Urteil
5 S 51/10
LG DUISBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Durch vertragliche Vereinbarung kann ein Widerrufsrecht vereinbart werden; eine hervorgehobene "Widerrufsbelehrung" im Beitrittsformular indiziert ein solches Recht.
• Ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht ist inhaltsgleich mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht, wenn das Formular auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist.
• Eine Widerrufsbelehrung muss über den Fristbeginn informieren; die bloße Angabe zum "Fristlauf" ohne Hinweis auf den Fristbeginn erfüllt § 355 Abs. 2 BGB nicht.
• Bei einer fehlerhaften Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; ein rechtzeitig erklärter Widerruf macht den Beitritt nicht verbindlich und beendet die Einlagepflicht.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Beitrittserklärung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung • Durch vertragliche Vereinbarung kann ein Widerrufsrecht vereinbart werden; eine hervorgehobene "Widerrufsbelehrung" im Beitrittsformular indiziert ein solches Recht. • Ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht ist inhaltsgleich mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht, wenn das Formular auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist. • Eine Widerrufsbelehrung muss über den Fristbeginn informieren; die bloße Angabe zum "Fristlauf" ohne Hinweis auf den Fristbeginn erfüllt § 355 Abs. 2 BGB nicht. • Bei einer fehlerhaften Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; ein rechtzeitig erklärter Widerruf macht den Beitritt nicht verbindlich und beendet die Einlagepflicht. Der Beklagte unterzeichnete am 30.07.2005 eine Beitrittserklärung zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und kreuzte Beteiligungsoptionen mit Einmal- und Rateneinlage an. Das Formular enthielt eine besonders gekennzeichnete "Widerrufsbelehrung", die der Beklagte unterschrieb und bestätigte erhalten zu haben. Die Klägerin forderte Zahlung von 38 Monatsraten; der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.04.2006, er wolle von der Beteiligung nichts mehr wissen. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung, dieses Urteil focht der Beklagte mit Berufung an. Streitgegenstand vor dem Landgericht war, ob ein Widerrufsrecht bestand, ob die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte und ob der Widerruf fristgerecht erfolgt war. • Die Berufung ist begründet: Die Parteien hatten vertraglich ein Widerrufsrecht vereinbart; das deutlich als solche bezeichnete Belehrungsfeld ließ nur die Auslegung zu, dass ein Widerrufsrecht eingeräumt werden sollte. • Das vereinbarte Widerrufsrecht hatte denselben Umfang wie ein gesetzliches Widerrufsrecht, weil die Klägerin ausdrücklich auf ein vorzeitiges Erlöschen nach den gesetzlichen Bestimmungen verzichtete und die Belehrung insgesamt nach gesetzlichen Vorgaben ausgestaltet zu sein schien (§§ 312d Abs.3, 355 Abs.3 BGB Bezug). • Die Widerrufsbelehrung war jedoch insofern fehlerhaft, als sie nicht den in § 355 Abs.2 BGB geforderten Hinweis auf den Fristbeginn enthielt, sondern lediglich über den "Fristlauf" informierte; damit begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. • Weil die Belehrung unvollständig und missverständlich war, galt der am 13.04.2006 erklärte Widerruf als rechtzeitig und machte den Beklagten von seiner weiteren Einlagepflicht frei. • Rechtsfolgen: Durch den wirksamen Widerruf entfiel die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung weiterer Einlagen; etwaige Auseinandersetzungsansprüche nach Wirksamwerden der Gesellschaft wären gesondert zu prüfen, wurden von der Klägerin nicht geltend gemacht. • Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Zinsen zu; die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. • Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Ausgestaltung von Widerrufsbelehrungen in Beitrittserklärungen und deren Auslegung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Widerruf des Beklagten vom 13.04.2006 war wirksam, weil die Widerrufsbelehrung der Klägerin die gesetzlich vorgeschriebene Angabe zum Fristbeginn nicht enthielt, sodass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Folglich ist der Beklagte nicht mehr an seine Beitrittserklärung gebunden und muss keine weiteren Einlagen leisten; die Klägerin kann daher die geltend gemachten Raten nicht mehr verlangen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.