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Urteil

1 O 194/10

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2011:0630.1O194.10.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 25.11.2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 25.11.2010 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin gab am 16.9.2005 vor dem Notar in Oberhausen ein Kaufvertragsangebot hinsichtlich einer ca. 100 qm großen Wohnung Nr. 10 im Objekt in zu einem Kaufpreis von 133.900,00 € ab. Dieses Kaufvertragsangebot wurde von der für Immobilienhandels mbH am 21.9.2005 vor dem Notar in angenommen. Durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch am 11.1. bzw. 16.1.2006 wurde die Klägerin Eigentümerin dieser Wohnung. Zur Finanzierung des Erwerbs dieser Wohnung schloss die Klägerin am 16.9.2005 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten ab. Zu dem gleichen Datum wurde eine Sicherungszweckerklärung unterzeichnet, woraufhin am 22.9.2005 eine Grundschuld zugunsten der Beklagten über 134.000,00 € bewilligt wurde, die am 25.11.2005 ins Grundbuch eingetragen wurde. Sämtliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsgrundschuld wurden von der Beklagten am 20.6.2006 an die. mit Sitz in abgetreten. Dieses Unternehmen wiederum trat sämtliche Ansprüche mit Verträgen vom 19./20.6.2006 an die ab. Mit Vereinbarung vom 6.5.2010 ermächtigte die die Beklagte, die Rechte aus der Grundschuld gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Seit Oktober 2007 wurde die Darlehensverpflichtung gegenüber der Beklagten nicht mehr erfüllt. Mit Schreiben vom 16.7.2009 forderte die Beklagte die Klägerin daher auf, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rückstände auszugleichen und kündigte für den Fall weiterer Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen an. Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anfechtung gegenüber der Beklagten und kündigte Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten an. Im Rahmen der Klageschrift vom12.1.2010 erklärte er zugleich den Widerruf der vertraglichen Erklärungen gegenüber der Beklagten. Die Klägerin behauptet, im Rahmen der Vermittlung der Wohnung in sei sie von dem Vermittler über die Werthaltigkeit der Wohnung und die Finanzierbarkeit des zum Zweck der Anschaffung aufgenommenen Darlehens getäuscht worden. Diese Täuschung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, da sie mit dem Verkäufer der Wohnung und den zur Vermittlung eingeschalteten Vertriebsgesellschaften institutionell zusammengewirkt habe. Der Vermittler habe die Klägerin im August 2005 aufgesucht und ihr die Anschaffung der Immobilie in angetragen. In diesem Zusammenhang habe er ihr erklärt, dass die Wohnung sich in einem hervorragenden Wohnumfeld mit umfassender Infrastruktur befinde und den Kaufpreis ohne weiteres wert sei und dementsprechend auch später wieder zu diesem Preis veräußert werden könne. Die Klägerin müsse lediglich einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 100,00 € aufbringen, der Rest werde von den Mieteinnahmen und Abschreibungen getragen. Die mietrechtliche Abwicklung erfolge über die , die mittels eines Mietpoolvertrages und einer Mietgarantie für regelmäßige Einnahmen sorgen und auch im Falle eines Leerstandes für Nachmieter sorgen werde. Die Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie gegenüber Herrn gemacht, der sie an die Beklagte weitergeleitet habe. Anlässlich des Notartermins habe sie den Darlehensvertrag unterschrieben, den ihr Herr vorgelegt habe. Dieser habe den Darlehensvertrag sodann wiederum an die Beklagte weitergeleitet. Sämtliche Wohnungen in dem Objekt seien von dem gleichen Unternehmen veräußert und über die Beklagte finanziert worden. Am 23.11.2005 habe sie ein Schreiben von der erhalten, wonach der Eigenanteil tatsächlich 340,93 € betragen habe. Hiernach seien auch die Mietzahlungen und die Nebenkosten an die geflossen. Ein Mietpoolvertrag sei nie abgeschlossen worden. Der Wert der Immobilie habe höchstens 45.000,00 € betragen. Zu diesem Preis habe der Verkäufer das Objekt selbst erworben. Entsprechendes ergebe sich auch aus Verkehrswertgutachten, die über diese Wohnung und vergleichbare Wohnungen in dem Objekt eingeholt worden seien. Der Beklagten sei diese Diskrepanz zwischen tatsächlichem Wert und dem Kaufpreis bewusst gewesen, da sie selbst Gutachten über die Wohnungen habe einholen lassen. Die Klägerin hat im Rahmen der Klageschrift beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von jeglichen Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 16.9.2005 zur Darlehenskontonummer: 2006601 freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung der folgenden Immobilie: Eigentumswohnung in, verzeichnet im Grundbuch von des Amtsgerichts, Blatt , laufende Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Gemarkung, Flur Flurstück, Hof- und Gebäudefläche, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer bezeichneten Wohnung im IV Obergeschoss rechts und dem Kellerraum Nr. des Aufteilungsplanes. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Erfüllung der Ansprüche unter Ziffer 1. in Verzug befinden. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen habe, der sich aus der Verletzung der Vertragspflichten der Beklagten bei Anbahnung und bei Abschluss der Darlehensverträge und des Grundstückskauf- vertrages vom 16.9.2005 des Notars und vom 21.9.2005 des Notars entstanden sind und noch entstehen werden. Durch Versäumnisurteil vom 25.11.2010 hat das Gericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses am 13.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.12.2010 Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr unter Weiterverfolgung der ursprünglich gestellten Anträge, das Versäumnisurteil vom 25.11.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 25.11.2010 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte behauptet, dass weder zu dem Verkäufer der Wohnungen in dem Objekt noch zu den zum Verkauf eingesetzten Vertriebsgesellschaften laufende Geschäftsbeziehungen unterhalten worden seien. Der Darlehensvertrag vom 16.9.2005 sei direkt an die Klägerin übersandt worden, nachdem über den Verkäufer eine Darlehensanfrage eingereicht worden sei. Die von der Beklagten veranlasste Wertermittlung für das von der Klägerin zu erwerbende Objekt habe einen Wert in Höhe von 133.976,00 € ergeben. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen keine Freistellungs- oder Feststellungsansprüche gegen die Beklagte zu. Es ist keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu Schadensersatzleistungen gegenüber der Klägerin verpflichtet sei oder aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten dazu angehalten wäre, die Klägerin von jeglichen Belastungen aus dem Darlehensvertrag vom 16.9.2005 oder dem Kaufvertrag vom 16.9./21.9.2005 zu befreien. Zunächst bestehen keinerlei Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages bzw. des Kaufvertrages aus §§ 357, 355, 312 BGB. Entgegen der in der Klageschrift enthaltenen Behauptung, Herr habe die Klägerin telefonisch zuhause angesprochen und auf diese Weise die Geschäftsbeziehung angebahnt, hat die Klägerin selbst im Rahmen der informatorischen Anhörung vor dem Landgericht am 24.11.2010 erklärt, sie habe den Kontakt zu Herrn selbst gesucht aufgrund einer Zeitungsannonce und ihn zu diesem Zweck in seinem Büro aufgesucht. Vor diesem Hintergrund ist bereits keine Grundlage für den Widerruf vertraglicher Erklärungen der Klägerin gegeben. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht aus einem überlegenen Wissen der Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Diskrepanz zwischen dem Verkaufswert und dem tatsächlichen Wert des Objekts. Der Beklagten kann zunächst nicht vorgehalten werden, dass sie den Wert des Objekts selbst falsch ermittelt habe. Nach dem Vorbringen der Beklagten und dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Ergebnis der Sachwertermittlung kam das mit der Wertermittlung von der Beklagten eingeschaltete Unternehmen zu dem Ergebnis, dass die Wohnung einen Wert in Höhe von 133.976,00 € aufweise. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf diese Wertangabe nicht vertrauen durfte, sind seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden. Im Übrigen erfolgen die Prüfungen hinsichtlich des Wertes der ihnen gestellten Sicherheiten seitens der Kreditinstitute grundsätzlich nur im eigenen Interesse, nicht aber im Interesse des Darlehensnehmers. Dementsprechend kann aus einer derartigen Wertermittlung, auch wenn sie fehlerhaft ist, keine Pflichtverletzung gegenüber dem Darlehensnehmer bzw. eine daraus folgende Aufklärungspflicht gegenüber dem Darlehensnehmer gefolgert werden. Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte über einen Wissensvorsprung gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die behauptete Unangemessenheit des Kaufpreises verfügt hätte. Die Beklagte musste nicht von einer sittenwidrigen Übervorteilung der Klägerin durch den Verkäufer ausgehen, da ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und veräußerter Wohnung nicht angenommen werden kann. Soweit die Klägerin behauptet, der tatsächliche Wert der Wohnung habe allenfalls 45.000,00 € betragen, ist dies nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere kann dies nicht durch das Gutachten des Sachverständigen vom 10.6.2009 belegt werden. Die Ausführungen des Sachverständigen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme und Bewertung am 21.4.2009. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige einen Abschlag in Höhe von 30 % wegen des strukturellen Leerstands in der gesamten Wohnanlage sowie des segregativen Wohnumfeldes vorgenommen. Ein weiterer Abschlag in Höhe von 20 % ist seitens des Sachverständigen vorgenommen worden, weil seitens der Klägerin kein Zutritt zu der Wohnung ermöglicht worden ist. Konkrete Angaben zum Zustand der Wohnung bzw. eine hinreichende Erklärung, warum der Sachverständige die Wohnung nicht betreten konnte, werden seitens der Klägerin nicht geliefert. Auch wird seitens der Klägerin nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass der Zustand des Wohnumfeldes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung identisch war mit demjenigen zum Zeitpunkt der Besichtigung und Bewertung durch den Sachverständigen. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Landgericht selbst erklärt hat, ihre eigene Wohnung habe erst seit März 2006 leer gestanden, lässt den Umkehrschluss zu, dass zuvor und damit also auch zum Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnung diese vermietet war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das bei den anderen Wohnungen nicht der Fall gewesen sein soll, ergeben sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Insofern kann gerade nicht von dem Verkehrswert mit Sicherheitsabschlag in Höhe von 32.000,00 €, sondern mindestens von einem Vergleichswert in Höhe von (81.000,00 – 8.100,00 €) = 72.900,00 € ausgegangen werden, was nicht ausreichen würde, den tatsächlich gezahlten Kaufpreis als sittenwidrig überteuert anzusehen. Hinzu kommt noch, dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, eine eigene Wertermittlung hat durchführen lassen und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte hätte erkennen müssen, dass ihre Wertermittlung derart deutlich von dem Vergleichswert abweicht, den der Sachverständige für das Jahr 2009 ermittelt hat. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung seitens des Vermittlers, die sich die Beklagte wegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Verkäufer bzw. Vermittler zurechnen lassen müsste. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich abweichend von dem Vorbringen in der Klageschrift die Beratungssituation gänzlich anders dargestellt hat. Dies ergibt sich aus der Anhörung der Klägerin im Rahmen des vor dem Landgericht geführten Verfahrens gegen die Beklagte. Aus dem Inhalt dieser Anhörung ergibt sich bereits, dass Anlass des Kontakts zu dem Unternehmen und Partner der ursprüngliche Wunsch der Klägerin gewesen ist, wegen einer notwendigen Autoreparatur einen Darlehensvertrag über 2.000,00 € abzuschließen. Auch seien die Gespräche weitgehend nicht mit Herrn geführt worden, der durchgehend als Zeuge für den Inhalt der Vermittlungsgespräche angeboten worden ist, sondern vielmehr mit Herrn, der alle in Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb und der Darlehensvermittlung stehenden Gespräche im Büro und beim Notar mit der Klägerin geführt habe. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einem hinreichenden Beweisantritt für den angeblichen Inhalt der Vermittlungsgespräche, da der tatsächliche Gesprächspartner der Klägerin gerade nicht als Zeuge benannt worden ist. Auch inhaltlich weichen die Angaben der Klägerin im Anhörungstermin wesentlich von den Behauptungen in der Klageschrift ab. Vor allem kann nicht davon ausgegangen werden, das der Vermittler der Klägerin in nachvollziehbarer Weise habe vermitteln können, das ihr Eigenanteil lediglich 100,00 € betragen werde. Bereits die Angaben in dem notariellen Kaufvertragsangebot vom 16.9.2005 enthalten mehrere Anhaltspunkte dafür, dass das angeblich von dem Vermittler genannte Zahlenwerk so nicht stimmen konnte. So enthält die notarielle Urkunde unter § 20 den Hinweis, dass die Belastungen, die aus der Finanzierung der Wohnung entstehen, durch die Mieteinnahmen nicht gedeckt sind und Zuzahlungen erforderlich sein werden. Dort ist auch der Hinweis enthalten, dass die monatliche Kaltmiete 395,00 € und das monatliche Hausgeld 258,32 € betragen. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass die monatliche Nebenkostenvorauszahlung laut notarieller Erklärung 195,00 € betrug, war für die Klägerin bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages und des Kaufvertrages offensichtlich, dass die von dem Vermittler angeblich in Aussicht gestellte Eigenfinanzierung in Höhe von 100,00 € nicht richtig sein konnte. Denn den Belastungen in Höhe von 648,78 € monatlicher Zahlungen auf die Darlehensforderung und monatlichem Hausgeld in Höhe von 258,32 € standen Einnahmen in Höhe von 395,00 € Kaltmiete und 195,00 € Nebenkostenvorauszahlung gegenüber. Dies ergab eine Diskrepanz von 317,10 €, so dass von vornherein gegenüber den Vermittlern und damit auch nicht gegenüber der Beklagten der Vorwurf erhoben werden konnte, sie hätten die Klägerin über die Höhe des Eigenanteils getäuscht. Vielmehr lagen der Klägerin alle Zahlen spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden Verträge vor, aus denen sie den tatsächlich zu leistenden Eigenanteil hätte errechnen können. Hinzukommt, dass entgegen dem klägerischen Vorbringen in den Schriftsätzen die Klägerin im Rahmen der informatorischen Anhörung auch eingeräumt hat, dass die von dem Vermittler in Aussicht gestellt steuerliche Berücksichtigung der Belastungen tatsächlich erfolgt ist, solange die Klägerin sich dementsprechend darum gekümmert und diese gegenüber dem Finanzamt beantragt hat. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Anhörung hat Herr ihr eine monatliche Zahlung in Höhe von 100,00 € seitens des Finanzamts in Aussicht gestellt, die auch tatsächlich erfolgt ist, solange die Klägerin diese beantragt hat. Wenn die Klägerin im späteren zeitlichen Verlauf die Beantragung der entsprechenden steuerlichen Vergünstigungen nicht mehr vorgenommen hat, ist dies ein Umstand, der nicht zu Lasten der Vermittler bzw. der Beklagten gehen kann. Im Übrigen fehlt es auch an einem hinreichend substantiierten Vorbringen zu einem institutionalisierten Zusammenwirken zwischen der Beklagten sowie dem Veräußerer und den Vermittlern. So sind bereits die Umstände, wie es zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags gekommen ist, unklar geblieben. Ursprünglich ist seitens der Klägerin vorgetragen worden, der Darlehensvertrag sei in zeitlichem Zusammenhang mit Abgabe des notariellen Kaufvertragsangebotes nach Vorlage durch den Vermittler in den Räumlichkeiten des Notars unterschrieben worden. Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin dies auch zunächst bestätigt und erklärt, der Darlehensvertrag sei ihr von Herrn beim Notar vorgelegt worden. Später hat sie dann dagegen ausgeführt, der Darlehensvertrag sei ihr erst nach dem Notartermin im Büro des Unternehmens und Partner von Herrn vorgelegt worden. Dem steht allerdings der Umstand entgegen, dass die Beklagte unter dem 16.9.2005 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet hat, mit dem sie das von der Beklagten unterzeichnete Darlehensangebot an die Klägerin übersandt hat mit der Aufforderung, dieses ebenfalls binnen 14 Tagen zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Dies lässt sich weder mit dem Datum der Unterzeichnung am 16.9.2005 durch die Klägerin noch mit deren Behauptung in Übereinstimmung bringen, sie habe den Darlehensvertrag von den Vermittlern erhalten. Auch im Übrigen ist das Vorbringen zu dem behaupteten Zusammenwirken auf Veräußerer-, Vermittler- und Finanzierungsseite nicht hinreichend substantiiert. Die pauschale Behauptung, es sei zu einem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und dem Veräußerer gekommen, der eine Provision für den Veräußerer vorgesehen habe, ist ohne jede konkrete Substanz. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen würde auf einen bloßen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, da es sich hierbei offensichtlich um eine ins Blaue hinein gesetzte Behauptung handelt. Es ist bereits nicht erkennbar, was die beiden ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu der pauschalen Behauptung bekunden sollen, da nicht einmal vorgetragen worden ist, ob und inwieweit sie in diese Absprachen eingebunden gewesen sind und ob sie die Gespräche mit dem Geschäftsführer des Veräußerers selbst geführt haben. Das Beweisangebot, den Geschäftsführer des Veräußerers als Zeugen zu vernehmen, ist darüber hinaus auch deswegen unbeachtlich, weil angesichts der bisher nicht überwundenen Schwierigkeiten, den aktuellen Aufenthaltsort dieses Zeugen zu ermitteln und die gegen ihn gerichtete Klage an ihn zuzustellen, derzeit ohnehin ein unüberwindbares Hindernis für die Vernehmung dieses Zeugen bestünde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anfechtungsfrist gemäß § 123 BGB abgesehen davon, dass aus den vorliegenden Gründen kein Anfechtungsgrund vorliegt, ebenfalls zwischenzeitlich abgelaufen ist. Aufgrund der Angaben der Klägerin in der Anhörung vor dem Landgericht ist vielmehr hinreichend deutlich geworden, dass der Klägerin bereits im Jahr 2005 aufgrund der ihr bekannt gewordenen Zahlen klar sein musste, dass die monatlichen Belastungen deutlich höher ausfallen würden, als es ihr angeblich von dem Vermittler mitgeteilt worden ist. Auch der Umstand, dass die Grundschuld seitens der Beklagten abgetreten worden ist, gewährt der Klägerin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie Freistellung von sämtlichen Darlehens- und Kaufpreisverpflichtungen. Selbst wenn die Beklagte unter Umgehung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin die Grundschuld auf Dritte übertragen hätte, ohne zugleich vertraglich dafür Sorge zu tragen, dass für diese Dritten im Verhältnis zur Klägerin die Sicherungszweckvereinbarungen gelten, würde dies nicht zu einer Rückabwicklung der ursprünglichen Vertragsverhältnisse führen. Allenfalls könnte der Klägerin gegenüber den Dritten ein Leistungsverweigerungsrecht unter Bezugnahme auf die ursprünglich abgeschlossene Sicherungszweckerklärung zustehen. Gegenüber der Beklagten als ursprünglicher Vertragspartnerin ergibt sich ein solches Leistungsverweigerungsrecht dagegen nicht, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass die Beklagte nach Erhalt der Einziehungsermächtigung beabsichtigt hätte, unter Missachtung der ursprünglichen Sicherungszweckvereinbarung Maßnahmen gegenüber der Klägerin zu betreiben. Die nunmehr angekündigte Klageerweiterung gibt keinen Anlass, das Verfahren wieder zu eröffnen und erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es liegt keiner der in § 156 Abs. 2 ZPO genannten Fälle vor, im Übrigen würde eine Wiedereröffnung der Konzentrationsmaxime widersprechen, die einen zügigen Abschluss der Instanz gebietet. Hinzu kommt, dass die nunmehr gestellten Anträge gegen den jetzigen Beklagten zu 2) bereits Gegenstand der ursprünglichen Klage gegen die Beklagte und zwei weitere Beklagte, darunter auch der jetzige Beklagte zu 2) als damaliger Beklagter zu 3), gewesen sind und das Verfahren gegen die beiden übrigen Beklagten wegen der Unzustellbarkeit der Klageschrift von dem Verfahren gegen die Beklagte zu 1) abgetrennt worden sind. Der jetzigen Klageerweiterung stünde damit ohnehin das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 und 3 ZPO. Streitwert: 250.000,00 €