OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 S 92/12

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2013:0306.7S92.12.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel (26 C 545/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.069,39 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel (26 C 545/11) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.069,39 EUR festgesetzt. Gründe: Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung folgt aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 04.01.2013 (Bl. 146 ff. d. A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2011 (BGHZ 191, 325). Dieser Entscheidung lag ein in entscheidenden Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde, da sich dort eben keine totenfürsorgeberechtigte Person bereitgefunden hatte, die Bestattung vorzunehmen. Vorliegend hat jedoch ein Bruder des Verstorbenen, Herr N2, einen Bestattungsauftrag erteilt. Das ist im hiesigen Verfahren unstreitig, nachdem die Klägerin der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten nicht hinreichend entgegen getreten ist. Auch der Einwand, die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig, bleibt ohne Erfolg. Grundsätzlich ist die Erhebung der Verjährungseinrede für sich genommen nicht zu missbilligen, da der Schuldner insoweit lediglich eine ihm vom Gesetz ausdrücklich zugebilligte Einrede geltend macht (Staudinger-Looschelders/Olzen, BGB, Neubearbeitung 2009, zu § 242 Rz. 544). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, ausnahmsweise über den Eintritt der Verjährung hinwegzusehen (Staudinger-Peters/Jacoby, wie vor, zu § 214 Rz. 19), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass die Pfändung erst ausgebracht werden konnte, nachdem ein Titel gegen Herrn N2 vorlag, ist insoweit nicht ausreichend, da die Klägerin – entsprechend ihrer Rechtsauffassung – die Beklagten von Anfang an als Gesamtschuldner gemeinsam mit N2 in Anspruch hätte nehmen können. Zudem ist zu beachten, dass das Verfahren gegen N2 erst im Oktober 2009 in Gang gesetzt wurde, obwohl die Bestattung bereits am 04.03.2008 erfolgt ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.