Urteil
7 S 86/10
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2010:1119.7S86.10.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 31 C 2985/09 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 804,53 EUR
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 31 C 2985/09 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Streitwert: 804,53 EUR G r ü n d e: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft darüber, bei welchem Versicherungsunternehmen die Beklagte haftpflichtversichert ist. Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin bzw. der hat mit einer Vielzahl von Haftpflichtversicherungen Teilungsabkommen geschlossen, die den Krankenkassen, die dem Abkommen beigetreten sind, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Haftpflichtversicherungen einräumen und in § 1 Abs. 1 die Regelung enthalten, dass die Haftpflichtversicherung auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet. Auf den von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten "Mustertext A Rahmen-Teilungsabkommen" (Bl. 24 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte betreibt unter anderem ein Altenzentrum in , . In diesem Altenzentrum wohnt die bei der Klägerin krankenversicherte Frau . Am 04.09.2008 stürzte Frau auf dem Flur des Altenzentrums der Beklagten. Hierbei zog sie sich Verletzungen zu, die eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machten. Mit Schreiben vom 26.01.2009 übersandte die Klägerin einen Unfallfragebogen an Frau , der nicht beantwortet wurde. Mit Schreiben an Frau vom 03.04.2009 erinnerte die Klägerin an die Anfrage vom 26.01.2009. Hierauf meldete sich die Beklagte für Frau und teilte mit, dass sich der Unfall nicht in Zusammenhang mit den von der Beklagten geschuldeten Pflichten oder Leistungen bzw. aufgrund eines Fehlverhaltens des Personals ereignet habe. Mit Schreiben vom 15.04.2009 bat die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf ein möglicherweise bestehendes Teilungsabkommen um Mitteilung, bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung die Beklagte versichert sei, und Angabe der Versicherungsnummer. Die Beklagte lehnte eine solche Mitteilung mit Schreiben vom "24.03.2009" ab. Mit Schreiben vom 04.05.2009 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Schadensersatzrechnung über 1.787,85 EUR. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 18.05.2009 erneut eine Benennung ihres Haftpflichtversicherers ab und teilte mit, einen Teilungsabkommen sei dieser nicht beigetreten. Die Klägerin hat behauptet, es sei möglich, dass zwischen ihr und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten ein Teilungsabkommen bestehe. Sie, die Klägerin, könne von den Versicherungen, mit denen Teilungsabkommen bestünden, keine Liste der Versicherungsnehmer erhalten. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Auskunft über die Haftpflichtversicherung und die Versicherungsnummer zu geben. Ein Anspruch ergebe sich aus einem Vertrag zugunsten Dritter. Durch den Versicherungsvertrag der Beklagten mit einem Haftpflichtversicherer, der einem Teilungsabkommen beigetreten sei, werde der Schutz des Versicherungsvertrages ausgedehnt, so dass sie als Krankenversicherer mit einbezogen werde. Zudem ergebe sich der Anspruch auch direkt aus § 242 BGB. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, unter welcher Versicherungsscheinnummer sie bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung haftpflichtversichert sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, zwischen ihrem Haftpflichtversicherer und der Klägerin bestehe kein Teilungsabkommen. Die Klägerin sei in der Lage, bei den Haftpflichtversicherern, mit denen sie Teilungsabkommen geschlossen habe, zu erfragen, ob die Beklagte dort versichert sei. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin Auskunft über ihre Haftpflichtversicherung zu geben. Die Klägerin habe einen Leistungsanspruch nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus bestehe keine Notlage der Klägerin hinsichtlich der Informationsbeschaffung. Im Falle eines Teilungsabkommens bestünde ein Anspruch der Klägerin allein gegen die Haftpflichtversicherung. Die Klägerin müsse bei Abschluss eines Teilungsabkommens sicherstellen, dass sie ihre vertraglichen Ansprüche durchsetzen könne. Diese Verpflichtung könne nicht auf den Versicherungsnehmer abgewälzt werden, der gerade durch das Teilungsabkommen aus der Schadensabwicklung ausscheiden solle. Weder aus Vertrag noch aus Treu und Glauben ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Haftpflichtversicherung. Da sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass ein Teilungsabkommen nicht bestehe, sei Auskunft erteilt worden. Das Amtsgericht Oberhausen hat die Beklagte durch das am 31.03.2010 - 31 C 2985/09 - verkündete Urteil verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, unter welcher Versicherungsnummer sie bei welcher Betriebshaftpflichtversicherung haftpflichtversichert ist. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergebe. Zwischen den Parteien bestehe eine Sonderrechtsbeziehung aufgrund des Krankenversicherungsvertrages der Frau und des Heimpflegevertrages der Frau mit der Beklagten, aus dem sich möglicherweise Ansprüche der Klägerin im Versicherungsfall ergeben könnten. Es sei ein unzumutbarer Aufwand für die Klägerin, sämtliche Haftpflichtversicherer anzuschreiben. Zudem sei Vertragspartner der . Für die Beklagte sei es leicht, die Auskunft zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteils vom 31.03.2010 Bezug genommen. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigen der Beklagten am 31.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.2010 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 30.06.2010 begründet. Die Beklagte wendet unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages ein, dass weder eine ausdrückliche normative Anspruchsgrundlage vorliege noch sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ergebe. Zudem habe sie Auskunft erteilt. Mehr könne von ihr nicht erwartet werden. Eine Sonderrechtsbeziehung bestehe nicht. Allein der Umstand, dass eine Person Informationen besitze, die für einen anderen bedeutsam sind, sei für eine Auskunftspflicht nicht ausreichend. Auch die Heimunterbringung der Versicherten reiche nicht aus, da die Klägerin in diesen Vertrag nicht einbezogen sei. Ein Vertrag zugunsten Dritter könne nicht zur Folge haben, dass sie, die Beklagte, verpflichtet wäre, ihren Haftpflichtversicherer zu offenbaren und einem Geschädigten zu ermöglichen, ohne Verschuldensnachweis mit ihrem Haftpflichtversicherer abzurechnen, woraufhin ihr Versicherungsvertrag belastet werde. Die Klägerin hätte mit den Haftpflichtversicherern Vorkehrungen treffen müssen, dass die von den Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtversicherungen ihre Versicherungsnehmer offenbaren. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt vor, die Sonderrechtsbeziehung ergebe sich aus dem Heimpflegevertrag zwischen Frau und der Beklagten einerseits und dem Krankenversicherungsvertrag zwischen Frau und der Klägerin andererseits. Für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB reiche die Möglichkeit eines Leistungsanspruchs aus. Es bedeute unzumutbaren Aufwand, sämtliche Versicherungsunternehmen anzuschreiben und ausfindig zu machen, ob sie dem Teilungsabkommen beigetreten sind und anschließend Auskunft darüber zu erhalten, ob die Beklagte dort versichert ist. Zudem könnten sich die Versicherungsgesellschaften aus vertraglichen Gründen weigern, ihren jeweiligen Versicherungsnehmer zu benennen. Würde sie, die Klägerin, der Auskunft der Beklagten folgen, dass kein Teilungsabkommen bestehe, wäre sie zu einem risikoreichen Rechtsstreit mit der Beklagten gezwungen. Dieser Rechtsstreit sei vermeidbar, wenn die Versicherung der Beklagten dem Teilungsabkommen beigetreten wäre. Aus dem Sinn des Teilungsabkommens ergebe sich der Klageanspruch nach § 242 BGB. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Beide Parteien beantragen, die Revision zuzulassen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, wo die Beklagte haftpflichtversichert ist. Eine allgemeine Auskunftspflicht ist dem BGB nicht zu entnehmen. Ein Auskunftsanspruch setzt daher eine besondere Rechtsgrundlage voraus (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 261, Rz. 3). Da zwischen den Parteien kein Auskunftsvertrag geschlossen worden ist, könnte sich ein Auskunftsanspruch der Klägerin nur aus gesetzlichen Sondervorschriften oder aus § 242 BGB ergeben. Gesetzliche Sondervorschriften, nach denen die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Klägerin steht jedoch auch kein Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu. Voraussetzung hierfür wäre zum einen, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen wäre, sie sich die zur Vorbereitung und Durchführung ihres Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen könnte und die Beklagte sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGHZ 95, 285 ff.; BGH, NJW 1978, 1002 ff.; jeweils zitiert nach juris). Weitere Voraussetzung ist zum anderen, dass zwischen den Parteien eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt (BGH aaO.). Die Darlegungslast für eine solche besondere rechtliche Beziehung trägt derjenige, der einen Auskunftsanspruch geltend macht. Hierfür genügt jedoch, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht, wofür zumindest gewisse Anhaltspunkte vorgetragen werden müssen, und nur der Anspruchsinhalt noch offen ist (BGH, NJW 1978, 1002 ff.; zitiert nach juris). Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zu einer rechtlichen Beziehung zu der Beklagten hinreichend ist. Denn auch dann hätte sie keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Mitteilung des Haftpflichtversicherers. Denn ob die Beklagte ihre Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt, steht nicht zur Disposition der Klägerin. Dieses gilt auch dann, wenn die Klägerin mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten ein Teilungsabkommen geschlossen hätte. Mit einem Teilungsabkommen kann eine Versicherung nur eine eigene vertragliche Pflicht übernehmen. Mit Wirkung für den Versicherten kann ein solches Abkommen nicht geschlossen werden (BGH, NJW 1978, 2506 ff., zitiert nach juris). Denn in der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip, bei dem das Haftungsverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger und das Deckungsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer voneinander zu trennen sind (BGH, NJW-RR 2009, 36 ff., zitiert nach juris). Da das Teilungsabkommen also nur die jeweiligen Vertragspartner betrifft, kann sich hieraus nicht zu Lasten des Versicherten ergeben, dass dieser verpflichtet wäre, seine Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Ein Schadensersatzanspruch steht einem Geschädigten zunächst nur gegen den Schädiger selbst zu. Ob dieser die Zahlung selbst erbringt oder eine Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt, kann von dem Geschädigten nicht beeinflusst werden. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem Geschädigten ein gesetzlicher Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung zustünde. Ein solcher gesetzlicher Direktanspruch besteht hier aber nicht. Es ist vielmehr Sache der Klägerin bzw. ihres Dachverbandes, die Durchführung eines Teilungsabkommens sicherzustellen. Da vertragliche Beziehungen mit den jeweiligen Haftpflichtversicherungen durch das Teilungsabkommen bestehen, ist es der Klägerin zumutbar, sich bei ihren Vertragspartnern zu erkundigen, ob die Beklagte dort versichert ist - insbesondere im Hinblick darauf, dass im E-Mail-Verkehr die Versendung solcher Anfragen an eine Vielzahl von Empfängern schnell und kostengünstig möglich ist. Die Klägerin muss sich selbst einen Überblick über die von einem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtversicherungen verschaffen. Wenn die Haftpflichtversicherer keine Auskunft über ihre Versicherten erteilen, ist das eine Frage, die allein zwischen der Klägerin bzw. ihrem und den jeweiligen Haftpflichtversicherern zu klären ist. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch gegen einen Dritten zur Prüfung, ob ein Teilungsabkommen in Anspruch genommen werden kann, besteht hingegen nicht. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteivertreter haben in dem Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen, dass die hier zu entscheidende Frage, über die der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden hat, in der Praxis von großer Bedeutung sei. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO (45 % des behaupteten Schadens).