7 T 68/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
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Eine aufgrund einer Altersteilzeit-Vereinbarung als Einmalzahlung zu leistende Abfindung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO in der seit dem 01.07.2010 gültigen Fassung.
Für die Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrages ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, wobei die nicht wiederkehrenden Einkommensteile durch Bestimmung eines ange-messenen Gesamtbezugszeitraums auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen sind (Anschluss LG Essen, Beschluss vom 21.07.2011 - 7 T 366/11 und 7 T 397/11 - und LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 - 7 T 433/09).
Soll die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen, ist dieser Zeitraum zugrundezulegen.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 10.04.2012 (Az. 16 M 388/00, 16 M 1257/00, 16 M 1368/00 und 16 M 2591/00) teilweise abgeändert und gemäß § 850i Abs. 1 ZPO angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindung gemäß § 5 der mit der Drittschuldnerin geschlossenen Altersteilzeit-Vereinbarung vom 05.11./16.11.2009 ein Betrag von 4.995,12 EUR pfandfrei zu belassen ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Schuldner zu 10 % und die Gläubigerin zu 90 % zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.521,92 EUR festgesetzt.