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Beschluss

14 T 9/11

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2011:1018.14T9.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 22.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.08.2011 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 22.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.08.2011 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG zulässig, aber unbegründet. I. 1. Der Betroffene ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausreisepflichtig aufgrund Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 26.03.2001, mit dem sein Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung des Betroffenen nach K oder einem anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht wurde. Dieser Bescheid wurde am 18.04.2001 bestandskräftig. 2. Der Haftgrund folgt aus § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG. Aus den Gesamtumständen ergibt sich die Befürchtung, dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht stellen, sondern sich dem Verfahren entziehen wird. Schon sein früheres Verhalten ist geeignet, einen entsprechenden Verdacht gegen den Betroffenen zu begründen. Bereits im Jahre 2001 ist er ist noch vor Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2001 untergetaucht. Dieses Verhalten kann nicht mit der damaligen Unerfahrenheit des Betroffenen im Umgang mit den Behörden erklärt werden, da Asylbewerber über ihre Rechte und Pflichten eindringlich belehrt werden. Dass eine unangemeldete Ausreise in einen anderen Staat nicht erlaubt ist, ist in Asylbewerberkreisen allgemein bekannt. Hinzu kommt, dass der Betroffene bis zu seiner Anhörung in dieser Sache seine von den ägyptischen Behörden mittlerweile bestätigte Identität verleugnete. Auch hieraus lässt sich ableiten, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens lediglich in dem Umfang nachzukommen bereit ist, in dem ihm dies opportun erscheint. Denn auch die Angabe falscher Personalien stellt einen ausländerrechtlichen Verstoß dar, der hier offenkundig dem Zweck dienen soll, eine Abschiebung mangels Feststellbarkeit eines aufnahmepflichtigen Staates dauerhaft zu vereiteln. Ferner sind nach wie vor keine sozialen Bindungen erkennbar, die ein Untertauchen als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Hierzu hat der Betroffene weder – anwaltlich vertreten – bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Angaben gemacht. 3. Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Bedenken bezüglich der Gewahrsams- und Haftfähigkeit der Betroffenen ergeben sich aus der Ausländerakte nicht und werden auch von der Betroffenen selbst nicht geltend gemacht. 4. Mildere Maßnahmen zur Sicherstellung der Abschiebung des Betroffenen sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebehaft ist verhältnismäßig. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Die antragstellende Behörde war nicht verpflichtet, mit Blick auf einen eventuellen Freispruch des Angeklagten in dem gegen ihn geführten Strafverfahren bereits „auf Verdacht“ ein Passersatzpapier zu beschaffen, um ihn nach einem Freispruch unmittelbar abschieben zu können. Bei der Buchung war zudem eine Sicherheitsbegleitung für den Flug zu organisieren. Die Abschiebehaft ist auf drei Monate befristet; es steht nicht fest, dass die Abschiebung nicht innerhalb dieses Zeitrahmens durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG). Im Gegenteil steht mittlerweile ein Termin für die Abschiebung 02.11.2011 fest. Auch insofern ist der Antragstellerin keine zögerliche Verfahrensführung vorzuwerfen, da zwar durchaus ein Flug nach Ägypten, nicht aber ein Flug mit Sicherheitsbegleitung spontan gebucht werden kann. 5. Der Betroffene ist am 25.08.2011 vom Amtsgericht Oberhausen angehört worden. Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung abgesehen, da nicht davon auszugehen ist, dass sich hierdurch über die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Umstände hinaus weitere Tatsachen ergeben würden, die auf die Entscheidung der Kammer Einfluss haben könnten. Die Ausländerakte des Betroffenen war beigezogen. 6. Das weitere Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer abweichenden Bewertung: a) Der Antrag des Antragstellers ist nicht „ungültig“. Zwar trifft es zu, dass das in der Akte befindliche Antragsfax den Antragssteller nicht explizit ausweist. Ein Briefkopf ist hier nicht zu erkennen. Indes ergibt sich für das Gericht bereits aus der Telefonvorwahl und aus der Bezeichnung des gerichtsbekannten Bearbeiters L1 sowie des Behördensitzes, dass Antragsteller der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen ist; im Übrigen ergibt sich dies aus der Akte, nämlich aus dem Rubrum des vorläufigen Freiheitsentziehungsbeschlusses (Blatt 7 der Akte). Ansonsten bestehen an der örtlichen Zuständigkeit der Oberhausener Behörden keine Zweifel, da der Betroffene dort seinen letzten Wohnsitz hatte. b) Eine Unvollständigkeit des Rubrums besteht nur hinsichtlich des Antragstellers; der „Verteidiger“ ist aufgeführt. Der Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG führt jedoch nicht zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses, da sich der Antragsteller der Akte entnehmen lässt (vgl. BGH NJW-RR 2008, 367 f.). c) Für die Wirksamkeit des Beschlusses unschädlich ist es, wenn die mitwirkenden Gerichtspersonen erst am Ende des Beschlusses aufgeführt werden. § 38 Abs. 2 FamFG macht insoweit keine Vorgaben. d) Der Fristablauf ist mit der Bestimmung „längstens für drei Monate“ kalendermäßig befristet. e) Die Unterrichtungspflicht aus § 432 FamFG wurde dadurch erfüllt, dass bei Verkündung des angegriffenen Beschlusses Rechtsanwalt T aus C1 anwesend war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: · die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und · die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: · die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); · die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.