Urteil
8 O 362/09
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2010:0916.8O362.09.00
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Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Die Klägerin ist seit 1980 Kundin bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Sie unterhält dort u. a. ein Wertpapierdepot. In der Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2009 wurden über das Depot eine Vielzahl von Käufen und Verkäufen von Wertpapieren abgewickelt, teilweise auch durch den Ehemann der Klägerin. Teilweise handelte es sich dabei um den Erwerb von Aktien von Unternehmen, denen die Insolvenz drohte. So wurden am 02.01.2006 über das klägerische Depot 100.000 Stück Aktien der zu einem Kurs von 0,27 € gekauft. Hiervon wurde die Hälfte am 22.03.2006 zu einem Kurs von 0,70 € wieder verkauft. Die andere Hälfte wurde am 12.07.2006 zu einem Kurs in Höhe von 1,44 € verkauft. Die hatte im Oktober 2005 Gläubigerschutz nach amerikanischem Recht beantragt. Ferner wurden am 26.09.2008 21.000 Stück Aktien der zu einem Kurs von 0,195 € gekauft. Der Verkauf erfolgte am 05.11.2008 zu einem Kurs von 2,40 €. Ein erneuter Kauf von 10.000 Stück Aktien der zu einem Kurs von 1,665 € erfolgte am 13.11.2008. Am 15.12.2008 wurden diese Aktien zu einem Kurs von 2,48 € wieder verkauft. Wegen der weiteren einzelnen Transaktionen wird auf den Umsatzbericht der Beklagten (Anlage B 3) verwiesen. Am 06.02.2007 fand ein Anlagegespräch mit dem für die Klägerin zuständigen Anlageberater über den Erwerb eines statt, das im Februar 2007 emittiert wurde. Die Inhalte des Gesprächs und der Gesprächspartner des Anlageberaters sind zwischen den Parteien streitig. Das Zertifikat ist eine als Bonuszertifikat ausgestaltete Schuldverschreibung, die nicht dem Einlagensicherungsfonds unterfällt. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb eine Vergütung in Höhe von 3,5 %, die als Gewinnmarge in dem Verkaufspreis enthalten war. Fälligkeit und Bonuszahlung richten sich nach der Entwicklung der Aktienindizes , und . Eine Minderung der Rendite bis hin zu Verlusten des eingesetzten Kapitals fallen erst dann an, wenn zumindest einer der Indizes um 40 % oder mehr nachgibt und der Index, der seine Kursschwelle während der Laufzeit am deutlichsten unterschritten hat, am Verfallstag unter seinem Ausgangswert notiert. Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung des Zertifikats wird ergänzend auf die Klageerwiderung der Beklagten und die Anlage B 2 Bezug genommen. Am selben Tag zeichnete die Klägerin 32 Zertifikate zu einem Preis von 32.000,00 €. Am 07.02.2007 wurden zur Finanzierung der Zeichnung Fondsanteile der sowie zu einem Preis von insgesamt ca. 32.000,00 € verkauft. Beide Wertpapiere unterlagen ebenfalls nicht dem Einlagensicherungsfonds. Zu dem Zeitpunkt betrug der Gesamtwert des Depots der Klägerin 440.000,00 €. Am 13.05.2008 erhielt die Klägerin auf die erworbenen Zertifikate eine Ausschüttung in Höhe von 2.800,00 € ausgezahlt. Am 15. September 2008 meldete die Emittentin des Zertifikats nach amerikanischem Recht Insolvenz an. Einen Tag später erwarb die Klägerin Aktien der Emittentin des Zertifikats zu einem Kurswert in Höhe von insgesamt 39.000,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über das Beratungsgespräch und die Übersendung des Produktflyers bzw. des Prospektes. Mit Schreiben vom 17.03.2009 kam die Beklagte dem Wunsch nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2009 forderte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 31.07.2009 erfolglos die Rückzahlung des angelegten Betrages in Höhe von 32.000,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Zertifikates sowie Begleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die hinter der Klägerin stehende Rechtsschutzversicherung zahlte die Rechtsanwaltskosten in der nunmehr geltend gemachten Höhe. Die Rechtsschutzversicherung beauftragte den Klägervertreter, die Geschäftsgebühr geltend zu machen. Die Klägerin behauptet, dass ihr Anlageberater das Gespräch mit ihr geführt und ihr erklärt habe, dass es sich um eine sichere, für sie geeignete Anlage handele. Eine ausführliche Beratung sei nicht erfolgt, da er weder die Art der Anlage noch deren Risiken erläutert habe. Ihr sei es um eine sichere Anlageform gegangen, da sie das Geld für ihre Altersvorsorge habe anlegen wollen. Sie sei keine erfahrene Anlegerin, sondern habe in der Hinsicht „keine Ahnung“. Sie habe sich immer der Hilfe ihres Ehemannes bedient. Einen Hinweis, dass es zum vollständigen Verlust des Geldes kommen könne, habe der Berater ihr nicht erteilt. Eine Aufklärung über das Insolvenz- und Bonitätsrisiko der Emittentin seien ebenfalls nicht erfolgt. Auch der Umstand, dass die Geldanlage nicht dem Einlagensicherungsfonds der Beklagten unterliege, sei ihr nicht mitgeteilt worden. Ferner habe die Beklagte durch den Verkauf neben einer Verkaufsmarge in Höhe von 3,5 % eine weitere Provision der Emittentin erhalten, worüber nicht aufgeklärt worden sei. Die Beklagte habe ihr auch keine Prospekte, Verkaufsunterlagen oder Termsheets angeboten. Ferner habe die Klägerin die ihr angeblich zugesandte Broschüre „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ nicht erhalten. Sie hätte die Anlage nicht gekauft, wenn sie umfassend aufgeklärt worden wäre. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 15.02.2007 bis 31.07.2009 und ab dem 01.08.2009 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übereignung von 30 Stück , zum Nennwert von 32.000,00 € zu zahlen. Aufgrund der am 13.05.2008 erfolgten Ausschüttung der Wertpapieranlage in Höhe von 2.800,00 € hat die Klägerin die Klage in dieser Höhe zurückgenommen Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 15.02.2007 bis 31.07.2009 und ab dem 01.08.2009 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übereignung von 30 Stück , zum Nennwert von 32.000,00 € zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. benannten Zertifikates in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz darauf seit dem 01.08.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass das Beratungsgespräch nicht mit der Klägerin, sondern mit deren Ehemann telefonisch geführt worden sei. Bereits zuvor habe der Ehemann die Klägerin vertreten. Die Beratung sei ausführlich und umfassend anhand der als Anlage B 2 zur Akte gereichten „Kurzbeschreibung“ des Zertifikats erfolgt. Auf das Insolvenzrisiko und die Gewinnmarge in Höhe von 3,5 % habe der Mitarbeiter hingewiesen. Das Angebot des Mitarbeiters , dem Ehemann der Klägerin die Kurzbeschreibung und den Verkaufsprospekt zuzusenden, habe dieser abgelehnt. Die Klägerin habe ihre Risikobereitschaft der Beklagten gegenüber als „sehr hoch“ eingestuft. Ferner verfüge sie über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Aktien und Zertifikaten. Sie habe ihr Nettovermögen mit über einer Million angegeben. Das streitgegenständliche Zertifikat sei nicht spekulativ oder besonders risikoreich gewesen. Das Risiko habe dem eines Index-Discount-Zertifikats entsprochen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Insolvenz der Emittentin der gezeichneten Anlage nicht vorhersehbar gewesen sei. Sie behauptet hierzu, dass sie kontinuierlich die Bonitätsrisiken von Zertifikat-Emittenten über externe Rating-Agenturen sowie über interne Ratingsysteme überwacht habe. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2010 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2010 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 29.200,00 € Zug um Zug gegen Übereignung von 32 Stück , zum Nennwert von 32.000,00 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB. 1. Es bestand ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. Nimmt ein Anlageinteressent bei einer Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt sich dieses auf die Beratung ein, so kommt auch ohne entsprechende Absprache ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93). Es kam unstreitig zu einem Beratungsgespräch über den Kauf des gezeichneten Zertifikats. Ob dabei die Klägerin selbst auftrat, wie sie behauptet, oder ihr Ehemann, wie die Beklagte behauptet, kann offen bleiben, da der Vertrag dann jedenfalls über die Regeln der Stellvertretung mit der Klägerin zustande kam. 2. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht verletzt, da das Zertifikat nicht von vornherein ungeeignet war für die Klägerin. Unter anlegergerechter Beratung ist eine an den persönlichen Verhältnissen des Anlegers ausgerichtete Beratung zu verstehen, die insbesondere die Anlageziele und das Risikoprofil des Kunden berücksichtigt (Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 280 Rn. 48). Das von der Klägerin gezeichnete Zertifikat lag nicht außerhalb des sich aus Ihrem Depotverlauf erkennbaren persönlichen Anlageprofils. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung muss die Bank den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel beachten. Diese Gesichtspunkte hat die Beklagte bei ihrer Empfehlung nicht verletzt. Aus Sicht der Beklagten war die Klägerin eine erfahrene, spekulative Anlegerin, der es auf die Erzielung von Gewinnen ankam, auch unter Inkaufnahme von sehr hohen Risiken. Die Klägerin besaß schon zuvor Aktien und andere Wertpapiere. Über ihr Depot wurden jährlich mehrere Käufe und Verkäufe abgewickelt, was aus dem zur Akte gereichten Umsatzbericht hervorgeht. Aus der Vielzahl der vorgenommenen Geschäfte zeigte sich für die Beklagte das selbständige Handeln der Klägerin. Auch ergibt sich aus den Umsätzen, dass die Entwicklung der Aktienkurse regelmäßig überwacht worden sein muss. Ferner spiegelten die getätigten Transaktionen zum Teil eine extrem hohe Risikobereitschaft wieder, die zeigte, dass bei einigen Transaktionen auch die nahe liegende Möglichkeit des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals in Kauf genommen wurde. Die Klägerin kaufte u.a. im Januar 2006 Aktien der und verkaufte sie nach nur zwei Monaten unter Realisierung von einem Kursgewinn von ca. 160 %. Die hatte im Oktober 2005 Gläubigerschutz nach amerikanischem Recht beantragt, was eine Vorstufe zu einer (unter deutschem Verständnis) Insolvenz darstellt. Auch nach Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats erwarb die Klägerin sowohl Zertifikate als auch sehr risikobehaftete Aktienwerte. Sie kaufte u. a. einen Tag nach Anmeldung der Insolvenz der Aktien der im Wert von 39.000,00 €. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass in der Regel ihr Ehemann die Anlagegeschäfte tätigte und nicht sie, so ist ihr sein Verhalten zuzurechnen. Ferner war es für die Bank nicht erkennbar, dass ein anderer die Geschäfte tätigte. 3. Ebenso hat die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht verletzt, da sie weder eine Hinweispflicht auf einen etwaigen Totalverlust noch auf ein Emittentenrisiko traf. Die Kammer konnte deshalb offen lassen, ob die Beklagte diesbezügliche Hinweise erteilte oder nicht. Objektgerechte Beratung bedeutet, dass sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts beziehen muss, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 280 Rn. 49). Es besteht keine generelle Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlustes (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2008 – 23 U 348/05). Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis gegeben werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der Hinweis umso deutlicher und unmissverständlicher sein muss, je realer die Gefahr eines tatsächlich eintretenden Totalverlustes ist. Im Februar 2007, einige Zeit vor Ausbruch der so genannten „Subprime“-Krise, bestand eine ausgesprochen fernliegende Möglichkeit, dass eine große renommierte Investmentbank – wie die Emittentin – insolvent werden könnte (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2008 – 2-19 O 62/08). Die Emittentin verfügte noch bis kurz vor ihrer Insolvenz über gute Ratingnoten, so dass keine Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aufkommen mussten (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2010 – 17 U 207/09). Aus denselben Erwägungen bestand auch kein Anlass zur Erläuterung des Bonitätsrisikos der Emittentin (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 – 8 O 129/09). Darüber hinaus hatte die Klägerin bereits Erfahrungen als Anlegerin, was aus dem von der Beklagten zur Akte gereichten Umsatzbericht deutlich wird. Sowohl vor als auch nach der Zeichnung des -Zertifikats kaufte die Klägerin Wertpapiere, bei denen sie stets einen Totalverlust in Kauf nahm. Soweit sie vortragen lässt, dass sie „keine Ahnung“ von Wertpapieren habe, muss sie sich das Wissen ihres Mannes zurechnen lassen, soweit dieser als ihr Vertreter im Sinne der §§ 164 ff. BGB handelte. Der Bank steht zur Beurteilung der Kenntnisse des Kunden – als Grundlage für den Umfang der Beratungspflicht – grundsätzlich nur der Depotverlauf zur Verfügung. Inwieweit sich der Kunde daneben noch von Dritten beraten lässt, ist der Bank nicht bekannt und muss daher bei der Beurteilung des Umfangs der Beratungspflicht außer Acht gelassen werden. 4. Es kann dahin stehen, ob die Behauptung der Klägerin, dass sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass das gezeichnete Zertifikat nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliege, zutrifft, da die Beklagte eine solche Aufklärungspflicht nicht traf, da die Klägerin lediglich eine „Umschichtung“ des angelegten Betrages von Fondsanteilen der Informationstechnologie sowie in das vornahm. Dies wird belegt durch den zur Akte gereichten Umsatzbericht, der auf Seite 11 den Verkauf der genannten Wertpapiere dokumentiert. Diese Investmentfonds unterliegen wie das gezeichnete Zertifikat nicht dem Einlagensicherungsfonds. Eine Aufklärungspflicht kann aber nur dann entstehen, wenn die für das zu kaufende Produkt verwendeten Mittel aus Kapitalanlagen stammen, welche ihrerseits dem Einlagensicherungsfonds unterfielen. Eine Aufklärung ist danach also nur dann nötig, wenn der Kunde von einer „gesicherten“ in eine „ungesicherte“ Anlage wechselt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2010 – 5 U 1178/09). Das war vorliegend gerade nicht der Fall. Selbst wenn man eine Hinweispflicht annimmt, so ist ein etwaiges Fehlen nicht kausal für die Kaufentscheidung der Klägerin geworden. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die unterlassene Aufklärung bezüglich der fehlenden Einlagensicherung. Der Beklagten steht die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung offen (Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 280 Rn. 39). Die Vermutung ist nach Ansicht der Kammer widerlegt. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung im Februar 2007 war das Risiko einer Insolvenz der Emittentin fernliegend. Aus dem dargestellten Kauf- und Verkaufsverhalten ergibt sich, dass die Klägerin bereit war, hohe Risiken einzugehen. So kaufte sie vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats, wie bereits erwähnt, im Januar 2006 Aktien der , einem mit der Insolvenz bedrohten Unternehmen, die sie nur zwei Monate hielt. Die Klägerin setzte ihr Kaufverhalten, dass sie vor Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats pflegte, selbst nach der Insolvenz der Emittentin des gezeichneten Zertifikats fort. Sie kaufte weiterhin hoch spekulative Aktien, wie zweimal die der , bei denen die Insolvenz und damit Totalverluste drohten. Die Klägerin verkaufte diese Werte innerhalb von ein bzw. zwei Monaten nach dem Erwerb und realisierte Gewinne in Höhe von ca. 30 % bzw. ca. 50 %. Sogar einen Tag nach Anmeldung der Insolvenz der kaufte die Klägerin Werte der im Wert von 39.000,00 € zu einem Kurswert von 0,195 €. Die Klägerin hatte vor dem Kauf des streitgegenständlichen Produkts auch schon Erfahrung mit Zertifikaten, denn sie kaufte u.a. das so genannte . Dabei handelt es sich um ein Indexzertifikat, dem wie dem gezeichneten Zertifikat ein gewisser Wettcharakter immanent ist. Noch nach Erwerb der streitgegenständlichen Anlage erwarb die Klägerin im Dezember 2007 ein weiteres Zertifikat der , das sich am orientierte und auch Totalverluste nicht ausschloss. Bestätigung findet diese Einschätzung durch den Vortrag der Klägerin in ihrer mündlichen Anhörung, als sie zu ihrer getroffenen Kaufentscheidung erklärte, dass das Geld „nicht immer weniger werden sollte“. Die Klägerin verdeutlicht mit dieser Aussage, dass es ihr um die Erzielung von Erträgen ging. Dass dabei Risiken immanent sind, war der Klägerin bewusst. Soweit die konkreten Kauf- bzw. Verkaufsorder von ihrem Ehemann abgegeben wurden, so sind diese der Klägerin zuzurechnen. Aus Sicht der Kammer ist nicht ersichtlich, welche alternative Anlageform die Klägerin gewählt hätte. Es ist in keinster Weise ersichtlich, dass sie an einer „völlig risikolosen Geldanlage“ interessiert war bzw. ist. Dass sie das eingesetzte Kapital in Tagesgeld angelegt hätte, schließt die Kammer aufgrund der damit verbundenen Rendite und dem aufgezeigten Anlageverhalten der Klägerin vor und nach der Zeichnung des aus. Der Klägerin ist es in ihrer mündlichen Anhörung nach Hinweis der Kammer nicht gelungen, dieser zur Überzeugung zu erklären, warum sie das streitgegenständliche Zertifikat nicht erworben hätte. Die Klägerin trägt vielmehr nur vor, dass sie die vorgeschlagene Geldanlage nicht erworben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie alles verlieren könne. Weitere Angaben machte die Klägerin nicht. Das aber sind keine ausreichenden Gründe, die die Kammer veranlassen, von ihrer Einschätzung abzuweichen. Insbesondere steht diese Aussage im Widerspruch zu dem sonstigen aus den Depotumsätzen erkennbaren Anlageverhalten. Aus diesem ergibt sich, dass die Klägerin sowohl in der Zeit vor dem Erwerb des als auch in der Zeit danach bereit war, ganz erhebliche Risiken, bis hin zum Totalverlust, einzugehen. 5. Der Beklagten kann auch kein Vorwurf unterlassener Aufklärung über die mit dem Verkauf des Zertifikats erzielten eigenen Gewinnmargen gemacht werden. Es stellt bereits keine Pflichtverletzung dar, wenn die Bank den Anleger nicht darüber aufklärt, dass der Emittent der Kapitalanlage in sein Finanzprodukt eine Gewinnmarge einkalkuliert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009 – I-9 U 187/08, 9 U 187/08). Dies ist jedoch gerade der Fall, da in dem gezeichneten Zertifikat eine Verkaufsmarge in Höhe von 3,5 % seitens der Emittentin einkalkuliert war. Darüber hinaus wäre eine unterlassene Aufklärung nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen. Aus den bereits erläuterten Gründen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin auch bei einem Hinweis auf die von der Beklagten zu vereinnahmenden Erträge nicht von einem Kauf des Zertifikats abgesehen hätte. Neben den bereits dargelegten Gründen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass die Klägerin wegen der Vielzahl der in der Vergangenheit getätigten Käufe bzw. Verkäufe wusste, dass eine Bank regelmäßig Provisionen oder Erträge dafür erhält. Dass eine beratende Bank bei der Wahrnehmung ihrer Kernaufgaben nicht ausschließlich fremdnützig handelt, sondern ihr Geschäftszweck (auch) gerade darin besteht, selbst Gewinne zu erzielen, ist jedem Marktteilnehmer klar, und er rechnet damit. Folgerichtig kommt es für den Kunden maßgeblich auf das Ergebnis eines Geschäfts an, nicht darauf, in welchem Umfang die Bank daran partizipiert (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 07.06.2010 – 4 U 241/09). Die Klägerin hielt viele ihrer Anlagen nur für kurze Zeiträume (weniger als ein Jahr), was zur Überzeugung der Kammer zeigt, dass sie nicht sensibel auf Gebühren reagierte. Das Verhalten verdeutlicht vielmehr, dass sie eine gewinnorientierte Anlegerin ist, die Kursgewinne realisiert. 6. Für die weitere Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte über die Provision in Höhe von 3,5 % hinaus eine weitere Vergütung von der Emittentin erhalten und darüber nicht aufgeklärt habe, hat die Klägerin keinen Beweis angeboten. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit ohne Substanz, als sie sich auf einen angeblichen Zeugen, der vor einem anderen Gericht dies bestätigen wird, beruft. II. Der Klägerin steht kein Feststellungsanspruch zu, da sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug befindet. III. Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten sind mangels zugrunde liegenden Anspruchs nicht ersatzfähig. IV. Ein Anspruch auf Zinsen besteht mangels zugrunde liegenden Anspruchs ebenfalls nicht. V. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt bis zum 28.07.2010 auf 32.000,00 € und ab dem 29.07.2010 auf 29.200,00 €.