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Urteil

3 O 148/10

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2010:0906.3O148.10.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.01.2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.01.2010 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2004 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Honorars aufgrund einer Honorarvereinbarung. Unter dem 6.4.2009 haben die Parteien eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen, aufgrund dessen für die Vermittlung und Beratung einer Dienstleistung eine 3 %-ige Honorarvereinbarung nach Erteilung der Kreditzusage zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer anfällt. Dem lag zu Grunde, dass zwischen den Parteien seit Mai 2007 geschäftliche Kontakte bestanden haben. Der Beklagte sprach den Kläger an, dass er gerne eine Immobilie zur Altersabsicherung erwerben würde. Seit Sommer 2008/Frühjahr 2009 wurde aufgrund dieser interessierten Anfrage des Beklagten der Kläger tätig und suchte mehrere Finanzierungsobjekte, um sie dem Beklagten zu präsentieren. Mit e-mail vom 11.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Finanzierung notwendige Schritte in die Wege leiten solle. Der Beklagte zeigte Interesse an einem Objekt in der Wohnanlage in in Österreich. Mit Schreiben vom 18.03. und 20.03. übermittelte der Kläger dem Beklagten Finanzierungsangebote einer Sparkasse. Beide Finanzierungsvorschläge enthielten das Aufbringen eines Eigenkapitals des Beklagten. Am 6.4.2009 schlossen dann die Parteien die schriftliche Honorarvereinbarung. Erst einen Tag nach dieser schriftlichen Honorarvereinbarung am 7.4.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Stellung eines Eigenkapitals ihm nicht möglich sei. Ein Finanzierungsgeschäft ist dann nicht mehr zu Stande gekommen. Der Kläger rechnete mit Rechnung vom 30.03.2009 in Höhe von 21.400,-- EUR ab, von dem er nunmehr einen Teilbetrag in Höhe von 10.000,-- EUR geltend macht. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2010 zu zahlen, den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass eine Honorarvereinbarung nur unter der Bedingung geschlossen worden sei, dass es dem Kläger gelinge, Finanzierungsangebote ohne Eigenkapital seinerseits nachzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aufgrund der Honorarvereinbarung vom 6.4.2009 zu mindestens der geltend gemachte Teilbetrag in Höhe von 10.000,-- EUR zu, da er dem Kläger diverse Finanzierungsangebote einer Sparkasse mit Schreiben vom 8.3.2009 und auch vom 20.03.2009 vermittelt hat. Dies reicht nach dem Inhalt der Honorarvereinbarung aus, um das Honorar fällig werden zu lassen. Die Honorarvereinbarung ist auch gerade nicht unter der Bedingung geschlossen worden, dass lediglich Finanzierungsangebote zu erfolgen hätten, in dem ein Eigenkapital des Beklagten nicht aufgeführt ist. Dies ergibt sich auch aus dem Zeitablauf. Die Parteien hatten bereits vorher mündlich miteinander verhandelt und auch so offensichtlich eine mündliche Honorarvereinbarung zu mindestens konkludent geschlossen. Mit Schreiben vom 8.3. und 20.3. übermittelte der Kläger dem Beklagten Finanzierungsangebote einer , die ein Eigenkapital voraussetzten. Im Anschluss daran wurde dann zur Absicherung die Honorarvereinbarung vom 6.4.2009 geschlossen. Etwaige Bedingungen dahingehend, dass lediglich Finanzierungsangebote ohne Eigenkapital vermittelt werden sollen, waren darin nicht aufgeführt. Dies zeigt, dass der Beklagte grundsätzlich mit den übermittelten Finanzierungsangeboten einverstanden war. Aufgrund des Umstandes, dass demnach Finanzierungsangebote übermittelt wurden, ist der Honoraranspruch des Klägers entstanden. Soweit der Beklagte einen Tag später am 7.4.200 mitteilt, ein Eigenkapital sei nicht möglich, geht dies zu seinen Lasten, berührt den Honoraranspruch des Klägers aber nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.