Urteil
59 Ns 141 Js 135/09 - 4/11
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2011:1019.59NS141JS135.09.4.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 01.03.2011 aufgehoben. Die Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,- € verurteilt. Die weitergehende Berufung wird verworfen. Der Angeklagten wird gestattet, die Gesamtgeldstrafe in monatlichen Raten von 150,- €, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Gerät sie mit einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe 2 I. 3 Das Amtsgericht Duisburg hat am 02.11.2009 gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen über eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 65 € erlassen. Danach soll sie jeweils eine unrichtige Einkommensteuererklärung für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 abgegeben haben, in der sie unter Angabe unzutreffender Tatsachen insbesondere Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht haben soll. Gegen den Strafbefehl hat sie form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat die Angeklagte mit Urteil vom 01.03.2011 freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 4 II. 5 Die 52jährige Angeklagte wuchs mit ihrer Schwester bei ihren Eltern in I./C.auf. Als die Angeklagte 17 Jahre alt war, starb ihre Mutter. Der Vater starb im Jahre 1998. 6 In I. besuchte die Angeklagte die Schule von 1966 bis 1976 und machte eine Lehre als erste Berufsausbildung. Zwischen 1980 und Juni 1994 war sie in Ichenhausen und Stoffenried in C1. berufstätig. Von Juli 1994 bis 1997 war sie beim Arbeitsamt in I. arbeitslos gemeldet. Danach machte sie eine zweijährige erfolgreiche Umschulung zur Steuerfachangestellten in F./O.. Seit Juli 1999 ist sie in S./O. im Steuerberaterbüro ihrer Verteidiger beschäftigt. In dieser Zeit absolvierte sie einen Kurs zur Bilanzbuchhalterin und unterstützte zeitweise im Rahmen eines entgeltlichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und im Übrigen unentgeltlich den Zeugen U. bei der Erledigung seiner Arbeiten für seine Einkommensteuererklärungen. 7 Mit dem Zeugen U., einem selbständigen Reparaturschweißer, lebt sie in N. seit 1995 in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Zugleich behielt sie einen Wohnsitz in der väterlichen Mietwohnung in I. bei. Den Wohnsitz hielt sie auch nach dem Tode des Vaters im Jahr 1998 aufrecht. 1999 schloss sie einen auf sie als Mieterin lautenden neuen Mietvertrag über diese frühere elterliche Wohnung ab. Aus Anlass des Abrisses des Miethauses mietete sie im Jahre 2009 eine andere Mietwohnung in I. an. In allen Jahren seit ihrer ersten beruflichen Tätigkeit in C1. hielt die Angeklagte sich auch in der jeweiligen Wohnung in I. zumindest zeitweise auf. 8 Die Angeklagte heiratete nicht. Sie hat keine Schulden. Sie verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.058 €. 9 Sie war bisher unbestraft. 10 III. 11 Vorgeschehen 12 Die Angeklagte mietete am 12.05.1995 zum 01.08.1995 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen U., eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Diele, Bad und Küche in N. auf der I.-Straße17. Dort wohnte sie seither und zahlte die Miete an die Vermieterin in aller Regel allein. Sie betrug zuzüglich Strom monatlich im Jahr 2001 1.061,00 DM und seit dem Jahr 2002 542,48 €. Der vom Angeklagten und dem Zeugen U. unterzeicnete Mietvertrag benennt beide als Mieter. 13 In der Wohnung in N. lebte die Angeklagte seit dem Beginn des Mietverhältnisses gemeinsam mit dem Zeugen U., der sonst keine andere Wohnung hatte. Die Wohnung hatten die beiden gemeinsam ausgesucht und absprachgemäß eingerichtet. Es handelte sich um den Erstbezug einer Neubauwohnung von 61 qm. Die beiden Wohnräume waren als Schlafzimmer und Wohnzimmer eingerichtet, wobei die Angeklagte die Einrichtung des Schlafzimmers und der Zeuge U. die Einrichtung des Wohnzimmers bezahlte. 14 Zugleich behielt die Angeklagte ihren Wohnsitz im Haushalt des Vaters in I. auf der T.-Straße bei. In dem Mietvertrag über die 59qm große Wohnung in I., die drei kleine Zimmer, Küche, Diele, Bad und WC hatte, war die Angeklagte nicht als Mieterin bezeichnet. Sie hatte keinen eigenen abgetrennten Haushalt in der Wohnung des Vaters. Nachdem der Vater der Angeklagten 1998 starb, schloss die Angeklagte als Mieterin am 31.01.1999 mit der Vermieterin einen neuen Mietvertrag über die Wohnung in I. zu einem monatlichen Mietzins von 335,00 DM, der 100 DM höher als die frühere Miete war. Als ihre damalige Adresse war die Adresse der Wohnung in N. in dem Mietvertrag eingetragen. Ab 2002 betrug der monatliche Mietzins in I. 171,28 €. Wegen Mängeln der Wohnung entrichtete die Angeklagte in den Folgejahren häufig nicht den vollen Mietzins. 15 Die Wohnung in I. suchte sie ab 1999 unwiderlegt regelmäßig etwa zweimal im Monat an Wochenenden auf, wobei sie insbesondere auch an Feiertagen, Brückentagen und einzelnen Urlaubstagen dort war. Im Rahmen ihrer Fahrten nach I. besuchte sie Verwandte und Freundinnen in I. und Umgebung. Von I. brach sie auch zu Rad-, Ski- und Wanderausflügen auf. Gelegentlich begleitete sie der Zeuge U.. 16 Die regelmäßigen Dienstzeiten der Angeklagten im Steuerberaterbüro in S. begannen montags um 08.00 Uhr und endeten freitags um 13.00 oder 14.00 Uhr bei einer fünftägigen Arbeitswoche. Wenn sie nach I. fuhr, fuhr sie in aller Regel noch am Freitag in S. oder N. los. Oft fuhr sie dabei zunächst zur Familie ihrer Schwester im etwa 40 km von I. entfernten H. und übernachtete dort oder fuhr auf dem Rückweg noch am Sonntag bei der Familie der Schwester vorbei. Wenn die Angeklagte die Familie ihrer Schwester besuchte, war sie am gleichen Wochenende auch in I. gewesen. 17 Die Fahrten von N. nach H. oder I. und von S. nach H. oder I. machte sie mit dem eigenen PKW. Die Entfernung betrug von der Wohnung in N. zur Wohnung in I. etwa 520 km und nach H. etwa 531 km und von der Arbeitsstätte in S. zur Wohnung in I. etwa 500 km und nach H. etwa 521 km. Die Angeklagte führte jedenfalls in den Jahren bis 2004 kein zeitnahes Fahrtenbuch. 18 Überwiegend lebte die Angeklagte seit 1995 bis heute in der Wohnung in N.. Von dort machte sie ihre Umschulung zur Steuerfachangestellten in F. zwischen 1997 und Mitte 1999. Ab Mitte 1999 fuhr sie zumeist von N. aus zur Arbeit nach S., wo sie ihre Stelle als Steuerfachangestellte hatte, und kehrte nach der Arbeit zumeist in die Wohnung in N. zurück. Auch ihren Kurs zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Bilanzbuchhalterin besuchte sie von Januar 2002 bis März 2003 an Donnerstagen und Samstagen von N. aus in F.. Die Angeklagte unterstützte den Zeugen U. beim Erledigen seiner steuerrechtlichen Pflichten in der Wohnung in N.. Sie war in N. seit spätestens 2001 Mitglied im Tennisverein, in dem der Zeuge U. früher bereits Mitglied gewesen war. Sie nahm dort Trainerstunden und spielte mit ihm und anderen Tennis. In N. besuchte sie in kühleren Monaten regelmäßig eine Sauna. Die Angeklagte führte den Haushalt in N., war für den Lebensmitteleinkauf verantwortlich, wusch und kochte. Ihre persönlichen Unterlagen, Kleidung, Wäsche und Schuhe befanden sich in der Wohnung in N.. Ebenso befanden sich die persönlichen Unterlagen, Kleidung, Wäsche und Schuhe des Zeugen U. dort. Im Schlafzimmer war das Bettzeug, das von beiden benutzt wurde, und in verschiedenen Schrankteilen des Schlafzimmers befanden sich Anziehsachen der Angeklagten und des Zeugen U.. Im Badezimmer waren Zahnbürsten, Zahnpasta, Shampoo und andere Dinge des täglichen Gebrauchs nicht nach Personen getrennt, sondern standen jeweils zusammen. Die Angeklagte wusch in I. getragene Kleidungsstücke regelmäßig - zusammen mit anderen in N. getragenen Kleidungsstücken - in N.. In N. entsorgte sie den Müll aus der Wohnung in I.. GEZ-Gebühren wurden nur unter der Adresse in N. gezahlt. Der übliche Schriftverkehr war an die Angeklagte unter ihrer Adresse in N. gerichtet und erreichte sie dort. 19 Tatgeschehen 20 Aufgrund ihrer Ausbildung als Steuerfachangestellte und der Versicherung ihrer Angaben als wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen in jeder ihrer Einkommensteuererklärungen war der Angeklagten die gesetzliche Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Erklärung und Mitwirkung in ihrem Einkommensteuerverfahren bekannt. Der Verpflichtung genügte sie für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002, 2003 und 2004, auf die das Strafverfahren beschränkt worden ist, bewusst nicht, um weniger für Steuern zu zahlen. 21 Die Angeklagte machte bewusst unrichtige Angaben in ihren handschriftlich auf den amtlichen Vordrucken ausgefüllten Einkommensteuererklärungen und in dazu handschriftlich von ihr geschriebene Anlagen jeweils für das Jahr 2001, 2002, 2003 und 2004, indem sie angeblich beruflich veranlasste Aufwendungen für die Wohnung in N. und Fahrten bzw. Heimfahrten nach I. geltend machte. Dadurch verkürzte sie - wie geplant - Einkommensteuern von jeweils einigen Tausend Euro. 22 Die Angeklagte erklärte im Rahmen der Anlage N ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2001 vom 26.05.2002, für das Jahr 2002 vom 15.06.2003, für das Jahr 2003 vom 11.06.2004 und für das Jahr 2004 vom 04.10.2005 Mietaufwendungen für die Wohnung in N. und einen großen Teil der Kosten von Fahrten nach I. unzulässiger Weise als Werbungskosten. 23 Sie bezeichnete jeweils Mehraufwand für “Doppelte Haushaltsführung” und bezog sich damit auf den diesbezüglichen vorgedruckten Text der Anlage N ihrer Steuererklärungen, wo es jeweils hieß: “Der doppelte Haushalt wurde aus beruflichem Anlass begründet.” Tatsächlich war der Haushalt in N. nicht aus beruflichem Anlass für ein vergütetes Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Vielmehr bestand ihr Haushalt in N. bereits Jahre zuvor seit 1995 vor der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses in dem Steuerberaterbüro in S. im Jahre 1999, als sie noch arbeitssuchend gemeldet war. Dieser Haushalt in N. bestand auch bereits einige Jahre, bevor sie nach dem Tode ihres Vaters in dessen vormaliger Wohnung in I. frühestens ab 1998/1999 den weiteren eigenen Haushalt führte. All das war der Angeklagten bekannt. 24 Zudem machte die Angeklagte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 teilweise zu hohe Angaben über die einfache Entfernung und die Anzahl der Fahrten nach I.. So gab sie in der Einkommensteuererklärung für 2001 42 Fahrten mit einfacher Strecke 550 km, in der Einkommensteuererklärung für 2002 23 Fahrten mit einfacher Strecke 540 km, in der Einkommensteuererklärung für 2003 45 Fahrten mit einfacher Strecke 550 km und in der Einkommensteuererklärung für 2004 37 Fahrten mit einfacher Strecke 520 km an. Tatsächlich war die Zahl der Heimfahrten in allen Jahren zum Teil deutlich geringer und die einfache direkte Strecke war in keinem der Jahre von N. oder S. aus länger als 520 km. 25 In den Bescheiden für die Einkommensteuer 2001, 2002, 2003 und 2004 wurden die von der Angeklagten geltend gemachten Werbungskosten aus doppelter Haushaltsführung und Fahrten nach I. nicht in vollem Umfang anerkannt. 26 Die Angeklagte legte daraufhin jeweils Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid mit dem Ziel ein, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung in N. und Fahrten nach I. in größerem Umfang als Werbungskosten anerkannt zu bekommen, als sie vom Finanzamt zunächst berücksichtigt worden waren. 27 Weder in den ursprünglichen Einkommensteuererklärungen noch in dem Schriftverkehr in den Einspruchsverfahren und den sich anschließendenden finanzgerichtlichen Verfahren erklärte die Angeklagte, dass der Haushalt in N. im Gegensatz zu dem Text ihrer Einkommensteuererklärung nicht aus Anlass des Arbeitsverhältnisses in S. begründet worden war und dass sie in N. nicht lediglich eine Wohngemeinschaft, sondern einen tatsächlichen Lebensmittelpunkt mit einer engen Lebenspartnerschaft hatte. Weder in den ursprünglichen Einkommensteuererklärungen noch in dem Schriftverkehr in den Einspruchsverfahren und den sich anschließendend finanzgerichtlichen Verfahren erklärte die Angeklagte, dass sie in der vormals väterlichen Mietwohnung in I. erst nach dem Tode des Vaters einen eigenen weiteren Haushalt begründete, als sie bereits den Haushalt in N. hatte. 28 Zwar hatte sie für die Einkommensteuererklärungen 1999 oder 2000 den Mietvertrag über die Wohnung in N. beim Finanzamt in I. auf Anforderung zur Prüfung der Frage einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorgelegt. Dabei hatte sie aber mündlich einschränkend wahrheitswidrig erklärt, es handele sich lediglich um eine bloße Wohngemeinschaft mit dem Zeugen U., und ihr enges partnerschaftliches Lebensverhältnis mit ihm wahrheitswidrig verschwiegen. Auch hatte sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Mietvertrag im Gegensatz zu ihrer Einkommensteuererklärung nicht aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses in S. begründet worden war und der eigene Hauhalt in der vormals elterlichen Wohnung in I. erst nach dem Tod des Vaters und nach der Begründung ihres Haushalts in N. entstanden war. 29 In ihrem Schreiben vom 15.09.2000 an das Finanzamt I. zur Begründung ihres Einspruchs gegen die Versagung der Anerkennung des Mietaufwandes für die Wohnung in N. und der geltend gemachten Fahrten nach I. als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer 1999 erklärte sie teilweise bewusst wahrheitswidrig, am 14.06.1999 erstmals eine Beschäftigung in S. aufgenommen zu haben und die Zweitwohnung in N. bezogen zu haben. Tatsächlich war der Erstbezug der neuen Wohnung in N. bereits etwa vier Jahre früher im Jahr 1995, zu einer Zeit, in der sie ansonsten keinen eigenen selbständigen Haushalt hatte. 30 In dem Schreiben vom 15.09.2000 teilte sie auch, wie sie wusste, wahrheitswidrig, mit, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Wohnung in I. sei. Tatsächlich war sie nicht, wie sich aus den mit der Einkommensteuererklärung für 1999 geltend gemachten 47 einfachen Fahrten zwischen Arbeitsstätte und I. ergeben könnte, nahezu wöchentlich dort, sondern ausweislich ihrer eigenen Aufzeichnungen und späteren mündlichen Erklärungen sehr viel seltener. Auch hatte sie die gemeinsame Wohnung mit ihrem Lebenspartner in N.. In der Wohnung in I. hatte sie niemanden, soweit ihr Lebenspartner sie nicht gelegentlich begleitete. 31 In dem Schreiben vom 15.09.2000 machte sie zudem, wie sie wusste, wahrheitswidrig geltend, sie sei Mieterin einer beruflich veranlassten Zweitwohnung in N.. Tatsächlich hatte sie diese Wohnung als Lebensmittelpunkt bereits 1995 und 1996 in Zeiten erfolgloser Arbeitssuche gemeinsam mti dem Zeugen U. bezogen, sich dort seither überwiegend aufgehalten und in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen gelebt und fuhr in aller Regel auch nur von dort zu ihrer unbefristeten Arbeitsstelle in einer Nachbarstadt. 32 Alle vorgenannten wahrheitswidrigen Angaben, die in ihren Steuerakten blieben, berichtigte sie in den kommenden Jahren nicht. Sie bestand vielmehr den Finanzbehörden gegenüber weiterhin den Tatsachen zuwider darauf, dass sie eine aus beruflichem Anlass begründete bloße Zweitwohnung als Mieterin in N. und ihre Hauptwohnung als Mieterin in I. habe. 33 Aufgrund der unzutreffenden Angaben der Angeklagten in den Verrfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern für die Jahre 2001 bis 2004 berücksichtigten die Finanzämter bei ihren Einspruchsentscheidungen im Rahmen der Werbungskosten einen großen Teil der von der Angeklagten anlässlich der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht: 34 2001 2002 2003 2004 (in DM ) (in € ) (in € ) (in € ) Bescheid Finanzamt I. vom 23.08.2002 Bescheid Finanzamt I. vom 27.04.2004 Bescheid Finanzamt N. vom 21.12.2004 Bescheid Finanzamt N. vom 22.11.2005 Mietaufwand N. 5.988,93 6.509,76 7.163,00 8.368,01 Strom N. 739,29 816,00 Kosten letzte Fahrt Hausstand 286,00 Fahrtaufwendungen I./Arbeitsstätte S. 8.780,00 Weitere Heimfahrten I. 9.680,00 5.050,80 9.414,00 3.276,00 Summe 25.474,22 12.376,56 16.577,00 11.644,01 35 Durch die unzutreffende Angabe der Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste zusätzliche Haushaltsführung in N. und der Aufwendungen für Fahrten nach I. verkürzte die Angeklagte – auch wenn die Finanzämter bereits in ihren Einspruchsentscheidungen nicht alle geltend gemachten Fahrten nach I. berücksichtigten – Einkommensteuern für 2001, 2002, 2003 und 2004 mit immer noch erheblichen Beträgen von jeweils einigen Tausend Euro gemäß den folgenden Berechnungen: 36 Einkommensteuer 2001 37 Berechnung des zu versteuernden Einkommens 38 Insgesamt 39 DM DM 40 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 41 Bruttoarbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . 52.100 42 Ab 43 Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . -5.396 44 Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46.704 . . . . . . . . . . . . . . 46.704 45 sonstige Einkünfte 46 Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften . . . . -13.561 47 abzüglich nicht ausgleichsfähiger Verluste . . . -13.561 48 Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 . . . . . . . . . . . . . . . . 0 49 Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . 46.704 50 Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46.704 51 Sonderausgaben 52 ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben 53 Summe der Versicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . 10.448 54 Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.000 55 Kürzung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG . . 6.000 56 verbleibender Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . 0 . . . . 0 . . . 0 57 verbleibende Versicherungsbeiträge. . . . . . . . . . . . . . 10.448 58 abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -2.610 … 2.610 59 verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7.838 60 davon höchstens abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.305 … 1.305 61 im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . 3.915 . . . . -3.915 62 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. . . . . . . . . . . . 0 63 mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -108 64 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42.681 65 Berechnung der Einkommensteuer 66 zu versteuern nach der Grundtabelle . . . . . . . . . 42.681 . . . . . . . . . . . . . . 7.392 67 Steuer bisher lt. Bescheid des Finanzamtes I. vom 23.08.2002 667 68 Mehrsteuer in DM 6.725 69 Mehrsteuer in Euro 3.438 70 Die Angeklagte verkürzte durch falsche Angaben ihre Einkommensteuer 2001 um 3.438 €. 71 Einkommensteuer 2002 72 Berechnung des zu versteuernden Einkommens 73 Insgesamt 74 € € 75 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 76 Bruttoarbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.241 77 ab 78 Werbungskosten 79 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. . . . . -2.567 80 übrige Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . -3.822 81 Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.852 . . . . . . . . . . 24.852 82 Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.852 83 Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24.852 84 Sonderausgaben 85 ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben 86 Summe der Versicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . 7.275 87 Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.068 88 Kürzung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG . .-3.068 89 verbleibender Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . 0 . . . . 0 . . . 0 90 verbleibende Versicherungsbeiträge. . . . . . . . . . . . . . 7.275 91 abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -1.334 . 1.334 92 verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.941 93 davon höchstens abziehbar . . . . . . . . . . . . . . .667 . . 667 94 im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar . . . . . . . . . . . 2.001 . . . . -2.001 95 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. . . . . . . . . . . . . 0 96 mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -36 97 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22.815 98 Berechnung der Einkommensteuer 99 zu versteuern nach der Grundtabelle . . . . . . . . . 22.815 . . . . . . . . . . . . . . 4.072 100 Steuer bisher lt. Bescheid des Finanzamtes I. vom 27.04.2004 713 4.072 101 Mehrsteuer in Euro 3.359 102 Die Angeklagte verkürzte durch falsche Angaben ihre Einkommensteuer 2002 um 3.359 €. 103 Einkommensteuer 2003 104 Berechnung des zu versteuernden Einkommens 105 Insgesamt 106 € € 107 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 108 Bruttoarbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.410 109 ab 110 Werbungskosten 111 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 112 Wege mit dem eigenen PKW 113 185 Tage x 10 km x 0,36 EUR 666,00 114 185 Tage x 22 km x 0,40 EUR 1.628,00 115 zusammen 2.294,00 2.294 116 Entfernungspauschale. . . . . . . 2.294. . -2.294 117 übrige Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . -1.267 118 Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27.849 . . . 27.849 119 Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . 27.849 120 Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27.849 121 Sonderausgaben 122 ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben 123 Summe der Versicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . 6.562 124 Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.068 125 Kürzung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG . . . . . . -3.068 126 verbleibender Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . 0 . . . 0 . . . 0 127 verbleibende Versicherungsbeiträge. . . . . . . . . . . . . . 6.562 128 abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -1.334 .. 1.334 129 verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.228 130 davon höchstens abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667 . . 667 131 im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . 2.001 . -2.001 132 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. . . . . . . . . . . . . 0 133 mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -36 134 Altersvorsorgebeiträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 135 dazu Altersvorsorgezulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 136 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 137 davon abzugsfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 . . . . . -274 138 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25.538 139 Berechnung der Einkommensteuer 140 zu versteuern nach der Grundtabelle . . . . . . . . . 25.538 . . . . . . . . . . . . . . 4.929 141 dazu Altersvorsorgezulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 142 festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.962 143 Steuer bisher lt. Bescheid des Finanzamtes N. vom 21.12.2004 404 4.962 144 Mehrsteuer in Euro 4.558 145 Die Angeklagte verkürzte durch falsche Angaben ihre Einkommensteuer 2003 um 4.558 €. 146 Einkommensteuer 2004 147 Berechnung des zu versteuernden Einkommens 148 Insgesamt 149 € € 150 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 151 Bruttoarbeitslohn . . . . . . . . . . . . . . . . . 34.900 152 ab 153 Werbungskosten 154 Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 155 Wege mit dem eigenen PKW 156 193 Tage x 20 km x 0,30 EUR 1.158,00 157 Entfernungspauschale. . . . . . . 1.158. . -1.158 158 Aufwendungen für Arbeitsmittel . . . . . . . . . . -119 159 Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33.623 . . . . . . . . . 33.623 160 Summe der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . 33.623 161 Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33.623 162 Sonderausgaben 163 ab beschränkt abziehbare Sonderausgaben 164 Summe der Versicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . 7.322 165 Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.068 166 Kürzung nach § 10 Absatz 3 Nr. 2 EStG . . . . . . -3.068 167 verbleibender Vorwegabzug . . . . . . . . . . . . . . 0 . . . . 0 . . . 0 168 verbleibende Versicherungsbeiträge. . . . . . . . . . . . . . 7.322 169 abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -1.334 .1.334 170 verbleiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.988 171 davon höchstens abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667 . . 667 172 im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar . . . . . . . . . . . . . . . . 2.001 -2.001 173 Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. . . . . . . . . . . . . 0 174 mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -36 175 Altersvorsorgebeiträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.050 176 dazu Altersvorsorgezulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 177 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.126 178 davon abzugsfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.050 . -1.050 179 Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.536 180 Berechnung der Einkommensteuer 181 zu versteuern nach dem Grundtarif. . . . . . . . . . . 30.536 . . . . . . . . . . . . . . 6.137 182 dazu Altersvorsorgezulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 183 festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.213 184 Steuer bisher lt. Bescheid des Finanzamtes N. vom 22.11.2005 2.156 4.962 185 Mehrsteuer in Euro 4.057 186 Die Angeklagte verkürzte durch falsche Angaben ihre Einkommensteuer 2004 um 4.057 €. 187 Durch falsche Angaben verkürzte die Angeklagte ihre Einkommensteuern für die Jahre 2001 bis 2004 um insgesamt 15.412 €. 188 Nachgeschehen 189 Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F. nahm am 14.05.2007 gegen die Angeklagte wegen unrichtiger Angaben bei den Einkommensteuererklärungen für die die Jahre 2001 bis 2004 Ermittlungen auf und ordnete am gleichen Tag die Bekanntgabe der Einleitung mit ihrer Ladung zur Anhörung an. 190 Das Finanzamt N. erließ nach der Durchsuchung der von der Angeklagten genutzten Wohnungen in N. und I. im Jahr 2008 dann unter dem 19.08.2009 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteurbescheide, weil Tatsachen und Beweismittel nachträglich bekannt geworden seien, die zu einer höheren Steuer führen würden. Das Finanzamt erkannte keine Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 mehr an. Bei den erstmaligen Einkommensteuveranlagungen der Angeklagten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch Bescheide ebenfalls vom 19.08.2009 erkannte das Finanzamt die erneut geltend gemachten Aufwendungen anlässlich doppelter Haushaltsführung ebenfalls nicht an. 191 Das Finanzgericht E. setzte mit Beschluss vom 10.06.2010 auf Antrag der Angeklagten die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide vom 19.08.2009 für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 aus und lehnte den Antrag der Angeklagten ab, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide vom 19.08.2009 für die Jahre 2005, 2006 und 2007 auch auszusetzen. In den Gründen führte das Finanzgericht aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Angeklagte die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 und in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2007 nicht erfüllt habe. Es bestünden allerdings ernstliche Zweifel daran, ob das Finanzamt deshalb die ursprünglich in Bestandskraft erwachsenen Steuerfestsetzungen für die Jahre 2001 bis 2004 in dem sich aus den Bescheiden vom 19.08.2009 ergebenden Umfang habe ändern dürfen. Denn die Tatsachen, die gegen eine berücksichtigungsfähige doppelte Haushaltsführung sprächen, seien der Finanzverwaltung bereits früher zum Zeitpunkt des Erlasses der abgeänderten Bescheide bekannt gewesen oder hätten bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflicht bekannt sein können. 192 Mit Einspruchsentscheidung des Finanzamtes N. vom 24.09.2010 wurden unter Änderung der Bescheide vom 19.08.2009 die Einkommensteuer der Angeklagten für 2001 auf 524,07 €, für 2002 auf 781,00 €, für 2003 auf 594,00 € und für 2004 auf 2.279,00 € festgesetzt. Das Finanzamt führte dabei aus, unter Beachtung der Ausführungen des Beschlusses des Finanzgerichtes vom 10.06.2010 halte das Finanzamt an der Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 im bisherigen Umfang nicht mehr fest. Es halte aber an seiner Rechtsauffassung fest, dass eine Berichtigung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO für die geltend gemachten Werbungskosten erfolgen könne, für die das Finanzgericht in seinem Beschluss die Anträge der Angeklagten als unbegründet angesehen habe, und zwar insbesondere hinsichtlich des Mehraufwandes durch einzelne Familienheimfahrten, einzelne Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und einzelne Tage Verpflegung, wobei die betroffenen einzelnen Fahrten offensichtlich nicht durchgeführt worden seien oder nicht so lange beruflich veranlasst gewesen seien. 193 Die aufgrund der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes N. vom 24.09.2010 verbliebenen vergleichsweise geringen offenen Einkommensteuern von 183,04 € für 2001, 68,00 € für 2002, 190,00 € für 2003 und 123,00 € für 2004 zahlte die Angeklagte nicht. Laut Mahnung vom 06.07.2010 waren diese Beträge einschließlich Säumniszuschlägen, Zinsen und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 807,80 € noch offen. Mit Schreiben vom 25.10.2010 ließ die Angeklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 24.09.2010 beim Finanzgericht Klage erheben. 194 Sie glich die Verkürzungen der Einkommensteuern für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 von insgesamt mehr als 15.000 € auch im Übrigen nicht aus. 195 IV. 196 Die Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, und im Übrigen auf Zeugenaussagen und eingeführten Urkunden. 197 Die unter II. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und unter III. zu dem Nachgeschehen getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten. Sie werden bestätigt durch verlesene Urkunden und die Aussage des Zeugen L.. 198 Abweichend von den getroffenen Feststellungen unter III. zu dem Vorgeschehen und zu dem Tatgeschehen hat die Angeklagte ihren Lebensmittelpunkt in N., ihre Lebenspartnerschaft mit dem Zeugen U. und einen auf unrichtige Angaben gerichteten Vorsatz in den Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2001 bis 2004 bestritten. 199 Die Angeklagte hat sich insbesondere wie folgt eingelassen: 200 Sie habe in ihren Steuererklärungen keine falschen Angaben gemacht. Sie habe gewusst, dass sie vollständige und richtige Angaben zu machen habe. Sie habe den Mietvertrag über die Wohnung in N. im Jahr 2000 auf Anfrage dem Finanzamt I. vorgelegt und zurückerhalten. Sie habe dazu mündlich erklärt, es gebe dort lediglich eine Wohngemeinschaft, ihr Lebensmittelpunkt sei nach wie vor in I.. Dass ihr Lebensmittelpunkt in I. sei, habe sie dem Amt auch geschrieben. Ob sie dem Finanzamt mehr erläutert habe, erinnere sie nicht. In der Zeit von 1995 bis 1997 sei sie jedenfalls erfolglos auf Arbeitssuche im Ruhrgebiet gewesen. In I. habe sie den Vater vor seinem Tode im Haushalt unterstützt. Danach habe sie die Wohnung nicht aufgegeben, sondern behalten. Sie sei seit ihrer Geburt in I. gemeldet gewesen. Die höhere Miete des neuen Mietvertrages in I. sei geringer als in N. gewesen. Wegen Undichtigkeiten der Fenster und eines Wasserschadens in der ganzen Wohnung habe sie die Miete in I. über viele Monate gemindert. Der Zeuge U. sei nicht ihr Lebensgefährte gewesen. Sie hätten von Anfang an in N. in einer Art Wohngemeinschaft gelebt, aber getrennt. Sie würden ihre Freiheit lieben und keiner sei dem anderen Rechenschaft schuldig. Sie würden getrennte Wege gehen. Er sei häufig auf Montage gewesen. Wenn sie zusammen in der Wohnung seien, hätten sie abwechselnd getrennt voneinander auf der Wohnzimmercoach oder auf dem Wasserdoppelbett im Schlafzimmer geschlafen. Sie zahle die Miete seit 1999 allein, auch wenn der Zeuge U. von Beginn an mit 3.000 bis 4.000 € netto ein höheres monatliches Einkommen als sie mit etwa 2.000 € netto gehabt habe und auch als Mieter neben ihr im Mietvertrag für die N.er Wohnung unterschrieben habe. Lediglich die Kosten von Lebensmitteleinkäufen übernehme er gelegentlich. Die Zahlung von drei Mieten im Jahr 2003 und einer Miete im Jahr 2004 für die N.er Wohnung durch den Zeugen U. seien zur Rückzahlung des Geldes gewesen, das sie ihm geliehen habe. Zeitweise habe sie gegen ein geringes Entgelt und ansonsten unentgeltlich dem Zeugen U. bei seiner Einkommensteuer geholfen. Ihr Lebensmittelpunkt sei seit ihrer Geburt ununterbrochen in I. gewesen. Sie habe keine privaten Kontakte in N. gehabt und keine sozialen Kontakte geschlossen. In N. sei sie lediglich von montags bis freitags gewesen. Sie sei in der Regel zweimal im Monat nach I. gefahren. So sei sie auch in Urlauben und an Wochenenden mit Brückentagen dort gewesen. Früher sei sie etwa in den Jahren 1999/2000 in der Regel jedes Wochenende heruntergefahren. Genau könne sie sich an die Fahrten und die Zeiten der Fahrten in den Jahren danach nach I. nicht mehr erinnern. Sie habe kein richtiges Fahrtenbuch geführt, sondern die dem Finanzamt dazu gegebene Auflistungen aus der Erinnerung jeweils sehr viel später angefertigt, wobei sie unbewusst Fehler gemachte habe. Die Fahrten von und nach I. wären zwischen 550 und 520 km lang gewesen, je nachdem welche Route sie genommen habe. In I. habe sie beständigen Kontakt im Ort zu der Familie einer im Jahr 2009 verstorbenen Tante gehabt, deren italienischer Ehemann zurück nach Italien gegangen sei. Ebenso habe sie Kontakt zu den Familien zweier Freundinnen und eines Cousins gehabt und zu der etwa 40 km entfernt in H. wohnenden Familie ihrer Schwester. Sie - die Angeklagte - sei üblicherweise mit ihrem PKW freitags nach dem Büro gegen 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr nach I. und am Sonntag zurückgefahren, da die Arbeit montags um 08.00 Uhr begonnen und freitags gegen 13.00 Uhr oder 14.00 Uhr geendet habe. Oft sei sie auf dem Weg nach I. freitags erst zur Familie ihrer Schwester gefahren, habe dort übernachtet und sei erst am Samstag nach I. weitergefahren. Auf dem Rückweg am Sonntag habe sie bei dieser Familie auch oft Station gemacht. Als ihr Urlaubs- und Kontodaten im Widerspruch zu ihren Auflistungen von Aufenthalten in I. für das Finanzamt vorgehalten worden sind, hat die Angeklagte einschränkend erklärt, in Ausnahmefällen auch erst samstags nach I. gefahren zu sein und erst am Montagmittag zur Arbeit zurückgekehrt zu sein, auch wenn dies aus den Auflistungen für das Finanzamt nicht ersichtlich sei. 201 Soweit die Einlassung der Angeklagten von den Feststellungen abweicht, ist sie durch auf Nachfragen gemachte weitere Angaben der Angeklagten, Aussagen der Zeugen U., L. und E., die in Augenschein genommenen Lichtbildkopien von den Wohnungen in N. und I. sowie durch verlesene und in Augenschein genommene Urkunden widerlegt worden. 202 Die enge Lebenspartnerschaft zwischen der Angeklagten und dem Zeugen U. seit Mitte der 1990er Jahre ergibt sich aus einer Gesamtschau insbesondere folgender Umstände: 203 - Die Angeklagte hat selbst eingeräumt, außer dem Zeugen U. habe es keinen anderen Mann an ihrer Seite seit 1995 gegeben. Sie seien nicht Monate oder Jahre getrennt gewesen. 204 - Der Angeklagte und der Zeuge U. benutzten nach ihren übereinstimmenden Angaben ihre Bettwäsche wechselseitig und bewahrten sie zusammen im Schlafzimmer in N. auf, auch wenn der Zeuge U. auf der Schlafcoach im Wohnzimmer und die Angeklagte im Schlafzimmer auf dem Wasserdoppelbett allein schliefen. 205 - Auch die Anziehsachen der beiden waren nach ihren übereinstimmenden Angaben in dem gleichen Schlafzimmerschrank, wenn auch auf unterschiedlichen Seiten. 206 - Die Wohnung in N. sah ausweislich der Angaben der Angeklagten und der dazu in Augenschein genommenen Farbkopien im übrigen keine abgegrenzten Flächen für die Angeklage oder den Zeugen U. vor. Nach den Angaben der Angeklagten und des Zeugen U. hatte dieser keine andere Wohnung als die in N.. 207 - Nach den Angaben beider und den dazu verlesenen Urkunden machten der Zeuge U. und die Angeklagte zusammen Urlaub unter anderem in C1., C., P., in der T., in T1.und in H1.. 208 - In dem verlesenen Schreiben an die GEZ vom 05.11.2002 gab die Angeklagte an, sie oder ihr “Lebenspartner” (Ehepartner ist handschriftlich durchgestrichen und durch Lebenspartner ersetzt) seien bereits bei der GEZ gemeldet. 209 - In der an das Finanzgericht gerichteten Klagebegründung vom 23.12.2010 betreffend die Einkommensteuern für 2005 bis 2007 ließ die Angeklagte vortragen, der Zeuge U. sei ihr “derzeitiger Lebensgefährte”, ohne dies allerdings für die Vergangenheit einzuräumen. 210 - Nach den Angaben des Zeugen U. waren und sind die Angeklagte und er freundschaftlich verbunden. 211 - Nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen räumte er ihr Bezugsrechte bei Lebensversicherungen ein. In dem verlesenen Antrag des Zeugen U. an die Württembergische Versicherungs AG vom 06.12.1996 ist als mitversicherter “nicht-ehelicher Lebenspartner” handschriftich von der Angeklagten ihr Namen “U” eingetragen und vom Zeugen U. unterschrieben worden. In den verlesenen Schreiben der Cosmos Direkt Lebensversicherungen vom 20.09.1996 und der Württembergischen Versicherungs AG vom 02.07.2004 teilten die Versicherer jeweils mit, dass der Zeuge U. der Angeklagten bei seinen Lebensversicherungen ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf seinen Todesfall eingeräumt habe. 212 - In verlesenen persönlichen Schreiben, die nach der Aussage des Zeugen L. in der Wohnung in N. sichergestellt worden sind, versicherten sich die Angeklagte und der Zeuge U. ihrer gegenseitigen Liebe. Auf einer Karte vom 19.04.1995 schrieb die Angeklagte ihm, er gebe ihr so viel, sie liebe ihn und wolle nur mit ihm zusammen sein. Auf einer Karte vom Septemer 1995 schrieb die Angeklagte an ihn, sie liebe ihn. Auf einer undatierten Karte schrieb die Angeklagte an ihn, Glück sei das Einzige, was sich verdoppele, wenn man es teile. Sie wisse, sie habe ihr Herz an ihn verloren. In einem Brief vom 23.09.1998 schrieb er ihr, er liebe sie über alles. Im Brief vom 10.06.1999 schrieb er an sie, sie würden immer zusammen bleiben, er liebe sie. In einer Karte mit Datum aus 2001 schrieb er ihr, falls sie wieder auf das Oktoberfest gingen, würde er ihr wieder einen Heiratsantrag machen (“ernst gemeint”). 213 Der tatsächliche Lebensmittelpunkt der Angeklagten in N. seit Mitte der 1990er Jahre ergibt sich auch aus einer Gesamtschau der engen Lebenspartnerschaft in Verbindung mit insbesondere folgenden weiteren Umständen: 214 - Die Angeklagte hatte nach eigenen Angaben nach etwa 1 ½ - jähriger Arbeitssuche und zweijähriger Umschulung jeweils bereits von der Wohnung in N. aus dann seit Juni 1999 in dem Steuerberaterbüro in S. in einer nahen Entfernung von gut 10 km fortdauernd eine unbefristete Stelle. 215 - Nach ihren Angaben und denen des Zeugen U. hatten sie die Mietwohnung in N. bereits 1995 gemeinsam ausgesucht, eingerichtet und bezogen. Der Zeuge U. habe die Schlafcoach, Schrankwand und Essecke im Wohnzimmer und sie das Schlafzimmer mit Schrankwand und Wasserdoppelbett bezahlt. Der Einzug sei der Erstbezug einer Neubauwohnung gewesen. Nach der Aussage des Zeugen U. hätten sie sich bereits seit den 1980er Jahren gekannt. 216 - Nach den Angaben beider waren die meisten Kleidungsstücke, die meiste Wäsche und die meisten Schuhe beständig in N., wogegen für Ski-, Fahrrad- und Wanderausflüge Bekleidung, Rucksäcke, Skier und Fahrräder für beide beständig in I. waren. 217 - Von einem im Januar und Februar 2003 erlittenen Wasserschaden waren ausweislich verschiedener verlesener Schreiben der Angeklagten an die Vermieterin der Wohnung in I. alle Räume der Wohnung betroffen, weshalb in den ersten Monaten des Jahres die Wohnung ausgetrocknet werden musste und ihre Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt war. Im Oktober und November 2003 war nach den Angaben der Angeklagten die Wohnung in I. wegen der Renovierung nach dem Wasserschaden durch Verputz-, Tapezier- und Bodenverlegungsarbeiten vollständig nicht nutzbar. 218 - Nach den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und des Zeugen U. wurden in I. benutzte Kleidungsstücke und Wäsche aus N. mitgebracht und in N. gewaschen und Müll aus der Wohnung in I. zur Entsorgung mit nach N. genommen. 219 - Nach den Angaben der Angeklagten zahlte der Zeuge U. die GEZ-Gebühren für die Wohnung in N., wogegen niemand GEZ-Gebühren für die Wohnung in I. zahlte. 220 - Nach ihren weiteren Angaben erreichte sie persönlicher Schriftverkehr in aller Regel in der von ihr als Adresse angegebenen Wohnung in N., wo sie auch ihre persönlichen Unterlagen und die Sachen im Zusammenhang mit ihrem Hobby, dem Fotografieren, aufbewahrte. 221 - Der auszugsweise verlesene Terminplaner der Angeklagten für 1999 weist viele genaue Eintragungen der Angeklagten auf, allerdings nur fünf Aufenthalte der Angeklagten in I. (19.4.-23.04., 12.05.-15.05., 02.06.-12-06., 25.06.-27.06. und 06.08.-08.08.). In den jüngeren Terminplanern für die Jahre bis 2004 sind ausweislich der auszugsweisen Verlesungen und der Angaben des Zeugen L. ebenfalls nur selten Aufenthalte in I. eingetragen. 222 - Der jährliche Stromverbrauch der Wohnung in I. mit Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Elektroherd, Fernseher und Licht war in den fraglichen Veranlagungszeiträumen nach der verlesenen Auskunft der Stadtwerke I. vom 30.04.2008 mit anderen Haushalten verglichen sehr gering und ebenso der gesamte dafür jeweils jährlich aufgewandte Betrag einschließlich Grundpreis: 445 kWh zu 151,85 € in 2001, 499 kWh zu 154,00 € in 2002, 1615 kWh zu 174,00 € in 2003 und 968 kWh zu 191,00 € in 2004. Wegen der Trocknungsgeräte hatte die Wohnung im Jahr 2003 den höchsten Stromverbrauch. Für die Trocknungsgeräte wurden ausweislich des von der Angeklagten bestätigten Schriftverkehrs mit der Vermieterin im Januar und Februar 2003 ca. 450 kW und im März/April 2003 540 kW verbraucht, deren Kosten die Angeklagte gegenüber der Vermieterin zur Erstattung geltend machte. 223 - Nach der Aussage des Zeugen U. und eigenen Angaben und den verlesenen Mietverträgen wandte die Angeklagte jedenfalls seit Mitte 1999 monatlich erheblich mehr für die Mietwohnung in N. als für ihre Mietwohnung in I. auf. In N. zahlte sie eine Monatsmiete im Jahr 2001 in Höhe von 1.061,00 DM und ab dem Jahr 2002 in Höhe von 542,48 €, und zwar jeweils zuzüglich Stromkosten. In I. zahlte sie eine um einige Hundert Euro niedrigere Monatsmiete, und zwar im Jahr 2001 in Höhe von 335,- DM und ab dem Jahr 2002 171,28 € jeweils zuzüglich Stromkosten. Dabei sind in I. ihre Mietminderungen und Erstattungen wegen Wohnungsmängeln noch nicht berücksichtigt. 224 - Nach den Angaben des Zeugen E. über die Angaben der dort befragten Nachbarn der Angeklagten im gleichen Mehrfamilienhaus war diese selten in ihrer Wohnung. 225 - Das Klingelschild der Wohnung der Angeklagten in I. wies ausweislich der Aussage des Zeugen E. und der in Augenschein genommenen Lichtbildkopie noch bei der Durchsuchung im Jahre 2008 den Namenszug des 1998 verstorbenen Vormieters der Angeklagten, ihres Vaters “I.” aus. Die Angeklagte war auch nicht mit einer Abkürzung ihres Vornamens erwähnt. 226 - Nur in der Wohnung in N., nicht in der Wohnung in I. lebte auch nach den Angaben der Angeklagten eine persönliche Bezugsperson. 227 - In und in der Nähe von N. hielt sie sich auch nach ihren Angaben ganz überwiegend auf. 228 Der Vorsatz der Angeklagten, der auf unrichtige Angaben in ihrem Einkommensteuererklärungen für 2001, 2002, 2003 und 2004 hinsichtlich beruflich veranlassten Mehraufwandes durch den Haushalt in N. und die langen Fahrten nach I. und daraus folgende Steuerersparnis gerichtet war, ergibt sich aus einer Gesamtschau insbesondere folgender Falschangaben: 229 - Die Angeklagte verschwieg ihre tatsächlich bestehende enge persönliche Verbindung im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen U. in der Wohnung in N. in ihren Steuererklärungen und bestritt sie ausdrücklich in den Einspruchsverfahren gegen die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide und im finanzgerichtlichen Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide aus dem Jahr 2009 für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2007, im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und noch in der Hauptverhandlung. Selbst in dem bereits erwähnten Schreiben vom 23.12.2010 an das Finanzgericht zur Begründung der Anfechtung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 machte sie noch geltend, sie habe in N. keine privaten Kontakte knüpfen können, sei dort keinem Verein oder einer anderen Gemeinschaft beigetreten und der Zeuge U. sei lediglich “derzeit” ihr Lebensgefährte. Diese Einlassung wiederholte sie in der Hauptverhandlung, wobei sie allerdings die Stellung des Zeugen als ihres Lebensgefährten erneut insgesamt in Abrede stellte. Tatsächlich ist – wie bereits ausgeführt – die langjährige enge Lebens- und Liebesbeziehung zwischen beiden bewiesen. Ausweislich der verlesenen Urkunden und ihrer eigenen Angaben in der Hauptverhandlung hatte die Angeklagte in den Jahren ihres Aufenthalts in N. auch über die Lebensgemeinschaft hinaus private Kontakte geknüpft. Jedenfalls in den Jahren 2001 bis 2007 war sie aktives Mitglied in der Abteilung Tennis des Eisenbahner Sportvereins in N., wo sie außer mit dem Zeugen U. auch mit anderen Tennis spielte und Trainerstunden nahm. In den Winter- und Frühjahrsmonaten besuchte sie zudem regelmäßig eine Sauna in N.-G.. 230 - Auf die Frage des Finanzamtes I. durch das verlesene Schreiben vom 21./28.08 2000 nach einer Begründung für den eingelegten Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuer 1999 und nach ihrem überwiegenden Aufenthaltsort antwortete die Angeklagte mit dem verlesenen Schreiben vom 15.09.2000 sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts des Bezuges der Wohnung in N. als auch hinsichtlich des Ortes ihres überwiegenden Aufenthaltes unzutreffend. Sie erklärte entgegen dem tatsächlichen Einzugsdatum bereits im Jahr 1995 die Mietwohnung in N. “erst” mit der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung in S. am 14.06.1999 bezogen zu haben und den “Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen.” in ihrer Mietwohnung in I. zu haben, obwohl, was sie verschwieg, die meiste Zeit dort niemand lebte und sie die meiste Zeit in N. in der Wohnung mit einem Lebensgefährten in der Nähe ihrer unbefristeten Arbeitsstelle zu Hause war. 231 - Entgegen dem klaren Hinweis an die Angeklagte auf eine “erforderliche Aufstellung der Heimfahrten mit Datum der Hin- und Rückfahrt” aus dem verlesenen Schreiben des Finanzamtes I. vom 17.07.2002 machte sie in der Folgezeit jeweils falsche Angaben über die Daten vieler Fahrten von und nach I. für die Jahre 2001 bis 2004, die sie als beruflich bedingten Mehraufwand in ihren Einkommensteuererklärungen geltend machte. Die in ihren verlesenen Auflistungen gegenüber den Finanzämtern geltend gemachten Aufenthalte in I. sind in den in Rede stehenden vier Jahren jeweils teilweise unvereinbar mit ihren an anderen Orten veranlassten und eingeräumten Kontobewegungen und eingeräumten Auslandsurlauben. Die Auflistungen haben nach den Angaben der Angeklagten auch nicht die vielen Fahrten herausgelassen oder jedenfalls erwähnt, bei denen sie “oft” von Freitag auf Samstag bei der Familie ihrer Schwester in H. etwa 40 km von I. entfernt übernachtete, bevor sie später nach I. weiterfuhr. Auch diese Fahrten nach H. waren jedenfalls keine vollständigen Heimfahrten nach I. an diesen Tagen. 232 - Laut ihrer Aufstellung war die Angeklagte am 07.04.2001 in I. (“HDH”). Tatsächlich war sie gemäß dem verlesenen Eintrag in ihrem Terminplaner zwischen dem 05. und 10.04.2001 auf einer Urlaubsreise in den USA. 233 - Laut ihrer Aufstellung war die Angeklagte zwischen dem 04. und dem 13.07.2003 in Urlaub in I. (“HDH”). Tatsächlich war sie gemäß dem verlesenen Eintrag in ihrem Terminplaner und den verlesenen Flugtickets auf einer Flugreise nach L., und zwar zwischen dem 04.07.2003 (15.00 Uhr Flug ab E.) und dem 13.07.2003 (Landung in E. 22.30 Uhr). 234 - Laut ihrer Aufstellung war die Angeklagte vom 30.03.2003 bis 31.03.2003 in I. (“HDH”) im “Urlaub”. Tatsächlich hob sie ausweislich des verlesenen Postbankkontoauszugs am 31.03.2003 um 09.09 Uhr bei der Postbank in N., I1.-Straße 2, Geld mit ihrer EC-Karte ab. 235 - Laut ihrer Aufstellung war sie am 19.04.2003 in I. (“HDH”). Nach dem verlesenen Auszug ihres Postbankkontos kaufte sie tatsächlich an diesem Tag um 13.14 Uhr in N. bei der Metro mit ihrer EC-Karte ein. 236 - Laut ihrer Aufstellung war sie am 19.07.2003 in I. (“HDH”), Ausweislich des verlesenen Kontoauszugs holte sie tatsächlich an diesem Tag um 12.26 Uhr bei der Postbank in N. auf der I1.-Straße 2 Geld mit ihrer EC-Karte. 237 - Laut ihrer Aufstellung fuhr sie am 10.10.2003 von N. über S. nach I. (“MH-S.-HDH”). Ausweislich des verlesenen Kontoauszugs kaufte sie tatsächlich an diesem Tag um 19.27 Uhr in N.-G. bei Karstadt ein. Danach konnte sie die lange Fahrtstrecke nach I. nicht mehr am gleichen Tag mit einem PKW schaffen. 238 - Laut ihrer Aufstellung war die Angeklagte vom 01.01. bis 04.01.2004 in I. und fuhr am 04.01.2004 nach N.. Tatsächlich zahlte sie ausweislich des verlesenen Kontoauszugs am 02.01.2004 in N. auf der I1.-Straße 2 auf ihrem Konto 450,- € ein. 239 - Laut ihrer Aufstellung war die Angeklagte vom 17.09.2004 bis 30.09.2004 in I. in Urlaub. Ausweislich des verlesenen Auszugs von ihrem Postbankkonto tätigte sie tatsächlich in dieser Zeit am 19.09.2004 um 05.22 Uhr einen Einkauf im Duty Free Travel E. (Flughafen). 240 - Laut ihrer Aufstellung war die Angeklagte am 18.12.2004 in I.. Ausweislich des verlesenen Auszugs von ihrem Postbankkonto hob sie mit ihrer EC-Karte tatsächlich an diesem Tag um 11.40 Uhr in N. auf der I1.-Straße 2 Geld ab. 241 - Die Länge der einfachen Fahrstrecke nach I. gab die Angeklagte in ihren Steuererklärungen mit 550 km für 2001, mit 540 km für 2002, mit 550 km für 2003 und mit 520 km für 2004 jeweils falsch an. Mit ihrem verlesenen Einspruchsschreiben vom 03.12.2004 an das Finanzamt, das lediglich eine einfache Fahrstrecke von 503 km hatte anerkennen wollen, teilte sie mit, die Entfernung zwischen ihrer Wohnung in N. und der Wohnung in I. betrage laut ADAC-Routenempfehlung tatsächlich jedenfalls 523,51 km bzw. laut Reiseplanung 519 km. 242 Das fortdauernde Bestreiten der Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen U., des Lebensmittelpunktes in N. und des auf unrichtige Angaben gerichteten Vorsatz zu den Aufwendungen anlässlich der doppelten Haushaltsführung in ihrer Erklärungen zur Einkommensteuer im Besteuerungsverfahren, im finanzgerichtlichen Verfahren und im steuerstrafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren erklärt sich aus der von ihr geäußerten Sorge, bei einem Geständnis erhebliche Steuernachzahlungen leisten zu müssen und Werbungskosten anlässlich doppelter Haushaltsführung zukünftig nicht mehr anerkannt zu bekommen. 243 Einen Irrtum der Angeklagten über die Voraussetzungen anerkennungsfähiger Aufwendungen anlässlich doppelter Haushaltsführung schließt die Kammer aus aufgrund der Fachkenntnisse der Angeklagten als Steuerfachgehilfin über den Gegenstand von Werbungskosten, aufgrund des vorgedruckten Textes der Anlage N zur notwendig beruflich veranlassten Begründung einer doppelten Haushaltsführung sowie aufgrund der fortdauernden Unkorrektheit und Unvollständigkeit ihrer Angaben trotz der ihr bekannten Verpflichtung zu “wahrheitsgemäßen” Angaben “nach bestem Wissen und Gewissen” gemäß der in allen Einkommensteuererklärungen eingangs von ihr abgegebenen Versicherung. Wie bereits soeben ausgeführt worden ist, machte die Angeklagte unrichtige und unvollständige Angaben für alle hier in Rede stehenden Veranlagungszeiträumen zu ihren beiden Haushalten, ihrem Verhältnis zu dem Zeugen U. und anderen privaten Kontakten in N. sowie zu der Länge der einfachen Fahrstrecke und der Existenz einer Vielzahl von Fahrten nach I.. 244 Durch Anerkennung von Aufwendungen anlässlich doppelter Haushaltsführung durch Einspruchsentscheidungen der Finanzämter in den Jahren ab 2000 konnte für die hier im Streit stehenden Erklärungen auch kein Irrtum über die Berechtigung der Anerkennung dieser Aufwendungen bei der Angeklagten entstehen. Die Finanzämter entschieden, wie sie wusste, ohne die Verlagerung ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes nach N. bereits lange vor der Arbeitsaufnahme in S. zu kennen. Die Verlagerung ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes nach N. hatte die Angeklagte, wie sie wusste, auch bereits zuvor mit ihrem verlesenen Schreiben vom 15.09.2000 an das Finanzamt I. verschleiert, indem sie wahrheitswidrig den Eindruck erweckte, die “Zweitwohnung” in N. erst mit der Arbeitsaufnahme in S. bezogen zu haben, und wahrheitswidrig die Wohnung in I. als “Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen” bezeichnete. Damit machte sie auch urkundlich belegt deutlich, dass ihr bereits im Jahr 2000 - noch vor den streitgegenständlichen Einkommensteuererklärungen dieses Urteils - bekannt war, welche grundlegenden Anforderungen an die Anerkennung von Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu stellen waren, ohne ihnen indes gemäß ihrer Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Erklärung zu genügen. 245 Der Angeklagten war auch bekannt, dass ein bloßer Heimatgedanke nicht zur Begründung einer Hauptwohnung ausreicht, sondern es auf die aktuellen tatsächlichen Lebensverhältnisse ankommt. Nach eigenen Angaben hatte sie sich mit der Rechtsprechung zu Aufwendungen anlässlich doppelter Haushaltsführung bereits im Jahr 2000 beschäftigt, auch selbst eine Kopie dazu zu ihren persönlichen Steuerunterlagen genommen und bereits damals erfahren, dass es auf den Lebensmittelpunkt ankomme. Das war, bevor sie die Taten beging, die Gegenstand dieses Urteils sind. Später schrieb ihr noch während der Tatzeiten eine Freundin auf einem Briefbogen des Kreisabfallwirtschaftsbetriebes I. zur mangelnden Tragfähigkeit des Heimatgedankens zur Begründung einer Hauptwohnung aus Anlass der Erhebung von Müllgebühren folgendes: Sie solle sich mit Nebenwohnsitz in I. melden. Eine pauschale Gebühr werde für solche Kunden erwogen, die mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, aber keinen Müll bereitstellen würden, da dies nicht normal sein könne. Normalerweise müsse der Hauptwohnsitz dort gewählt werden, wo man sich tatsächlich überwiegend aufhalte. Heimatgedanken seien deshalb nachrangig. Auch das veranlasste die Angeklagte nicht, zur Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2004 oder für spätere Jahre über ihren tatsächlichen Hauptwohnsitz in N. zutreffende Angaben gegenüber den Finanz- und den Meldebehörden zu machen. 246 Die der Berechnung der Verkürzung der Einkommensteuer für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 zugrunde liegenden Zahlen beruhen unter Nichtberücksichtigung von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung und vollständigen Fahrten nach I. als Werbungskosten auf den ansonsten hier nicht im Streit stehenden Erklärungen der Angeklagten im Besteuerungsverfahren und den dazu ergangenen Einspruchsbescheiden des Finanzamtes I. vom 23.08.2002 für 2001 und 27.04.2004 für 2002 sowie des Finanzamtes N. vom 21.12.2004 für 2003 und 22.11.2005 für 2004. Die Zahlen sind durch die Einlassung der Angeklagten bestätigt worden. Auch die dazu verlesenen Urkunden aus den Besteuerungsverfahren und die Aussage des Zeugen L. haben die Zahlen belegt. 247 V. 248 Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte in nicht rechtsverjährter Zeit wegen Einkommensteuerhinterziehung in vier Fällen schuldig gemacht, indem sie jeweils in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 unrichtige und unvollständige Angaben zu beruflich veranlassten Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung machte. Das sind strafbare Vergehen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 9, 19, 25 EStG, § 53 StGB. 249 Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, Sichern und Erhalten der Einnahmen und sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG. Werbungskosten sind auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird; eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Fassung seit Inkrafttreten des StÄndG 2003 vom 20.12.2003); dabei können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrten) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Abgesehen von der damaligen Begrenzung des Aufwandsabzugs auf zwei Jahre unterscheidet sich § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der Fassung des JStG 1996 hinsichtlich der hier entscheidenden Umstände nicht von der geltenden Fassung der Vorschrift, die sie durch das StÄndG 2003 vom 20.12.2003 erhalten hat. 250 Bei den geltend gemachten Aufwendungen der Angeklagten anlässlich ihrer doppelten Haushaltsführung handelt es sich um keine Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) oder im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in der Nähe der Arbeitsstätte und Familienheimfahrten) aus folgenden Gründen: 251 - Die Wohnung der Angeklagten in N. lag um mehr als 500 km näher an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte in S. als ihre Wohnung in I.. 252 - Die Wohnung in N. wurde nicht aus beruflichem Anlass begründet. Denn die Angeklagte bezog sie und begründete dort ihren Haushalt mit dem Zeugen U. bereits im Jahre 1995, als sie noch arbeitssuchend in I. unter der Adresse der väterlichen Wohnung gemeldet gewesen war. Sie begann ihre Umschulung in F./S1. zur Steuerfachgehilfin weiterhin von der Wohnung in N. aus etwa 1 ½ Jahre später im Jahr 1997 und nahm erst nach weiteren etwa zwei Jahren ihre Arbeitseinkommen und Einkommensteuer auslösende berufliche Arbeit im Jahr 1999 im Steuerberaterbüro in S. auf. Das war schon etwa vier Jahre nach dem Erstbezug der Wohnung in N.. 253 - Während der im Streit stehenden Veranlagungszeiträume 2001, 2002, 2003 und 2004 bestand die von der Angeklagten geltend gemachte vermeintliche Nebenwohnung in N. bereits mehr als sechs, sieben, acht bzw. neun Jahre und ihr unbefristetes berufliches Beschäftigungsverhältnis in S. mehr als 1 ½, 2 ½, 3 ½ bzw. 4 ½ Jahre. 254 - Die Aufwendungen wegen der zusätzlichen Haushaltsführung in N. und für Fahrten nach I. dienten auch nicht dem beruflich bedingten Aufwand zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen; denn dieser war bereits seit Jahren bis heute in N. in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen U. in der Nähe ihrer regelmäßigen unbefristeten Arbeitsstelle. 255 - In der Wohnung in I. lebte dagegen niemand, insbesondere kein Familienangehöriger oder Lebenspartner, zu dem die Angeklagte in den im Streit stehenden Veranlagungszeiträumen der Jahre 2001 bis 2004 hätte heimfahren können. 256 Die Nichtanerkennung der anlässlich der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Mehraufwendungen als Werbungskosten steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte in anderen Fällen. 257 - Ein eigenständiger Haushalt besteht nicht, solange die Haushaltsführung des Arbeitnehmers in die elterliche Wohnung eingegliedert ist (BFH Beschluss vom 02.02.2010 – VI B 117/09, FG E. Beschluss vom 10.06.2010 – 3 V 56/10 A (E); FG C. Urteil vom 09.06.2011 – 2 K 4399/09). Danach hatte die Angeklagte jedenfalls bis zum Tode ihres Vaters im Jahre 1998 keinen anderen Haushalt als den in N., weshalb dieser Haushalt bei der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in S. im Jahr 1999 nicht mehr beruflich veranlasst neu entstehen konnte. 258 - Aber auch ein eigenständiger Haushalt in der ursprünglichen Heimat vermag nicht als solcher einen Erst- und Haupthaushalt zu begründen, der die Anerkennung beruflich veranlasster Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung rechtfertigen kann. Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- und Haupthaushalt (FG C. Urteil vom 09.06.2011 – 2 K 4399/09). In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spreche - je länger die Beschäftigung dauere - vieles dafür, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort befinde und die weitere zur Verfügung stehende Heimatwohnung lediglich für Besuchs- bzw Ferienzwecke vorgehalten werde; erhebliches Gewicht bei der Feststellung des Lebensmittelpunktes komme für eine Anerkennung einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung auch den Umständen zu, ob in der nicht in der Nähe der Arbeitsstätte befindlichen Wohnung die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, ob sich Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend dort aufhalten würden und ob ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem Lebensgefährten dort zusammenlebe (vgl. Urteile des BFH vom 10.02.2000 – VI R 60/98, 22.02.2001 – VI R 192/97, 09.08.2007 – VI R 10/06 und 02.12.2009 – VI B 124/08, ). Auch nach dieser Rechtsprechung befand sich während der in Rede stehenden Veranlagungszeiträume der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensinteressen der Angeklagten in N. in der Nähe ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, was Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in N. und Heimfahrten nach I. nicht als notwendig beruflich veranlasst ausweisen. 259 Die Frage, ob im Festsetzungsverfahren das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätte berichtigen dürfen oder nicht, stellt sich nicht im Strafverfahren. Selbst wenn eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO im Besteuerungsverfahren nach Treu und Glauben wegen erwiesener Verstöße gegen finanzbehördliche Ermittlungspflichten nicht zulässig wäre, so stünde dies der Annahme einer Einkommensteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO im Strafverfahren nicht entgegen. Das Besteuerungsverfahren und das Strafverfahren sind insoweit voneinander unabhängig (vgl. Rolletschke, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., 2009, § 173 Rn. 130). 260 Auch hindert den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung in den vier Fällen nicht der Umstand, dass bereits die Finanzämter die Tatsachen, die zur Nichtanerkennung der hier im Streit stehenden Werbungskosten führen, im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen gekannt haben oder hätten kennen müssen. Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entfällt selbst dann nicht, wenn den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel bekannt und verfügbar waren (vgl. BGH Beschluss vom 14.12.2010 – 1 StR 275/10). 261 Auch eine etwaige Bestandskraft der Finanzamtsbescheide gegen die Angeklagte über die Festsetzung der Einkommensteuer 2001, 2002, 2003 und 2004, in denen Aufwendungen durch die doppelte Haushaltsführung und vollständige Fahrten nach I. als steuermindernde Werbungskosten anerkannt wurden, steht der Annahme einer Steuerhinterziehung wegen Falschangaben zu diesen Aufwendungen nicht entgegen. Das Strafgericht ist nicht an Entscheidungen der Finanzbehörden oder der Finanzgerichte gebunden; das ergibt sich auch aus dem allgemeinen Grundsatz gemäß Art. 20 Abs. 3, Art. 97 GG i.V.m. § 1 GVG, wonach das Gericht frei von jeder Bindung an andere Staatsorgane und nur dem Gesetz und dem Recht unterworfen ist (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, Lfg. 27, November 1999, § 396 AO Rn. 11). Einen Vorrang der einen oder anderen Verfahrensart gibt es nicht (vgl. Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 393 Rn. 16). 262 VI. 263 Der Strafzumessung hat die Kammer für jede der vier Taten den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO von Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. 264 Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten bei jeder Tat berücksichtigt: 265 Die Taten liegen jeweils viele Jahre zurück. Das Verfahren hat einige Jahre gedauert, was die Angeklagte auch aufgrund ihres Berufes besonders belastet hat. Die Angeklagte war bisher nicht bestraft. 266 Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer insbesondere berücksichtigt: 267 Es entstanden erhebliche Steuerverkürzungen, und zwar bei den beiden ersten Taten in Höhe von jeweils 3.000 € und bei den beiden letzten Taten in Höhe von jeweils etwa 4.000 €. 268 Nach Abwägung aller jeweils für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer für die auf das Jahr 2001 und die auf das Jahr 2002 bezogene Tat jeweils eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und für die auf das Jahr 2003 und für die auf das Jahr 2004 bezogene Tat jeweils eine Geldstrafe von 60 Tagesätzen festgesetzt. 269 Unter Erhöhung der höchsten verwirkte Einzelstrafe hat die Kammer nach einer zusammenfassenden Würdigung der Angeklagten und ihrer Taten gemäß §§ 54, 53 StGB auf eine schuld- und tatangemessene Gesamtgeldstrafe von 270 100 Tagessätzen zu je 50,- € 271 erkannt. 272 Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer alle Umstände abgewogen, zu 273 Gunsten der Angeklagten insbesondere ihre bisherige Unbestraftheit und die langen Zeiträume seit den Taten und seit Beginn des Ermittlungsverfahrens sowie zu ihren Lasten der Zeitraum, über den die Taten sich erstreckt haben, der Seriencharakter der Taten und die erhebliche Höhe des endgültigen gesamten Steuerschaden von etwa 15.000 €. 274 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe und der Bewilligung einer Ratenzahlung hat die Kammer gemäß §§ 40 Abs. 2, 42 StGB die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten berücksichtigt. 275 VII. 276 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.