Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) werden auf die Widerklage hin wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 22.903,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit 23.02.2011 zu zahlen. Die Widerbeklagte zu 3) wird weiterhin verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.903,04 € für die Zeit zwischen dem 20.02.2011 und dem 22.02.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten allen weiteren Schaden zu ersetzen, der aufgrund der mangelhaften Kellerabdichtung im Haus M-Straße ## in N entstanden ist und durch weiter eindringende Feuchtigkeit noch entstehen wird. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 36 %, die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) wie Gesamtschuldner zu 50 % und die Klägerin alleine zu weiteren 14 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) wie Gesamtschuldner zu 50 % und die Klägerin alleine zu weiteren 14 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 9 %, die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 3) trägt die Beklagte zu 14 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte und Widerbeklagte zu 2) allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Widerbeklagte zu 3) vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch für Architektenleistungen im Rahmen des Um- und Ausbaus des Kellergeschosses an der Immobilie M-Straße ## in N geltend. Die Beklagte macht gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) widerklagend Schadensersatzansprüche wegen der mangelhaften Errichtung bzw. mangelhafter Planungs- und Überwachungstätigkeit einer Kellerisolierung geltend. Am 09.10.2003 meldete sich die Beklagte telefonisch bei der Klägerin und erklärte, sie habe eine Immobilie in der M-Straße ## in N erworben, an der sie Renovierungsarbeiten durchführen wolle. Daraufhin kam es am 16.10.2003 zu einem Treffen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte schilderte hierbei, dass sie den Keller des Wohnhauses als Wohnraum nutzen wolle. Um dies zu ermöglichen, musste die Raumhöhe um 30cm vergrößert werden. Hierfür sollten neue, tiefere Fundamente erstellt werden. Zudem musste der Kellerbereich gegen von außen eindringende Feuchtigkeit geschützt werden. Die Klägerin und die Beklagte vereinbarten zunächst, dass die Klägerin für das Bauvorhaben einen Vorentwurf und eine Vorplanung erstellt, um über die technischen Möglichkeiten des Bauvorhabens einen Überblick zu erhalten. Auf der Grundlage dieses Vorentwurfes bzw. dieser Vorplanung sollten dann weitere Einzelheiten besprochen und geplant werden. In einem Gespräch am 20.01.2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Bauvorhaben durchführen wolle. Mit welchen einzelnen (Architekten-) Leistungen die Beklagte die Klägerin dabei beauftragte, ist zwischen den Parteien streitig, zumal die Klägerin und die Beklagte nie über die einzelnen Leistungsphasen der HOAI sprachen. Jedenfalls wurde die Klägerin mit der Einholung eines Kostenvoranschlages der Widerbeklagten zu 2) sowie mit der Durchführung der Bauüberwachung beauftragt. Mit dem Einbau der Fenster und Türen, den Schreinerarbeiten, dem Innenausbau, den Maler- und Fliesenlegerarbeiten, den Parkettarbeiten und den Arbeiten des Kaminbauers war die Klägerin nicht befasst. Diese Arbeiten sind von der Beklagten ohne Beteiligung der Klägerin vergeben worden. Die Klägerin holte im Folgenden ein Angebot der Widerbeklagten zu 2) für die Horizontalabdichtung ein und leitete dieses an die Beklagte weiter. Hinsichtlich des Umfangs der angebotenen Arbeiten wird auf das Angebot der Widerbeklagten zu 2) vom 09.08.2004, Blatt 143 ff. der Akten, verwiesen. Die Klägerin beauftragte die Widerbeklagte zu 2) mit der Ausführung der angebotenen Arbeiten, nachdem die Beklagte ihr mitgeteilt hatte, dass sie der Firma T auf Basis dieses Angebotes den Auftrag erteilen sollte. Die Beklagte selbst sprach im Rahmen der Auftragserteilung nicht mit den Mitarbeitern der Widerbeklagten zu 2). Der Vertrag mit der Widerbeklagten zu 3) wurde unmittelbar zwischen der Beklagten und der Widerbeklagten zu 3) geschlossen. Die Widerbeklagte zu 3) sollte eine Horizontalabdichtung auf den neu erstellten Kellerboden aufbringen, damit der Kellerraum als Wohnraum genutzt werden kann. Nach Abschluss der Arbeiten rechnete die Klägerin ihre Tätigkeit zunächst nach Stunden ab. Auf die Schlussrechnung über 6.728,09 € erfolgte keine Zahlung der Beklagten. Wegen dieser Restforderung erhob die Klägerin zunächst Klage vor dem LG Duisburg. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 1 O 506/05 geführt. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass eine Abrechnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI zu erfolgen habe, nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2006 zurück. Unter dem 19.12.2008 stellte die Klägerin der Beklagten unter Abzug der geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 5.510,00 € einen Restbetrag in Höhe von 16.299,22 € brutto in Rechnung, wobei sie nunmehr nach der HOAI abrechnete. Hinsichtlich des Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.07.2009, Blatt 13 ff. der Akte, verwiesen. Die Klägerin behauptet, von der Beklagten im Rahmen des Gespräches am 20.01.2004 auch damit beauftragt worden zu sein, die Entwurfsplanung und die Mitwirkung bei der Vergabe zu übernehmen. Sie habe sodann sämtliche abgerechneten Leistungen erbracht. Insbesondere habe sie konkrete Pläne zur Vorplanung erarbeitet sowie bei der Vergabe der Aufträge an die einzelnen Unternehmer mitgewirkt, indem sie mit diesen Besprechungen in Vorbereitung der jeweiligen Kostenvoranschläge geführt habe. Sie habe zudem die von den Handwerkern eingereichten Rechnungen überprüft und, soweit angezeigt, zur Zahlung freigegeben. Die Klägerin behauptet ferner, dass die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase 1) bis 3) 219.171,38 €, für die Leistungsphase 7) 274.679,22 € und für die Leistungsphase 8) 453.753,49 € betragen. Sie ist der Ansicht, die von ihr erstellte Rechnung sei prüffähig. Im Übrigen komme es auf die Prüffähigkeit der Architektenrechnung nicht an, da die zweimonatige Prüffrist der Beklagten abgelaufen sei und sie – dies ist unstreititg – innerhalb dieser Frist nicht gerügt habe, dass die Rechnung nicht prüffähig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.299,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, 1. die Widerbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Be- klagte und Widerklägerin 27.260,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch ver- pflichtet sind, der Beklagten und Widerklägerin allen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der Beseitigung der in Folge mangelhafter Isolierungsmaßnahmen der Widerbeklagten von außen um das Un- tergeschoss des Hauses M-Straße ## in N eingedrungenen Feuchtigkeit entstanden ist und durch weiter eindringende Feuchtigkeit noch ent- stehen wird. Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) beantragen, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bei dem ersten Treffen am 16.10.2003 versprochen, die den Leistungsphasen 1 und 2 zuzuordnenden Planungen kostenfrei zu erstellen. Ferner habe die Beklagte keine Entwurfsplanung erstellt und auch keine Angebote eingeholt. Die Beklagte habe lediglich Firmenadressen für einzelne Gewerke genannt. Sie habe die Klägerin auch nicht mit der Vergabe von Arbeiten beauftragt, die Vergabe habe sie selbst vorgenommen. Die Beklagte bestreitet, die von der Klägerin behaupteten anrechenbaren Kosten, da die Klägerin sich mit einzelnen Gewerken nicht zu befassen hatte (Fenster- und Türöffnungen, Parkett- und Malerarbeiten etc.) und deswegen nicht sämtliche Rechnungen aus dem Umbauvorhaben in die anrechenbaren Kosten mit hätten einfließen dürfen. Sie behauptet insoweit auch, dass die Klägerin mit den Heizungs- und Sanitär- sowie den Elektrikerarbeiten nicht befasst gewesen sei. Als anrechenbare Kosten seien daher nur die Kosten der Firma T2 GmbH, der Widerbeklagten zu 2), der Firma Q GmbH, der Firma „E2“, der Firma H GmbH und der Widerbeklagten zu 3) zu berücksichtigen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin der Höhe nach an ihrer ursprünglichen Rechnung festhalten lassen. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Forderung der Klägerin verjährt sei. Sie erhebt daher die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin sich nicht auf § 8 HOAI berufen könne, da – dies ist unstreitig – diese keine Architektin sei. Selbst wenn § 8 HOAI anwendbar sein sollte, hätte jedenfalls bereits mit der Schlussrechnung vom 13.06.2005 eine prüffähige Rechnung vorgelegen. Eine Verjährungshemmung sei durch das Mahnverfahren nicht eingetreten, da die Frist zur Klagebegründung gemäß § 697 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, ihre Klageforderung sei nicht verjährt, da § 8 Abs. 1 HOAI (2002) die Fälligkeit von der Erteilung einer Schlussrechnung abhängig mache und die Verjährungsfrist daher frühestens am 31.12.2011 geendet habe. Jedenfalls sei eine Verjährung aufgrund der Beantragung des Mahnbescheides gehemmt worden und im weiteren Verlauf durch die Einreichung der Anspruchsbegründung am 09.07.2009. Hinsichtlich der Widerklage behauptet die Beklagte, dass die Klägerin mangelhaft gearbeitet habe, da sie den ausführenden Firmen weder konkrete Anweisungen erteilt noch Ausführungsdetails vorgegeben habe und sie den ausführenden Firmen – dies ist unstreitig – kein Leistungsverzeichnis übergeben habe. Die von den Firmen erstellten Angebote habe die Klägerin lediglich ungeprüft und kommentarlos an die Beklagte weitergeleitet. Darüber hinaus sei die Planung fehlerhaft gewesen. Aufgrund fehlender oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß hergestellter Isolierung trete im Treppenhaus und in den umgebauten Räumen Feuchtigkeit auf. Die Klägerin habe übersehen, dass es für die erforderliche Isolierung eines Gesamtkonzeptes bedurfte und habe dementsprechend kein funktionales Gesamtkonzept erstellt. Die von der Widerbeklagten zu 2) durchgeführten Maßnahmen seien ungeeignet zum Schutz gegen aufsteigende Feuchtigkeit. Dies läge daran, dass die zur Abdichtung erforderlichen Löcher an den falschen Stellen gebohrt worden seien und in zu großem Abstand. Zudem habe die Widerbeklagte zu 2) keine Dichtungskehle eingesetzt und die Horizontalsperren in der falschen Höhe eingebaut. Des Weiteren habe sie den Sanierputz aufgebracht, bevor die bituminösen Abdichtungsbahnen auf der Bodenplatte aufgebracht worden seien. Die von der Widerbeklagten zu 3) durchgeführte Abdichtung der Bodenplatte des Untergeschosses sei ebenfalls mangelhaft ausgeführt worden, da die Dichtungsbahnen auf den Sanierputz der Widerbeklagten zu 2) aufgebracht worden seien. Zudem fehle unter den Rigipswänden eine Abdichtung. Die Widerbeklagte zu 3) habe ausdrücklich eine funktionierende Bodenabdichtung angeboten. Sie hätte darauf hinweisen müssen, dass eine Aufbringung der Bitumenbahnen auf den vorhandenen Putz nicht fachgerecht sei und die Ausführung der Arbeiten gegebenenfalls ablehnen müssen. Desweiteren behauptet sie, dass die Klägerin die von der Widerbeklagten zu 2) und 3) zu vertretenden Mängel hätte erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, damit diese Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Aufgrund der mangelhaften Isolierungsarbeiten sei es zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall im Kellerbereich gekommen. Die Sanierungskosten beliefen sich auf voraussichtlich 23.500,00 € brutto zzgl. 16 % Baunebenkosten, was einem Gesamtbetrag von 27.260,00 € brutto entspricht. Es bestehe zudem die Gefahr, dass Schäden an der Fußbodenheizung eingetreten seien, wenn diese mit der Feuchtigkeit in Berührung gekommen sei. In Bezug auf die Widerklage behauptet die Klägerin, dass sie die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die von den Widerbeklagten zu 2) und 3) durchgeführten Maßnahmen nicht ausreichten, um das Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Die Beklagte hätte zusätzlich eine Außenisolierung anbringen müssen, was sie ihr auch angeraten habe. Der Umstand, dass eine funktionsfähige Innenabdichtung fehle, liege einzig und alleine daran, dass die Beklagte nachträglich (Elektro-) Arbeiten habe durchführen lassen und aus Kostengründen keine Außenabdichtung aufgebracht habe. Im Übrigen seien etwaige Kosten zur Außenabdichtung des Gebäudes „Sowiesokosten“. Die fehlerhafte Anbringung der Abdichtungsbahnen des Widerbeklagten zu 3) würde sich auch nicht auswirken, wenn das Gebäude ansonsten korrekt von außen isoliert worden wäre. Die Widerbeklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Sie sei ausdrücklich auf Grundlage der VOB/B tätig geworden. Bei einem Gespräch am 12.10.2004 habe sie die Klägerin und die Beklagte zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine dauerhafte Abdichtung der Außenwände nur durch eine zusätzliche Außenabdichtung gewährleistet werden könne. Mit einer solchen Außenabdichtung sei sie allerdings nicht beauftragt worden. Ihre Arbeiten hätten lediglich ein Teil eines Gesamtkonzepts sein sollen. Zudem sei die Vertikalabdichtung durch andere Gewerke beschädigt worden und deswegen keine funktionstaugliche Abdichtung gegeben. Die Widerbeklagte zu 3) bestreitet eine Verantwortung für die Mängel und behauptet, mangelfrei gearbeitet zu haben. Sie beruft sich insoweit auf das in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen C. Sie ist der Ansicht, es habe keine Hinweispflicht auf die eventuell unzureichende Abdichtung bestanden. Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 436/09 des Landgerichts Duisburg zu Beweiszwecken beigezogen. Es hat zudem Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen C und Vernehmung der Zeugen A und T3. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2010, Blatt. 63 ff. der Akte, und das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2013, Blatt 268 ff. der Akte, verwiesen. Das Gericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 10.07.2012, Blatt 202 f. der Akte, darauf hingewiesen, dass ihre Rechnung vom 19.12.2008 nicht prüffähig ist und nicht den Anforderungen der DIN 276 entspricht, da unklar ist, wie die Klägerin die in ihren Berechnungen aufgeführten Kosten ermittelt. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die insgesamt zulässige Widerklage hat gegen die Klägerin und die Widerbeklagte zu 3) teilweise Erfolg, gegen die Widerbeklagte zu 2) ist sie unbegründet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Vergütungsanspruch für die erbrachten Architektenleistungen aus §§ 631 ff. BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 HOAI (2002). Die Klägerin und die Beklagte haben im Jahr 2003 bzw. 2004 einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen geschlossen, als sie vereinbarten, dass die Klägerin im Rahmen der Umbau- und Renovierungsmaßnahme des Wohnhauses M-Straße ## in N Leistungen erbringen sollte, die den einzelnen Leistungsphasen der HOAI entsprechen. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, welche Leistungen die Klägerin konkret erbringen sollte und ob die Forderung verjährt ist, dies kann aber vorliegend dahinstehen, weil die Klage mangels Prüffähigkeit der Schlussrechnung unbegründet ist. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob es, wie die Beklagte vorträgt, einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt, dass die Klägerin nunmehr einen höheren Anspruch geltend macht, als es sich bei Berechnung der Vergütung auf Basis der im Vorprozess berechneten Stundensätze ergäbe. Da ein Auftragnehmer im Sinne der HOAI auch ein Nichtarchitekt oder ein Nichtingenieur sein kann, solange die beauftragten Arbeiten dem Leistungsbild der HOAI entsprechen (vgl. BGH NJW 1997, 2329), musste die Klägerin ihre Leistungen unter Beachtung der Grundsätze der HOAI abrechnen. Da die von der Klägerin erstellte und als Anlage zur Anspruchsbegründung vom 09.07.2009 eingereichte Architektenrechnung (Blatt 13 ff. der Akte) allerdings nicht prüffähig ist, ist die Klage unschlüssig und damit unbegründet. Die Klägerin muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, in welcher Höhe ihr Honorar besteht, da sie nach allgemeinen Grundsätzen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Dieser Darlegungslast ist sie vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Aus der von der Klägerin erstellten Rechnung geht nicht hervor, wie sich die anrechenbaren Kosten jeweils zusammen setzen. Es sind ohne weitere Erläuterung Werte genannt, z.B. für die Leistungsphase 1 anrechenbare Kosten in Höhe von 219.171,38 € und für die Leistungsphase 8 anrechenbare Kosten in Höhe von 453.795,49 €. Die genaue Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten wurde trotz des gerichtlichen Hinweises vom 10.07.2012 (Blatt 202 f. der Akte) nicht dargelegt. Da die Beklagte die in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten substantiiert bestritten hat, weil sie ausgeführt hat, dass als anrechenbare Kosten nur die Kosten der Firma T2 GmbH, der Widerbeklagten zu 2), der Firma Q GmbH, der Firma „E2“, der Firma H GmbH und der Widerbeklagten zu 3) zu berücksichtigen seien, und vorgetragen hat, dass die Klägerin mit den Schreinerarbeiten, dem Innenausbau, den Maler- und Fliesenlegerarbeiten sowie der Parkettverlegung und den Arbeiten des Kaminbauers nicht befasst war und diese Kosten daher nicht bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten hätten berücksichtigt werden dürfen, hätte die Klägerin spätestens nach dem gerichtlichen Hinweis vom 10.07.2007 substantiiert vortragen und im Einzelnen erläutern müssen, wie sich die anrechenbaren Kosten zusammen setzen. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin an den Elektro- sowie Heizungs- und Sanitärarbeiten beteiligt war und diese bezüglich der anrechenbaren Kosten einzubeziehen sind. Die Folge des unsubstantiierten Vortrags hinsichtlich der Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten ist, dass die Klage unschlüssig ist. Zwar hat die Rechtsprechung bereits mehrfach obergerichtlich entschieden, dass sich ein Auftragnehmer nur innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung auf die fehlende Prüfbarkeit der Architektenrechnung berufen kann und er nach dem Ablauf dieser Frist nicht mehr mit etwaigen Einwendungen gehört wird; dies führt aber nur dazu, dass der Honoraranspruch nicht mehr an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern kann. Bestehen in einem Rechtsstreit nach Ablauf der zweimonatigen Prüffrist Defizite bezüglich der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfbarkeitsanforderungen, führt dies dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und, falls diese Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht behoben werden, die Klage als endgültig unbegründet abzuweisen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 5 U 131/08). 2. Mangels Hauptanspruches hat die Klägerin auch keinen Anspruch aus §§ 291, 288 BGB auf die geltend gemachten Zinsen. II. Die zulässige Widerklage gegen die Klägerin ist nur teilweise begründet. 1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 22.903,04 €. Die Klägerin und die Beklagte haben im Jahr 2003 bzw. 2004 einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen geschlossen und miteinander vereinbart, dass die Klägerin die Bauüberwachung bezüglich des Umbaus M-Straße ## in N übernimmt. Dieser (Bauüberwachungs-) Vertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2002, Az.: 11 O 234/01). Die Klägerin hat die ihr übertragene Bauüberwachung mangelhaft im Sinne des § 634 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, da die Beklagte bei der Bauüberwachung einen Koordinierungsfehler begangen hat. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen C sieht das Gericht einen Koordinationsfehler und damit verbunden einen Bauüberwachungsfehler als gegeben an. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.07.2010 ausgeführt, dass ein Koordinationsfehler in der Bauplanung dergestalt vorliege, dass die vertikale und horizontale Innenabdichtung nicht aufeinander abgestimmt worden seien und ein Anschluss zwischen außen- und innenliegender Abdichtung im Bereich der bodentiefen Fenster nicht erfolgt sei. Dieser Anschluss sei allerdings erforderlich, um eine ordnungsgemäße Abdichtung zu erstellen. Auch entsprächen die durchgeführten Abdichtungsarbeiten nicht den Vorgaben des WTA Merkblattes 4-6-05/D. Die Gebäudeabdichtung weise daher Mängel auf, und zwar unabhängig von der Frage, ob nachträglich gegebenenfalls Installationsschlitze an den Wänden eingefügt wurden, was von dem Sachverständigen ebenfalls bemängelt wird. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Architekt und Bausachverständiger ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen nachdem er sich in einem Ortstermin von den tatsächlichen Gegebenheiten Kenntnis verschafft und die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt hat. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Beklagte auf die Notwendigkeit einer Außenabdichtung hingewiesen und die Beklagte habe diese aus Kostengründen unterlassen, war entgegen dem im Termin vom 24.01.2013 aufgehobenen Beweisbeschluss vom 10.07.2012 nicht durch eine Beweisaufnahme aufzuklären, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Die Widerbeklagten zu 2) und 3) haben nach den abgeschlossenen Bauverträgen eine funktionstaugliche Innenabdichtung geschuldet. Da eine Innenabdichtung nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen bei ordnungsgemäßer Ausführung grundsätzlich funktionstauglich ist und einen Schutz gegen von außen eindringende Feuchtigkeit bietet und die Innenabdichtung vorliegend nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, haben die Widerbeklagten zu 2) und 3) unabhängig von der Frage, ob es einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Außenabdeckung gab, mangelhaft geleistet. Auf die Frage, ob eine Außenabdichtung die geeignetere Abdichtung gewesen wäre, kommt es nicht an. Ein Vertretenmüssen der Klägerin ist gegeben. Die Klägerin hätte im Rahmen der Bauüberwachung erkennen können und müssen, dass die von den Widerbeklagten zu 2) und 3) angebotenen Maßnahmen nicht aufeinander abgestimmt worden sind und deswegen kein Anschluss zwischen der vertikalen und horizontalen Abdichtung besteht. Die Beklagte hat einen Schaden in Höhe von 22.903,04 €, der ihr nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen ist. Der Sachverständige hat die Kosten der Mangelbeseitigung auf 19.744,00 € zuzüglich ca. 16 % Baunebenkosten für die Planung und Bauüberwachung geschätzt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 22.903,04 € netto. Ein höherer Schadensersatz steht der Beklagten nicht zu. Die Mehrwertsteuer kann die Beklagte entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB erst verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies ist erst nach der Sanierung der Fall. 2. Die Zinsforderung resultiert aus §§ 291, 288 BGB, die Zustellung der Widerklage an den Klägervertreter erfolgte am 22.02.2011. 3. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagten steht gegen die Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen der mangelhaften Bauüberwachung zu. Der Feststellungsanspruch ergibt sich daraus, dass es sich bei den bisherigen Kosten lediglich um eine Kostenschätzung handelt und weitere Schäden zu erwarten sind, weil zumindest nach einer Sanierung die Mehrwertsteuer für die Sanierung der Arbeiten noch bezahlt werden muss und möglicherweise Schäden an der Fußbodenheizung aufgrund der eingedrungen Feuchtigkeit bestehen. III. Die zulässige Drittwiderklage gegen die Widerbeklagte zu 3) ist nur teilweise begründet. 1. Die Beklagte hat gegen die Widerbeklagte zu 3) nur einen Schadensersatzsanspruch in Höhe von 22.903,04 €. Die Beklagte hat gegen die Widerbeklagte zu 3) gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB einen Schadensersatzsanspruch in Höhe von 22.903,04 €. Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis, welches als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren ist. Die Widerbeklagte zu 3) ist aufgrund ihres Angebotes vom 17.11.2004 beauftragt worden, den Keller mit Bitumenbahnen fachgerecht abzudichten. Die Klägerin hat die ihr übertragenen Abdichungsarbeiten allerdings mangelhaft im Sinne des § 634 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeführt, da die Abdichtungsarbeiten nicht zu einem funktionstauglichen, d.h. wasserdichten, Werk geführt haben. Die Widerbeklagte zu 3) war verpflichtet, eine ordnungsgemäße Abdichtung herzustellen, indem sie eine horizontale Abdichtung fachgerecht aufbringt und diese fachgerecht an die vertikale Abdichtung anbindet, da die Parteien eines Bauvertrages stets zumindest konkludent vereinbaren, dass der Werkunternehmer ein funktionstaugliches Werk errichten muss (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az.: VII ZR 183/05). Dies ist der Widerbeklagten zu 3) allerdings nicht gelungen, da sie weder unter den Ständerwänden eine Bitumenbahnen aufgebracht hat noch einen Anschluss zwischen der bituminösen Dichtungsbahn und der vertikalen Dichtschlämme hergestellt hat und deswegen Feuchtigkeit in den Keller des Wohnhauses der Beklagten eindringen kann. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Abdichtung eine Verbindung zwischen der vertikalen und der horizontalen Abdichtung voraussetze und dies vorliegend nicht der Fall sei, da die von der Beklagten eingebrachten Bitumenbahnen erst nach dem Verputzen der Wände eingebracht worden seien. Deswegen könne Feuchtigkeit über den Putz in den Innenbereich eindringen. Bei einem ordnungsgemäßen Anschluss sei ein Eindringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen an. Soweit die Widerbeklagte zu 3) ausführt, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, umfangreiche Überprüfungen auszuführen, ist dies kein Grund eine mangelfreie Ausführung der Abdichtungsarbeiten anzunehmen, da ein Unternehmer bei einem Werkvertrag grundsätzlich ein funktionstaugliches Werk schuldet und höchstens von seiner Erfolgshaftung frei wird, wenn er seinen bei jedem Bauvertrag bestehenden Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist (vgl. BGH a.a.O.). Die Widerbeklagte zu 3) hat die mangelhafte Ausführung der Abdichtarbeiten zu vertreten. Sie konnte sich nicht von dem nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Vertretenmüssen entlasten. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass das Aufbringen einer Bitumenbahn auf einer Gipswand fachlich in Ordnung sei, da ein Gipsuntergrund grundsätzlich dafür geeignet sei, dass auf ihm eine Bitumenabdichtung angeklebt werde. Er könne auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, die Anlass dazu geboten hätten, dass die Mitarbeiter der Widerbeklagten zu 3) bei der bauleitenden Architektin hätten nachfragen müssen, ob eine Abdichtung auf anderen Ebenen ordnungsgemäß sei. Er sei der Ansicht, dass ein Dachdecker darauf vertrauen dürfe, sofern ein Architekt beauftragt sei, dass die Bodenplatte ordnungsgemäß abgedichtet ist. Dieser Ansicht folgt die Kammer aber nicht. Die Frage, ob ein Vertretenmüssen vorliegt, ist eine Rechtsfrage und muss von dem erkennenden Gericht entschieden werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Widerbeklagte zu 3) die Bitumenbahnen auf die in dem Keller befindlichen (stark wasserziehenden) Rigips- und die bereits verputzten Außenwände aufgebracht hat, wäre es nach Ansicht der Kammer für jeden Handwerker zwingend gewesen, sich nochmals bei einer fachkundigen Person über das Bestehen einer ordnungsgemäßen Abdichtung zu erkundigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abdichtung eines Hauses ein – wenn nicht sogar der – wichtigste Umstand ist, auf den im Rahmen eines Bauvorhabens geachtet werden muss, um ein dauerhaft bewohnbares Haus zu errichten. Da die Widerbeklagte zu 3) sich allerdings weder bei der Klägerin noch bei der Beklagten nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßene Abdichtung erkundigt hat, hat sie zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB gehandelt, als sie die Abdichtung aufgebracht hat. Einer Fristsetzung bedurfte es vorliegend nach § 281 Abs. 2 BGB nicht, da die Widerbeklagte zu 3) eine Nacherfüllung spätestens mit dem hier gestellten Klageabweisungsantrag ernsthaft und endgültig verweigert hat. Die Widerbeklagte hat in dem ganzen Rechtsstreit sowie in dem selbständigen Beweisverfahren ihre Mängelbeseitigungspflicht kategorisch bestritten und darauf verwiesen, dass sie keine Verantwortung für den Feuchtigkeitseintritt habe, sondern die Klägerin ihr konkretere Vorgaben hätte machen müssen. Dies zeigt, dass die Widerbeklagte zu 3) spätestens seit der Klageerwiderung nicht mehr bereit war, die vorliegenden Mängel zu beseitigen und eine Fristsetzung eine unnötige Förmelei gewesen wäre, die nach allgemeiner Ansicht entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2002, Aktz. VII ZR 360/01). Die Beklagte hat einen Schaden in Höhe von 22.903,04 €, der ihr nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen ist. Die Mehrwertsteuer kann die Beklagte erst verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (s.o). 2. Die Zinsforderung resultiert aus §§ 291, 288 BGB. Die Zustellung der Widerklage an die Widerbeklagte zu 3) erfolgte am 19.02.2011. 3. Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Der Beklagten steht gegen die Widerbeklagte zu 3) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB wegen der mangelhaft ausgeführten Abdichtungsarbeiten in dem Keller des Wohnhauses M-Straße ## in N zu. Der Feststellungsanspruch ergibt sich daraus, dass es sich bei den bisherigen Kosten lediglich um eine Kostenschätzung handelt, und weitere Schäden zu erwarten sind, weil zumindest nach einer Sanierung die Mehrwertsteuer für die Sanierung der Arbeiten noch bezahlt werden muss und möglicherweise Schäden an der Fußbodenheizung aufgrund der eingedrungenen Feuchtigkeit bestehen. IV. Die zulässige Drittwiderklage gegen die Widerbeklagte zu 2) ist unbegründet. 1. Die Beklagte hat gegen die Widerbeklagte zu 2) keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB in Höhe von 27.260,00 €. Die Widerbeklagte zu 2) ist von der Beklagten zwar aufgrund eines Angebots vom 09.08.2004 damit beauftragt worden, Abdichtungsarbeiten an dem Haus M-Straße ## in N durchzuführen. Auch hat der Sachverständige C festgestellt, dass die Arbeiten mangelhaft gewesen sind. Etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten sind allerdings spätestens seit Ablauf des 31.12.2008 verjährt. Die Widerbeklagte zu 2) hat die Verjährungseinrede erhoben. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten richtet sich vorliegend nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B (2002) und beträgt gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 3 VOB/B (2002) vier Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Die Widerbeklagte zu 2) und die Beklagte haben einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossen. Die Widerbeklagte zu 2) hat in ihrem Angebot auf Seite 3 darauf hingewiesen, dass dem Angebot die VOB/B in der jeweils neuesten Fassung zugrunde liegt. Dieser Hinweis genügte vorliegend, um die VOB/B in den Bauvertrag einzubeziehen, da die Beklagte bei Vertragsabschluss wirksam durch die Klägerin vertreten wurde. Die Klägerin hat eine eigene Willenserklärung in fremden Namen und mit Vertretungsmacht abgegeben, da die Beklagte der Klägerin nach der Angebotserstellung mitgeteilt hat, dass sie die Widerbeklagte zu 2) auf Grundlage des Angebotes beauftragen soll und die Klägerin die Widerbeklagte zu 2) daraufhin beauftragt hat. Dafür, dass die Klägerin nur als Botin agiert hat, also nur eine fremde Willenserklärung übermittelt hat, ist nichts ersichtlich. Für eine wirksame Einbeziehung der VOB/B genügt es nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, wenn ein Hinweis in dem Bauvertrag enthalten ist, dass die VOB/B gilt und der Auftraggeber bei Vertragsschluss durch einen Architekten vertreten wird (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 06.03.2008, Az.: 12 U 45/06, Saarländisches OLG, Urteil vom 13.10.2011, Az.: 8 U 298/07). Die Klägerin ist zwar keine Architektin, sie hat aber als solche bei dem gesamten Renovierungs- und Umbauvorhaben fungiert. Sie hat das Angebot für die Arbeiten der Widerbeklagten zu 2) eingeholt, das Angebot wurde ihr zugeleitet und sie hat die Arbeiten anschließend nach einer Rücksprache mit der Beklagten beauftragt. Aus Sicht der Widerbeklagten zu 2) ist sie als Architektin aufgetreten. Zudem hat sie die Bauüberwachung durchgeführt. Aus diesem Grund genügte der in dem Angebot enthaltene Hinweis für eine Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag. Die Ansprüche der Beklagten sind spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 verjährt. Nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bei Bauwerken vier Jahre. Sie beginnt nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B mit der Abnahme der gesamten Leistung. Da hier unstreitig alle Arbeiten bereits 2004 beendet waren und abgerechnet wurden, lag eine Abnahme dementsprechend bereits im Jahr 2004 vor. Eine Hemmung der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB durch Rechtsverfolgung trat vorliegend gegenüber der Widerbeklagten zu 2) nicht ein, da das selbständige Beweisverfahren erst am 02.11.2009 anhängig gemacht worden ist und die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. 2. Mangels Hauptanspruches steht der Beklagten gegen die Klägerin auch kein Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB zu. 3. Da ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Widerbeklagte zu 2) verjährt ist, hat die Beklagte auch keinen Feststellungsanspruch gegen die Widerbeklagte zu 2). V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 48.559,22 € (Klage: 16.299,22 €; Widerklage: Ziffer 1: 27.260,00 €; Ziffer 2: 5.000,00 €).