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Urteil

1 O 240/10

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2010:0916.1O240.10.00
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Tenor

Der Antrag vom 23.6.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 23.6.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin von Autogassystemen, insbesondere von Nachrüstgasanlagen, die unter Berücksichtigung der Regelung ECE R115 in Pkws eingebaut werden. Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um eine sog. Garantiegesellschaft, die u. a. im Hinblick auf Autogasanlagen Garantievereinbarungen mit Käufern dieser Anlagen abschließt. Die Verfügungsbeklagte schloss auf Antrag vom 20.9.2009 einen solchen Versicherungsvertrag, ein Fahrzeug Ford S-Max der Firma betreffend, ab. Dieses Fahrzeug war im März 2009 in dem Kfz-Meisterbetrieb in mit einer Autogasanlage der Verfügungsklägerin ausgerüstet worden. Nachdem im April 2010 über die Firma ein Schaden an den Ventilsätzen gemeldet worden war, sollte die Verfügungsbeklagte über ihre Eintrittspflicht entscheiden. Dementsprechend richtete die Firma am 29.4.2010, auf eine mündliche Zusage der Verfügungsbeklagten bezugnehmend, ein Schreiben an die Verfügungsbeklagte und bat um entsprechende schriftliche Bestätigung. Mit Schreiben vom 30.4.2010 bestätigte die Verfügungsbeklagte gegenüber der Firma ihre "Kulanzzusage bezüglich der Kostenübernahme" und wies weiter darauf hin, dass diese Zahlung ohne jegliche Verpflichtung erfolge, weil die ECE R115 nicht erfüllt sei und eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht vorliege. Bezüglich des Fahrzeuges und der darin enthaltenen Nachrüstanlage der Verfügungsklägerin lag ein Einzelgutachten des vom 11.3.2009 vor, wonach das Fahrzeug der Regelung ECE R115 entspreche. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 21.5.2010 forderten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte auf, bis zum 28.5.2010 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, dass diese Behauptung nicht mehr wiederholt werde. Eine solche Erklärung wurde seitens der Verfügungsbeklagten nicht abgegeben. Die Verfügungsklägerin behauptet, die im Schreiben vom 30.4.2010 enthaltene Aussage sei unwahr. Die von der Verfügungsklägerin hergestellte Nachrüstanlage erfülle sämtliche Voraussetzungen der ECE R115, die bei der Zulassung für die Nachrüstung erfüllt sein müssten. Dementsprechend erfülle auch das bei der Firma nachgerüstete Fahrzeug, auf das das Schreiben vom 30.4.2010 Bezug nehme, alle Erfordernisse der genannten Vorschrift. Es lägen Einzelgutachten des vor, aus denen sich die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen ergäbe. Die Verfügungsklägerin beantragt: Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Autogasanlagen der Antragstellerin Anlagentyp "Prins VSI" bzw. die mit dieser Anlage ausgestatteten Fahrzeuge, insbesondere das Fahrzeug Typ Ford, mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. , erfüllten nicht die Voraussetzungen der europäischen Richtlinie ECE R115, 6.1.4.4.2.3.. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge vom 23.6.2010 zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Vorgaben der ECE R115 seien weder generell noch beim Fahrzeug des Kunden der Firma erfüllt. Auch liege eine in diesem Fall erforderliche Aussagegenehmigung nicht vor. Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.7.2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag vom 23.6.2010 ist unbegründet. Der Verfügungsklägerin stehen keine Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte zu. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 823 noch des § 1004 BGB vor. Es kann offen bleiben, ob die von der Verfügungsbeklagten geäußerte Feststellung, die Nachrüstanlage in dem Fahrzeug, auf das in dem Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 30.4.2010 Bezug genommen wird, erfülle nicht die Voraussetzungen der ECE R115, richtig ist. Jedenfalls ist nach Vornahme einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen beider Parteien nicht von einer Rechtswidrigkeit dieser Aussage der Verfügungsbeklagten auszugehen. Bei dieser Interessenabwägung sind auf Seiten der Verfügungsklägerin als Verletzte deren wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen. Hierbei fällt zunächst ins Gewicht, dass die Schwere des Eingriffs, die Unrichtigkeit der Behauptung der Verfügungsbeklagten unterstellt, als nicht allzu gravierend betrachtet werden kann. Es handelt sich bei der Äußerung vom 30.4.2010 nicht um eine solche, die über allgemein zugängliche Medien abgegeben worden ist und somit einem unüberschaubaren Kreis von Personen zugänglich geworden ist. Auch muss das Interesse der Verfügungsbeklagten beachtet werden, die im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses eine Entscheidung darüber zu treffen hatte, ob die Voraussetzungen für den Eintritt ihres Unternehmens für den Versicherungsfall vorgelegen haben. Es handelte sich hierbei lediglich um die schriftliche Bestätigung einer zuvor bereits mündlich erteilten Zusage, Versicherungsleistungen zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist es einem Versicherungsunternehmen zuzubilligen, die Voraussetzungen ihrer Eintrittspflicht zu prüfen und gegebenenfalls ihre Einschätzung, es liege kein Versicherungsfall vor, näher zu begründen. Auch wenn die Verfügungsbeklagte im konkreten Fall die Leistungen erbringen wollte, entsprach es versicherungsrechtlichen Gepflogenheiten, zugleich darauf hinzuweisen, dass dies lediglich kulanzhalber erfolge und nicht beabsichtigt sei, bei künftigen Schadensereignissen erneut zahlen zu wollen. Die Verfügungsbeklagte hat daher unter Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, indem sie diese Auffassung der Firma mitgeteilt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie diese Information der Firma lediglich deswegen hat zukommen lassen, weil diese für die Kfz-Halterin die Kontaktaufnahme zur Verfügungsbeklagten durchgeführt hat. Anders würde sich der Sachverhalt allenfalls dann darstellen, wenn sich die Verfügungsbeklagte aus eigenem Antrieb und unabhängig von einem konkreten Versicherungsfall an die Firma gewandt hätte, um diese auf die aus ihrer Sicht nicht genehmigungsfähigen Nachrüstanlagen der Verfügungsklägerin hinzuweisen und sie vom künftigen Einbau dieser Nachrüstanlagen abzuhalten. Hinzu kommt noch, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht leichtfertig diese Rechtsansicht zu eigen gemacht hat, sondern sich intensiv mit der Materie auseinandergesetzt hat und auch einen Sachverständige hinzugezogen hat, der die Nachrüstanlagen der Verfügungsklägerin einer Untersuchung unterzogen hat. Unabhängig davon, ob diese Erkenntnisse des Sachverständigen richtig sind oder nicht, kann der Verfügungsbeklagten jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe bewusst unwahre Behauptungen gegenüber der Firma geäußert. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 10.000,00 EUR.