Urteil
2 O 229/09
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigentümer öffentlicher Straßenbäume haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für Schäden, wenn Amtspflicht zur Verkehrssicherung verletzt wurde.
• Bei bekannten Massaria-Befall sind häufigere und höhenzugängliche Kontrollen (z. B. mittels Steiger oder Baumkletterer) erforderlich, da Schadenssymptome an Astoberseiten von unten nicht erkennbar sind.
• Erstattungsfähig sind neben Reparaturkosten auch die durch die Durchsetzung des Anspruchs entstandenen Geschäftsgebühren und die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage, wenn der Gegner bereits in Verzug war (vgl. § 280 Abs. 2 BGB; § 249 BGB).
Entscheidungsgründe
Haftung des Baumeigentümers bei Massaria-Befall: unzureichende Kontrollen führen zu Schadenersatz • Eigentümer öffentlicher Straßenbäume haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG für Schäden, wenn Amtspflicht zur Verkehrssicherung verletzt wurde. • Bei bekannten Massaria-Befall sind häufigere und höhenzugängliche Kontrollen (z. B. mittels Steiger oder Baumkletterer) erforderlich, da Schadenssymptome an Astoberseiten von unten nicht erkennbar sind. • Erstattungsfähig sind neben Reparaturkosten auch die durch die Durchsetzung des Anspruchs entstandenen Geschäftsgebühren und die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage, wenn der Gegner bereits in Verzug war (vgl. § 280 Abs. 2 BGB; § 249 BGB). Vor dem Grundstück des Klägers steht eine etwa 20 m hohe Platane im Eigentum der Beklagten. Seit Anfang 2007 waren die Platanen in der Straße von der Massaria-Krankheit befallen. Im November 2008 brach ein Ast der Platane ab und beschädigte den Pkw des Klägers. Der Kläger machte Reparaturkosten i.H.v. netto 2.065,02 € (insgesamt 2.090,58 €) geltend; die Kaskoversicherung lehnte ab. Der Kläger rügte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und bat die Beklagte um Regulierung; die Beklagte lehnte ab und berief sich auf durchgeführte Sichtkontrollen. Der Kläger ließ Beweis erheben; das gerichtliche Gutachten stellte fest, dass der Ast von der befallenen Platane stammte und typische Massaria-Schäden aufwies. Streitpunkt war, ob die von der Beklagten behaupteten Kontrollen ausreichend waren. • Anspruchsgrundlage: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; die mit den Kontrollen betrauten Mitarbeiter handelten in Amtspflichts‑Ausübung und haben diese verletzt. • Tatbestandlich steht fest, dass der Ast von der Platane vor dem Anwesen des Klägers stammt und Massaria-bedingte Schäden aufwies; der durch den Ast verursachte Schaden beträgt netto 2.090,58 €. • Sachverständigengutachten: Massaria befällt Astoberseiten und führt zu Sprödebrüchen; die Symptome sind von unten oft nicht erkennbar, sodass bei bekanntem Befall Kontrollen verkürzt und mittels Steiger oder Baumkletterer erfolgen müssen; ein 10 m-Hubsteiger war für eine 20 m hohe Platane unzureichend. • Selbst bei Unterstellung der von der Beklagten behaupteten Kontrollen waren diese unzureichend in Höhe und Häufigkeit, weshalb die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. • Erstattungsfähigkeit weiterer Kosten: Nach §§ 280 Abs. 2, 249 BGB gehören zur Haftung auch die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung; die Geschäftsgebühr (274,87 €) sowie die Kosten für die Einholung der Deckungszusage (316,18 €) sind erstattungsfähig, da die Beklagte/Versicherung bereits vor Fristablauf in Verzug war. • Zinsen: Zinsanspruch für die Hauptforderung beruht auf §§ 280 Abs.2, 288 Abs.1 BGB; für die weiteren Forderungen auf §§ 280 Abs.2, 291 BGB. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (vgl. § 709 ZPO). Der Kläger hat im Wesentlichen gewonnen. Die Beklagte wird zur Zahlung von 2.090,58 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung einer Geschäftsgebühr von 274,87 € und zur Freistellung von 316,18 € für die eingeholte Deckungszusage verurteilt, weil die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Das gerichtliche Gutachten ergab, dass der Ast von der befallenen Platane stammte und die vorgenommenen Kontrollen nicht ausreichend in Höhe und Häufigkeit waren; bei bekanntem Massaria-Befall wären verkürzte Intervalle und höhenzugängliche Kontrollen erforderlich gewesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.