Urteil
10 O 61/10
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2011:0513.10O61.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Der Kläger begehrt weitere Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. 3 Der Kläger schloss zum 01.10.2000 bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab. Dem Vertragsverhältnis liegen die AUB 2000 zugrunde. Es wurden zunächst eine Versicherungssumme bei Vollinvalidität von 675.000,00 DM und eine Grundsumme zur Progression 225% von 300.000,00 DM vereinbart. Die Versicherungssumme bei Vollinvalidität des Klägers wurde zum 16.08.2006 auf 514.485,00 Euro, die Invaliditätsgrundsumme auf 228.660,00 Euro erhöht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungantrag vom 22.09.2000 (Anlage K1) sowie die Änderungsmitteilung vom 16.08.2006 (Anlage K2) Bezug genommen. Nach Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2000 ist für den Verlust oder die Funktionsfähigkeit des Fußes im Fußgelenk eine Invalidität von 40% anzusetzen. Unter Berücksichtigung der Progressionsvereinbarung ergibt sich hieraus eine vereinbarte Invaliditätsentschädigung von 55% (125.763,00 Euro). 4 Am 05.07.2007 verletzte sich der Kläger an einer Bordsteinkante mit Außenknöchelfraktur rechts. Am 08.07.2007 wurde der Bruch operativ gerichtet und eine Platten- und Schraubenosteosynthese durchgeführt. Aufgrund einer Implantatsunverträglichkeit des Klägers wurde das einliegende Material nach sechs Monaten wieder entfernt. Die Beklagte beauftragte ein Gutachten, das durch Q E L2 und E T von der C am 07.02.2009 erstellt wurde. Hierin wurde die unfallbedingte Invalidität des Klägers mit einem Fußwert von 2/10 angegeben. Hinsichtlich der Bewegungsfähigkeit des rechten oberen Sprunggelenks ergab sich beim Heben/Senken des Fußes ein Wert von 0/0/20 Grad (Anlage K3). In der Leistungsabrechnung der Beklagten vom 11.02.2009 wurden für eine vollständige Invalidität des Fußes im Fußgelenk nach Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2000 eine Invalidität von 40% zugrunde gelegt und auf der Basis des ermittelten Fußwertes von 2/10 nach einem bereits gezahlten Vorschuss von 10.000,00 Euro ein weiterer Betrag von 8.292,80 Euro an den Kläger ausgezahlt (Anlage K4). Mit Schreiben vom 25.04.2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter „Widerspruch“ gegen die Entscheidung eine vollständige Invalidität des Fußes geltend (Anlage K5). Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 28.04.2009 die Entscheidung vom 11.02.2009 zurück, veranlasste eine erneute Begutachtung des Klägers im Februar 2010 und teilte mit, dass die bisherige Zahlung als Vorschusszahlung zu betrachten sei (Anlage K6). Am 11.05.2009 wurde eine Versteifung („Athrodese“) des oberen rechten Fußgelenkes des Klägers durch ein LCOS-Schraubensystem durchgeführt (Anlage K7). Unter Vorlage eines Attestes des Orthopäden Herrn E T1 vom 27.07.2009, das eine knöcherne Versteifung mit vollständigem Bewegungsverlust des oberen und des unteren Sprunggelenks rechts auswies („Ankylose“), machte der Kläger daraufhin unter dem 01.08.2009 erneut eine vollständige Invalidität des Fußes gegenüber der Beklagten geltend und forderte weitere Abschlagszahlungen (Anlage K9). Die Beklagte verwies auf die bereits vorliegende Abrechnung auf der Basis des im Gutachten festgestellten Dauerschadens und die Möglichkeit einer Neufestsetzung nach der avisierte Begutachtung des Klägers im Februar 2010 (Anlage K11). Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2009 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten und forderten diese zur Zahlung von 107.470,20 Euro mit Fristsetzung zum 30.09.2009 auf (Anlage K12). Die Beklagte lehnte eine Zahlung unter dem 24.09.2009 ab und verwies auf die aus ihrer Sicht zunächst nicht bestehende Möglichkeit der Neufestsetzung, teilte aber dennoch mit, dass der Gutachter Q E L3 mit einer erneuten Begutachtung beauftragt worden sei. Im weiteren C1-Gutachten vom 30.10.2009 stellten die Gutachter Q E L3 und E T2 eine Einsteifung des oberen Sprunggelenks rechts sowie ein CPRS-Stadium II (Algodystrophie) des rechten Unterschenkels fest und ermittelten den Fußwert auf dieser Grundlage mit ¾ (Anlage K14). Die Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenks des Klägers war nach der Einschätzung der Gutachter aufgehoben, die Beweglichkeit des rechten unteren Sprunggelenks auf 1/5 reduziert. Daraufhin erteilte die Beklagte unter dem 15.12.2009 eine neue Abrechnung und zahlte mit Eingang am 15.12.2009 einen weiteren Betrag in Höhe von 61.738,20 Euro an den Kläger (Anlage K15). Dabei bewertete die Beklagte den Invaliditätsgrad mit 30% (3/4 Fußwert), was unter Berücksichtigung der vereinbarten Progressionsstaffel eine Gesamtinvalidität von 35% ausmachte, mithin eine Gesamtentschädigungssumme von 80.031,00 Euro. Am 15.02.2011 erfolgte eine operative Versteifung auch des rechten unteren Sprunggelenks des Klägers. 5 Die vertragliche Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 6 Der Kläger behauptet, es sei bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewertung der Unfallfolgen ein vollständiger Bewegungsverlust des oberen und unteren Sprunggelenks anzunehmen, so dass die Beweglichkeit des Gesamtsprunggelenks zu 100% eingeschränkt sei. Die Restfunktion des unteren Sprunggelenks sei nicht mehr realisierbar. Dies zeige sich auch anhand des Attests des Herrn E T1 vom 27.07.2009 (Anlage K8). Die Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch im unteren Sprunggelenk sei zudem im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch den gerichtlichen Sachverständigen vorhersehbar gewesen. 7 Der Kläger ist im Übrigen der Ansicht, bereits sein Zustand nach der durchgeführten Arthrodese hinsichtlich des oberen rechten Sprunggelenks rechtfertige die Annahme einer vollständigen Invalidität des Fußes. Nach der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305c BGB sei nicht der Fuß insgesamt, sondern lediglich das Fußgelenk zu betrachten. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen genüge insoweit aber auch bereits die aufgehobene Funktion in einem Fußgelenk. Jedenfalls führe aber die komplette Funktionsunfähigkeit des oberen Sprunggelenks aufgrund Versteifung im Verbund mit einer schweren Anschlussarthrose im unteren Sprunggelenk zu einer vollständigen Invalidität des Fußes im Fußgelenk. So habe sich auch der gerichtliche Sachverständige mit dem unteren Sprunggelenk befasst und eine „beginnende Arthrose“ festgestellt. Aufgrund der Rücknahme der Erstentscheidung der Beklagten vom 11.02.2009 fehle es zudem an einer wirksamen Erstfeststellung der Invalidität. Das Neubemessungsverfahren im Sinne der Ziffer 9.4 AUB (2000) habe eine wirksame Erstfeststellung vorausgesetzt. 8 Der Kläger beantragt zuletzt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.732,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte behauptet, eine vollständige Versteifung des Sprunggelenkes liege zum maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf das teilweise weiterhin funktionsfähige untere Sprunggelenk des Klägers nicht vor und sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht prognostizierbar gewesen. 13 Die Beklagte ist der Ansicht, dass bereits mit dem Ergebnis des ersten Fachgutachtens eine wirksame Erstfeststellung vorgelegen habe, die auch durch das Schreiben vom 28.04.2009 nicht zurückgenommen worden sei. Vielmehr sei das Neubemessungsverfahren gem. Ziffer 9.4 AUB 2000 eingeleitet worden. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH sei jedenfalls auch die Instabilität des Gelenkes mit insgesamt fehlender Restfunktion Voraussetzung für eine vollständige Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognostizierbarkeit der gesundheitlichen Entwicklung des Klägers sei dabei das Ende der Drei-Jahres-Frist gem. Ziffer 9.4 AUB 2000. Das weitere Schicksal des Klägers in der Operation vom 15.02.2011 sei unbeachtlich. 14 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 28.05.2010 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen E I1 und dessen ergänzende Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen E I1 vom 13.09.2010 (Bl. 92 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 I. 18 Dem Kläger stehen keine weiteren Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag i.V.m. Ziffer 2.1.2.2.1 der zugrundeliegenden AUB (2000) im Hinblick auf das Unfallereignis vom 05.07.2007 zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einschätzung der Unfallfolgen des Klägers eine nach Ziffer 2.1.2.2.1 AUB (2000) erforderliche Funktionsunfähigkeit des „Fußes im Fußgelenk“ mit einem Invaliditätsgrad von 40 % angenommen werden kann (1.). Ebenso wenig steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Bemessung der Invalidität des Klägers über die durch die Beklagte angenommenen 30 % Invaliditätsgrad im Hinblick auf Ziffer 2.1.2.2.1, letzter Satz AUB (2000) angezeigt wäre (2.). 19 1. 20 a. 21 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Betrachtung ist der 05.07.2010. Gem. Ziffer 9.4 AUB (2000) bestand nämlich für die Parteien nur bis zu drei Jahren nach dem Unfall die Möglichkeit, den Grad der Invalidität erneut ärztlich bemessen zu lassen. Daraus ergibt sich aber auch, dass der entsprechenden Feststellung der Invalidität des Klägers auch dann, wenn sie erst später durch das Gericht getroffen wird, keine Tatsachen und Erkenntnisse zugrunde gelegt werden dürfen, die innerhalb der dreijährigen Frist noch nicht erkennbar waren. Es ist vielmehr auf den Sachverhalt abzustellen, der spätestens am Ende der dreijährigen Frist erkennbar gewesen wäre, sowie darauf, welcher Grad der Invalidität aufgrund dieses Sachverhaltes damals hätte vorausgesehen werden können und müssen (vgl. BGH, VersR 1981, 1151 f.; NJW 1998, 1069 f.). Dabei kann die Frage der Wirksamkeit der Erstfeststellung durch die Beklagte dahin stehen, da sich insoweit der gem. Ziffer 9.4 AUB maßgebliche Zeitraum nicht verändert. 22 b. 23 Nach Ansicht der Kammer kann von der Annahme einer Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk nach den AUB (2000) nur dann ausgegangen werden, wenn als Unfallfolge zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls eine Funktionsunfähigkeit des oberen und unteren Sprunggelenkes eingetreten oder vorhersehbar war. Zwar ist der Ansicht des Klägers insoweit zu folgen, als die Regelung der Ziffer 2.1.2.2.1 AUB (2000) gem. § 305c BGB aus Unklarheitsgründen zugunsten des Versicherten auszulegen ist. Diese Unklarheit betrifft aber nach Ansicht der Kammer lediglich die Formulierung „Fuß im Fußgelenk“, die daher zugunsten des Versicherten zunächst auf das Gelenk und nicht den Fuß zu beziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2003, VI ZR 74/02). 24 Demgegenüber muss es aber zwingend zu einer vollständigen Funktionsunfähigkeit des Gelenks gekommen sein, was erst dann der Fall ist, wenn nach sachverständiger Beurteilung sämtliche Funktionen im Fußgelenk vollständig aufgehoben sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2001, IV ZR 32/00, VersR 2001). Dies ist nach Ansicht der Kammer allerdings nur dann anzunehmen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls oberes und unteres Sprunggelenk in ihrer Gesamtheit funktionsunfähig sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2001, IV ZR 32/00, VersR 2001, 360; VersR 2003, 1164; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 518 f.). Dabei berücksichtigt die Kammer maßgeblich, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E I1 der Begriff des "Fußgelenks" im anatomischen Sinne nicht weiterführend ist und vielmehr im Fuß verschiedene zusammenwirkende Gelenksgruppen vorliegen (im Einzelnen: oberes Sprunggelenk, unteres Sprunggelenk, Zehengelenke). Für die erforderliche funktionale Betrachtung der vorhandenen Restfunktionen des Gelenks (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2011, IV, ZR 32/00, VersR 2001, 360) ist ausschlaggebend, dass jedenfalls das obere und das untere Sprunggelenk als die für die notwendigen Heb-, Senk- und Kippbewegungen des Fußes - etwa beim Gehen - maßgeblichen Gelenksgruppen eine funktionale - wenn auch nicht zwingend anatomische - Einheit bilden. Dies ergibt sich daraus, dass das obere Sprunggelenk für die Bewegungen des Hebens und Senkens des Fußes zuständig ist, währenddessen erforderliche Kippbewegungen des Fußes - etwa beim Laufen auf unebenen Böden - im Wesentlichen durch das untere Sprunggelenk bewerkstelligt werden müssen. Oberes und unteres Sprunggelenk bilden daher - was die Gesamtfunktionalität des Fußes im Bewegungsapparat angeht - eine sich ergänzende Einheit, was der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer im Einzelnen erläutert hat. 25 Hinsichtlich der Bewertung der Funktionsfähigkeit des oberen und des unteren Sprunggelenks hat der Sachverständige E I1 in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 13.09.2010 – mithin etwa zwei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt – für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich beim Kläger lediglich eine feste Arthrodese des oberen Sprunggelenkes zeigte. Hingegen kann nach der plausiblen Darstellung des Sachverständigen, die sich die Kammer zu eigen macht, nicht von einer vollständigen Aufhebung auch der Funktionen des unteren Sprunggelenkes des Klägers ausgegangen werden. In seinem Gutachten hat der Sachverständige zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt eine beginnende, aber nicht fortgeschrittene Verschleißerkrankung des unteren Sprunggelenks verobjektiviert, woraus auch nachvollziehbare Beschwerden des Klägers beim Laufen auf unebenem Boden und verstärkte Schmerzzustände nach längerem Gehen sowie Schwellungszustände resultierten, die sich aber nach der nachvollziehbaren Darstellung des Sachverständigen durch des Tragen eines orthopädischen Schuhs weitgehend reduzieren ließen. Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige auch ergänzt, dass er zwar dem Beklagten - wäre er sein eigener Patient - gesagt hätte, dass eine Versteifung des unteren Sprunggelenks auf ihn zukommen könne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E I1 stand aber zum maßgeblichen Zeitpunkt des 05.07.2010 gerade nicht fest, ob überhaupt und - falls dies doch der Fall wäre - innerhalb welchen Zeitraumes eine Versteifung des rechten unteren Sprunggelenks aufgrund der Unfallfolgen beim Kläger vorgenommen werden muss. Grund für die Versteifung des unteren Sprunggelenks am 15.02.2011 war nach der plausiblen Erläuterung des Sachverständigen letztlich das subjektive Schmerzempfinden des Klägers, nicht aber zwangsläufig die dort vorhandene beginnende Arthrose. Für die Betrachtung unbeachtlich ist daher, dass die im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhersehbare Versteifung des unteren Sprunggelenks des Klägers tatsächlich am 15.02.2011 - nach Ablauf der Frist der Ziffer 9.4 AUB - vorgenommen wurde. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des 05.07.2010 vielmehr lediglich von einer Beeinträchtigung, nicht aber von einer - erforderlichen - völligen Aufhebung der Funktion des unteren Sprunggelenks auszugehen. 26 Schließlich berücksichtigt der Sachverständige in seinen Ausführungen auch in nachvollziehbarer Art und Weise die jeweils unterschiedliche Intensität einer sog. CRPS-Erkrankung als komplexes regionales Schmerzsyndrom auf den Befund des Klägers, womit er insbesondere auch seine abweichende Einschätzung der Invalidität von ½ Fußwert (entsprechend 20 % Invaliditätsgrad) gegenüber dem Gutachten des Q E L3 vom 30.10.2009, in dem der Grad der Invalidität abweichend auf ¾ Fußwert bestimmt wird, für die Kammer nachvollziehbar rechtfertigt. Insbesondere stellt der Sachverständige plausibel darauf ab, dass aufgrund erfolgter Behandlung inzwischen ein Endzustand der CRPS-Erkrankung – nach Abklingen einer etwaigen akuten Phase im Zeitpunkt der Begutachtung durch Q E L3 – erreicht wurde. 27 Zusammenfassend legt der Sachvollständige nachvollziehbar dar, dass das obere Sprunggelenk der Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt in günstiger Stellung versteift war, während das untere Sprunggelenk in seiner Funktion lediglich durch eine beginnende Arthrose beeinträchtigt war. Der Sachverständige orientiert sich in seiner abschließenden Einschätzung des Grades der Invalidität hinlänglich an vorhandenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisquellen. 28 Unabhängig hiervon berücksichtigt die Kammer, dass der Sachverständige - nach seinen weiteren Ausführungen in der mündlichen Anhörung vom 13.04.2011 - auch für den Fall, dass er eine Bewertung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgenommen hätte, nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Invalidität des Klägers gelangt wäre. 29 2. 30 Eine Bemessung der Invalidität des Klägers über die durch die Beklagte angenommenen 30 % Invaliditätsgrad (Fußwert ¾) im Hinblick auf Ziffer 2.1.2.2.1, letzter Satz, AUB (2000) ist aus diesen Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 31 II. 32 Mangels Bestehens des Hauptanspruches ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zuzusprechen. 33 III. 34 Die Kostenlast des Klägers folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1, 2 ZPO. 35 IV. 36 Der Streitwert wird auf 45.732,00 Euro festgesetzt.