § 4a Abs. 1 InsO die Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten nicht abschließend regelt, ist in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt (vgl. BGH, NZI 2005, 232; NZI 2006, 712; Ganter, in: Münchener Kommentar zu InsO, 2. Aufl. 2007, § 4a InsO Rn. 16) und wird auch vom Schuldner nicht in Frage gestellt. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit der vom Bundesgerichtshof nunmehr postulierten analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 InsO aus Sicht der Kammer zwingend, dass auch die rechtskräftige Ablehnung der Verfahrenskostenstundung in einem früheren Insolvenzeröffnungsverfahren wegen des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist dem Erfolg eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags entgegensteht. Fraglich kann in rechtssystematischer Hinsicht allenfalls sein, ob dies – wie der Bundesgerichtshof meint – bereits das Rechtsschutzbedürfnis und damit die Zulässigkeit des Antrags oder – was bei einer konsequenten Analogie zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO näher läge – erst die Begründetheit des Antrags entfallen lässt. Auf das Ergebnis hat dies jedoch keine Auswirkungen. b) Kann der Schuldner somit das Ziel der Restschuldbefreiung mit dem beantragten Verfahren nicht erreichen, ist (auch) sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. c) Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wird von der Beschwerde nicht gesondert angegriffen und ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (Bl. 65 d. A.) nicht zu beanstanden. 2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren konnte dem Schuldner gemäß §§ 4 InsO, 114 S.1 ZPO nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 58 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 GKG.