Beschluss
12 T 148/11
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rückgriffsansprüche nach §§ 1836 ff. BGB unterliegen nach der Gesetzesänderung der dreijährigen Regelverjährung, soweit keine Übergangsvorschrift greift.
• Nach Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB beginnt die neue dreijährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2010, sodass frühere Ansprüche, für die vor der Änderung eine zehnjährige Frist galt, noch nicht verjährt sind.
• Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Rückzahlung war in zulässiger Form eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet, weil die strittige Forderung nicht verjährt ist.
Entscheidungsgründe
Rückgriffsanspruch Betreuervergütung: Übergangsregel Verjährung schützt Ansprüche vor 2010 • Rückgriffsansprüche nach §§ 1836 ff. BGB unterliegen nach der Gesetzesänderung der dreijährigen Regelverjährung, soweit keine Übergangsvorschrift greift. • Nach Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB beginnt die neue dreijährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2010, sodass frühere Ansprüche, für die vor der Änderung eine zehnjährige Frist galt, noch nicht verjährt sind. • Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Rückzahlung war in zulässiger Form eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet, weil die strittige Forderung nicht verjährt ist. An die Betreuerin wurden für den Zeitraum 14.01.2003 bis 31.03.2011 Vergütungen und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 13.967,45 Euro aus der Landeskasse gezahlt. Das Amtsgericht ordnete aus dem Vermögen des Betreuten die Rückzahlung von 9.962,45 Euro nach §§ 1908i, 1836e BGB an. Der Verfahrenspfleger legte Beschwerde ein und rügte, nur für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 bestünde ein rückgriffsberechtigter Anspruch in Höhe von 5.544 Euro; der restliche Betrag von 4.418,45 Euro sei wegen Verjährung wegzufordern, da nach der Gesetzesnovelle ab 01.01.2010 nur noch die dreijährige Regelverjährung gelte. Das Amtsgericht verwies die Entscheidung an die Kammer des Landgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht sowie nach §§ 58 f., 61 FamFG zulässig. • Änderung der Verjährung: Das ErbVerjRÄndG hat die frühere zehnjährige Erlöschensfrist des § 1836e Abs.1 S.2 BGB a.F. gestrichen, sodass grundsätzlich die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB gilt. • Übergangsvorschrift: Nach Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB beginnt die neue dreijährige Verjährungsfrist erst am 01.01.2010; Ansprüche verjähren demnach frühestens am 01.01.2013, sofern die bisherige Frist nicht früher abgelaufen wäre. • Anwendung auf Regressansprüche: Die Übergangsvorschrift ist auf Regressansprüche nach §§ 1836 ff. BGB anwendbar, sodass Ansprüche aus den Jahren vor 2000er Jahren von der früheren zehnjährigen Frist erfasst blieben und derzeit noch nicht verjährt sind. • Anwendung im Streitfall: Selbst die für 2003 geltenden Regressansprüche sind nach der Übergangsregelung noch nicht verjährt, folglich besteht der vom Amtsgericht angeordnete Rückgriffsanspruch fort. Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg wird zurückgewiesen; die Anordnung zur Rückzahlung der streitigen Beträge bleibt bestehen. Der beklagte Verjährungseinwand für den Betrag von 4.418,45 Euro greift nicht, weil nach Art. 229 § 23 Abs. 2 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist erst ab dem 01.01.2010 beginnt und damit frühere Regressansprüche, für die vor der Gesetzesänderung eine zehnjährige Frist galt, derzeit noch nicht verjährt sind. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde in der Rechtsfrage der Verjährung zugelassen, weil die höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Über Kosten und Auslagen wurde nicht entschieden.