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Beschluss

7 T 185/12

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach §270a Abs.1 InsO kann das Insolvenzgericht dem Schuldner Einzelermächtigungen zur Begründung künftiger Masseverbindlichkeiten erteilen. • Die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist dem Schuldner selbst und nicht dem vorläufigen Sachwalter zu erteilen, soweit eine vorläufige Eigenverwaltung besteht. • §270b Abs.3 InsO (Schutzschirmregelung) steht Einzelermächtigungen des Schuldners im normalen Eröffnungsverfahren nach §270a Abs.1 InsO nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Ermächtigung des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten bei vorläufiger Eigenverwaltung • Bei Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach §270a Abs.1 InsO kann das Insolvenzgericht dem Schuldner Einzelermächtigungen zur Begründung künftiger Masseverbindlichkeiten erteilen. • Die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ist dem Schuldner selbst und nicht dem vorläufigen Sachwalter zu erteilen, soweit eine vorläufige Eigenverwaltung besteht. • §270b Abs.3 InsO (Schutzschirmregelung) steht Einzelermächtigungen des Schuldners im normalen Eröffnungsverfahren nach §270a Abs.1 InsO nicht entgegen. Die Schuldnerin beantragt im Eröffnungsverfahren nach §270a Abs.1 InsO die Erteilung von Einzelermächtigungen zur Begründung künftiger Verbindlichkeiten, insbesondere monatlicher Lieferungen und Leistungen sowie zur Sicherung der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Das Amtsgericht hatte dies teilweise angeordnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt. Die Schuldnerin legt gegen die Entscheidungen sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob die Ermächtigungen dem Schuldner oder dem vorläufigen Sachwalter erteilt werden müssen und ob Einzelermächtigungen im Verfahren nach §270a Abs.1 InsO zulässig sind. • §270a Abs.1 InsO sieht bei Verzicht auf ein allgemeines Verfügungsverbot die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters vor und macht §§274,275 InsO entsprechend anwendbar; dies beschränkt die Befugnisse des vorläufigen Sachwalters auf Überwachung, Mitwirkung und Mitteilungspflichten. • Die gesetzliche Systematik und der Zweck der durch das ESUG geförderten vorläufigen Eigenverwaltung sprechen dafür, dem Schuldner die Ermächtigung zur Begründung einzelner, im Voraus bestimmter Masseverbindlichkeiten zu erteilen, weil dadurch die private Autonomie des Schuldners und die Sanierungschancen gewahrt bleiben. • Eine Ermächtigung des vorläufigen Sachwalters würde zu Kontrollverlust der Geschäftsleitung und zu Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern führen und damit das Ziel der Erleichterung von Sanierungen konterkarieren. • §270b Abs.3 InsO, die im Schutzschirmverfahren eine generelle Befugnis des Schuldners regelt, verhindert nicht die Erteilung von Einzelermächtigungen im normalen Eröffnungsverfahren nach §270a Abs.1 InsO. • Der vorläufige Sachwalter hat im vorliegenden Fall die beantragte Ermächtigung befürwortet; das Insolvenzgericht hatte die Einzelermächtigungen vorab die Erforderlichkeit geprüft, sodass ein zusätzlicher Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Sachwalters nicht erforderlich war. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts wird insoweit abgeändert, dass der Schuldnerin Ermächtigungen zur Begründung künftiger Masseverbindlichkeiten (konkret: monatliche Lieferungen/Leistungen und Sicherung der Insolvenzgeldvorfinanzierung) erteilt werden. Das Gericht stellt klar, dass solche Einzelermächtigungen dem Schuldner selbst und nicht dem vorläufigen Sachwalter zu erteilen sind, weil dies der gesetzlichen Systematik und dem Sanierungszweck des ESUG entspricht. §270b Abs.3 InsO verdrängt die Möglichkeit der Einzelermächtigung im Rahmen der normalen vorläufigen Eigenverwaltung nicht. Damit bleibt die Kontrolle durch das Insolvenzgericht gewahrt, während die operative Handlungsfähigkeit und das Vertrauen der Geschäftspartner in die Schuldnerleitung erhalten werden.