Beschluss
7 T 293/09
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann nicht nach § 64 InsO im Eröffnungsverfahren festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.
• Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Nicht-Eröffnungsfall nicht Partei des Verfahrens; sein Vergütungsanspruch ist als privatrechtlicher Anspruch gegen den Schuldner auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg geltend zu machen.
• Mangels zulässiger gesetzlichen Grundlage war der Beschluss des Amtsgerichts, die Vergütung festzusetzen, aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Nichteröffnung • Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann nicht nach § 64 InsO im Eröffnungsverfahren festgesetzt werden, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist. • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Nicht-Eröffnungsfall nicht Partei des Verfahrens; sein Vergütungsanspruch ist als privatrechtlicher Anspruch gegen den Schuldner auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg geltend zu machen. • Mangels zulässiger gesetzlichen Grundlage war der Beschluss des Amtsgerichts, die Vergütung festzusetzen, aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen. Die Schuldnerin beantragte am 29.01.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht bestellte daraufhin einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete Sicherungsmaßnahmen an. Die Schuldnerin nahm am 11.02.2009 den Insolvenzantrag zurück; das Gericht hob die Sicherungsmaßnahmen auf. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung; das Amtsgericht setzte diese am 08.10.2009 auf 9.809,93 EUR fest. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung ein. Das Landgericht prüfte, ob in einem nicht eröffneten Verfahren die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach den Vorschriften für das eröffnete Insolvenzverfahren festsetzbar ist. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft nach §§ 6 Abs.1, 64 Abs.3 InsO i.V.m. § 567 Abs.1 Nr.1 ZPO. • Keine Festsetzung nach § 64 InsO: Die Vorschriften zur Vergütungsfestsetzung nach § 64 InsO sowie §§ 8, 10 InsVV gelten nur für den Fall der Verfahrensöffnung; bei Nicht-Eröffnung fehlt die Kostengrundentscheidung, auf die eine Festsetzung gestützt werden könnte. • Parteistellung: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Eröffnungsverfahren nicht Partei; folglich besteht keine gesetzliche Grundlage für einen gerichtlichen Beschluss, der seine Kosten im Nicht-Eröffnungsfall regelt. • Rechtsweg: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bei Nichteröffnung lediglich einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner, der analog zu bestimmten bürgerlich-rechtlichen Vorschriften besteht und auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg durchzusetzen ist (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Verweis auf BGH: Die Kammer folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 03.12.2009), wonach die Kostenfestsetzung im Nichteröffnungsfall unzulässig ist. • Verfassungsmäßigkeit: Verfassungsrechtliche Einwände des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden nicht substantiiert dargelegt und konnten nicht überzeugt. • Konsequenz: Mangels Rechtsgrundlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Vergütungsantrag zurückzuweisen. Die Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.10.2009 wurde aufgehoben. Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen wurde zurückgewiesen, weil für eine Festsetzung nach § 64 InsO im Falle der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens keine gesetzliche Grundlage besteht. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch nur als privatrechtlichen Anspruch gegen die Schuldnerin geltend machen und ist daher auf den ordentlichen Zivilrechtsweg verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf 9.809,93 EUR festgesetzt.