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Urteil

13 S 99/11

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2011:0913.13S99.11.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 74 C 3563 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 2.000,00 €

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 27.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 74 C 3563 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert der Berufung: 2.000,00 € G r ü n d e : Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hatte gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs Typ P aus § 985 BGB und hätte daher auch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus § 989 BGB, wenn das Fahrzeug aufgrund einer durchgeführten Verwertung nicht mehr durch den Beklagten herausgegeben werden könnte. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs. Er hat sein Eigentum am 13.05.2010 verloren, indem er das Fahrzeug auf dem Hof der Insolvenzschuldnerin abstellte und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein und sämtliche Schlüssel in den dortigen Briefkasten einwarf. Nach § 929 Satz 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergeben werden soll. Ausreichend hierfür ist, wenn sich der Wille zur Eigentumsübertragung aus den Umständen ergibt. Bei einer Willenserklärung dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck, der Erklärende nimmt vielmehr Handlungen vor, die mittelbar einen Schluss auf den Rechtsfolgewillen zulassen. Ob der Wille zur Eigentumsübertragung vorliegt, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen. Maßgeblich für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben sowie nach der Verkehrsauffassung verstanden werden durfte. Hierfür kommt es auf den objektiven Erklärungswert an (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 133 Rn. 9). Dies gilt auch für die Auslegung von schlüssigem Verhalten (vgl. BGH Az.: IX ZR 134/89 zitiert nach juris). In einem solchen Fall kann die Grundlage der Auslegung nicht der Wortlaut als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erklärungswertes herangezogen werden. Umso größere Bedeutung gewinnen deshalb die gesamten Begleitumstände, insbesondere der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage und die bisherige Geschäftsbeziehung der Beteiligten. Unter Würdigung dieser Umstände hat der Kläger am 13.05.2010 gegenüber der Insolvenzschuldnerin ein Angebot zur Eigentumsübertragung abgegeben, welches diese stillschweigend angenommen hat. Die Parteien haben einen Kaufvertrag über ein neues Kraftfahrzeug geschlossen. Die zwischen den Parteien vereinbarte Höhe des Kaufpreises des Neufahrzeuges stand unter der Bedingung der Inzahlungnahme des Altfahrzeuges durch die Insolvenzschuldnerin. Dieses stand von Anfang an zwischen den Parteien fest und findet auch Ausdruck in dem zwischen ihnen gewechselten Schriftverkehr. Bereits im ersten Angebot der Insolvenzschuldnerin vom 03.03.2010 (Bl. 6 GA) ist hinsichtlich des Kaufpreises des Neufahrzeuges der Hinweis enthalten: „Der oben aufgeführte Hauspreis wird nur gewährt, wenn das Altfahrzeug bei uns Inzahlung gegeben wird gemäß Zusatzvereinbarung.“ Am 04.03.2010 hat der Kläger der Insolvenzschuldnerin sein Altfahrzeug zu einem Preis von 2.000,00 € schriftlich angeboten (Bl. 8 GA). Dabei hat er genaue Angaben zum Zustand des Fahrzeuges gemacht. Darüber hinaus hat er die beigefügte Zusatzvereinbarung (Bl. 71 GA) unterschrieben. Aus dieser ergibt sich, dass die Bemessung des Kaufpreises hinsichtlich des Altfahrzeugs vorläufig erfolgt und unter dem Vorbehalt einer noch zu erfolgenden Bewertung durch die Insolvenzschuldnerin vereinbart worden ist. Am 09.03.2010 hat die Insolvenzschuldnerin den Auftrag hinsichtlich der Bestellung des Neufahrzeuges bestätigt (Bl. 27 GA) und auch dort ist folgender Hinweis enthalten: „Der oben aufgeführte Hauspreis wird nur gewährt, wenn das Altfahrzeug bei uns Inzahlung genommen wird gemäß Zusatzvereinbarung.“ Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das Altfahrzeug geschlossen. Allein der genaue Kaufpreis stand zwischen den Parteien noch nicht fest und sollte durch die Insolvenzschuldnerin gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden. Die Bestimmung sollte nach der Verifizierung der Angaben des Verkäufers – hier des Klägers – über sein Altfahrzeug und der nach seinen Angaben getroffenen Wertbestimmung erfolgen. Hierbei handelt es sich nicht um widersprüchliche Erklärungen, sondern um eine nachvollziehbare und verständliche Vorgehensweise. Die Bewertung des Fahrzeuges nach den feststehenden Merkmalen (Baujahr, Fabrikat etc.) und den Angaben des Verkäufers (Laufleistung, Schäden etc.) konnte nur eine vorläufige sein, denn die Insolvenzschuldnerin als Käuferin konnte ohne eigene Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges eine Verifizierung der Angaben des Klägers nicht vornehmen. Die Bewertung des Altfahrzeuges konnte jedoch nicht vor der Eigentumsübertragung an dem Neufahrzeug erfolgen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Wohnort des Klägers weit entfernt von dem Sitz der Insolvenzschuldnerin war. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger das Fahrzeug nicht ohne größeren Aufwand dort abgeben. Insbesondere wollte dieser die Abholung des neuen Fahrzeuges und das Abgeben des alten Fahrzeuges verbinden. Die Abholung des neuen Fahrzeuges in der X sollte – vorgegeben durch den Hersteller – am 13.05.2010, einem Feiertag erfolgen. Ein persönliches Treffen zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Insolvenzschuldnerin war vor diesem Hintergrund nicht möglich. Aus Sicht der Insolvenzschuldnerin konnte diese die Abgabe der Fahrzeugpapiere inklusive Fahrzeugbrief und der Schlüssel sowie das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Hof nur als Angebot zur Übertragung des Eigentums verstehen. Hätte der Kläger das Eigentum – entgegen seiner Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag – nicht unbedingt übertragen wollen, hätte er zumindest den Fahrzeugbrief als zum Fahrzeug gehörendes Legitimationspapier behalten. Dass die Übergabe des Fahrzeuges mit Fahrzeugpapieren und allen Schlüsseln ohne den Willen zur Eigentumsübertragung erfolgt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Er hat durch die Übergabe des Fahrzeuges, der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere jede eigene Verfügungsgewalt über das Fahrzeug aufgegeben. Er hatte auch ein eigenes Interesse an der Übertragung des Eigentums, denn für ihn war die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag über das alte Fahrzeug zwingend erforderlich, um den zwischen den Parteien vereinbarten „Hauspreis“ und damit eine Vergünstigung zu erhalten. Diese Vergünstigung – Reduzierung des Kaufpreises – hätte er aber ohne die Inzahlunggabe des alten Fahrzeuges nicht erhalten. Die beiden Kaufverträge waren daher untrennbar miteinander verbunden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem zwischen dem Kläger und der Zeugin T2 geführten Gespräch am 10.05.2010. Soweit er darauf abstellt, die Zeugin hätte - in etwa - zu ihm gesagt, das Fahrzeug werde bewertet und dann schaue man weiter sowie wenn man sich einig werde, würde man ihm das Geld (Kaufpreis hinsichtlich des alten Fahrzeuges) zurücküberweisen, kann daraus – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – nicht gefolgert werden, dass der Kläger das Fahrzeug am 13.05.2010 nicht übereignen wollte. Der genaue Wortlaut des Gesprächs steht bereits nicht fest. Die Zeugin konnte sich an den Inhalt des Telefongesprächs nicht mehr erinnern und der Kläger konnte den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergeben. Der tatsächliche Erklärungsgehalt des Telefongesprächs kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Zeugin dem Kläger in Aussicht gestellt hat, dass – soweit er der Bewertung widerspricht – nach einer einvernehmlichen Lösung für diesen Fall gesucht werden würde. Dies steht auch im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin. Diese hat glaubhaft bekundet, man habe mit dem Kläger vereinbart, das alte Fahrzeug für ihn abzumelden. Hätte er das Fahrzeug nicht bereits am 13.05.2010 übereignen wollen, hätte er einer Abmeldung desselben durch die Insolvenzschuldnerin widersprochen. Auch diese Vereinbarung lässt – aus der Sicht des Erklärungsempfängers – darauf schließen, dass der Kläger das Eigentum an die Insolvenzschuldnerin übertragen wollte. Letztlich hat die Zeugin glaubhaft bekundet, dass ihr kein Fall bekannt sei, in welchem es bei Gewährung des Hauspreises nicht zu einem Ankauf des Altfahrzeuges gekommen sei. Darüber hinaus hat sie glaubhaft bekundet, dass zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges auf dem Hof der Insolvenzschuldnerin festgestanden habe, dass diese das Fahrzeug nehmen werde. Aus Sicht der Insolvenzschuldnerin konnte das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Hof und Übergabe aller Schlüssel und der Fahrzeugpapiere nur als Angebot zur Eigentumsübertragung durch den Kläger gewertet werden. Auch sie hatte ein erhebliches Interesse daran, den Kaufvertrag über das Altfahrzeug auch dinglich durch Übertragung des Eigentums zu vollziehen. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass der von der Insolvenzschuldnerin angebotene Hauspreis nur dann angeboten werden konnte, wenn wegen der Inzahlungnahme eines Altfahrzeuges von dem Hersteller eine Prämie geleistet würde. Es bedurfte auch keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung, hätte die Insolvenzschuldnerin das Fahrzeug nicht in ihr Eigentum übernehmen wollen, hätte sie sich zeitnah an den Kläger gewandt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger eine Bewertung des Fahrzeuges nicht mitgeteilt und ihm der Betrag von 2.000,00 € nicht zurücküberwiesen worden ist. Die fehlende Weiterverfolgung des angestrebten Verfahrens – Mitteilung über die Bewertung und Zurücküberweisung – sind nämlich nicht dem fehlenden Willen zur Übertragung des Eigentums geschuldet, sondern lassen sich vielmehr auf die nach der Übergabe des Fahrzeuges zeitnah eingetretene Insolvenz zurückführen. Das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (Az. 63 IN 65/10) am 26.05.2010 eröffnet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Streitwert: 2.000,00 Euro. T L M