Urteil
8 O 185/09
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2010:0830.8O185.09.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.868,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Be-klagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.868,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Be-klagte zu 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin macht als Erbin Schadensersatzansprüche ihres am 19.11.2009 verstorbenen und von ihr allein beerbten Vaters, des Herrn , gegen die Beklagte aus Tierhalterhaftung geltend. Der Vater der Klägerin betrieb bis zu seinem Versterben im Haupterwerb eine Schafhaltung im Raum . Am 29.08.2008 ließ er seine Herde in der Nähe des Anlegers der Rheinfähre auf einer durch einen in seinem Eigentum stehenden mobilen Netzzaun eingegrenzten Grasfläche in Rheinufernähe weiden, wobei sich zum Rhein hin keine Einzäunung befand. Die Herde des Vaters der Klägerin wurde zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig beaufsichtigt. An der dortigen Uferböschung befindet sich teilweise Schotter, der zum Teil aus größeren Steinen besteht. Die Beklagte ging am besagten Tag mit ihrem Hund der Rasse Rhodesian Ridgeback in unmittelbarer Nähe zu diesem eingezäunten Gebiet spazieren. Der unangeleinte Hund der Beklagten sprang in das umzäunte Weidegebiet und lief auf die Schafsherde zu, woraufhin die Schafe in Panik gerieten und in unterschiedliche Richtungen flüchteten, zu einem großen Teil auch in Bereiche außerhalb der Umzäunung. Bei ihrer Flucht rissen sie den Zaun an mehreren Stellen ein. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Schafe durch diesen Vorfall direkte oder indirekte Verletzungen erlitten. Unstreitig entstand an dem Netzzaun ein Schaden in Höhe von 310,00 EUR. Die Klägerin behauptet, dass ihrem Vater durch die "Hetzattacke" des Hundes der Beklagten insgesamt ein Schaden in Höhe von 5.370,58 EUR entstanden sei. Der Hund habe die Tiere nicht nur gehetzt, sondern mehrere auch gebissen. Es seien zahlreiche Tiere verletzt worden, zum Teil direkt durch Bisse, zum Teil durch Fuß- und Gelenkverletzungen, die sich die Tiere durch ihre Flucht auf die steinige Uferböschung zugezogen hätten. Es sei erforderlich gewesen, die Tiere an insgesamt acht Tagen von dem Zeugen behandeln zu lassen. Die von dem Zeugen mit Rechnung vom 26.09.2008 (Bl. 16 ff. d.A.) abgerechneten Behandlungskosten in Höhe von 4.498,08 EUR seien in voller Höhe erstattungsfähig und auf den Vorfall vom 29.08. zurückzuführen. Darüber hinaus sei es erforderlich gewesen, die verletzten Tiere zum Anwesen des Vaters der Klägerin zutransportieren, um sie dort beobachten und behandeln zu können. Insgesamt habe der dadurch bedingte zeitliche Mehraufwand des Vaters der Klägerin bei 22 1/2 Stunden gelegen. Drei Stunden seien beim Auf- und Abladen der verletzten Tiere angefallen, viereinhalb anlässlich der Untersuchung der Schafsherde auf erkrankte Tiere und fünfzehn durch die Unterstützung des Zeugen . Hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung der behaupteten Stunden wird ergänzend Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Aufstellung des Zeugen vom 26.09.2008 (Bl. 19 d.A.). Der durchschnittliche Stundenverdienst des Vaters der Klägerin liege bei 25,00 EUR. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihr als Ersatz für die von ihrem verstorbenen Vater anlässlich der Schadensbeseitigung entstandenen Mehrarbeit 562,50 EUR zu zahlen. Auf Antrag des Vaters der Klägerin hat das Amtsgericht Hagen am 19.03.2009 hinsichtlich der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche einen antragsgemäßen Mahnbescheid erlassen, der der Beklagten am 21.03.2009 zugestellt wurde. Nach der am 24.03.2009 erfolgten Einlegung des Widerspruchs und der am 05.05.2009 erfolgten Zahlung des restlichen Gerichtskostenvorschusses, wurde das Verfahren am 05.05.2009 an das hiesige Landgericht abgegeben. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2009 mit den aktuellen Anträgen verhandelt. In der mündlichen Verhandlung am 09.08.2010 ist der Beklagtenvertreter nicht erschienen, woraufhin der Vertreter der Klägerin Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie 5.370,58 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Behandlungskosten vollständig durch den Vorfall vom 29.08.2008 verursacht worden seien. Es handele sich vielmehr teilweise um Routineuntersuchungen, die auch ohne den Hundeangriff notwendig gewesen seien. Insbesondere die Anwendung des Medikamentes Duphacycline L.A. stehe mit dem Vorfall vom 29.08.2010 nicht in Verbindung. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen , und . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2009 verwiesen (Bl. 87 ff. d.A.). Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die vorbereitend zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht aus kraft Erbfolge übergegangenem Recht gem. § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 833 Abs. 1 Satz 1, §§ 249 ff. BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.868,08 EUR zu. Dass sie dem Grunde nach für die Schäden haftet, die durch das Eindringen ihres Hundes in das umzäunte Schafweidegebiet am 29.08.2008 entstanden sind, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Gesichtspunkte die sie gem. § 833 Satz 2 BGB entlasten würden, sind im Übrigen auch nicht vorgetragen. Dem Vater der Klägerin ist durch den Vorfall vom 29.08.2010 insgesamt ein Schaden in Höhe von 4.868,08 EUR entstanden. Unstreitig betrug der durch das Einreißen der Zäune verursachte Schaden 310,00 EUR . Darüber hinaus sind aufgrund der durch den Hund der Beklagten verursachten Verletzungen erforderliche tierärztliche Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 4.498,08 EUR angefallen. Letzteres steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen der Zeugin , der Zeugen und sowie der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 15.05.2010. Der Zeuge hat bekundet, dass er von seiner Position habe beobachten können, dass der Hund der Beklagten zahlreiche Schafe gebissen und in Richtung der am Rheinufer gelegenen Schottersteine getrieben habe. Seine Aussage ist glaubhaft, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass jedenfalls ein Teil der Tiere Biss- und Klauenverletzungen erlitten hat. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht, dass der Zeuge den Vorfall widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen geschildert hat. Darüber hinaus konnte er sich detailliert an den Vorfall erinnern und hat ihn in einer dem Vorfall angemessenen Art und Weise lebhaft geschildert. So hat er plastisch dargelegt, dass die Schafe mehrfach durch den Hund gebissen worden seien und der Vorfall für ihn "ganz schrecklich" gewesen sei. Es ist kein Motiv erkennbar, weshalb der unbeteiligte Zeuge die Unwahrheit gesagt oder den Vorfall übertrieben geschildert haben sollte. Darüber hinaus spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass sie sich hinsichtlich des eigentlichen Geschehensablaufes mit der Aussage der Zeugin und insoweit mit der Aussage des Zeugen deckt, als dieser zahlreiche Tiere Biss- und Klauenverletzungen geschildert hat. Soweit die Beklagte den Sachverhalt im Rahmen ihrer informatorischen Einlassung abweichend dargestellt hat, kann dies die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nicht erschüttern, da ihre informatorische Anhörung erkennbar von Relativierungstendenzen geprägt war. Dass zahlreiche Tiere verletzt waren und entsprechend der sich aus der Rechnung vom 26.09.2008 ergebenden Behandlungen behandelt werden mussten, steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen sowie den Feststellungen des Sachverständigen . Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass er anlässlich der noch am Tag des Vorfalls durchgeführten Untersuchung der Tiere festgestellt habe, dass deutlich über dreißig Schafe verletzt worden seien; sei es durch Biss, sei es durch Laufverletzungen. Ein weiterer Teil der Schafe habe aufgrund auffälligen Verhaltens näher untersucht werden müssen. Ebenso hat er - insofern als sachverständiger Zeuge - überzeugend dargelegt, weshalb die Anwendung der jeweiligen Medikamente erforderlich gewesen sei und einigen Tieren Mehrfachinjektionen hätten gespritzt werden müssen. Insgesamt hat der Zeuge glaubhaft dargelegt, dass die sich aus der Rechnung ergebenden Behandlungen und Medikationen auch erfolgt sind. Der Zeuge konnte sich an den Vorfall noch detailliert erinnern und hat den Sachverhalt widerspruchsfrei ohne Belastungstendenzen geschildert. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht weiter die Stellungahme des sachverständigen Veterinärs , der überzeugend und plausibel dargelegt hat, dass die abgerechneten Maßnahmen angesichts des von den Zeugen geschilderten Vorfalles plausibel erscheinen. Ebenso spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen , dass sich - wie bereits oben dargelegt - aus den Schilderungen der Zeugen und glaubhaft ergibt, dass es zu ganz erheblichen Verletzungen gekommen sein muss. Im Wege der Schadensschätzung geht die Kammer aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch davon aus, dass die mit Schreiben vom 26.09.2008 abgerechneten Tierarztgebühren angemessen und erforderlich waren. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Rechnung der Gebührenordnung für Tierärzte entspräche und die abgerechneten Tätigkeiten und Medikationen angesichts des Geschehensablaufes auch angemessen und sinnvoll erschienen. Soweit der Zeuge hinsichtlich einiger Gebührentatbestände einen erhöhten Gebührenrahmen angesetzt hat, geht die Kammer im Wege der Schadensschätzung aufgrund der sachverständigen Stellungnahme und der Aussage des Zeugen davon aus, dass sich die angesetzten Gebühren im Rahmen des dem Zeugen im Rahmen der Abrechnung zustehenden Festsetzungsermessens halten. Der Zeuge hat bekundet, dass die Untersuchungen der Schafe erheblichen Aufwand verursacht hätten, was auch durch die Feststellungen des Sachverständigen bestätigt wird. Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Untersuchungsaufwand gerade bei durch Hunde verursachten Bisswunden erheblich sein könne. Darüber hinaus geht die Kammer im Wege der Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon aus, dass dem Vater der Klägerin durch die Verletzungen zeitlicher Mehraufwand von drei Stunden entstanden ist, sodass ihm bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von geschätzt 20,00 EUR ein weiterer Anspruch in Höhe von 60,00 EUR zusteht. Die Klägerin hat lediglich hinsichtlich der für den Transport aufgewandten Zeit substantiiert dargelegt, dass es zu relevanter zeitlicher Mehrarbeit gekommen ist. Hinsichtlich der weitergehenden geltend gemachten Mehraufwendungen ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeiten nicht im Rahmen der sowieso anfallenden Aufsichtstätigkeit angefallen wären. Die Klägerin hat selber vorgetragen, dass die Herde regelmäßig beaufsichtigt wurde, sodass der geltend gemachte Arbeitsaufwand sowieso angefallen wäre. Jedenfalls ist nicht dargelegt, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Die Kammer geht im Wege der Schadensschätzung auch davon aus, dass für die entsprechende Tätigkeit ein entsprechender Aufwand angefallen ist. Hinsichtlich des Stundensatzes hat sie einen Betrag von 20,00 EUR zu Grunde gelegt. Erbringt der Geschädigte zur Schadensbeseitigung eigene Arbeitsleistungen, ist deren Wert zu ersetzen, soweit sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben (Palandt/Heinrichs, 68. Auflage, Vorb. 249, Rdnr. 36). Mangels näheren Vortrages schätzt die Kammer die Vergütung für eine Stunde auf 20,00 EUR. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 4, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Ziffern 2, 11 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.370,58 EUR.