OffeneUrteileSuche
Urteil

4 O 337/06

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2010:0823.4O337.06.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Versäumnisurteil vom 20.03.2008, 4 O 337/06, wird aufrechterhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Ver-säumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortge-setzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 20.03.2008, 4 O 337/06, wird aufrechterhalten. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Ver-säumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortge-setzt werden. Tatbestand Die Beklagte ist ein türkisches Unternehmen, das unter anderem von türkischen Einwohnern in Deutschland Gelder annahm, die in den Betrieben des Unternehmens in der Türkei angelegt werden sollten. Dabei wurde den Anlegern dargestellt, dass auf diese Weise zugleich das Heimatland wirtschaftlich unterstützt und ein Gewinn erwirtschaftet werden könne, wobei auch das im islamischen Kulturkreis verbreitete Zinsverbot berücksichtigt werde. Der Kläger legte bei der Beklagten Geld an, was über Herrn geschah. Dieser stellte die Beklagte und ihre Unternehmensphilosophie unter anderem in der Moschee vor, die der Kläger besuchte, und warb dort für die Anlagemöglichkeit bei der Beklagten. Der Kläger suchte Herrn auf bzw. ließ diesen zu sich kommen, wobei sich der genaue Ablauf als streitig darstellt. Er übergab Herrn sodann die anzulegenden Geldbeträge in bar. Dafür erhielt er, wie es bei der Beklagten üblich war, Anteilsscheine. Wegen deren Erscheinungsbild wird auf Blatt 15 und 16 der Akte Bezug genommen. Ferner wurde, ebenfalls nach den üblichen Gepflogenheiten bei der Beklagten, über das "Anlagekonto" ein Abrechnungsblatt geführt. Insoweit wird auf Blatt 17 der Akte verwiesen. Umstritten ist, wann und wieviel Geld der Kläger im Einzelnen bei der Beklagten anlegte. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten erwarb der Kläger zunächst 1997 und 1998 bei der Anteile für über 100.000,- DM und verkaufte diese später wieder mit Gewinn. Anfang 1999 erwarb der Kläger dann Anteile an der Beklagten. Ob er zu diesem Zeitpunkt bereits alle Anteile an der verkauft hatte, ist offen geblieben. Auch von den Anteilen an der Beklagten verkaufte der Kläger wiederum einen Teil. Nach der Zusammenstellung auf dem Kontoblatt mit Datum 28. 2. 2000 oben und 27. 8. 2004 unten (Bl. 6 d.A.) verfügte er zuletzt über Anteile im Wert von 133.025,- DM (=68.014,60 Euro). Die Abrechnung trägt auch eine Unterschrift des Klägers. Mit einem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 24. 4. 2006 erklärte der Kläger die Kündigung seiner Anlage bei der Beklagten und forderte die Rückzahlung von 68.014,60 Euro. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 7 und 8 der Akte Bezug genommen. Der Kläger behauptet, sei ein weisungsabhängiger Mitarbeiter der Beklagten gewesen. Er habe ausdrücklich zugesagt, dass die Geldanlage bei der Beklagten zu 100 % sicher sei und dass der Kläger sein Geld mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit zurückverlangen könne, was bereits durch telefonische Anforderung möglich sei. Seiner Meinung nach stelle dies eine zusätzliche, einen eigenen vertraglichen Anspruch vermittelnde Zusage dar. Ferner sei, behauptet er, eine Verzinsung des Anlagebetrages von mindestens 20-25 % durch Herrn X zugesagt worden. Schon zur Zeit der Geldanlage sei den Verantwortlichen der Beklagten bekannt gewesen, dass die Geldanlage nicht sicher sei und mit dem eingenommenen Geld nur jeweils die Ansprüche früherer Anleger bezahlt würden. Daher sei das sog. Anlagemodell als solches eine betrügerische Täuschung gewesen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 68.014,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. 7. 2006 zu zahlen, 2. für die Kalenderjahre 1999 bis 2005 eine geordnete Aufstellung der Gewinne und Ausgaben sowie des Bilanzergebnisses zu übermitteln, 3. an ihn weitere 780,- Euro zu zahlen. Nach Rücknahme des Antrages zu 2. mit Schriftsatz vom 1.12.2006 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 68.014,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. 7. 2006 zu zahlen, 2. an ihn weitere 780,- Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat am 20.03.2008 klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, nachdem der Klägervertreter nach Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage im Termin nicht aufgetreten ist. Der Kläger, der gegen das ihm am 27.03.2008 zugestellte Versäumnisurteil am 08.04.2008 Einspruch eingelegt hat, beantragt nunmehr zuletzt, das Versäumnisurteil vom 20.03.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 68.014,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. 7. 2006 zu zahlen, 2. an ihn weitere 780,- Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie rügt zunächst das Fehlen der internationalen und örtlichen Zuständigkeit. Es handele sich bei der Beteiligung des Klägers an der Beklagten – insoweit unstreitig - um Aktien. Auf dieses Beteiligungsverhältnis sei türkisches Recht anzuwenden, denn die Beklagte sei eine Gesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in der Türkei. Nach türkischem Recht sei aber ausschließlich das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig. Der Kläger könne sich nicht auf die EuGVVO berufen, denn die Türkei sei nicht EU-Mitglied. Auch sei die Türkei nicht dem Luganer Abkommen beigetreten. Ferner bestehe kein Anspruch des Klägers. Nach türkischem Recht könne eine Aktienbeteiligung nicht einfach gekündigt werden. Stattdessen könne man die Aktien wieder verkaufen. Die Beklagte bestreitet, dass bei der Vermarktung der Anlagemöglichkeit etwas anderes behauptet worden sei, ebenso wenig sei die Zusage erfolgt, dass die Anlage zu 100 % sicher sei. Im Übrigen sei nicht ihr Mitarbeiter, jedenfalls kein weisungsabhängiger Verrichtungsgehilfe. Daneben beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits im Jahr 2000 erkennen können, dass er weder die angeblich zugesagte Verzinsung, noch Abrechnungen erhalten habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe er demnach seine Ansprüche geltend machen können. Die dreijährige Verjährungsfrist sei auch unter Berücksichtigung subjektiver Elemente auf Seiten des Klägers – in Form der Kenntnis von den Umständen bzw. deren grobfahrlässiger Unkenntnis - abgelaufen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Sie ist bereits nicht zulässig, soweit der Kläger vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche geltend machen will. Das Landgericht Duisburg ist insoweit für eine Entscheidung nicht zuständig. Es fehlt an der internationalen örtlichen Zuständigkeit. a. Der Kläger kann sich zur Begründung der Zuständigkeit nicht auf die allgemeinen Regeln der EuGVVO oder des Luganer Abkommens berufen, deren persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Diese Regelungswerke können auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil die Türkei weder Mitglied der Europäischen Gemeinschaft, noch dem Luganer Abkommen beigetreten ist. b. Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 2 EuGVVO, die zugunsten eines Verbrauchers eine Zuständigkeit in dem Land der EU begründet, in welchem er den Vertrag geschlossen hat, sofern der Vertragspartner über eine Niederlassung in der EU verfügt, findet keine Anwendung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte über eine solche Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat verfügt. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Vermittler der Beteiligungen bei der Beklagten unmittelbar bei dieser angestellt waren oder nicht. Sie sind jedenfalls – unstreitig - heute nicht mehr für die Beklagte in dieser Form tätig. c. Ebenso kann sich der Kläger nicht auf Rechte aus einem Haustürgeschäft gem. § 29 c ZPO i.V.m. §§ 1, 7 Abs. 1 HaustürWG a.F. bzw. § 312 Abs. 1 BGB berufen. Ein solches liegt hier nicht vor. Die Geschäftsanbahnung ist nicht in der Wohnung des Klägers erfolgt und auch nicht in einem der Schutzwirkung nach der Wohnung gleich gestellten Freizeitbereich i.S.d. § 1 HaustürWG a.F. bzw. § 312 Abs. 1 BGB. Nach dem ursprünglichen Vortrag des Klägers ist er in einer Moschee angesprochen worden. Dabei handelt es sich um einen allgemein zugänglichen, öffentlichen Raum. Der Vermittler oder etwa die Beklagte selbst waren auch nicht die Betreiber der Moschee, sondern haben ihre Werbung nur anlässlich des Aufenthaltes dort ausgesprochen. Dies stellt keine der Haustürsituation gleich gestellte Situation dar. Im Übrigen hat der Kläger diesen Vortrag in der Einspruchsbegründung nicht mehr aufrecht gehalten und nunmehr behauptet, dass der Anlagevertrag in einem Büro der Beklagten in Duisburg abgeschlossen worden sei, was ebenfalls nicht die Voraussetzungen der § 1 HaustürWG a.F. bzw. § 312 Abs. 1 BGB erfüllt. d. Die fehlende Zuständigkeit bezieht sich auf alle hier denkbaren vertraglichen und vertragsähnlichen Ansprüche (vgl. auch BGH, NJW 2003, 828 ff.). Soweit der Kläger sich zur Begründung eines Anspruchs auf besondere Absprachen und Zusagen der Beklagten stützen will, handelt es sich insoweit um eine solche Berufung auf eine vertragliche Beziehung mit der Beklagten, die diese binden sollte. Dann ist aber wiederum der vertragliche Anspruch am Sitz der Beklagten geltend zu machen. Es besteht auch insoweit keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Soweit der Kläger deliktische Ansprüche geltend macht, ist hingegen eine örtliche und internationale Zuständigkeit des Gerichts nach § 32 ZPO gegeben (BGH, NJW 2003, 828 ff.). Diese folgt daraus, dass die nach dem Vortrag des Klägers zugrunde zu legenden unzutreffenden Erklärungen und Zusicherungen durch einen Vermittler der Beklagten in Duisburg abgegeben worden sind. Aus der örtlichen Zuständigkeit folgt insoweit die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB. 2. Der Leistungsantrag zu 1.) ist aus deliktischen Ansprüchen heraus jedoch nicht begründet. Der Kläger hat unabhängig von weiteren rechtlichen Bedenken einen möglichen deliktischen Anspruch auf Zahlung von 68.014,60 Euro bereits nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. a. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gem. §§ 831, 823 Abs. 2 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 31 BGB jeweils i.V.m. § 263 StGB sind nicht ausreichend durch den Kläger dargelegt. aa. So ist zunächst nicht substantiiert vorgetragen worden, dass sich die Beklagte die Angaben des Vermittlers , wie sie nach dem Sachvortrag des Klägers erfolgt sein sollen, gem. § 31 BGB oder im Rahmen des § 831 BGB zurechnen lassen muss. Zu der konkreten rechtlichen An- und Einbindung des in die Beklagte ist nicht hinreichend vorgetragen. Es kann insoweit nicht festgestellt werden, in welcher Form dieser für die Beklagte gehandelt hat und diese sich seine – möglichen – Äußerungen zurechnen lassen müsste. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei um einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten oder einen Vertreter der Beklagten gehandelt hat, dem bedeutsame wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen waren, so dass er als Repräsentant des Unternehmens i.S.d. § 31 BGB aufgetreten wäre (vgl. zu den Anforderungen BGHZ 49,19). Mangels hinreichend konkret vorgetragener Eigenschaft des als Verrichtungsgehilfen der Beklagten kommt ein Anspruch gem. § 831 BGB ebensowenig in Betracht. Zwar legt der Klägervertreter insoweit mit der Einspruchsbegründung eine Visitenkarte des vor. Aus dieser ergibt sich aber genauso wenig die Weisungsabhängigkeit des Herrn von der Beklagten wie aus dem sonstigen klägerischen Vorbringen. Die mit der Einspruchsbegründung vorgelegte Visitenkarte bezieht sich zudem ausdrücklich auf die , die mit der Beklagten nicht identisch ist, so dass davon auszugehen ist, dass Herr gegebenenfalls für die und nicht für die Beklagte selbst tätig wurde. Selbst wenn man – mit dem Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2008 – die Bezeichnung als Kennzeichnung des Gesamtkonzerns auf der Visitenkarte verstünde, ließe sich hieraus für die Frage der Weisungsabhängigkeit des Herrn gegenüber der Beklagten selbst nichts herleiten. Wie zudem im Einzelnen eine Kontrolle durch die Organe der Beklagten konkret gegenüber Herrn stattgefunden haben soll, wie er im Einzelnen zur Verrichtung durch die Beklagte bestellt worden ist und inwieweit es sich bei Herrn nicht nur um einen selbständigen Handelsvertreter ohne Weisungsabhängigkeit handelte, weiß der Kläger nicht hinreichend darzulegen. Insbesondere erwähnt der Kläger in der Einspruchsbegründung zwar, dass Herr nach bestimmten Richtlinien der Beklagten gehandelt haben soll. Um welche konkreten Weisungen es sich aber gehandelt haben soll, die den sachlichen oder zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Herrn betrafen, führt der Kläger nicht aus. Es ist zudem nicht vorgetragen, dass Herr ein Gehalt oder eine Provision von der Beklagten erhalten hat. Nach dem weiteren Vortrag des Klägers fand die Geldübergabe an Herrn in einem Reisebüro statt, wobei unklar ist, ob es sich dabei überhaupt um Räumlichkeiten handelte, die mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten im Zusammenhang stehen. Inwieweit die Beklagte tatsächlich Einfluss auf die Vermittlungspraxis des Herrn hatte und dieser etwa die entsprechenden Räumlichkeiten auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte nutzte, erschließt sich nicht hinreichend. Insoweit hat auch die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in einem Parallelverfahren nach durchgeführter Beweisaufnahme die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Herrn für die Beklagte abgelehnt (LG Duisburg, Urteil vom 26.02.2008, 1 O 360/06), nachdem sich dort unter anderem die fehlende Verprovisionierung des Herrn durch die Beklagte ergab. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte – nach Ansicht des Gerichts - auch nicht gehalten, im Einzelnen im Rahmen einer sekundären Darlegungslast das Verhältnis des Herrn zur Beklagten näher aufzuklären. Dies setzt nämlich zunächst einen hinreichend konkreten Vortrag der Klägerseite zu dem Auftreten des Herrn für das Unternehmen der Beklagten voraus, der hier nicht vorliegt. Den allgemeinen Ausführungen des Klägervertreters zu weiteren durch Herrn betreuten Anlegern musste demnach ebenfalls nicht im Wege der Beweisaufnahme nachgegangen werden. Auch die weiteren Ausführungen des Klägervertreters zum Aspekt des "institutionalisierten Zusammenwirkens" im Schriftsatz vom 14.05.2008 veranlassen keine andere Bewertung, da sich – wie ausgeführt – keine hinreichende Anhaltspunkte über die Form des Zusammenwirkens der Beklagten mit Herrn aus dem Klägervortrag ergeben. bb. Inwieweit – unabhängig vom Verhalten des Herrn - die eigentlichen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten i.S.d. § 31 BGB tatsächlich in strafrechtlich relevanter Form gegenüber dem Kläger aufgetreten sein sollen, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen. Für die Behauptung, dass die Organe der Beklagten über ein Schneeballsystem bereits in den Jahren 1998 und 1999 – also zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers - die einzelnen Anleger getäuscht hatten, weiß der Kläger nicht hinreichend vorzutragen. Insbesondere ist der Kammer aus verschiedenen Parallelverfahren gerichtsbekannt, zudem hier auch zwischen den Parteien unstreitig, dass noch bis in das Jahr 2001 Einlagen durch die Beklagte an verschiedene Anleger zurückgewährt wurden und entsprechende Gewinne an die Anleger vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund fehlt es aber an der konkreten Darlegung des deliktsrechtlich relevanten Verhaltens der verfassungsmäßigen Organe gegenüber dem Kläger. cc. Im Einzelnen ist nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die Beklagte und/oder Herr im Jahr 1999 bei dem Vertrieb der Beteiligungen bereits wussten, dass diese nicht zu einer werthaltigen Beteiligung an den Unternehmen der Beklagten führen konnten, sondern nur dazu dienen würden, frühere Verpflichtungen gegenüber anderen Anlegern zu erfüllen. Es ist aus teilweiser Einsichtnahme in die Akten von Ermittlungsverfahren gegen Irfan und die leitenden Personen der Beklagten gerichtsbekannt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten Ende des Jahres 2000 mit der wirtschaftlichen Krise der Türkei ausgelöst wurden und dazu führten, dass die Beklagte Zinsen oder Rückzahlungen nicht mehr erbringen konnte. Das bedeutet aber, dass zum Zeitpunkt der Geldanlage durch den Kläger nicht notwendig zu Unrecht vorgespiegelt worden ist, dass die Beklagte ein laufendes Unternehmen ist und Erträge erwirtschaftet. dd. Zudem fehlt es am Nachweis der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Täuschung und Irrtumserregung durch die Beklagte bzw. Herrn und der entsprechenden Vermögensverfügung des Klägers. Es ist insoweit nicht ausreichend dargelegt, dass überhaupt die Äußerungen des Herrn im Jahr 1999 den Kläger zu der Geldanlage bewegt haben. Immerhin hatte er nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten bereits zuvor Gelder bei der erfolgreich angelegt und zurück erhalten. Es spricht einiges dafür, dass dies und nicht die Werbung des den Kläger zu der konkreten weiteren Geldanlage bei einer weiteren Konzerngesellschaft der Beklagten bewegt hat. Gegen die Erregung eines Irrtums in der Person des Klägers spricht auch, dass dieser in der Einspruchsschrift selbst vorträgt, dass es ihm nicht verständlich gewesen ist, was die unterzeichneten Dokumente besagten. Wer sich aber überhaupt keine bewussten Gedanken macht, kann auch nicht im deliktsrechtlich relevante Sinne irren. Vielmehr liegt es nahe, dass der Kläger erst mit Bekanntwerden der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten in den Jahren 2000 und 2001 erste Befürchtungen über die Werthaltigkeit der behaupteten Angaben der Beklagten bzw. deren Vermittlers hegte und erst zu diesem Zeitpunkt – nachdem auch keine Abrechnungen durch die Beklagte mehr erfolgten - auf die Möglichkeit eines drohenden Schadens aufmerksam geworden ist. Dann kann aber nicht von einer Kausalität einer etwaigen Täuschung durch den angeblichen Vermittler oder die Organe der Beklagten für einen Irrtum des Klägers im Jahre 1998/1999 ausgegangen werden. ee. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger nicht hinreichend dazu verhält, ob es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Behauptungen des Herrn nicht lediglich um unverbindliche Anpreisungen und damit nicht um rechtlich verbindliche Zusicherungen im deliktsrechtlich relevanten Sinne handelte. Dafür spricht, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag weder ein Emissionsprospekt noch Geschäftsbedingungen der Beklagten übergeben worden sind, so dass der Kläger angesichts der erheblichen Summe des Anlagebetrages die vorgeblich durch den Herrn getätigten Äußerungen nicht ohne weiteres – und ohne etwa vorgetragenes Nachfragen oder Konkretisierungen anhand von Zahlenmaterial oder der Vorlage von sonstigen Geschäftsunterlagen der Beklagten - als rechtlich verbindliche Zusagen verstehen durfte. ff. Hinsichtlich der subjektiven Seite des Betrugstatbestandes sind weder der Vorsatz des Herrn , noch dessen (Dritt-)Bereicherungsabsicht, genauso wenig die subjektiven Voraussetzungen beim Vorstand der Beklagten selbst hinreichend belegt. So legt der Kläger keine konkreten Tatsachen dar, aus denen sich ergibt, dass der Vorstand der Beklagten bewusst veranlasst hat, dass die nach Ansicht des Klägers gebotene Aufklärung tatsächlich nicht in dem gebotenen Umfang durch Herr erfolgte. Inwieweit der Vorstand der Beklagten tatsächlich auf die Vertriebspersonen und die Anleger in diesem Sinne – oder wie vorgetragen im Rahmen eines mittelbaren Tatvorsatzes - einwirkte, lässt sich auf Grundlage des Vortrages des Klägers nicht hinreichend beurteilen. gg. Aus diesen Gründen kann dahin stehen, ob die begehrte Rückzahlung der Einlage nicht auch unter deliktsrechtlichen Grundsätzen gem. Artt. 329, 405 Türk Ticaret Kanunu ausgeschlossen ist, weil für den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft an einer juristischen Person – einschließlich des Verbotes des Rückerwerbs eigener Aktien – grundsätzlich auf das Gesellschaftsstatut in Form des Rechts am Sitz der Hauptverwaltung der Aktiengesellschaft, also hier auf das türkische Recht abzustellen ist (vgl. BGH, NJW 1994, 939; LG Köln, Urt. v. 19.06.2007, 22 O 255/06). Inzwischen liegt der Kammer im Parallelverfahren 4 O 42/07 ein Gutachten des Sachverständigen vor, nach dessen Ergebnis die Rücknahme von Aktien im türkischen Recht selbst im Falle der arglistigen Täuschung durch die Gesellschaft ausgeschlossen ist. Insoweit spricht vieles dafür, dass das auch im türkischen Recht vorzufindende Gebot der Kapitalerhaltung zugunsten der außenstehenden Gläubiger der Gesellschaft nicht durch deliktsrechtliche Schadenersatzansprüche der Gesellschafter wegen des Wertverlustes der Einlage, die im wirtschaftlichen Sinne einer Einlagenrückgewähr gleichkommen, umgangen werden kann. hh. Auf die Frage des Zeitpunktes des Eintritts der Verjährung kommt es ebenfalls nicht an, wobei hier einiges für ein grobfahrlässiges Verhalten des Klägers spricht, nachdem er sich – trotz mangelnden Erhalts weiterer Abrechnungen und Gutschriften der Beklagten – erst im Jahr 2006 mit einem Kündigungsschreiben seines damaligen Bevollmächtigten an die Beklagte wandte. b. Andere mögliche Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. aa. Insbesondere scheidet nach dem Gesagten eine Haftung der Beklagten gem. §§ 826, 831, 31 BGB aus. Nicht zu erkennen ist auch insoweit, dass für die Beklagte im deliktsrechtlich relevanten Sinne eine Person gehandelt hat, deren Verhalten sie sich analog § 31 BGB bzw. gem. § 831 BGB zurechnen lassen müsste. Genauso bestehen für das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch Herrn oder die verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten – nach den obigen Ausführungen – keine hinreichenden Anhaltspunkte. bb. Auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 8 Auslandsinvestmentgesetz (AIG) scheidet aus. Unabhängig von der – hier offen zu lassenden - Frage, ob es für einen solchen Anspruch auf die Zurechnungsvoraussetzungen der §§ 31, 831 BGB im Einzelnen ankommt, fehlt es jedenfalls an der Anwendbarkeit der Vorschriften auf das Unternehmen der Beklagten. Der Kläger trägt nicht hinreichend dazu vor, dass das Vermögen der Beklagten aus ausländischem Investmentvermögen i.S.d. § 1 AIG besteht, was jedenfalls Voraussetzung des Anspruchs wäre. Es ist aus dem Vortrag des Klägers nämlich nicht erkennbar, dass das Vermögen in Form eines Fonds und nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt worden ist. Vielmehr erschließt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Beteiligungsübersichten und dem entsprechenden – unbestrittenen - Vortrag des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 30.04.2008, dass es sich bei der Beklagten – jedenfalls in den Jahren 1996 bis 1999 - um eine Gesellschaft handelte, die ausschließlich in eigene Gesellschaften der Gruppe investierte und diese im Wesentlichen mehrheitlich beherrschte. Getätigte Investitionen der Beklagten erfolgten nicht nach den Grundsätzen der Risikomischung, sondern vielmehr in Form von Beteiligungen an der eigenen Unternehmensgruppe i.S.d. einer Holding- bzw. Finanzierungsgesellschaft, deren Unternehmenszweck dementsprechend in der Finanzierung der Konzern- und Schwestergesellschaften lag, worauf das AIG aber nicht anzuwenden ist (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 26.02.2008, 1 O 360/06). cc. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG scheidet unabhängig von den fehlenden Zurechnungsvoraussetzungen deshalb aus, weil es sich bei den Leistungen des Herrn bzw. der Beklagten – entgegen der Ansicht des Klägers - nicht um Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 KWG handelte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2007, I-17 W 51/07; LG Duisburg, Urt. v. 26.02.2008, 1 O 360/06). 2. Der Antrag zu 2.) ist mangels festzustellender deliktischer Einstandspflicht der Beklagten ebenfalls unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2, 3 ZPO. 4. Der Streitwert wird gem. §§ 39 ff. GKG, 3 ZPO wie folgt festgesetzt: Bis zum 01.12.2006: 70.014,60 Euro Der Auskunftsantrag wurde dabei gem. § 3 ZPO mit 2.000 Euro berücksichtigt. Danach: 68.014,60 Euro .