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Urteil

21 O 66/08

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2010:1118.21O66.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Nebenintervention und des Rechts-streits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung von Stahltafeln in einer falschen Stahlqualität geltend. 3 Die Klägerin ist Zulieferer für Hersteller von Nutzfahrzeugen. Zu der Beklagten, die mit Stahlerzeugnissen handelt, die im Fahrzeugbau eingesetzt werden, stand sie in ständiger Geschäftsbeziehung. 4 Die Parteien schlossen am 15.06.2006/26.07.2006 einen Rahmenvertrag zur grundsätzlichen Ausgestaltung der Lieferbeziehung (Anlage K 2, Anlageheft). Bereits in der Präambel des Vertrages legten die Parteien fest, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Produkte "großen Wert auf hohe Qualität und zuverlässige Belieferung legt". Zudem führte sie aus, dass "unter Beachtung der anspruchsvollen Leistungs-, Qualitäts- und Terminanforderungen" die Beklagte als Lieferantin ausgewählt worden sei. Danach sollte die Beklagte gemäß § 3 des Vertrages verpflichtet sein, der Klägerin je nach Produkt bei der Materialanlieferung ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder 2.2. ohne Mehrkosten zu liefern. Etwa fehlende Abnahmeprüfzeugnisse waren innerhalb von 7 Tagen nachzuliefern. Sofern in Ausnahmefällen mit weiteren Verzögerungen zu rechnen war, war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin hierüber rechtzeitig schriftlich zu informierien. 5 Hinsichtlich des Umfangs der Haftung für Mängel nahmen die Parteien sowohl auf die Allgemeinen Einkaufbedingungen der Klägerin, als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug, die hierzu widersprüchlichen Klauseln enthalten (§ 4, Anlage K 1). 6 Im Rahmen der Geschäftsbeziehung, bei der es bis zu dem Schadensereignis nicht zu Beanstandungen gekommen war, kam es regelmäßig vor, dass die Beklagte die Abnahmeprüfzeugnisse nicht mit den Stahllieferungen versandte, sondern einige Tage später per Post an die Klägerin übermittelte. 7 Am 12.01.2007 und 16.02.2007 erhielt die Beklagte von der Streitverkündeten drei bzw. ein Paket mit je 19 Stahltafeln, die nach den Lieferscheinen die Güte S355MC aufweisen sollten (K 20, 21).Prüfzeugnisse der Streitverkündeten waren den Lieferungen nicht beigefügt. Die Beklagte mahnte die Übersendungen der Prüfzeugnisse bei der Streitverkündeten an, die die Unterlagen- insoweit nunmehr unstreitig- erst am 21.03.2007 an die Beklagte übersandte. 8 In dem Lieferschein vom 12.01.2007 (K 20) waren zu weiteren und hier nicht streitgegenständlichen Stahlqualitäten Angaben zu technischen Daten enthalten. Für die hier streitgegenständlichen Pakete fehlten solche Angaben. 9 Die vier Pakete wurden im Folgenden auf die Bestellungen der Klägerin vom 29.01.1007 und 19.02.2007 in drei Teillieferungen an diese geliefert und unverzüglich in der Produktion der Klägerin verarbeitet. 10 Die Klägerin fertigte nach ihrem Vorbringen aus den Blechtafeln für die Fa. Wechselhalter für LKW-Aufsätze sowie Rahmenteile für LKW-Aufbauten, die sie an die Firma lieferte. 11 Am 20.03.2007 teilte die Agentur der Streitverkündeten, die Fa. , , der Beklagten mit, dass es im Bereich der Produktion zu einer Verwechslung der Qualitäten gekommen sei. Statt der geschuldeten Qualität S355 MC sei teilweise Stahl der Güte DD11 geliefert worden. Diesen Hinweis gab die Beklagte an die Klägerin am 21.03.2007 weiter. Zugleich leitete sie an die Klägerin die ihr an diesem Tag zugegangenen Prüfzeugnisse für die Stahllieferungen weiter (K 14, K 15). Aus diesen Prüfzeugnissen ergibt sich , dass es sich nach der Produktbeschreibung um Stahl der Güte S355MC handeln soll. Die in dem Prüfzeugnis ausgewiesenen Zugfestigkeitswerte erreichen jedoch überwiegend nicht den hierfür erforderlichen Mindestwert von 430 N/mm², sondern liegen zwischen 359 und 374 N/mm². 12 Die Klägerin teilte der Beklagte am 22.03.2007, dass der gelieferte Stahl im Wesentlichen bereits verarbeitet und ausgeliefert sei und bat um weitere Informationen. Nach weiterem Schriftverkehr forderte die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 02.04.2007 auf, bei ihren Endkunden eine Rückrufaktion zu starten. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. 13 Die Firma rief daraufhin 113 LKW zurück, bei denen nach den Behauptungen der Klägerin die von ihr gefertigten Wechsler eingebaut worden waren. Bei 94 dieser LKW, wurden nach dem Vortrag der Klägerirn die Wechsler getauscht und durch von der Klägerin neu gefertigte Wechsler ersetzt. Die Klägerin ließ im Folgenden die von der Firma 14 rückgelieferten Wechsler untersuchen. Nach ihren Behauptungen genügten dabei 6 von 14 Proben den Zugfestigkeitsanforderungen nicht. 15 Die Klägerin hatte nach ihrem Vorbringen zudem für die Firma Rahmenbleche hergestellt und überwiegend an geliefert. Insgesamt befanden sich bei der Klägerin und der Firma noch 25 nicht weiter eingebaute Rahmen. Von diesen Rahmen entnahm die Klägerin Materialproben, die sie untersuchen ließ. Diese Proben führten zu dem Ergebnis, dass das von der Klägerin verwandte Material den Anforderungen an die Zugfestigkeit entsprach. Die Firma sah deshalb von einer weiteren Rückrufaktion ab. Über das Ergebnis der Untersuchung informierte die Klägerin die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.09.2007. Zur Untersuchung des Materials mussten aus den Rahmen jeweils Blechstreifen ausgelasert werden; hierdurch wurden die Rahmen insgesamt unbrauchbar. 16 Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz für die von geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Rückrufaktion (Kosten der Neuproduktion von 113 Wechslern, Transportkosten, Untersuchungskosten) sowie Kosten für die für die Fa. durchgeführten Untersuchungen (Ersatz für die zerstörten Rahmen, Untersuchungskosten, Verschrottungskosten, Transportkosten) und Ersatz der ihr nach ihren Behauptungen entstandenen eigenen Fahrt- und Personalkosten. 17 Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen mitgeteilt, dass sie die Lieferungen der Beklagten nicht einlagere, sondern just-in- Time verarbeite. 18 Sie ist der Auffassung, sie sei bei einer Anlieferung der Bleche nicht dazu verpflichtet gewesen, eigene Materialuntersuchungen durchzuführen. Entsprechend den Zertifizierungen für die Autozuliefererindustrie, denen sie unterworfen sei, sei eine Sichtkontrolle der bei ihr eingehenden Blechlieferungen branchenüblich und ausreichend. Erst wenn sich bei dieser Sichtprüfung oder aufgrund von anderen Umständen der Verdacht von Mängeln ergebe, sei sie zu weiteren Materialuntersuchungen verpflichtet. 19 Die Prüfungen seien darüber hinaus mit einem mehrstündigen Arbeitsaufwand für das Herauslasern der zu untersuchenden Blechstreifen sowie materialzerstörenden Reißtests verbunden, die erhebliche Kosten verursachten, so dass wegen der Masse der zu untersuchenden Lieferungen der Aufwand einer Einzeluntersuchung der Partien nicht zu leisten sei. 20 Im Übrigen sei auch zweifelhaft, ob die mangelhafte Zugfestigkeit bei einer Eingangskontrolle tatsächlich hätte festgestellt werden können, weil nur ein relativ geringer Teil der untersuchten Proben überhaupt mangelhaft gewesen sei. 21 Die Klägerin habe auch berechtigt die in der Klageschrift benannten Lieferungen zum Anlass ihrer Rückrufaktion machen dürfen, weil im Hinblick auf die Mitteilungen der Beklagten zunächst nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, welche Stahltafeln betroffen gewesen seien. Zur Vermeidung erheblicher Folgeschäden habe sie daher alle in Betracht kommenden Produkte zurückrufen müssen. 22 Für die Klägerin sei es insbesondere auch im Nachhinein für die Lieferung vom 21.02.2007 nicht möglich gewesen, zwischen Produkten aus fehlerhaften und unverdächtigen Stahltafeln zu unterscheiden, da die angelieferten 38 Tafeln einheitlich verarbeitet worden seien. 23 Demgegenüber habe die Beklagte fahrlässig gehandelt, weil sie der Klägerin bei Anlieferung nicht mitgeteilt habe, dass sie für die Blechtafeln noch keine Prüfzeugnisse erhalten habe. Ohne einen solchen Warnhinweis habe aber für die Klägerin kein weiterer Anlass zur Untersuchung oder Nachfrage bestanden, weil die Beklagten die Werkszeugnisse entsprechend der tatsächlichen Übung zwischen den Parteien regelmäßig erst einige Tage später per Post übersandt habe. 24 Für die Beklagte hätte sich ein solcher Warnhinweis auch aufdrängen müssen, weil sie auch nach mehrmaliger Anfrage von der Streitverkündeten keine Prüfzeugnisse erhalten habe und weil ihr bekannt gewesen sei, dass die Klägerin die angelieferten Materialien sofort verarbeiten würde. Hinzu komme, dass wegen der bereits in den Lieferscheinen fehlenden technischen Angaben zu den Stahlpakten ein weiterer Verdachtsmoment dafür bestanden habe, dass eine ausreichende Qualität nicht gewährleistet sei. Im Übrigen sei sie auch als Zwischenhändlerin wegen der von ihr zugesicherten besonderen Sachkunde zur eigenen Untersuchung der Bleche verpflichtet gewesen. 25 Die Beklagte hafte auch für einfache Fahrlässigkeit, weil ihre Haftung wegen der kollidierenden AGB nicht wirksam auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt worden sei. 26 Die durchgeführten Maßnahmen der Klägerin seien schließlich insgesamt erforderlich gewesen, weil die an gelieferten Wechsler bzw. die Rahmen aus den streitgegenständlichen Paketen gefertigt worden seien. 27 Die Klägerin beantragt, 28 die Beklagte zu verurteilen, an sie 192.878,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 29 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus den Stahllieferungen vom 30.01.2007 (BelegNr. 87624383), vom 05.02.2007 (BelegNr. 87663068) und vom 20.02.2007 (BelegNr. 87745334) entstehen. 30 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, 31 die Klage abzuweisen. 32 Sie sind der Auffassung, die Klägerin könne sich auf etwaige Mängel bereits deshalb nicht berufen, weil sie ihren Untersuchungspflichten bei Ablieferung der Waren nicht nachgekommen sei. Die Klägerin hätte sich selbst bei Mitlieferung der Prüfzeugnisse nicht auf die dort enthaltenen Angaben verlassen dürfen, sondern sei zu eigenen Materialuntersuchungen verpflichtet gewesen. Sie habe sich aber darüber hinaus nur blind auf die Angaben im Lieferschein verlassen, ohne zumindest nach dem fehlenden Prüfzeugnis nachzufragen oder dieses auch nur bei der Beklagten später anzumahnen. Ohne die Prüfung dieses Zeugnisses hätte die Klägerin aber die Verarbeitung der Stahllieferung zunächst zurückstellen müssen, wodurch der Schaden insgesamt vermieden worden wäre. 33 Der Beklagte falle ein eigenes Verschulden nicht zur Last. Als Zwischenhändlerin sei sie nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer eigenen Untersuchung der Bleche verpflichtet gewesen. Auch habe sie den von der Streithelferin gegebenen Warnhinweis lediglich pflichtgemäß an die Klägerin weitergeleitet. Dass die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Stahlqualität dennoch eine Rückrufaktion gestartet habe, sei ihr nicht anzulasten. 34 Eine Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht daraus, dass sie die Klägerin nicht auf das Fehlen des Werkzeugnisses für die hier fraglichen Stahllieferungen hingewiesen habe. In der Geschäftsbeziehung der Parteien sei es üblich gewesen, die Werkzeugnisse gesondert per Fax oder Post zu versenden, da ein Transport mit der Stahllieferung durch den LKW-Fahrer zu unsicher gewesen sei. Die Beklagte habe aber auch regelmäßig Werkzeugnisse erst weit nach der Wochenfrist übersandt, weil sie diese ihrerseits zuvor noch nicht von dem Lieferanten erhalten habe. Auf diesen Umstand sei die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin auch mehrfach hingewiesen worden. 35 Die Streitverkündete bestreitet darüber hinaus mit Nichtwissen, dass die von der Klägerin als fehlerhaft untersuchten Materialproben aus den Rückläufern von tatsächlich aus den streitgegenständlichen Blechen der Lieferung der Beklagten stammen. Gleichfalls bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin die Bleche im Rahmen ihrer Produktion nicht ausgeglüht habe, was zu einer Verminderung der Abreisswerte führen könne. 36 Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.06.2009, GA 191 sowie der Ergänzungsbeweisbeschlüsse vom 02.08.2010, GA 363 und 28.10.2010, GA 398 durch Vernehmung der Zeugen , , , l, , , , und . Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2010, GA 296 und vom 28.10.2010, GA 398 verwiesen. Wegen der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen wird auf GA 328 f. Bezug genommen. 37 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 39 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen eingetretener Mangelfolgeschäden aus §§ 434, 437, 280 BGB geltend machen. Die Beklagte haftet weder aus einem Verschulden wegen der Verletzung eigener Untersuchungspflichten im Rahmen des Weiterverkaufs der Stahllieferungegn noch aus einer Verletzung von Hinweispflichten gemäß §§ 241 Abs. 2, 280 BGB. 40 Die Beklagte haftet nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften für Mangelfolgeschäden auch für den Fall einfacher Fahrlässigkeit. 41 Eine wirksame Haftungsbegrenzung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt nicht vor. Vorliegend haben die Parteien im Vertrag ausdrücklich Bezug genommen auf einander widersprechende AGB der jeweiligen Parteien. Dass die von der Klägerin nunmehr vorgelegten Einkaufsbedingungen nicht identisch sind mit den Einkaufsbedingungen, die die Klägerin bei Abschluss des Rahmenvertrages verwandt hat, hat die Beklagte nach Substantiierung des Vorbringens durch die Klägerin nicht mehr behauptet. Da aber die vorgesehenen Haftungsregelungen in den AGB voneinander abweichen, liegt eine Einigung auf eine Haftungsbegrenzung nicht vor, so dass insoweit gemäß § 154 BGB nicht von einer bindenden Vereinbarung auszugehen ist. Allerdings führt dies entgegen § 154 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil hier davon auszugehen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne die fraglichen Klauseln geschlossen und abgewickelt hätten (vgl. Palandt/Ellenberger § 154 Rn. 3). 42 Folge ist aber, dass danach die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen eingreifen, die eine Haftung der Beklagten auch für einfache Fahrlässigkeit begründen. 43 Eine fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten kann aber nicht festgestellt werden. 44 Ein Pflichtverstoß der Beklagten liegt nicht darin, dass die Beklagte die Materialgüte der Stahltafeln nicht jeweils selbst überprüft hat. Aus dem Rahmenvertrag lässt sich trotz der gesteigerten Qualtiätssicherungsanforderungen an die Beklagte als Zwischenhänderin keine Vereinbarung entnehmen, wonach die Beklagte zur eigenen Materialprüfung verpflichtet gewesen wäre. 45 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zwischenhändler auch beim Gattungskauf regelmäßig nicht zur eigenen Untersuchung der Waren verpflichtet (vgl. BGH NJW-RR 1989, 559 f; BGH NJW 1981, 1269 f; BGH WM 1971, 1121; BGH WM 1968, 1249; Staudinger/Beckmann § 433 Rn. 105). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sorgfaltpflichten der Beklagten in der vorliegenden Lieferbeziehung durch die im Rahmenvertrag normierten Sorgfaltsanforderungern erhöht waren, begründet diese keine eigenen Untersuchungspflichten der Beklagten. Denn der Gesamtzusammenhang des Vertrages lässt sich nach Sinn und Zweck nur dahin auslegen, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin die Lieferungen besonders sorgfältig überwachen und termingerecht liefern sollte und hierzu über die allgemeinen Pflichten besondere Sorgfalt auszuüben hatte. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten dabei aber über die gesteigerten vertragstypischen Pflichten auch weitergehende vertragsuntypische Sorgfaltspflichten, insbesondere die eigene Untersuchung der Waren, obliegen sollte, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. 46 Im Übrigen ist eine Pflicht zur Untersuchung der Waren letztlich aus den von der Klägerin für sich selbst angeführten Gründen nicht annehmen. Denn auch die Beklagte hätte nach dem Vorbringen der Klägerin zur Feststellung der Materialqualität in erheblichem Umfang materialzerstörende und zeitaufwändige Untersuchungen durchführen müssen, die die Klägerin selbst als Endabnehmerin für unzumutbar und nicht praktikabel erachtet. 47 Eine Haftung besteht auch nicht deshalb, weil diese nebenvertragliche Hinweispflichten dadurch verletzt hat, dass sie entgegen den im Rahmenvertrag übernommenen gesteigerten Sorgfaltspflichten und der Vertragspraxis die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass ihr selbst bei Auslieferung der Stahltafeln an die Klägerin eine Werkzeugnis noch nicht vorgelegen hat und sie deshalb selbst noch nicht über einen Nachweis der Qualität des Stahls verfügte. 48 Grundsätzlich können sich im Rahmen einer ständigen Lieferbeziehung Hinweispflichten ergeben, wenn die Beschaffenheit der Ware für den Lieferanten erkennbar von der bisherigen Qualität abweicht und der Abnehmer aufgrund dauerhafter Lieferbeziehungen mit einer derartigen Veränderung nicht rechnen muss (vgl. BGH NJW 1996, 1537; NJW 1989, 2532). Danach wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auf das Fehlen des Prüfzeugnisses für die vorliegende Stahllieferung hinzuweisen, wenn die Vereinbarungen aus dem Rahmenvertrag unverändert zwischen den Parteien zur Anwendung gekommen wären. Nach den im Rahmenvertrag übernommenen gesteigerten Sorgfaltspflichten der Beklagten konnte die Klägerin grundsätzlich davon auszgehen, dass die Beklagte ihr nur solche Stahltafeln liefern würde, für die sie selbst bereits ein Prüfzeugnis hatte und für die sich bei dessen Prüfung keine Auffälligkeiten ergaben. Gerade wegen der in dem Vertrag besonders hervorgehobenen Qualitätssicherungspflicht der Beklagten war für diese erkennbar, dass die Klägerin in besonderem Maße auf ihre Fachkunde vertraute. 49 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin aufgrund der zwischen den Parteien gelebten Vertragspraxis auf das Vorliegen des Prüfzeugnisses bei der Beklagten bei Auslieferung der Stahlmengen nicht vertrauen durfte. Die Zeugen und haben hierzu übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass bei etwa 20-25 % der Lieferungen bei der Beklagten selbst das Werkzeugnis für das Material noch nicht vorlag und dass dieses dann auch nach Ablauf der vereinbarten Frist von einer Woche übersandt wurde. Der Zeuge hat hierzu für das Jahr 2006 eine genaue Aufstellung erstellt, die sich gemäß seinen glaubhaften Bekundungen aus den vorhandenen Lieferunterlagen ergibt. Hierzu hat er ergänzend angegeben, dass sich die Vertragspraxis im Jahr 2007 zunächst nicht verändert hat. Auch die Zeugin hat diese Vorgehensweise bestätigt und hat die Fälle, in denen die vertragliche Wochenfrist überschritten wurde, mit 20-25 % aller Lieferungen beziffert. 50 Beide Zeugen habe darüber hinaus angegeben, dass der Klägerin auf regelmäßige Nachfragen bei Überschreitung der Lieferfrist für die Werkzeugnisse jeweils mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte selbst noch nicht über die Werkzeugnisse verfügte und diese deshalb noch nicht weitergeleitet hatte. 51 Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Beide Zeugen haben in jeweils eigenen Worten die Vorgänge detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Soweit der Zeuge zunächst angegeben hat, an der Lieferbeziehung zur Klägerin habe sich nach dem Vorfall im Jahr 2007 nicht verändert und dies später korrigiert hat, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Der Zeuge konnte seinen Irrtum nachvollziehbar damit begründen, dass er die Lieferbeziehung zu diesem Zeitpunkt als Vorgesetzter nicht mehr unmittelbar persönlich betreut und deshalb an den Änderungen der Vertragspraxis nicht unmittelbar teilgenommen hat. 52 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht auch, dass letztlich auch die bei der Klägerin mit der Vertragsabwicklung betraute Zeugin die Schilderungen der Zeugen 53 und bestätigt hat. Diese hat nicht nur die regelmäßig auftretende Verzögerung der Übersendung der Werkzeugnisse eingeräumt, sondern hat auf ausdrücklichen Vorhalt auch eingeräumt, dass ihr als Grund für die Verzögerungen zum Teil auch genannt worden sei, dass die Beklagte selbst noch nicht im Besitz des Werkzeugnisses war. 54 Dem stehen auch die Angaben des Zeugen nicht entgegen. Dieser hat den Kontakt zur Beklagten wegen der Lieferungsabwicklung selbst nicht gepflegt, sondern wurde hierüber jeweils nur von der Zeugin informiert. Dass diese ihn aber nicht über die Gründe für die Verzögerungen bei der Übersendung informiert haben soll, spricht nicht dagegen, dass nicht entsprechende Erklärungen der Zeugen und erfolgt sind. 55 Den Angaben der Zeugen ist zu entnehmen, dass die zwischen den Parteien gelebte Vertragspraxis abweichend von dem ihm Rahmenvertrag vorgesehen gesteigerten Hinweispflichten beinhaltete, dass die Beklagte regelmäßig Stahlmengen an die Klägerin lieferte, für die sie selbst noch nicht über Werkszeugnisse verfügte und dass dieser Umstand der Klägerin bekannt war. 56 Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin aber gerade nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte sie jeweils gesondert darauf hinweisen würde, wenn sie Stahlmengen zur Auslieferung brachte, deren Qualität nicht belegt war. Insoweit muß sie sich die Kenntnisse der Zeugin aus der ständigen Geschäftsbeziehung zurechnen lassen.Umgekehrt ergab sich deshalb auch für die Beklagte jeweils nicht die gesonderte Pflicht eines Hinweises, weil sie wegen der Häufigkeit der abweichenden Vertragspraxis davon ausgehen durfte, dass die Klägerin jeweils nicht auf das Vorhandensein des Prüfzeugnisses bei der Beklagten vertraute. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin in Kenntnis des Verhaltens der Beklagten deren Abwicklungspraxis zu keinem Zeitpunkt gerügt hat. 57 Aus dem Umstand, dass die Beklagte auch im vorliegenden Fall nicht gesondert auf das Fehlen der Prüfzeugnisse hingewiesen hat, ergibt sich danach keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.