Urteil
7 S 193/11
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2012:0615.7S193.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08.12.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel (Az. 5 C 105/11) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 % zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 51 ff. d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. 4 II. 5 Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. 6 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 398 BGB weitere Mietwagenkosten in Höhe von 257,38 € verlangen (847,38 € abzüglich des bereits gezahlten Betrags von 590,00 €). 7 a) Die von der Beklagten in erster Instanz erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der zwischen der Unfallgeschädigten, Frau , und der Klägerin vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten sind unbegründet. Nach überwiegender, von der Kammer geteilter und inzwischen auch vom Bundesgerichtshof bestätigter Auffassung stellt die Einziehung erfüllungshalber abgetretener Schadensersatzforderungen durch ein Mietwagenunternehmen jedenfalls dann eine nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubte Nebentätigkeit dar, wenn – wie hier – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, ZIP 2012, 478 m. w. N. unter ausdrücklicher Ablehnung der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung der 4. Zivilkammer des LG Stuttgart). 8 b) Was die Höhe des Anspruchs angeht, ist das Amtsgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten erlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt verfügbaren Angeboten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Tarif ersetzt verlangen kann, es sei denn, er legt dar und weist ggf. nach, dass für ihn unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (zuletzt BGH, NJW 2011, 1947 m. w. N.). 9 Eine Eilsituation, die die Geschädigte von den vorstehend dargestellten Anforderungen befreien würde, lag nicht vor, da die Anmietung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erst am späten Mittag des auf den Unfallabend folgenden Tages stattfand, der Geschädigten mithin ausreichend Zeit verblieben wäre, sich bei anderen örtlichen Anbietern nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. 10 c) Die nach den oben stehenden Grundsätzen erforderlichen Mietwagenkosten können vom Gericht gemäß § 287 ZPO im Wege einer Schätzung ermittelt werden, in deren Rahmen das Gericht auf Tabellen oder Listen zurückgreifen kann. Für den Bereich der Mietwagenkosten existieren aktuell zwei solcher Listen, nämlich zum einen der Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 („Schwacke-Liste“) und zum anderen die Studie der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010“ des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation („Fraunhofer-Liste“), die von der Rechtsprechung grundsätzlich als taugliche Anknüpfungspunkte für eine Schätzung anerkannt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, a. a. O.). 11 Gleichwohl vermag die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts, die Schätzung könne allein auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste in Kombination mit einer eigenen Internet-Recherche des Gerichts erfolgen, nicht zu folgen. Gegen die Fraunhofer-Liste spricht, dass sie aufgrund des lediglich zweistelligen Postleitzahlenrasters den örtlichen Markt nicht konkret abbildet, dass den ermittelten Preisen eine für Unfallsituationen unrealistische Vorbuchungszeit von einer Woche zugrunde liegt und dass ihre Datenbasis ganz überwiegend auf Internetangeboten beruht, die auf dem örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und auf die sich der Geschädigte grundsätzlich nicht verweisen zu lassen braucht. Der zuletzt genannte Mangel wird durch die vom Amtsgericht durchgeführte eigene Internet-Recherche nicht behoben, sondern im Gegenteil eindrucksvoll bestätigt. 12 Aber auch gegen die Tauglichkeit der Schwacke-Liste als alleinige Schätzungsgrundlage bestehen erhebliche Bedenken. Grundlage der Preisermittlung der Schwacke-Liste sind ausschließlich schriftliche Preislisten, die längere Gültigkeit haben und jedermann zugänglich sind. Dabei wird nach dem Vorwort der Schwacke-Liste bewusst in Kauf genommen, dass aufgrund der Art der angebotenen Dienstleistung Abweichungen zwischen den längerfristigen Angebotspreisen und den realisierten Preisen existieren, die sich aus der Art der nicht lagerungsfähigen angebotenen Dienstleistung ergeben, was den einzelnen Vermieter zur Umsatzerzielung durchaus veranlassen kann, seine Preise kurzfristig zu senken (vgl. Schwacke-Automietpreisspiegel 2010, S. 7 f.). Mit anderen Worten ist der Methodik der Schwacke-Liste immanent, dass gerade nicht die konkret am Markt gehandelten Preise, sondern nur die abstrakt-generell für einen bestimmten Zeitraum von den Anbietern vorgegebenen Preise erfasst werden (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 23.02.2012 – 5 S 74/11). 13 In Anbetracht der gegen beide Listen bestehenden Vorbehalte hält die Kammer es mit einer im Vordringen befindlichen, vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligten (BGH, NJW-RR 2010, 1251) Auffassung für sachgerecht, die erforderlichen Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel der sich aus den beiden Listen ergebenden Mietpreise zu bestimmen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 541; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396; LG Bielefeld, Urt. v. 09.10.2009 – 21 S 27/09; LG Karlsruhe, Urt. v. 14.05.2010 – 9 S 442/09, jeweils zitiert nach juris). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht geboten, da die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Klageforderung stünden. Zudem ist nicht zu erwarten, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erkenntnismethoden, die den genannten Listen zugrunde liegen, grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten (vgl. OLG Köln, a. a. O.). 14 d) Hiernach ist im vorliegenden Fall von ersatzfähigen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 847,38 € auszugehen. 15 Nach der Fraunhofer-Liste kostet ein Fahrzeug der von der Geschädigten angemieteten Fahrzeugklasse 5 bei einer Mietdauer von 13 Tagen 520,06 € (280,03 € : 7 x 13) einschließlich Vollkaskoversicherung. Nach der Schwacke-Liste ergibt sich demgegenüber ein Betrag von 1.251,90 €, der sich aus einem Grundpreis in Höhe von 965,90 € (520,10 € : 7 x 13) und einem Zuschlag für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 286,00 € (154,00 € : 7 x 13) zusammensetzt. Bei längerfristigen Vermietungen sind überschießende, nicht mehr in Wochen- oder Mehrtagespauschalen aufgehende Miettage nicht – wie die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat – mit dem jeweiligen Kurzzeittarif zu berechnen, sondern in Höhe des anteiligen Preises der nächstliegenden im Mietzeitraum erfüllten Mietpauschale (vgl. OLG Köln, a. a. O.; BGH, NJW 2009, 58). Daraus ergibt sich ein arithmetisches Mittel in Höhe von 885,98 €. Ein Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen ist nicht vorzunehmen, da die Klägerin nach eigenen Angaben nach ihrem „Normaltarif“ abgerechnet hat und entsprechende Mehraufwendungen in erster Instanz auch nicht geltend gemacht hat (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 ZPO). 16 Von dem vorstehend errechneten Betrag muss die Klägerin sich einen Abzug für die ersparten Eigenaufwendungen der Geschädigten anrechnen lassen, welche die Kammer nach den heute maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf 10 % des Bruttomietpreises (vgl. BGH, NJW 2010, 1445 m. w. N.), mithin einen Betrag von 88,60 €, schätzt. Ein Absehen von diesem Abzug kommt nicht in Betracht, da die Geschädigte tatsächlich ein klassengleiches Fahrzeug der Klasse 5 (VW Golf Variant als Ersatz für einen Ford Escort Kombi) angemietet hat. Zusätzlich zu dem hiernach verbleibenden Betrag von 797,38 € kann die Klägerin noch die tatsächlich angefallenen (und mit den entsprechenden Angaben in der Schwacke-Liste übereinstimmenden) Nebenkosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 50,00 € ersetzt verlangen. 17 2. Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt. 18 III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 20 Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 727,98 €.