Beschluss
7 S 92/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2013:0220.7S92.12.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 19.01.2013 gegen die Vizepräsidentin des Landgerichts Z, die Richterin am Landgericht N und den Richter am Landgericht I wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 19.01.2013 gegen die Vizepräsidentin des Landgerichts Z, die Richterin am Landgericht N und den Richter am Landgericht I wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Bestattungskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren, in welchem die Klägerin den Anspruch weiterverfolgt, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 04.01.2013 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.01.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.01.2013 lehnt die Klägerin die bisher mit der Berufung befassten Richterinnen und Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Klägerin beanstandet, der Beschluss vom 04.01.2013 disqualifiziere sich in den dort mitgeteilten Rechtsauffassungen als offensichtlich willkürlich nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts. Er lasse zudem eine unsachliche Einstellung gegenüber der Klägerin erkennen. Die abgelehnten Richterinnen und Richter haben sich zu den Ablehnungsgründen dienstlich geäußert. Den Parteien sind die dienstlichen Äußerungen mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet worden. II. Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gem. § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dies beurteilt sich danach, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtung die Befürchtung bestehen kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; entscheidend ist allein, dass durch sein Verhalten bei der ablehnenden Partei begründete Zweifel an seiner Unparteilichkeit auftreten können (BGH NJW 2004, 164). Einer Partei ungünstige – zumal vorläufige – Rechtsauffassungen rechtfertigen regelmäßig nicht die Annahme der Befangenheit. Dies gilt umso mehr, wenn entsprechende Hinweise zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Prozessbeteiligten geboten sind. Auch Fehler in der Anwendung des prozessualen oder materiellen Rechts als solche stellen grundsätzlich noch keinen Ablehnungsgrund dar. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Gründe dafür dargetan sind, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung in einer unsachlichen Einstellung des Richters ihren Grund findet oder auf Willkür beruht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29.Auflage, § 42 Rn. 28 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen begründet der von der Klägerin hier beanstandete Hinweisbeschluss vom 04.01.2013 nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Klägerin wurde die Rechtsauffassung der zur Entscheidung im Berufungsverfahren berufenen Richter nach der gesetzlichen Vorgabe in § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO offen gelegt. Sie hat Gelegenheit zur Darlegung ihrer abweichenden Rechtsauffassung erhalten. Selbst wenn mit der Klägerin unterstellt wird, die Ausführungen im Hinweisbeschluss hätten den Streitstoff nicht erschöpfend behandelt und das Vorbringen der Klägerin nur unzureichend gewürdigt, rechtfertigt dies noch nicht die Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Hierzu müssten weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen zu erkennen ist, dass die Richter nicht bereit wären, auf Argumente der Parteien einzugehen oder dass sie sich bereits vorzeitig endgültig festgelegt hätten. Nur unter solchen Umständen kann ein von der Klägerin angenommener Rechtsfehler zugleich Ausdruck einer Voreingenommenheit des Richters sein (BayObLG ZMR 1994, 16). Das Ablehnungsgesuch zeigt hierfür keine hinreichenden Gesichtspunkte auf, sondern erschöpft sich darin, dass die Klägerin ihren abweichende Rechtsstandpunkt darlegt und die Tatsachen anführt, welche ihrer Ansicht nach in dem Hinweisbeschluss nicht ausreichend beachtet worden seien sollen. Es ist aber gerade die Aufgabe des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises, dem Berufungsführer unter Darlegung der für das Gericht tragenden Gesichtspunkte rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu gewähren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften oder weitere Einwände vorzubringen. Die im Hinweisbeschluss für den vorliegenden Einzelfall geäußerte Rechtsansicht, die sich insbesondere mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2011, Az. III ZR 53/11, BGHZ 191, 325, auseinandersetzt, stellt sich schließlich nicht als willkürlich dar. Die in der Berufungsbegründung und im Ablehnungsgesuch herangezogenen Urteile des Bundesgerichtshofs betreffen Sachverhalte, die von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in entscheidenden Punkten abweichen und daher nicht vergleichbar sind.