Beschluss
7 T 210/10
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren ist nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft.
• Tatsächliche Einwendungen gegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind substantiiert darzulegen; ergänzende Ausführungen des Sachverständigen können entgegenstehende Behauptungen widerlegen.
• Die Haftung des Gesamtguts der Ehegatten für Verbindlichkeiten eines Ehegatten ergibt sich aus § 1460 Abs. 1 i.V.m. § 1456 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Ehegatten generell in die selbständige kaufmännische Tätigkeit eines Ehegatten eingewilligt haben.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin nach §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Eröffnungsbeschluss bei substantiierten Zweifeln nicht ausreichend • Die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren ist nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. • Tatsächliche Einwendungen gegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind substantiiert darzulegen; ergänzende Ausführungen des Sachverständigen können entgegenstehende Behauptungen widerlegen. • Die Haftung des Gesamtguts der Ehegatten für Verbindlichkeiten eines Ehegatten ergibt sich aus § 1460 Abs. 1 i.V.m. § 1456 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Ehegatten generell in die selbständige kaufmännische Tätigkeit eines Ehegatten eingewilligt haben. • Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin nach §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Der Insolvenzverwalter beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gütergemeinschaft der Eheleute. Das Amtsgericht eröffnete das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach Vorlage eines Schlussgutachtens und bestellte den Sachverständigen zum Insolvenzverwalter. Die Ehefrau legte sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere die Wertermittlung des Einfamilienhauses, unzutreffende Angaben zur Finanzierung und den Wert von Lebensversicherungen sowie die Höhe und Herkunft der Verbindlichkeiten. Sie behauptete, viele Verbindlichkeiten stünden nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Ehemannes und das Gesamtgut hafte nicht, da sie den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften nicht zugestimmt habe. Das Amtsgericht holte ergänzende Ausführungen des Sachverständigen ein und legte die Akte dem Landgericht vor. Das Landgericht prüfte die Substanz der Einwendungen und die ergänzenden Gutachterausführungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde statthaft nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und sonst zulässig. • Beweiswürdigung: Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind unsubstantiiert. Die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 10.09.2010 erläuterten und begründeten die Wertermittlung hinreichend und widerlegten die vorgetragenen Einwendungen. • Haftung des Gesamtguts: Die Haftung folgt aus § 1460 Abs. 1 i.V.m. § 1456 Abs. 1 S. 1 BGB. Es genügt, dass die Beschwerdeführerin generell in die selbständige kaufmännische Tätigkeit ihres Ehemannes eingewilligt hat; ihre pauschale Behauptung, viele Verbindlichkeiten stammten nicht aus dem Geschäftsbetrieb, wurde durch das Gutachten nicht bestätigt. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde nach § 58 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 GKG festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Die vorgebrachten Einwendungen waren unsubstantiiert und wurden durch die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen widerlegt, insbesondere hinsichtlich Wertermittlung und Zusammenhang der Verbindlichkeiten mit dem Geschäftsbetrieb. Das Landgericht bestätigt damit die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie die Haftung des Gesamtguts nach § 1460 Abs. 1 i.V.m. § 1456 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Verfahren wurde mit 206.500,00 EUR angegeben.