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Beschluss

7 T 123/11

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2011:1017.7T123.11.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.07.2011 (Az. 61 IN 129/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Insolvenzverwalter.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.648,49 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.07.2011 (Az. 61 IN 129/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Insolvenzverwalter. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.648,49 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Insolvenzverwalter begehrt die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 11.005,04 €. Die vergütungsrelevante Masse berechnet der Insolvenzverwalter – unter Einbeziehung der Rückkaufswerte zweier an das Land Nordrhein-Westfalen sicherungsabgetretener Lebensversicherungen in Höhe von 91.083,11 € und 78.080,96 € – mit einer Summe von 209.303,59 € (vgl. Vergütungsantrag vom 10.12.2010, Bl. 97 ff. d. A.). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, die beiden Lebensversicherungen seien mit einzubeziehen, da die Absonderungsrechte der Insolvenzanfechtung unterlägen. Mit Beschluss vom 01.07.2011 (Bl. 286 f. d. A.) hat das Amtsgericht die Vergütung auf einen Endbetrag von 6.356,55 € festgesetzt, wobei es von einer maßgeblichen Masse im Wert von 40.139,52 € ausgegangen ist. Die vorgenannten Lebensversicherungen seien nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, weil ihre Werte erst nach Verfahrenseröffnung und erfolgreicher Anfechtung zur Masse gelangen könnten. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 18.07.2011 (Bl. 294 ff. d. A.). Er vertritt die Auffassung, der Ansatz von Vermögenswerten, an denen anfechtbare Absonderungsrechte bestehen, bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sei unabhängig von der Frage gerechtfertigt, ob auf diese erhebliche Tätigkeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV entfaltet worden seien. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung verhindern wollen, dass der Erhöhung der Berechnungsgrundlagen durch die Einbeziehung von Aus- und Absonderungsgut nach Insolvenzeröffnung keine entsprechenden Insolvenzmassen gegenüberstünden und somit die Insolvenzmassen durch die Vergütungsansprüche ausgezehrt würden. Dieser Effekt sei bei Einbeziehung von anfechtbar drittrechtsbelasteten Vermögenswerten nicht zu befürchten, da diese nach Insolvenzeröffnung ungeschmälert zur Verfahrenskostendeckung zur Verfügung stünden. Mit Beschluss vom 28.07.2011 (Bl. 299 ff. d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Aus- und Absonderungsrechte unterlägen vergütungsrechtlich auch dann der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV, wenn ihre Grundlagen insolvenzrechtlich anfechtbar seien. Denn für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 11 InsVV seien die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt hätten auch solche Aus- und Absonderungsrechte uneingeschränkt Bestand, die auf einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Rechtshandlung beruhten. Sie seien nach Maßgabe der allgemeinen zivilrechtlichen Regeln wirksam, solange der Insolvenzverwalter seine Anfechtungsbefugnis nicht ausübe. Wegen des weitergehenden Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf dessen Schriftsätze vom 05.08.2011 (Bl. 307 ff. d. A.) und 06.09.2011 (Bl. 319 ff. d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die nach seiner Auffassung zu niedrige Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 64 Abs. 3 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV werden Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, dem Vermögen, nach dem sich die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet, nur hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Eine erhebliche Befassung mit den hier in Rede stehenden Lebensversicherungen bei der I1 AG und der E1 hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Streitig ist lediglich, wie es sich auswirkt, wenn die nach § 51 Nr. 1 InsO bestehenden Absonderungsrechte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 129 ff. InsO anfechtbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf jedoch nicht an. In dem Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, hat der Bundesgerichtshof hierzu Folgendes ausgeführt: „Mögliche Anfechtungsrechte entstehen erst im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung führt dann aber nicht von Gesetzes wegen zum Erlöschen des Absonderungsrechts. Das Anfechtungsrecht muss vom Verwalter vielmehr geltend gemacht und durchgesetzt werden. Auch wenn die Anfechtung durchgreift, führt dies nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Abtretung; vielmehr entsteht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückabtretung. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurück abgetreten worden ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurück abgetreten gilt. Der Umstand der möglichen Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ab- oder Aussonderungsrechts hat deshalb für die Berechnungslage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Bedeutung.“ Von der Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen, die auch der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zugrunde liegen, ist die Kammer auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens überzeugt. Auf die vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 05.08.2011 (Bl. 307 ff. d. A.) kritisierte – indessen zwingend aus § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV folgende – „stichtagsbezogene Betrachtung“ kommt es für die hier zu entscheidende Frage nicht an. Denn der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV einer eindeutigen Regelung zugeführt, nach welcher Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung (Hervorhebung der Kammer) Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, eben nur dann hinzugerechnet werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Einen Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer zitierten Formulierung in dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 13.12.2006, wonach Ziel der Neuordnung des § 11 InsVV sei, die vergütungsrechtliche Berücksichtigung von Gegenständen im Besitz des Schuldners klarzustellen, „die nach Verfahrenseröffnung (Hervorhebung des Beschwerdeführers) mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind“, kann die Kammer nicht erkennen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung auch sicherungszedierte Forderungen einziehen oder in anderer Weise verwerten darf (§ 166 Abs. 2 InsO) und einem Absonderungsbegehren des Sicherungszessionars zeitlich unbegrenzt die Einrede der Anfechtbarkeit entgegen halten kann (§ 146 Abs. 2 InsO). Zum einen darf unterstellt werden, dass der Verordnungsgeber bei der Neuregelung des § 11 InsVV die zentralen Vorschriften der §§ 166 Abs. 2, 146 Abs. 2 InsO im Blick hatte. Zum anderen bedarf es auch insoweit einer aktiven Befassung, nämlich einer entsprechenden Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters, um das anfechtbar entstandene Absonderungsrecht zu beseitigen. Von dieser Befugnis hat der Beschwerdeführer nach Verfahrenseröffnung (bisher) ebenso wenig Gebrauch gemacht wie vor Verfahrenseröffnung von der in dem Sicherungsbeschluss vom 10.06.2010 (Bl. 24 ff. d. A.) ausgesprochenen Einziehungsermächtigung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO. Hätte er die sicherungszedierten Lebensversicherungen bereits im Rahmen der vorläufigen Verwaltung gekündigt und die Rückkaufswerte zur Masse gezogen, wäre eine vergütungsrelevante Werterhöhung bereits nach § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 InsVV eingetreten. Wäre dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Einziehung bis zur Verfahrenseröffnung wegen Widerstandes des Sicherungszessionars nicht gelungen, hätte er sich jedenfalls im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV erheblich mit diesen Vermögensgegenständen befasst. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass § 11 Abs. 1 InsO auch für anfechtbare Absonderungsrechte eine in jeder Hinsicht angemessene Regelung enthält, die einer einschränkenden Auslegung oder gar teleologischen Reduktion nicht bedarf. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.