Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 1. an die Beklagte 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen, 2. der Beklagten Auskunft darüber zu geben, welche im Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente sie in ihrem Besitz hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Gehalts und Weihnachtsgelds in Höhe von insgesamt 110.000,00 € nebst Zinsen (für die Monate November 2008 bis einschließlich März 2009). Die Beklagte begehrt widerklagend von der Klägerin Rückzahlung eines von ihr gekündigten Darlehens in Höhe von 100.000,00 € nebst Zinsen sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über in ihrem Eigentum stehende Dokumente der Gesellschaft im Besitz der Klägerin und gegebenenfalls deren Herausgabe. Die Beklagte ist ein seit vielen Jahren tätiger Entsorgungsfachbetrieb, welcher im Wesentlichen ein Betrieb der Familie K ist und war. Derzeit werden 5 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten von der Klägerin gehalten, die Übrigen 95 % wurden zu Beginn des Rechtsstreits vom Zeugen K2 gehalten. Inzwischen wurden sie auf die zwischenzeitlich gegründete K3 GmbH übertragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K3 GmbH ist der Zeuge K2. Die Klägerin trat im Jahr 1986 nach einer Bewerbung unter Vorlage eines handschriftlichen Lebenslaufes und etwaiger Zeugnisse, wobei der genaue Gegenstand zwischen den Parteien im Streit steht, in die Dienste der Beklagten als kaufmännische Leiterin ein. Am 03.12.1986 erhielt die Klägerin Gesamtprokura. Am 05.11.1999 wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin berufen und mit ihr ein Anstellungsvertrag vom gleichen Tag geschlossen. Hinsichtlich des Inhalts des Anstellungsvertrages wird auf die Anlage B 5 verwiesen, wobei der Inhalt des Vertrages hinsichtlich der Frage des endgültigen Ablaufdatums im Streit steht. Während ihrer Tätigkeit für die Beklagte war die Klägerin vornehmlich für das Ressort „Buchhaltung“ alleinverantwortlich, dabei auch für die Bereiche Rechnungswesen, Recht und Steuern. Im Zuge verschiedener mündlich vereinbarter Gehaltssteigerungen stand der Klägerin zuletzt ein Monatsgehalt in Höhe von brutto 22.000,00 € zu. Die letzte Gehaltszahlung an die Klägerin erfolgte im November 2008; danach leistete die Beklagte keine Gehaltszahlungen mehr an die Klägerin. Ein sogenanntes „13. Gehalt“ wurde für das Jahr 2008 nicht mehr gezahlt. Am 03.11.2008 erfolgte eine Besprechung zwischen der Klägerin, dem Zeugen K2 sowie weiteren Personen, welche die Beklagte beauftragt hatte, u.a. Mitarbeiter einer W2 AG, welche der Klägerin ihren Abschlussbericht bekannt machten. Im Zuge des Termins, der zu keiner abschließenden Einigung zwischen den Parteien führte, lud der Zeuge K2, damals noch in seiner Eigenschaft als einer von mehreren Geschäftsführern der Beklagten, die Klägerin zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den 19. November 2008 mündlich ein und übergab ihr in schriftlicher Form eine Tagesordnung für den genannten Tag, welche u.a. die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin und die fristlose Kündigung ihres Anstellungsvertrages sowie die Einziehung ihres Gesellschaftsanteils vorsah. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Tagesordnung wird auf Anlage K 5 verwiesen. Die Beklagte versandte durch eingeschriebenen Brief am 04.11.2008 eine schriftliche Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung, wobei die Einladung hinsichtlich des Termins (18./19. November 2008) teilweise widersprüchlich ist. Hinsichtlich des Inhalts dieses Einladungsschreibens, welches der Klägerin am 05.11.2009 zuging, wird auf Anlage K 4 verwiesen. Die Beklagte übersandte ebenfalls mit eingeschriebenem Brief ein weiteres klarstellendes Schreiben vom 05.11.2009 mit dem Inhalt, dass der Termin der Gesellschafterversammlung am 19.11.2009 sei, welches der Klägerin am 06.11.2009 zuging. Am 12.11.2009 fand ein weiteres Gespräch zwischen der Klägerin und ihren Rechtsanwälten sowie der Beklagten bzw. dem Zeugen K2 und deren Vertretern statt, wobei der erneute Versuch einer außergerichtlichen Verständigung scheiterte. An der am 19.11.2009 durchgeführten Versammlung nahm die Klägerin nicht teil. Die Versammlung fasste durch den einzig anwesenden Mitgesellschafter K2 verschiedene Beschlüsse, u.a. über die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages der Klägerin. Hinsichtlich des konkreten Inhalts und der weiteren Beschlüsse wird auf Anlage K 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 24.11.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über die Abberufung aus wichtigem Grund und erklärte die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages mit ihr nebst Aufforderung zur Übertragung des Geschäftsanteils und fristloser Kündigung eines Darlehens über 100.000,00 € nebst Aufforderung zur Rückzahlung. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Anlage K 1 verwiesen. Nach Zugang dieses Schreibens am 15.11.2008 nebst beigefügter Vollmacht sowie des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.11.2008, wies die Klägerin am 25.11.2008 die Kündigung unter Berufung auf eine fehlende Bevollmächtigung des Unterzeichners des Schreibens vom 24.11.2008 (Prozessbevollmächtigter der Beklagten) zurück. Am 15.12.2008 rief die Beklagte durch ihren damaligen Geschäftsführer K2 eine weitere Gesellschafterversammlung für den 31.12.2008 ein und versandte hierzu am gleichen Tag mit eingeschriebenem Brief ein entsprechendes Einladungsschreiben auch an die Klägerin. Auch dieser Einladung war eine Tagesordnung beigefügt, welche inhaltlich im Wesentlichen der Tagesordnung vom 19.11.2008 entspricht. Zudem war ein weiterer Aktenvermerk beigefügt. An der Versammlung vom 31.12.2008 nahm die Klägerin nicht persönlich teil, ließ sich jedoch durch ihren jetzigen Prozessvertreter vertreten. Die Gesellschafterversammlung vom 31.12.2008 fasste durch den einzig anwesenden Gesellschafter K2 erneut verschiedene Beschlüsse, welche im Wesentlichen den Beschlüssen vom 19.11.2008 entsprechen. Hinsichtlich des konkreten Ergebnisses wird auf Anlage B 70 verwiesen. In der Versammlung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die erneut erklärte fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages durch den Zeugen K2 überreicht. Mit Schreiben vom 30.10.2008 verlangte die Beklagte von der Klägerin Herausgabe sämtlicher Unterlagen, die in ihrem Besitz seien, jedoch der Beklagten gehörten, heraus und setzte eine Frist bis zum 13.02.2009. Dem Herausgabeverlangen kam die Klägerin nicht nach. Im Jahr 2009 und 2010 fanden weitere Gesellschafterversammlungen statt, auf denen ebenfalls erneut u.a. die fristlose Kündigung der Klägerin bzw. des mit ihr geschlossenen Geschäftsführervertrages beschlossen wurde. Unter anderem wurde auf der Versammlung vom 19.11.2009 zusätzlich auch die Anfechtung des Geschäftsführervertrages beschlossen und im Folgenden gegenüber der Klägerin erklärt. Die Klägerin meint, dass die Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 19. November 2008 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil die erste Einladung nicht hinreichend eindeutig gewesen sei und die zweite Einladung nicht rechtzeitig gewesen sei. Bereits deshalb seien alle gefassten Beschlüsse gegenstandslos. Soweit zudem unter Ziffer 4. der Tagesordnung eine Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Erklärung der fristlosen Kündigung beschlossen worden sei, sei dies im Rahmen der Tagesordnung nicht ausreichend angekündigt worden. Aus diesem Grund sei der die Kündigung erklärende Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen, so dass die Kündigung auch wegen der Zurückweisung nach § 174 BGB unwirksam sei. Im Übrigen seien die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe nicht berechtigt oder dem Mitgesellschafter K2 bereits mehr als 2 Wochen bekannt, so dass die außerordentliche Kündigung auch wegen Nichtwahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam sei. In erster Linie seien die Kündigungsgründe auch deshalb nicht relevant, weil dem Mitgesellschafter K2 zumindest in gleichartiger Weise Verstöße, wie sie der Klägerin vorgeworfen werden, ebenfalls vorzuwerfen seien. Insoweit seien nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und BGH in Zweipersonengesellschaften etwaige Kündigungsgründe nicht relevant, wenn beiden Gesellschaftern gleichartige Verstöße vorzuwerfen seien. Dem Zeugen K2 sei insbesondere anzulasten, dass er u.a. eine stille Reserve im Warenbestand durch Beimischen von Sand hergestellt habe, verschiedene rechtsgrundlose Entnahmen in Höhe von insgesamt 608.743,21 € vorgenommen habe, verschiedene Aufwendungen für sein Privathaus, seine Privatwohnung, private Reisen und ein Jagdhaus auf Kosten der Beklagten vorgenommen habe, Schwarzgeld in Höhe von 136.000,00 € eingenommen habe, um dies privat u.a. für seine Hochzeitsfeier zu verwenden und verschiedene Versandpapiere und chemische Analysen gefälscht habe, um Umsätze ins Folgejahr zu verschieben oder niedrigere Preise beim Einkauf zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Pflichtverletzungen des Mitgesellschafters und Geschäftsführers K2 sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin auch in Ansehung möglicher Pflichtverletzungen ihrerseits nicht unzumutbar. Das Verhalten der Beklagten stelle aufgrund der erheblichen Pflichtverletzung des Hauptgesellschafters K2 auch eine missbräuchliche Rechtsausübung dar und könne auch deshalb keine Kündigung rechtfertigen. Infolge der Pflichtverletzung des Zeugen K2 sei die Klägerin um Tantiemen und Dividendenansprüche in Höhe von rund 2 Mio. Euro geprellt worden. Neben dem ausstehenden Gehalt infolge der unwirksamen Kündigung stehe der Klägerin zudem auch ein 13. Gehalt für das Jahr 2008 zu. Die Zahlung eines solchen 13. Gehalts sei ausweislich § 5 Abs. 2 des schriftlichen Vertrages vereinbart worden. Eine etwaige abweichende Vereinbarung sei später nicht vorgenommen worden. Der Klägerin seien auch entsprechende Gehälter ausgezahlt worden u.a. auch in den Jahren 2005, 2006 und 2007. In den Jahren 2006 und 2007 sei der Klägerin sogar neben dem 13. Gehalt im November auch noch ein 14. zusätzliches Gehalt im August des jeweiligen Jahres gezahlt worden. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils in Höhe von 5 % an der Klägerin sei bereits vor dem Tod des früheren Inhabers (Vater des Zeugen K2 K4) bereits aus steuerlichen Gründen besprochen worden, ebenso die Bewertung des Anteils nach dem T Verfahren, wobei allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass dies nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert entsprach. Die von der Beklagten als Anlage B 12 vorgelegte angebliche Vermögensaufstellung der Klägerin sei gefälscht und stamme nicht von ihr. Die verschiedenen Vorwürfe und Pflichtverletzungen der Beklagten bestreitet die Klägerin zum Teil. Im Übrigen behauptet sie, dass der Zeuge K2 von etwaigen Pflichtverletzungen, welche die Klägerin teilweise zugesteht, gewusst habe oder hierzu ausdrücklich Anweisung gegeben habe. Insoweit habe der Zeuge K2 einen wesentlich weitergehenden Einblick sowohl in den Posteingang als auch in das Rechnungswesen gehabt als die Beklagte zugestehe. Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf die nach § 12 des schriftlichen Gesellschaftervertrages fällige Karrenzentschädigung. Soweit die Beklagte später im Jahr 2009 erneut eine Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen habe, könne dies die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin nicht betreffen. Die von der Beklagten später erklärte Anfechtung betreffe diese ebenfalls nicht, weil die Anfechtung von Arbeits- und Dienstverhältnissen entgegen § 142 Abs. 1 BGB nicht zurückwirke. Diese könne frühestens ab Dezember 2009 wirken, so dass der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum in jedem Fall noch ein Gehaltsanspruch zustehe. In Zusammenhang mit dem von der Beklagten behaupteten Einstellungsbetruges der Klägerin erklärt die Klägerin ergänzend, dass die Anlage B 103 von ihr stamme, nicht jedoch die Anlage B 104 mit Ausnahme der Seite 1. Die Klägerin sei nie auf einem Gymnasium gewesen, habe kein Abitur und habe auch nicht an der Fachhochschule E gelernt. Die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 107 und 108 habe die Klägerin damals nicht eingereicht. Stattdessen habe sie ein Zeugnis und ein weiteres Schreiben der X eingereicht sowie weitere Zeugnisse über ihre Ausbildung. Daneben könnten die bei ihrer Einstellung im Jahr 1986 eingereichten Unterlagen bei der späteren Eingehung des Geschäftsführervertrages im Jahr 1999 keine Rolle mehr gespielt haben, so dass auch deshalb keine Anfechtung bzw. Kündigung hierauf gestützt werden könne. In Zusammenhang mit der Geschäftsführeranstellung habe die Klägerin keine Bewerbungsunterlagen mehr eingereicht. Diese Stellung sei ihr vom früheren Gesellschafter K4 wegen ihrer langjährigen Verdienste angetragen worden. Soweit die Klägerin früher einmal geglaubt habe, die Berufsbezeichnung „Dipl. Betriebswirtin“ führen zu dürfen und nunmehr davon überzeugt worden sei, dass dies nicht zulässig sei, behauptet die Klägerin zunächst, dies erst nach der Ernennung zur Geschäftsführerin getan zu haben. Im letzten Verhandlungstermin stellt die Klägerin klar, dass sie dies auch vorher getan hat, allerdings lediglich aufgrund eines Irrtums. Ein Anstellungsbetrug liege daher nicht vor. Im Übrigen könne auch bei einer langjährigen erfolgreichen Arbeit eine Kündigung nicht mit einer Täuschung bei Einstellung gerechtfertigt werden. Die Widerklage sei zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Das Darlehen sei nicht zur Rückzahlung fällig, weil eine feste Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2013 vereinbart worden sei und kein außerordentlicher Kündigungsgrund bestehe. Vorsorglich beruft sich die Klägerin insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Klageforderung und erklärt die Aufrechnung mit ihr noch zustehenden Tantiemen und Dividendenforderungen. Für den Widerklageantrag zu Ziffer 4. bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, weil die Klägerin der Beklagten Einsichtnahme in die Unterlagen angeboten habe und dies weiterhin anbiete. Gegenüber dem Herausgabeverlangen nach dem Widerklageantrag zu Ziffer 5. beruft sich die Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht. Insoweit stehe ihr aus Beweisnot ein Recht zum Besitz an diesen Unterlagen zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin am 30.11. und 31.12.2008 sowie am 31.01., 28.02. und 31.03.2009 je 22.000,00 € brutto zu bezahlen, zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den vorgenannten Bruttobeträgen seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten. Die Beklagte beantragt, 1. die Klägerin zu verurteilen, an sie 100.000,00 € zuzüglich Zinsen daraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. im Wege der Stufenklage a) die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Auskunft darüber zu gebe, welche im Eigentum der Beklagten stehende Dokumente sie im Besitz hat und b) der Beklagten sodann die entsprechenden Dokumente herauszugeben. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Klägerin etwaige Gehaltsansprüche nicht mehr zustünden, weil das Geschäftsführeranstellungsverhältnis wirksam durch fristlose Kündigung vom 25.11.2008 hilfsweise durch Kündigung vom 25.11.2008, spätestens durch fristlose Kündigung am 31.12.2008 oder in der Folgezeit beendet worden sei. Die fristlose Kündigung werde auf zahlreiche fehlerhafte Buchführungen der Klägerin, zahlreiche unberechtigte Entnahmen, Veruntreuungen und Unterschlagungen der Klägerin gestützt. Zudem sei ein 13. Monatsgehalt nicht vereinbart gewesen. Es sei nur einmal ausnahmsweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Klägerin gezahlt worden. Der Zeuge K2 habe erstmals Zweifel an der Rechtschaffenheit der Klägerin bekommen, als er im August 2008 zufällig eine Vermögensaufstellung der Klägerin mit drei für ihn verdächtigen Positionen vorgefunden habe. Er habe deshalb im September 2008 eine Sonderprüfung der Buchhaltung durch die W2 AG veranlasst, welche zunächst ohne Kenntnis der Klägerin durchgeführt worden sei. Die Prüfung habe ergeben, dass die Klägerin im großen Umfang privat veranlasste Aufwendungen zu Lasten der Beklagten bestritten habe und dies durch gezielte Falschbuchungen verschleiert habe. Demnach habe sie u.a. unberechtigte Entnahmen aus der Barkasse in I in Höhe von 170.000,00 € vorgenommen und die Kasse zudem ab dem 01.09.2006 gar nicht mehr ordnungsgemäß geführt. Einzahlungen in der Kasse I würden fehlen. Es gäbe eine Luftbuchung am 31.08.2007 über 100.000,00 €. Die Klägerin habe weiter unberechtigte Zahlungen an den Zeugen F über mindestens 82.319,44 € veranlasst und auch ohne Absprache den Erwerb von Gemälden zum Gesamtpreis von 210.291,29 € getätigt. Sie habe weiter ohne Berechtigung einen Betrag von 984.747,10 € auf ein von der Klägerin gegründetes Privatkonto in der T2 transferiert. Sie habe weiterhin ohne Rücksprache unberechtigte Entnahmen zugunsten der Klägerin und des Zeugen K2 in Höhe von insgesamt 944.500,00 € in Zusammenhang mit einem Finanzbuchhaltungskonto der D AG veranlasst. Zudem habe sie einen PKW für ihre Nichte auf Kosten der Beklagten finanziert und weitere verschiedene private Aufwendungen durch die Beklagte bezahlen lassen, u.a. für eine Putzhilfe, private Reisen, eine Fußballdauerkarte, private Rechtsberatung. Im Zuge der Besprechung vom 03.11.2008 habe die Klägerin eingeräumt, dass die Feststellungen in dem Bericht im Wesentlichen zutreffend seien, habe im Gegenzug mit der Publizierung von Unterlagen der Beklagten gedroht, welche die Beklagte in den Ruin treiben könnten. Nach der Versammlung vom 19.11.2008 habe die Beklagte von weiteren Pflichtverletzungen erfahren durch einen Aktenvermerk vom 15.12.2008, wonach weitere private unberechtigte Barscheckentnahmen in Höhe von 190.500,00 €, weitere privat veranlasste Ausgaben, u.a. für Kfz-Reparaturen, private Unterwäsche und die Verschiebung von Firmenrabatt durch die Klägerin festgestellt worden seien. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf die Klägerin sei nicht bereits mit dem Vater des Zeugen K2 vorbesprochen gewesen und sei im Übrigen zu einem völlig angemessenem Preis erfolgt, so dass die Klägerin praktisch keine Aufwendungen für den Kaufpreis machen musste, sondern ihn schlicht durch Verrechnung begleichen konnte. Zudem habe die Klägerin dafür gesorgt, dass der Zeuge K2 keinen Einblick in das Ressort „Buchhaltung“ gehabt habe und insbesondere auch auf den Rechner der Klägerin keinen Zugriff gehabt habe. Ebenso wenig habe es eine Postkontrolle oder gar ein Abzeichnen aller Rechnungen durch den Zeugen K2 gegeben. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 626 Abs. 1 berechtigt gewesen, weil der Klägerin eine Vielzahl von Eigentums- und Vermögensdelikten zu Lasten der Beklagten vorzuwerfen seien. Jedenfalls bestehe ein dringender Tatverdacht. Beides reiche für eine fristlose Kündigung aus. Hinsichtlich der Verdachtskündigung habe die Klägerin auch ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, nämlich am 03.11.2008. Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei ebenfalls gewahrt worden. Die Gesellschafterversammlung habe erst am jeweiligen Versammlungszeitpunkt, also 19.11.2008 und 31.12.2008 von den Kündigungsgründen umfassende Kenntnis erhalten, weil der Gesellschafterversammlung erst zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Berichte vorgelegen hätten. Auf eine frühere Einzelkenntnis des Mitgesellschafters K2 komme es nicht an, sondern auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung. Zudem sei auch eine Zurückweisung der ersten Kündigung nach § 174 BGB nicht wirksam, weil dem Kündigungsschreiben die erforderliche Originalvollmachtsurkunde beigelegen habe. Daneben sei der Klägerin eine entsprechende Bevollmächtigung auch anderweitig bekannt gewesen. Zudem habe die Klägerin die Kündigung vom 25.11.2008 nicht unverzüglich zurückgewiesen. Die von der Klägerin gegenüber dem Zeugen K2 erhobenen Vorwürfe über angebliche Pflichtverletzungen bestreitet die Beklagte. Daneben könnten diese angeblichen Pflichtverletzungen auch nicht dazu führen, dass eine Kündigung wegen der Pflichtverletzung der Klägerin unzulässig sei. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung zu § 140 HGB sei nicht auf Fälle des § 626 BGB anwendbar. Im Übrigen sei der vorliegende Fall auch nicht mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen vergleichbar. Der Zeuge K2 habe der Klägerin weder unberechtigt Tantieme noch Gewinnanteile vorenthalten. Auch den im späteren Verlauf des Prozesses von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sei kein unzulässiges Verhalten des Zeugen K2 zu entnehmen. Festzuhalten sei vielmehr, dass die Klägerin in insgesamt 554 Fällen Gelder für private Zwecke von der Beklagten entnommen habe und in 139 weiteren Fällen ohne irgendeine Rechtfertigung Gelder entnommen habe. Im Verlauf des Prozess behauptet die Beklagte ergänzend, dass die Klägerin gar nicht, wie sie lange Zeit behauptet habe, diplomierte Betriebswirtin sei. Nachdem der Zeuge K2 zu späterer Zeit weitere Akten, u.a. seines Vaters, gesichtet habe, sei er auf die Personalakte bezüglich der Einstellung der Klägerin gestoßen und habe u.a. einen handschriftlichen Lebenslauf mit falschen Angaben sowie gefälschte Zeugnisse, welche die Klägerin damals eingereicht habe, gestoßen. Hierauf stützt die Beklagte die später erklärte Anfechtung und hilfsweise erneute fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Dass die Klägerin niemals an der Fachhochschule E ein Abschlussdiplom erhalten habe, habe der Kanzler der Fachhochschule auf Nachfrage der Beklagten bestätigt. Zudem gebe es einen zweiten von der Klägerin erstellten Lebenslauf aus dem Jahre 2008, in dem die Klägerin weitere falsche Angaben aufgenommen habe, um auf diese Weise Geschäftsführerin einer Vermögensgesellschaft in M werden zu können. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung wirke in diesem Fall auch ausnahmsweise rückwirkend, weil sich für die Zeit nach der erklärten Kündigung keine Probleme bei der Rückabwicklung ergeben würden. Insoweit gelte daher die gesetzliche Regelung des § 142 Abs. 1 BGB. Die Widerklage sei berechtigt, da die Klägerin im Termin vom 03.11.2008 mit der Publizierung von in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen der Beklagten gedroht habe. Da die Beklagte nicht genau wissen könne, welche Unterlagen die Klägerin an sich genommen habe, müsse sie zunächst im Wege der Auskunft sich Gewissheit darüber verschaffen, um sodann Herausgabe der konkreten Unterlagen geltend machen zu können. Das Darlehen in Höhe von 100.000 € sei rückzahlbar, weil die Beklagte auch insoweit fristlos gekündigt habe. Die Beklagte stützt ihre fristlose Kündigung des Darlehensvertrages auf dieselben Gründe wie die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Die Kammer hat Beweis erhoben entsprechend der Beweisanordnung vom 7. Juni 2011 durch Vernehmung des Zeugen K2. Daneben hat die Kammer die Klägerin zum Beweisthema informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der Klägerin wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 7. Juni 2011 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines 13. Gehaltes (Weihnachtsgeld) für das Jahr 2008 aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 05.11.1999 zu. Ein weitergehender Anspruch auf Gehaltszahlungen für die Zeit nach November 2008 steht der Klägerin aufgrund der insoweit ausgesprochenen Anfechtung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und der hilfsweise erklärten fristlosen Kündigung wegen eines von der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgeübten Einstellungsbetruges nicht zu. 1. Die von der Beklagten im November 2009 ausgesprochene Anfechtung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Klägerin wirkt dieser gegenüber gemäß § 142 Abs. 1 BGB jedenfalls bis einschließlich Dezember 2008 zurück. Soweit es allgemein in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, dass die gesetzliche Regelwirkung des § 142 Abs. 1 BGB (ex tunc) nicht zum Zuge kommt, wenn ein Arbeits- und/oder Dienstvertrag bereits in Vollzug gesetzt worden ist, weil sich insoweit erhebliche Probleme mit der Rückabwicklung eines solchen in Vollzug gesetzten Vertrages ergeben würden, gilt dies nach Ansicht der Kammer dann nicht mehr, wenn der Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern nicht mehr fortbesteht, so dass für den Zeitraum, in dem kein Leistungsaustausch vorgenommen wird, die Anfechtung auch in einem ursprünglich in Vollzug gesetzten Arbeits- und Dienstvertrag zurückwirken kann. Dies gilt hier insbesondere für den Zeitraum zurück bis zum Dezember 2008 einschließlich, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ab dem Dezember 2008 die Klägerin zum einen keine Gehaltszahlung mehr von der Beklagten erhalten hat und im Gegenzug die Klägerin auch keine Arbeits- und/oder Dienstleistungen mehr für die Beklagte erbracht hat. Insoweit entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass für den Fall, dass eine Person nicht mehr arbeitet und nur noch über die Frage der Lohnfortzahlung gestritten wird, sehr wohl auch eine vollständige Rückwirkung per Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB anzunehmen sei (vgl. BAG ZIP 99, 458). Unter diesen Umständen gilt dies erst Recht, wenn wie hier, ab einem bestimmten Zeitraum überhaupt kein Leistungsaustausch mehr stattfindet. Die von der Beklagten ausgesprochene Anfechtung gegenüber der Klägerin ist auch wirksam, weil nach der Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Klägerin die Beklagte zum Zeitpunkt ihrer Ersteinstellung im Jahr 1986 arglistig getäuscht hat und insoweit einen sogenannten Einstellungsbetrug im Sinne des § 263 StGB gegenüber der Beklagten begangen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin im Zuge ihrer Bewerbung im Jahr 1986 einen handschriftlichen Lebenslauf vorgelegt hat, indem sie u.a. angegeben hat, dass sie in den Jahren 1973 bis 1977 in E an einer Wirtschaftsfachschule tätig war und sodann einen Abschluss an der „Fachhochschule E“ mit dem Ergebnis „Betriebswirt (grad.)“ gemacht hat. Ebenso steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Kammer fest, dass die Klägerin in Ergänzung u.a. zu dieser Angabe im Lebenslauf ein gefälschtes Zeugnis der Fachhochschule E vom 28.01.1977 vorgelegt hat (welches die Beklagte als Anlage B 107 zur Akte gegeben hat). Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin im Zuge dieser Bewerbung auch eine gefälschte Urkunde der Fachhochschule E vom 28.01.1982 vorgelegt hat, welche es der Klägerin erlauben soll, aufgrund des bereits verliehenen akademischen Grades „Betriebswirt (grad.)“ auch die Berufsbezeichnung „Diplom-Betriebswirt“ führen zu dürfen und diese (von der Beklagten als Anlage B 108 in Kopie zur Akte gereichte) Urkunde gefälscht ist. Dass die Klägerin nicht auf der Fachhochschule E eine Ausbildung genossen hat und dort insbesondere auch keinen Ausbildungsabschluss mit der Bezeichnung Betriebswirt (grad.) erworben hat, ist unstreitig, was die Klägerin ausdrücklich zugestanden hat. Es steht auch weiterhin sowohl aufgrund des Zugeständnisses der Klägerin als auch aufgrund der Mitteilung der Fachhochschule E, welche die Beklagte ebenfalls vorgelegt hat (Anlage B 109) fest, dass die Urkunden (Anlagen B 107 und 108) gefälscht sind. Soweit die Klägerin ausdrücklich bestreitet, im Zuge ihrer Bewerbung im Jahre 1986, Urkunden in Form der Anlagen B 107 und 108 vorgelegt zu haben, und zumindest in Ansätzen bestreitet in ihrem handschriftlichen Lebenslauf die Angabe gemacht zu haben, auf der „Fachhochschule E“ einen Abschluss mit dem Ergebnis „Betriebswirt (grad.)“ erworben zu haben, ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vom Gegenteil überzeugt. Aufgrund der nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage des Zeugen K2 geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin damals im Zuge ihrer Bewerbung, der unstreitig kein selbständiges Bewerbungsschreiben beigefügt war, einen solchen Lebenslauf handschriftlich eingereicht hat, wie er als Anlage B 103 in Kopie vorgelegt worden ist, und weiterhin auch Zeugnisse übergeben hat, wie sie als Anlagen B 107 und 108 zur Akte gereicht wurden. Insoweit glaubt die Kammer dem Zeugen, das dieser im Zuge der späteren Sichtung weiterer Unterlagen u.a. im Büro seines Vaters auf alte Personalakten verschiedene ehemalige (leitende) Angestellten der Beklagten betreffend, vorgefunden hat und dabei u.a. auch eine Personalakte der Klägerin, welche die von der Beklagten in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen enthielten. Dass der Zeuge K2 weiter unumwunden eingeräumt hat, dass er in dieser Personalakte auch keine Originalunterlagen, sondern seinerseits lediglich Kopien vorgefunden hat und möglicherweise etwaige Originalunterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen, steht der Überzeugungskraft seiner Aussage nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Ebenso wenig steht der Überzeugungskraft der Zeugenaussage die abweichende Einlassung der Klägerin, jedenfalls was den Kern des Vorwurfs betrifft, entgegen. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen K2 und der Annahme, dass die Klägerin einen Lebenslauf mit einer falschen Angabe sowie gefälschte Zeugnisse vorgelegt hat spricht insbesondere, dass die Beklagte unstreitig über lange Jahre in jeder Hinsicht, auch innerhalb des Unternehmens der Beklagten, behauptet hat, Diplom-Betriebswirtin gewesen zu sein. Als Diplom-Betriebswirtin ist die Klägerin weiterhin, wie sie später eingeräumt hat und zunächst noch in Abrede gestellt hat auch nicht erst nach ihrer Berufung zur Geschäftsführerin aufgetreten, sondern auch schon in der früheren Zeit, als sie noch lediglich leitende Angestellte der Beklagten war. Dies wird im Übrigen auch durch die von der Beklagten weiter vorgelegten Unterlagen, u.a. Visitenkarten und Schreiben der Klägerin, belegt, welche die Klägerin offenkundig veranlasst haben, von ihrem früheren Bestreiten hinsichtlich des Zeitpunktes des Auftritts als Diplom-Betriebswirtin abzurücken. Soweit die Beklagte sich dahin erklärt, dass sie lediglich aufgrund eines Irrtums davon ausgegangen sei, dass sie sich Diplom-Betriebswirtin nennen könne, indem sie von einer entsprechenden Mitteilung des Kultusministeriums erfahren habe und irrtümlich angenommen habe, dass die Möglichkeit, sich Diplom-Betriebswirt zu nennen, auch auf ihren Schulabschluss bei der Wirtschaftsakademie E steht, bezieht, glaubt die Kammer dies der Klägerin nicht. Schon der äußere Anschein spricht eindeutig dafür, dass die Klägerin von Anfang an entsprechende gefälschte Zeugnisse und Bescheinigungen vorgelegt hat, die es ihr eben von Anfang an ermöglichen sollten, bei der Beklagten als Diplom-Betriebswirtin bzw. Betriebswirtin (grad.) aufzutreten. Dies gilt weiterhin im Hinblick auf das letztendlich nicht durchgreifende Bestreiten der Klägerin, überhaupt in ihrem schriftlichen Lebenslauf, den sie damals unstreitig handschriftlich gefertigt hat, nicht angegeben zu haben, an der Fachhochschule E gewesen zu sein und dort einen entsprechenden Abschluss erhalten zu haben. Insoweit hat die Klägerin die Erstellung eines handschriftlichen Lebenslaufes, wie Anlage B 103, zunächst gar nicht in Abrede gestellt, auch hinsichtlich des Inhalts, sondern lediglich erst im Verlauf der informatorischen Anhörung am 7. Juni 2001 ihr Zugeständnis, jedenfalls in Ansätzen, in Zweifel gezogen, soweit es insbesondere auf den nunmehr erheblichen Umstand der Angabe „Fachhochschule E“ bzw. „Betriebswirt (grad.)“ ankam. Letztlich wäre von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages und damit von der Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen K2 bzw. der von ihm gezogenen Schlüsse, dass die von ihm vorgefundenen Unterlagen von der Klägerin damals eingereicht worden sein müssen, nur dann auszugehen, wenn eine andere Person anstelle der Klägerin sowohl den handschriftlichen Lebenslauf, wie Anlage B 103, als auch die Anlagen B 107 und 108 gefälscht hätte, um dies der Klägerin im Rahmen des Prozesses unterzuschieben. Dies hält die Kammer praktisch für ausgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung der in Zusammenhang mit vielen weiteren Unterlagen und jeweils wechselseitigen Vorwürfen der Klägerin und der Beklagten bzw. des Zeugen K2 gegenüber der jeweils anderen Seite zur Fälschung etwaiger schriftlicher Unterlagen, kann sich die Kammer nicht vorstellen, dass der Zeuge K2 oder eine andere Person in der Sphäre der Beklagten sich in Ansehung der Vielzahl von weiteren von Beginn an im Raum stehenden Vorwürfen (welche die Klägerin teilweise eingeräumt hat bzw. im Rahmen des Prozesses unbestritten gelassen hat) sich der Mühe unterziehen sollte, (weitere) gefälschte Unterlagen zu erstellen, um einen weiteren Kündigungs- bzw. Anfechtungsgrund zu schaffen und der Klägerin „unterzuschieben“. Letztlich bot auch der persönliche Eindruck des Zeugen K2 gerade im Gegensatz zu dem Eindruck, den die Kammer von der Klägerin gewonnen hat, auch in Ansehung des Umstandes, dass der Zeuge K2 in gleicher Weise wie die Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, ausreichenden Anhalt dafür, allein den Angaben des Zeugen K2 Glauben zu schenken und nicht den Angaben der informatorisch angehörten Klägerin. Dies gilt gerade auch in Ansehung der weiteren wenig plausiblen Einlassung der Klägerin z.B. zu der Frage, ob und wie die Anlage B 104 erstellt worden ist (auch wenn es hierauf für die Anfechtung als solches nicht ankommt) und insbesondere ihrer Behauptung, nie etwas mit der Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in M zu tun gehabt zu haben und insbesondere hierzu auch nicht als Geschäftsführerin in Betracht gekommen zu sein. Dies ist schon deshalb unplausibel, weil sie unbestritten selbst ein Schreiben des Zeugen F2 erhalten hat, in dem genau auf diesen Aspekt ausführlich eingegangen wird und der Zeuge F2 ein wohlwollendes Referenzschreiben für die Klägerin genau aus dem Zweck des Erhalts einer Geschäftsführerstellung in M haben sollte. Ebenso wenig hat die Klägerin für die Kammer nachvollziehbar und plausibel erklärt, ab wann und aus welchem konkreten Anlass sie angeblich irrtümlich auf die Idee gekommen sein will, sich Diplom-Betriebswirtin nennen zu dürfen. Wesentlich plausibler ist vielmehr, dass sie von Anfang an die bereits genannten gefälschten Unterlagen bei ihrer Bewerbung eingereicht hat und insoweit von Anfang an sich konsequenterweise als Diplom-Betriebswirtin ausgegeben hat, wohlwissend, dass sie dies tatsächlich mangels Abschluss an einer Fachhochschule nicht gewesen ist. Die Gründe der Täuschung bei ihrer Einstellung zur (leitenden) Angestellten der Beklagten rechtfertigen auch neben der Anfechtung des ursprünglichen Vertrages auch die Anfechtung des wesentlich später geschlossenen Geschäftsstelleranstellungsvertrages, da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Beklagte in Kenntnis des ursprünglichen Einstellungsbetruges im Jahr 1986 der Klägerin auch die Anstellung als Geschäftsführerin im Jahr 1999 nicht angeboten hätte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Falschangabe der Klägerin nicht nur lediglich eine Unwesentlichkeit oder gar Lappalie darstellt, sondern die Klägerin sich eines Ausbildungsabschlusses rühmte, der zwei Stufen über dem Abschluss lag, den sie tatsächlich inne hatte und nicht einmal ansatzweise damit vergleichbar ist. Ausweislich des beigefügten Schreibens der X entspricht der Berufsschulabschluss, den die Klägerin am 28. Januar 1977 erworben hat lediglich der Berechtigung der Fachoberschulreife, was dem sogenannten Realschulabschluss gleichsteht. Um den von ihr für sich berühmten Abschluss erlangen zu können, hätte die Klägerin zunächst eine Oberschule besuchen müssen (z.B. Gymnasium Sekundarstufe II, höhere Berufsschule oder ähnliches), das Abitur oder einen gleichwertigen Abschluss (Fachhochschulreife) erlangen müssen und sodann eine Hochschule (Universität, Fachhochschule oder ähnliches) besuchen und erfolgreich abschließen müssen. Diese ganz erhebliche Täuschung ist auch gerade im Hinblick auf die verantwortungsvolle Position, welche die Klägerin nicht nur bei der späteren Berufung zur Geschäftsführerin sogar schon bei ihrer ersten Einstellung zur leitenden Angestellten erhalten hat, von besonderer Bedeutung. Daher steht auch die möglicherweise, jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung, zufriedenstellende Tätigkeit der Klägerin über einen langjährigen Zeitraum ab 1986 der Möglichkeit der Anfechtung nicht entgegen. Dies stellt insbesondere keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Gerade im Hinblick auf die besondere herausgehobene Stellung von leitenden Angestellten und erst Recht eines Geschäftsführers einer Gesellschaft stellt die Täuschung über einen nicht vorhandenen Hochschulabschluss ein derart gravierenden Verstoß dar, dass dieser nicht durch etwaige angeblich ordnungsgemäße Arbeit des Dienstverpflichteten in irgendeiner Weise aufgewogen werden kann. Soweit die Klägerin unter Berufung auf verschiedene von ihr zitierte Rechtsprechungsentscheidungen sich auf einen abweichenden Standpunkt stellt, kann dem nicht gefolgt werden, insbesondere weil die Fallgestaltungen der von ihr zitierten Entscheidungen mit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung nicht mal ansatzweise vergleichbar sind. Daneben rechtfertigt der Einstellungsbetrug der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Einstellung im Jahr 1986 (auch wenn es hierfür für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr entscheidend ankommt) auch die (neben der Anfechtung) ausgesprochene hilfsweise erneute fristlose Kündigung. In gleicher Weise wie der Einstellungsbetrug aus den oben genannten Gründen die Anfechtung des Vertrages rechtfertigt, stellt dies auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages dar. Dass dieser Kündigungsgrund in der zuerst ausgesprochenen Kündigung im November 2008 zunächst nicht genannt worden ist, schadet der Wirksamkeit der Kündigung nicht, da nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur Kündigungsgründe im Rahmen des Prozesses jedenfalls dann nachgeschoben werden können, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung vorgelegen haben, was hier erkennbar der Fall ist. Die bereits im November 2008 ausgesprochene fristlose Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die entsprechende Beschlussfassung hierzu auf der Gesellschafterversammlung vom 19.11.2008 als unwirksam/zumindest anfechtbar anzusehen ist. Die insoweit von der Klägerin erhobene Anfechtbarkeitseinrede gegenüber der Beschlussfassung vom 19.11.2008 greift nicht durch. Es kann insbesondere keine fehlerhafte Einberufung, insbesondere verspätete Einberufung, angenommen werden. Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Anlage B 3) gilt abweichend von § 51 GmbHG zwar eine 14-Tagefrist und nicht bloß eine Wochenfrist für die Einladung. Allerdings schreibt die Satzung weiter vor, dass für die Fristeinhaltung der Tag der Aufgabe des Einschreibebriefes maßgeblich ist und dass bei der Berechnung der Frist der Tag der Aufgabe und der Versammlung nicht mitgerechnet werden. In der vorgeschriebenen Form ist die erste Einladung zum 19.11.2008 am gleichen Tag per eingeschriebenen Brief zur Klägerin aufgegeben worden (und bei ihr am nächsten Tag zugegangen), so dass zwischen diesem Tag und dem Tag der Versammlung am 19.11.2008 die erforderliche Frist von 14 Tagen vorhanden ist. Bereits dieses Einladungsschreiben war auch hinreichend klar, auch wenn in dem Schreiben an zwei Stellen auf den ersten Blick missverständliche Angaben enthalten waren. Allerdings im Hinblick auf den unstreitigen Umstand, dass die Klägerin bereits am 03.11.2008 mündlich zu einer Versammlung am 19.11.2008 geladen worden ist, sie bereits an diesem Tag – ebenfalls unstreitig – eine vollständige Tagesordnung für die Versammlung vom 19.11.2008 erhalten hat und dem ersten Einladungsschreiben vom 04.11.2008 - wiederum unstreitig – exakt dieselbe Tagesordnung für den Termin am 19.11.2008 beigefügt war, war jedenfalls aus der objektiven Sicht eines Dritten in der Situation der Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Versammlung am 19.11.2008 (und nicht am 18.11.2008) stattfinden sollte. Eines klarstellenden Schreibens, welches tatsächlich einen Tag später übersandt wurde, bedurfte es nicht, so dass es auf die fristgerechte Aufgabe dieses Schreibens nicht mehr ankommt. Soweit die Kammer ursprünglich einen anderweitigen Hinweis in diesem Verfahren gegeben hat, hat die Kammer im Termin vom 7. Juni 2011 im Rahmen der Erörterung darauf hingewiesen, dass es an diesem Hinweis der Kammer (einzige Ausnahme) aufgrund der neuen Besetzung und nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr festhält. Ebenso wenig anfechtbar ist die gesondert von der Klägerin angegriffene Beschlussfassung vom 19.11.2000 unter Ziffer 4. über die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Aussprache der Kündigung und Fertigung einer entsprechenden Originalbevollmächtigung. Zwar ist diese Bevollmächtigung entsprechend dem angekündigten Wortlaut der Tagesordnung unter Ziffer 4. nicht unmittelbar umfasst. Die Bevollmächtigung stellt jedoch lediglich eine ungeordnete Frage der konkreten Durchführung einer zu beschließenden Kündigung dar, so dass die jedenfalls angekündigte Beschlussfassung über eine Kündigung des Vertrages mit der Klägerin auch die Frage der Bevollmächtigung einer Person zur Aussprache der Kündigung ohne weiteres miterfasst. Insoweit wird ein schützenswertes Interesse der Klägerin durch eine angeblich überraschende Versammlungsentscheidung nicht tangiert. Infolgedessen ist auch die von der Klägerin später ausgesprochene Zurückweisung der Kündigung mangels Bevollmächtigung entsprechend § 174 BGB unwirksam und geht ins Leere, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wirksam auf der Versammlung bevollmächtigt worden war und den von ihm überreichten Kündigungsschreiben auch eine Originalvollmachtsurkunde unstreitig beilag. Die Beschlussfassung über die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 19.11.2008 ist auch materiell nicht anfechtbar, da die Kündigung jedenfalls zumindest, wie bereits oben ausgeführt, durch den Einstellungsbetrug der Klägerin gerechtfertigt war und dieser Grund, wie bereits ebenfalls ausgeführt wurde, auch nachgeschoben werden kann. Dass hinsichtlich des Einstellungsbetruges die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde, wurde von der Klägerin nicht gerügt (anders als bei anderen Kündigungsgründen). Ob und inwieweit weitere Kündigungsgründe für eine fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin bestanden und von der Beklagten auch in erheblichem Umfang behauptet werden, kann dahinstehen ebenso wie die Frage, ob die weiteren später ausgesprochenen Kündigungen aufgrund verschiedener Eigentümerversammlungen der Beklagten ebenfalls wirksam sind. Insoweit muss die Kammer auch nicht mehr abschließend darüber entscheiden, ob der Klägerin tatsächlich in erheblichem Umfang verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, welche grundsätzlich die fristlose Kündigung ebenfalls rechtfertigen würden. Ebenso offenbleiben kann, ob die von der Klägerin gegenüber dem Zeugen K2 erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Soweit die Klägerin sich zudem insbesondere in erster Linie damit verteidigt, dass dem Zeugen K2 in gleichartiger Weise Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre wie der Klägerin und auch deshalb eine Kündigung nicht gerechtfertigt sein soll, kann dem nach Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden. Dabei kann letztendlich, wovon die Kammer bisher bereits ausgegangen ist, sogar dahinstehen, ob dies Kündigungsgründe, wie sie die Beklagte zunächst vorgetragen hat, überhaupt betreffen können und die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung insoweit tatsächlich anwendbar ist. Jedenfalls betrifft der Vorwurf der Klägerin, selbst wenn er sich als richtig erweisen sollte gegenüber dem Zeugen K2, jedenfalls nicht die Wirksamkeit der Anfechtung der Klägerin wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit ihrer Einstellung bei der Beklagten. Insoweit könnte allenfalls – wenn überhaupt – eine etwaige gleichwertige Täuschung des Zeugen K2 bei Eintritt in das Unternehmen möglicherweise ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und damit der Wirksamkeit der Anfechtung entgegenstehen. Eine solche Täuschung des Zeugen K2 hat es jedoch unstreitig nicht gegeben. Infolge der wirksamen bis Dezember 2008 zurückwirkenden Anfechtung (und der wirksamen fristlosen Kündigung aus November 2008) steht der Klägerin für den Zeitraum ab Dezember 2008 kein Gehaltsanspruch mehr zu. 2. Der Klägerin steht jedoch noch ein Anspruch auf Auszahlung eines 13. Gehaltes als Weihnachtsgeld für das Jahr 2008 zu. Nach dem insoweit jedenfalls unstreitigen Inhalt des schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 05.11.1999 stand der Klägerin grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages neben 12 Monatsgehältern auch ein Weihnachtsgeld als 13. Gehalt, welches im November des jeweiligen Jahres zu zahlen sein sollte, zu. Soweit die Beklagte behauptet, dass diese Vereinbarung der Parteien im Zuge späterer Gehaltserhöhungen später weggefallen sein soll, kann dies nicht hinreichend nachvollzogen werden und wird durch die Beklagte auch nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Eine schriftliche Vereinbarung über den Wegfall dieses Teils des Leistungsentgelts der Geschäftsführung hat es unstreitig nicht gegeben. Soweit die Beklagte behauptet, dass mündlich etwas anderes vereinbart worden ist, stellt sie dies nicht unter Beweis und legt auch nicht einmal hinreichend konkret dar, wann genau eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Im Übrigen spricht der weitere Verlauf und die tatsächliche Übung gegen den Vortrag der Beklagten und für die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin, da ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung für die Jahre 2005 und 2006 (Anlage K 21) dieser sowohl im November 2005 als auch im November 2006 ein zusätzliches Weihnachtsgeld in Höhe von 19.000,00 € bzw. 20.000,00 € entsprechend der damaligen Gehaltshöhe zugestanden hat. Dass auch diese von der Klägerin vorgelegten Unterlagen gefälscht sein sollen, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet und insbesondere nicht davon abweichende „richtige“ Gehaltsabrechnungen vorgelegt. Erst Recht steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagte auch im Jahr 2007 ein Weihnachtsgeld erhalten hat. Etwas anderes belegt auch nicht die von der Beklagten später vorgelegte Lohnabrechnung für Dezember 2007. Letzteres kann schon deshalb nichts belegen, weil jedenfalls nach dem schriftlichen Vertrag und der Übung, das Weihnachtsgeld jeweils im November zu zahlen, war. Letztlich steht dem Anspruch der Klägerin auch die von ihr selbst unterzeichnete Erklärung vom 21.11.2007 (Anlage B 83) nicht entscheidend entgegen. Soweit die Klägerin hierzu erläutert, dass dies eine zusätzliche 14. Gehaltszahlung beinhalte, welche sie im Übrigen durch Vorlage der Abrechnung Anlage K 21 auch für die Jahre 2005 und 2006 nachvollziehbar belegt hat, ist die Beklagte dem nicht plausibel entgegengetreten. Das bloße Bestreiten, dass es jemals ein 14. Gehalt gegeben hat, ist schon in Anbetracht der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen der Beklagten für die Jahre 2005 und 2006, jeweils November und August des Jahres, nicht plausibel und deshalb unbeachtlich. Der Anspruch auf Auszahlung eines 13. Gehaltes im November 2008 wird auch nicht durch die Anfechtung bzw. Kündigung berührt, weil diese letztlich (auch im Zuge der Rückwirkung) erst ab Dezember 2008 wirken. Im November 2008 hat zwischen den Parteien unstreitig noch ein Leistungsaustausch stattgefunden. 3. Soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch (soweit dem nicht entsprochen wird) hilfsweise auf eine Karrenzentschädigung gemäß § 12 des Geschäftsführeranstellungsvertrages stützt, steht ihr ein solcher nicht zu. Aufgrund der wirksamen Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages durch die Beklagte entfällt die Regelung jedenfalls auch ab Dezember 2008 und kommt daher nicht mehr zum Tragen. Insoweit haben die Parteien unstreitig ausweislich des vorgelegten schriftlichen Vertrages gemäß § 14 Abs. 4 des Vertrages vereinbart, dass ein Anspruch gemäß § 75 Abs. 3 HGB wegen einer berechtigten Kündigung ausscheidet (insoweit wurde die Geltung der §§ 74 ff. HGB ausdrücklich vereinbart). 4. Die Widerklage ist, soweit sie hinsichtlich der Stufenklage entscheidungsreif ist, begründet. a) Der Beklagten steht insbesondere ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 100.000,00 € gegen die Klägerin zu, weil sie das Darlehensverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt hat. Dass die Parteien am 21. Mai 2003 einen Darlehensvertrag über eine entsprechende Summe geschlossen haben, ist ebenso unstreitig wie der Inhalt dieses Vertrages (Anlage B 37) wie auch die Auszahlung in Höhe von 100.000,00 € im Jahr 2003. Dass in dem Vertrag ebenfalls unstreitig eine feste Laufzeit bis zum Jahr 2013 vereinbart wurde, steht dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, weil die Beklagte auch diesen Vertrag wirksam fristlos gekündigt hat. Der bereits oben genannte Anfechtungs- und Kündigungsgrund (Einstellungsbetrug der Klägerin) rechtfertigt nicht nur die fristlose Beseitigung des Anstellungsvertrages, sondern auch des Darlehensvertrages. Insoweit stellt der Einstellungsbetrug auch für den Darlehensvertrag eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, welche die Fortsetzung des Darlehensvertrages für die Beklagte unzumutbar macht. Dies gilt gerade im Hinblick darauf, dass das Darlehen in Anknüpfung an die Geschäftsführerstellung der Klägerin mit dieser geschlossen worden ist und deshalb nicht unabhängig von dieser Anstellung beurteilt werden kann. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang hilfsweise mit etwaigen Tantiemen und Dividendenforderungen aus dem Jahr 2007/2008 aufrechnet, ist ihr Vortrag zu diesen Ansprüchen erkennbar substanzlos und bleibt unberücksichtigt. Der Klägerin steht insoweit auch nicht das von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer Klageforderung zu. Insoweit steht es ihr frei, soweit die Klage nunmehr zugesprochen wird, mit dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten aufzurechnen (was sie bislang aber nicht getan hat). b) Die Widerklage ist auch auf der ersten Stufe der Stufenklage, nämlich auf Erteilung der begehrten Auskunft, zulässig und begründet. Die Beklagte hat ein Rechtschutzbedürfnis für die Auskunft, nämlich das Bestehen eines Herausgabeanspuches wie auch die Unkenntnis über den genauen Inhalt der herauszugebenden Umstände nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagten steht auch gemäß § 242 BGB sowie Treu und Glauben ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Dass die Klägerin über verschiedene Unterlagen, welche der Beklagten gehören, verfügt, also ein Besitz an Unterlagen, welche im Eigentum der Beklagten stehen, verfügt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Infolge der wirksamen Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages hat die Klägerin grundsätzlich alles, was sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin erlangt hat, an die Beklagte als Eigentümerin gemäß § 985 BGB herauszugeben. Da die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie die herauszugebenden Unterlagen noch nicht spezifizieren könne, hat die Klägerin aufgrund des von ihr selbst verursachten Wissensgefälles konkret Auskunft über die ihr vorliegenden Unterlagen zu geben. Der Klägerin steht insoweit auch nicht das von ihr geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu. Unabhängig von der Frage, ob sich aus der Herausgabe der Unterlagen tatsächlich überhaupt eine Beweisnot einstellen würde, könnte sie dem jedenfalls durch Fertigung von Kopien dieser Unterlagen vor ihrer Herausgabe leicht entgegen. Dies wäre in jedem Fall ein ebenso wirksames Mittel und weniger einschneidend für die Beklagte. Soweit die Klägerin, jedenfalls derzeit noch Mitgesellschafterin der Beklagten ist, steht ihr ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den von ihr zurückgehaltenen Unterlagen zu. Das Rechtschutzbedürfnis für die Auskunft (und Herausgabe) fällt auch nicht dadurch weg, dass die Klägerin der Beklagten (wohl unstreitig) Einsicht in die Unterlagen angeboten hat und die Beklagte dem bislang nicht nachgegangen ist. Da der Beklagten ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Unterlagen eindeutig zusteht, kann sich die Klägerin nicht lediglich auf die Möglichkeit der Einsichtsgewährung gegenüber der Beklagten beschränken, so dass die Beklagte zu Recht auf eine verzichtet hat und stattdessen Auskunft und Herausgabe verlangt. Über den Umfang des Herausgabeanspruches kann jedoch noch nicht (zweit Stufe der Stufenklage) entschieden werden. II. Aufgrund der noch nicht vollständig abschließenden Entscheidung dieses Prozesses kann noch keine abschließende Kostenentscheidung gefällt werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.