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Urteil

4 O 376/11

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2013:0408.4O376.11.00
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Tenor

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2012durch die Richterin am Landgericht E P als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2012durch die Richterin am Landgericht E P als Einzelrichterin für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über in Besitz genommene Waren sowie deren Herausgabe, ferner die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für der Klägerin im Zusammenhang mit der Inbesitznahme der Waren entstehende Schäden. Die Beklagte ist die Hausbank der T GmbH (im Folgenden: T), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 19.9.2011 (63 IN 172/11) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die T betrieb einen Groß- und Einzelhandel mit Sportartikeln, -textilien, -schuhen sowie -geräten mit einem Jahresumsatz von zuletzt ca. 100 Mio. €. Die Klägerin ist darauf spezialisiert, sog. Retourenware zu erwerben, aufzuarbeiten und weiter zu veräußern. Sie stand seit etwa fünf Jahren zur T in Geschäftsbeziehung. Die Beklagte gewährte der T eine Kontokorrentkreditlinie von zuletzt mehr als 14 Mio. €, die in den Jahren 2007 bis 2010 stets angestiegen war. Daneben gewährte sie der T weitere Darlehen. Unter dem 17.04.2008 vereinbarte die Beklagte mit der T einen Rangrücktritt bezüglich vier Darlehen in Gesamthöhe von 2,2 Mio. € (vgl. Anlage K 16 zur Klageschrift vom 20.10.2011). Die T legte der Beklagten ein Sanierungsgutachten der S GmbH (auszugsweise als Anlage B 10 zur Klageerwiderung vom 13.02.2012 vorgelegt) mit einer positiven Fortführungsprognose (Stand: Oktober 2009) für die Wirtschaftsjahre 2010, 2011 und 2011/2012 vor. Zur Absicherung ihrer Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung ließ sich die Beklagte von der T u. a. Warenbestände zur Sicherheit übereignen, welche bei der Firma I GmbH & Co. KG (im Folgenden: I2) eingelagert waren. Die Beklagte und die T schlossen insoweit zwei Raumsicherungsübereignungsverträge unter dem 1.7.2010 und dem 1.3.2011 (Anlage K 5 zur Klageschrift vom 20.10.2011). Die jüngere Vereinbarung löste die Ältere ab, da die eingelagerten Waren zwischenzeitlich in das Lager von I2 in der B-Straße in P2 verbracht worden waren. Die Vereinbarung vom 1.3.2011 benennt unter Nr. 1.2 als Sicherungsraum „I GmbH & Co. KG B-Straße ##### P2“ und verweist zur näheren Kennzeichnung auf zwei dem Vertrag als Anlage Nr. 1 beigefügte Lagerpläne. In diesen ist der Sicherungsraum farblich markiert. Die Lagepläne zeigen das Erdgeschoss und das 1. OG des Lagergebäudes B-Straße. Unten rechts unterhalb der Bezeichnung „GESCHOSSPLAN-EG“ bzw. „GESCHOSSPLAN 1. OG“ enthalten sie jeweils den Zusatz: „LAGERGEBÄUDE - OE 2 J GMBH & CO KG B-Straße #####, ##### P2 MASSSTAB 1:500 DATUM: 07.03.2008“ Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Anlage Nr. 1 mit dem Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 1.3.2011 fest verbunden wurde. Der Vertrag sieht vor, dass der Sicherungsgeber nach Maßgabe der Nr. 5.1 der AGB der Beklagten, das Eigentum an dem Sicherungsgut im Sicherungsraum überträgt. Ferner bestimmt er: „ 5.2 Übergabeersatz (Besitzrecht am Sicherungsgut) (…) Für den Fall, dass sich das Sicherungsgut im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet, tritt der Sicherungsgeber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an die T2 ab. (…) 9. Verkauf der Waren 9.1 Die T2 gestattet dem Sicherungsgeber, im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung über das Sicherungsgut zu verfügen. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 5 zur Klageschrift vom 20.10.2011 eingereichten Vertragsurkunden Bezug genommen. Jedenfalls seit dem Jahre 2011 geriet die T in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die von der Beklagten gewährten Kredite hatten eine Laufzeit bis zum 30.3.2011. Mit E-Mail vom 31.3.2011 bestätigte die Beklagte der T, dass sie „einverstanden sei, dass die T über sicherungsübereignete Waren im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit verfügen könne“; außergewöhnliche Geschäfte sollten abgestimmt werden. Mit Schreiben vom 4.4.2011 teilte die Beklagte der T mit, dass neben der Zuführung frischen Kapitals auch die Stellung von Sicherheiten durch die Geschäftsführer und/oder Gesellschafter erwartet werde. Zugleich erklärte die Beklagte, dass sie im Hinblick auf die aktuelle Situation die im Sicherungsübereignungsvertrag gebundenen Vermögensgegenstände nicht freigeben könne, wenn nicht der gesamte Gegenwert zu ihren Gunsten fließe; abschließend wies sie darauf hin, dass sie mit E-Mail vom 31.3.2011 die Verfügung über die sicherungsübereigneten Waren im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gestattet habe und im Hinblick auf die aktuelle Situation erwarte, dass die Erlöse aus diesen Verfügungen auf das bei ihr geführte Konto der T eingingen. Anfang April 2011 drohte I2 der T wegen offener Forderungen in Höhe von 381.800,66 € die Geltendmachung ihres Pfandrechts und die Pfandverwertung an. I2 schätzte den bei einer Pfandverwertung zu erzielenden Erlös auf 100.000 bis 400.000 €. Am 13./20.4.2011 schloss die T mit der Klägerin einen Kaufvertrag über die bei I2 eingelagerten 830.534 Sportartikel, welche in einer beigefügten Packliste näher bezeichnet waren, zu einem Kaufpreis von 6.923.837,80 €. Von diesem Kaufpreis sollten 381.800,66 € unmittelbar an I2 zum Ausgleich der Schulden der T gezahlt werden. 190.503,02 € sollten mit Forderungen der Klägerin verrechnet werden. Die restlichen 6.351.534,12 € sollten entsprechend der schriftlichen Anweisung der T an weitere Gläubiger ausgezahlt werden, wobei in einer Anlage zum Kaufvertrag sogleich die Anweisung an die Klägerin erteilt wurde, weitere 2.814.239,00 € an das italienische Unternehmen Q zu zahlen. Ein Überschuss sollte an die T ausgezahlt werden. Im Kaufvertrag wurde ferner vereinbart, dass die von der T verkauften Waren „erstklassig, gut verpackt und gut sortiert“ sein müssten (Nr. 3), die Vereinbarung „sehr vertraulich“ behandelt werden müsse (Nr. 4) und dass die verkauften Waren nicht mit Rechten Dritter belastet seien (Nr. 5). In einem „Annex“ zum Kaufvertrag vereinbarten die Klägerin und die T zugleich, dass diese das Eigentum an den verkauften Waren an die Klägerin überträgt und deshalb den Anspruch auf Herausgabe der eingelagerten Waren gegen I2 an die Klägerin abtritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 1 und K 3 zur Klageschrift vom 20.10.2011 eingereichten Vertragsurkunden und deren Übersetzungen (Anlagen K 2 und K 4) verwiesen. Entsprechend ihrer kaufvertraglichen Verpflichtung zahlte die Klägerin am 26.4.2011 an I2 381.800,66 €, um die Freigabe der dort eingelagerten Waren zu erreichen. Am 27.4.2011 fand ein Termin bei I2 statt, an dem Vertreter der Klägerin, von T und von I2 teilnahmen, es sollten Details zum Abtransport geklärt werden. Am Nachmittag des 28.4.2011 zeigte die Beklagte I2 an, dass ihr die dort lagernden Waren im Rahmen eines Raumsicherungsübereignungsvertrages zur Sicherheit übereignet worden sei und untersagte die Herausgabe der Waren. I2 verweigerte daraufhin jegliche weitere Herausgabe der Waren an die Klägerin. Ende Juni 2011 lagerte die Beklagte die Waren mit Zustimmung des zwischenzeitlich bestellten, vorläufigen Insolvenzverwalters in ein anderes Lager um, nachdem sie die offenen Lagerkosten bei I2 ausgeglichen hatte. Mit Schreiben vom 17.10.2011 forderte die Klägerin, die über eine Liste mit Waren, die sie von T erworben hat, verfügt, die Beklagte unter Fristsetzung erfolglos zur Auskunft über die erlangten Waren durch Übersendung einer Warenliste auf. Die Beklagte macht gegenüber dem geltend gemachten Auskunftsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht wegen bereits an I2 geleistete Zahlungen für Lagerkosten in Höhe von insgesamt 157.930,54 € geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Rechtsschutzinteresse für den Auskunftsanspruch ergebe sich daraus, dass sie nicht wisse, ob die in der Liste, die Bestandteil des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und T vom 13./20.4.2011 war, genannten Waren identisch mit den Waren seien, die von der Beklagten aus dem Lager der I2 abtransportiert wurden. Sie behauptet, bei I2 wären lediglich 727.000 Teile der T eingelagert gewesen, was sich auch aus dem Text der – nicht zustande gekommenen Vereinbarung – zwischen der Klägerin und I2 vom 26.04.2011 (Anlage K 23 zum Klägerschriftsatz vom 13.03.2012) ergebe. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass T die bei I2 eingelagerten Waren als Berechtigte veräußert habe. Der Sicherungsübereignungsvertrag mit der Beklagten sei unwirksam. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht gewahrt. Insoweit behauptet sie, dass die Lagerskizze mit dem Sicherungsübereignungsvertrag nicht hinreichend fest verbunden gewesen sei. Zudem seien die Kredite von der Beklagten als sog. Sanierungskredite gewertet worden. T habe jedoch kein Sanierungskonzept vorgelegt, das eine positive Fortführungsprognose beinhalte. Die Fortführungsprognose der S GmbH erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung an Sanierungskonzepte nicht. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Fortführungskonzeptes sei und dieses im Prozess vorzulegen habe. Die Klägerin meint, dass T die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußert habe. Insoweit behauptet sie, dass Geschäfte größeren Umfangs mit der T üblich gewesen seien. Die T habe über mehrere vergleichbare Lager verfügt. Aufgrund der angedrohten Pfandverwertung durch I2 sei ein zügiger Verkauf geboten gewesen. Jedenfalls habe sie gutgläubig das Eigentum an den bei I2 eingelagerten Waren gemäß §§ 931, 934 BGB, 366 HGB erworben. Sie habe keine Kenntnis von der Sicherungsübereignung der Waren an die Beklagte gehabt und keinen Anlass gehabt, an der Eigentümerstellung der T zu zweifeln. Die wirtschaftliche Notlage der T sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, bereits am 27.4. und 28.4.2011 seien acht Lkw-Ladungen der verkauften Ware vom Lager I2 in der B-Straße in P2 abgeholt und zur Klägerin transportiert worden. Durch die Inbesitznahme der übrigen Waren durch die Beklagte sei ihr ein Schaden entstanden. Weitere Schäden seien zu befürchten. Die Klägerin habe am 27.04.2011 mit einem österreichischen und mit einem italienischen Unternehmen Verträge über die Weiterveräußerung der von T erworbenen Ware geschlossen. Durch die Inbesitznahme der Ware durch die Beklagte sei die Klägerin gegenüber ihren eigenen Kunden in Lieferverzug geraten und müsse laut Vereinbarung erhebliche Vertragsstrafen zahlen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Waren zu erteilen, die sie aus dem Lager der I GmbH & Co. KG in der B-Straße in P2 abtransportiert hat, unter schriftlicher Angabe der Anzahl, der Bezeichnung der einzelnen Waren unter Nennung des Lagerorts, 2. nach Erteilung der Auskunft diese dann näher zu bezeichnenden Waren vollständig an die Klägerin herauszugeben, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden, der aus ihrer Inbesitznahme der bei der Firma I GmbH & Co. KG in der B-Straße in P2 eingelagerten Waren resultierte, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Auskunftsantrag der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse, und behauptet hierzu, die Klägerin sei selbst im Besitz einer Warenbestandliste, anhand derer sie die genaue Angabe und Bezeichnung der einzelnen Waren zur Durchsetzung eines etwaigen Herausgabeanspruchs beziffern und bezeichnen könne. Der Beklagten liege keine andere Warenbestandsliste vor als diejenige, welche die Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Duisburg (Az.: 4 O 219/11) als Anlage ASt 1 selbst vorgelegt habe. Die Beklagte meint weiter, die Klägerin sei bei Abtretung des Herausgabeanspruchs an sie nicht gutgläubig gewesen, da sie bei Abschluss des Kaufvertrages vom 13./20.4.2011 anhand der in dem Vertrag aufgeführten offenen Forderungen gegenüber der T hätte erkennen können, dass sich diese in einer wirtschaftlichen Notlage befand. Deswegen hätte eine Nachforschungspflicht der Klägerin hinsichtlich des Bestehens einer etwaigen Sicherungsübereignung der verkauften Gegenstände bestanden. Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Die S2 Fortführungsprognose Stand Oktober 2009 lag dem Gericht als Anlage B 10 zur Klageerwiderung vom 13.02.2012 nur auszugsweise (bis Seite 5) vor. Dem Rechtsstreit ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Duisburg (Az.: 4 O 219/11) vorausgegangenen, das mit Urteil vom 15.8.2011 entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I – 11 U 17/11) hat mit Urteil vom 15.2.2012 über die Berufung der Beklagten rechtskräftig entschieden. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Der auf Auskunft gerichtete Klageantrag zu 1.) ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse an dem Erhalt der begehrten Auskunft. Dies ist ihr nicht deshalb abzusprechen, weil ihr eine Liste vorliegt, welche die von ihr von T erworbenen Waren bezeichnet. Die Klägerin hat keine Kenntnis davon, ob die in der Liste aufgeführten Waren identisch sind mit den Waren, welche die Beklagte aus der Lager der I2 abtransportiert hat. Berechtigte Zweifel daran bestehen bereits auf Grund des Umstands, dass in dem Text der – zwar nicht zustande gekommenen, jedenfalls aber von I2 unterzeichneten – Vereinbarung zwischen der Klägerin und I2 vom 26.04.2011 (Anlage K 23) aufgeführt ist, dass lediglich ca. 727.000 Teile der T – und nicht die veräußerten 830.534 Teile – bei I2 auf Lager seien. Danach hätte die Beklagte bei dem späteren Abtransport auch nicht alle an die Klägerin veräußerten Teile mitnehmen können. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, ins Blaue hinein direkt auf Herausgabe sämtlicher Waren zu klagen, ohne zu wissen, ob sich diese tatsächlich bei der Beklagten befinden. Der Klageantrag zu 1.) ist hingegen nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über die aus dem Lager der I GmbH & Co. KG in P2 abtransportierten Waren aus § 266 Abs. 1 BGB. Nach § 266 Abs. 1 BGB ist derjenige, der einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben hat, verpflichtet, dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen nicht vor. Denn die Beklagte ist nicht zur Herausgabe der Waren verpflichtet. Die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB liegen nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht Eigentümerin der von der Klägerin aus dem Lager der I GmbH & Co. KG in der B-Straße in P2 abtransportierten Waren. 1. Ursprüngliche Eigentümerin der bei I2 eingelagerten Waren war die T. Diese hat das Eigentum mit den beiden Raumsicherungsübereignungsverträgen vom 1.6.2010 und vom 1.3.2011 auf die Beklagte gemäß §§ 929 Satz 1, 931 BGB übertragen. Letztlich maßgeblich ist allein der zweite Vertrag. Dieser ersetzte den Übereignungsvertrag vom 1.6.2010, da die Waren der T in den neuen Standort in der B-Straße in P2 zur Zusammenführung verbracht wurden (vgl. Nr. 2 des Vertrages). Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1.3.2011 ist wirksam. a) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1.3.2011 genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Gemäß Nr. 1.1 des Raumsicherungsübereignungsvertrages vom 1.3.2011 i. V. m. Nr. 5.1 der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen überträgt die T zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zur Beklagten an allen sich im Sicherungsraum befindlichen oder während der Dauer der Geschäftsverbindung dorthin verbrachten Waren das Eigentum an die Beklagte, soweit dieses bereits zusteht, andernfalls ihr Anwartschaftsrecht. Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand zur Sicherheit ist dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge getan, wenn die übereignete Sache im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so konkret bezeichnet ist, dass jeder, der die Vereinbarung der Vertragspartner kennt, das Sicherungsgut ohne Heranziehung weiterer Umstände von anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers oder eines Dritten deutlich unterscheiden kann (OLG Düsseldorf, ZMR 1999, 474; BGH, NJW 1992, 1161). Ausreichend ist, dass sich die Einigung auf sämtliche in einem besonderen Raum aufbewahrten Gegenstände bezieht (BGH, NJW 1992, 1161; BGHZ 28, 16). Der zwischen der Beklagten und der T geschlossene Raumsicherungsübereignungsvertrag genügt diesen Anforderungen. Gegenstand der Übereignung bzw. der Übertragung des Anwartschaftsrechts sollen alle in einem näher bezeichneten Raum aufbewahrten Sachen sein. Unter Nr. 1.2 des Vertrages ist der für die Übereignung der Waren maßgebliche Sicherungsraum durch Angabe des Lagerorts (I GmbH & Co. KG, B-Straße, ##### P2) und die Bezugnahme auf den dem Vertrag als Anlage beiliegendem Lageplan, der aus zwei Geschossplänen mit näher gekennzeichneten Regalflächen besteht, wobei die nicht einbezogenen Regale ausgestrichen sind, hinreichend genau bestimmt. Das auf beiden Plänen und rechts der Zusatz aufgebracht ist: „J GMBH & CO KG B-Straße ##### in ##### P2“ steht der Bestimmtheit nicht entgegen, da es sich bei der aufgeführten Adresse um eine irrtümliche falsche Bezeichnung handelte. Die Pläne zeigen tatsächlich das Gebäude B-Straße, indem sich die zur Sicherheit zu übereignenden Waren befanden. Nach dem erkennbaren, übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien waren die im Lager von I2 auf der B-Straße eingelagerten Waren, die sich innerhalb der auf den Plänen markierten Bereiche befanden, ausschließlicher Gegenstand der Übereignung. Ein über diese Vereinbarung unterrichteter Dritter hätte anhand der unstreitigen Abgrenzungskriterien genau zuordnen können, welche Waren von der Sicherungsübereignung erfasst sein sollten. Eine feste Verbindung des Übereignungsvertrages liegt der Anlage Nr. 1 war ebenfalls nicht erforderlich. Es genügte die bloße Bezugnahme auf die bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorliegende und Vertragsbestandteil gewordene der Anlage, da Einigung und Übergabe auch formlos erfolgen können. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen im Urteil des OLG Düsseldorf (Az.: I – 11 U 17/11) vom 15.2.2012 (dort Seite 12) Bezug genommen. b) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1.3.2011 ist auch nicht wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nach den für Sanierungskredite entwickelten Grundsätzen gemäß § 138 BGB nichtig. Die im Zusammenhang mit der Gewährung von Sanierungskrediten einer Bank an ein insolvenzreifes Unternehmen geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge sind in der Regel nichtig, wenn vor der Krediteinräumung seitens der Bank nicht durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv geprüft wird, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht, da durch die Kreditgewährung möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden (BGHZ 10, 228). Entscheidend sind insoweit die besonderen Umstände des Einzelfalls, ob der Vertrag mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden übereinstimmt. Maßgeblich ist insbesondere, wie naheliegend die Möglichkeit ist, dass Dritte infolge des Vertrages Schaden leiden. Zudem kommt es auf den Beweggrund und Zweck des Sicherungsvertrages an, etwa ob der Zusammenbruch des Schuldners nur herausgeschoben werden soll, um dem Gläubiger dadurch persönliche Vorteile zu verschaffen. Wenn der Beweggrund für die Bewilligung des Sanierungskredits eigennützig war, sind an die Pflicht zur sachkundigen, sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Lage des Schuldners und der Entwicklungsmöglichkeit seines Geschäfts strengere Anforderungen zu stellen (BGHZ 10, 228). Die Darlegungslast bezüglich der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft (BGH, NJW 1995, 1429; BGH, NJW 1974, 1821). Dies ist hier die Klägerin. Es konnte hier nicht festgestellt werden, dass der Kreditgewährung kein plausibles und aussichtsreiches Sanierungskonzept zugrunde lag und sich die Beklagte jedenfalls grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat, dass Dritte getäuscht werden und einen Schaden erleiden können. aa) Die Beklagte hat ein Sanierungskonzept durch einen neutralen branchenkundigen Fachmann, nämlich die S GmbH, eingeholt. Es kann dahinstehen, ob die S2 wie die Klägerin vorträgt, der Beklagten nahe steht, da sie neben Wirtschaftsprüfungsgesellschafften sowie Rechtsanwaltskanzleien auch in Kooperation mit vielen T2 in vertraglicher Kooperation stehe. Allein aus diesem Umstand kann nicht geschlossen werden, dass eine ungenaue Prüfung vorliegt und die Objektivität des Gutachters zu verneinen ist. Zudem ist bereits nichts ersichtlich, dass gerade die Beklagte auch tatsächlich mit der S2 mehr als nur gelegentlich kooperiert. Schließlich wurde die S2 auch nicht von der Beklagten selbst, sondern von T beauftragt. Die Beklagte war in das Auftragsverhältnis zwischen Kunde und Gutachter nicht einbezogen. Die S GmbH erstellte im Oktober 2009 eine „Fortführungsprognose“ für die T für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/ 2012, welche die Beklagte in Auszügen zur Gerichtsakte gereicht hat. Danach kommt das beauftragte Beraterunternehmen zu dem Fazit, dass bei Einhaltung der Planungsprämissen und Umsetzung der Maßnahmen dem Unternehmen eine positive Fortführungsprognose bescheinigt werden könne. Die S GmbH hat nicht lediglich monatliche Liquiditätsaufstellungen erstellt. Die Fortführungsprognose wurde im Oktober 2009 und damit noch ausreichend zeitnah zum Abschluss des ersten Raumsicherungsübereignungsvertrages am 1.7.2010 erstellt. Unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit für die Erstellung eines solchen Gutachtens, der anschließend für die Vertragsverhandlungen benötigten Zeit sowie des Umstands, dass die Fortführungsprognose einen Planungshorizont auch für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 sowie 2011/2012 beinhaltet, war die Beklagte nicht gehalten, vor der Unterzeichnung des Raumsicherungsübereignungsvertrages ein erneutes Gutachten einzuholen. Das Sanierungsgutachten setzt ein in sich schlüssiges Konzept voraus, das von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und nicht offensichtlich undurchführbar ist. Die Prüfung muss die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfassen (BGH, NJW 1998, 1561). Ohne die Vorlage der Fortführungsprognose im Volltext kann nicht überprüft werden, ob das Konzept die genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Vorlage der Fortführungsprognose obliegt grundsätzlich der für die Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Sie muss daher das Fortführungskonzept der S GmbH zur Akte reichen, damit dies näher geprüft werden kann. Eine Ausnahme, wonach die Beklagte zur Vorlage verpflichtet wäre, ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen der §§ 421, 422 ZPO zur Vorlage des Konzepts durch die Beklagte liegen nicht vor, da kein Anspruch der Klägerin auf Vorlage nach materiellem Recht besteht. Auch eine Vorlageanordnung nach § 423 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte, die insoweit nicht beweisbelastet ist, sich lediglich auf den Inhalt eines Auszuges der Fortführungsprognose bezogen hat, den sie auch vorgelegt hat. Sie hat sich nicht zum Zwecke der Beweisführung auch auf die übrigen Seiten der Fortführungsprognose berufen. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Urkundenvorlegung durch die Beklagte nach § 142 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Erlass einer entsprechenden Anordnung steht im Ermessen des Gerichts, das u. a. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen muss. Trotz Hinweises des Gerichts in dem Beschluss vom 29.06.2012 hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, woher sie Kenntnis davon haben will, dass die Fortführungsprognose nicht die Anforderungen der Rechtsprechung an Sanierungskonzepte erfüllt. Sie trägt nicht vor, die Fortführungsprognose insgesamt selbst gelesen und geprüft zu haben. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass dem vorgelegten Auszug bestimmte Angaben nicht zu entnehmen sind. Dass in dem übrigen Teil der Fortführungsprognose die Angaben ebenfalls nicht enthalten sind, wird lediglich pauschal behauptet. Soweit aus dem vorgelegten Auszug der Fortführungsprognose ersichtlich ist, dass diese zum Bilanzstichtag 2010 noch von einem negativen wirtschaftlichen Eigenkapital von 943 T€ ausgeht, also von einer Überschuldung (Seite 5 der Fortführungsprognose), führt dies nicht dazu, dass die Fortführungsprognose insgesamt auf Grund unzureichender Prüfung zu einem nicht sachgerechten Ergebnis gelangt ist. Bereits für das Jahr 2011 geht die Prognose von einem positiven wirtschaftlichen Eigenkapital von 2.774 T€ aus, wie sich ebenfalls aus der Tabelle auf Seite 5 der Fortführungsprognose ergibt. Insoweit ist zudem gerade die Beurteilung der langfristigen Entwicklung entscheidend. Auch daraus, dass der Insolvenzverwalter in seinem Bericht vom 09.11.2011 (Anlage K 28 zum Klägerschriftsatz vom 13.03.2012) auf Seite 4 ausführt, dass die Beratungsgesellschaft eine verbindliche Aussage zur Fortführung des Unternehmens nicht habe treffen wollen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Fortführungsprognose (Stand: Oktober 2009) den Anforderungen an Sanierungskonzepte nicht genügt. Denn der Insolvenzverwalter bezieht sich ausdrücklich auf frühere Berichte der S2 aus März und April 2008. Aus dem Umstand, dass die X Q2 AG in dem Sonderprüfungsbericht ausführt, dass nicht erkennbar ist, welche Qualität und Güte die von der S2 getroffenen Aussagen haben müssen (vgl. Rz. 237 des von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 16.12.2012 vorgelegten Sonderprüfungsberichts der Q2 AG X, kurz: Bericht Q3), kann nicht zwingend geschlossen werden, dass die S2 die Richtigkeit der ihr von T gelieferten Daten tatsächlich nicht geprüft hat. Es bleibt daher offen, wie die Klägerin zu der Einschätzung gelangt sein will, dass sich die Fortführungsprognose mit wesentlichen Aspekten eines Sanierungskonzeptes nicht befasst habe. Selbst wenn in dem vorgelegten Auszug der Fortführungsprognose nicht alle von der Rechtsprechung geforderten Punkte erörtert werden, bedeutet dies nicht, dass in dem übrigen Teil des Dokuments darauf nicht näher eingegangen wird. Die Behauptung der Klägerin, die Fortführungsprognose erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen, erfolgt daher ins Blaue hinein. Eine Vorlageanordnung zu Beweiszwecken, um eine Begutachtung der Fortführungsprognose durch einen Sachverständigen zu ermöglichen, würde ohne konkreten Tatsachenvortrag auf Ausforschung hinauslaufen. Diese ist jedoch im Zivilprozess, in dem keine Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen erfolgt, nicht zulässig. bb) Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Klägerin nicht nur für die objektiven, sondern auch für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist. Fällt das Gutachten wie hier positiv aus, kann sich die Bank darauf verlassen, wenn es keine groben, ins Auge springenden Auslassungen oder Fehler enthält. Denn die Bank hat mit der Einholung eines Sanierungsgutachtens durch einen neutralen Wirtschaftsfachmann alles ihr Zumutbare getan, um die Gefahr einer Schädigung anderer Gläubiger durch von vornherein aussichtslose Sanierungsaktionen zu vermeiden (Neuhof, NJW 1998, 3225). Wenn sich auf Grund des Untersuchungsergebnisses eines Unternehmensberaters über die Sanierungsfähigkeit eines Betriebes nicht die Erkenntnis aufdrängen muss, dass die Unternehmensfortführung mit dessen finanziellen Mitteln und denen seiner Gesellschafter unvereinbar ist, ist eine weitere Finanzierung durch die Bank noch vertretbar (OLG München, WM 1999, 1113). Ein Sicherungsnehmer verhält sich nicht anstößig, wenn er die Krise des Unternehmens als überwindbar und entsprechende Bemühungen als lohnend ansieht und ansehen darf (OLG Hamm, BB 1999, 1573). In diesem Fall kann ihm nicht vorgeworfen werden, sich sittenwidrig über die Belange anderer gegenwärtiger oder zukünftiger Gläubiger hinweggesetzt zu haben und sie in sittenwidriger Weise durch die Hereinnahme der Sicherheiten von jeder weiteren Befriedigung ausgeschlossen zu haben. Dass die wirtschaftliche Lage der T insgesamt sehr angespannt war und das Gelingen des Sanierungskonzeptes keinesfalls als sicher angesehen werden konnte, führt danach nicht zur Sittenwidrigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Beklagte auf Grund einer Kenntnis von der schlechten finanziellen Situation der T nicht auf das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose hätte verlassen dürfen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts – hier also den Abschluss der Raumsicherungsübereignungsverträge vom 1.7.2010 und 1.3.2011 – abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen. Auf Umstände, von denen die Beklagte nach Abschluss der Verträge Kenntnis erlangt hat, kommt es daher nicht an. Ebensowenig ist maßgeblich, wie die Situation der T längere Zeit vor Abschluss der Verträge von der Beklagten beurteilt wurde, da die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens naturgemäß Schwankungen unterlag und gerade eine Fortführungsprognose für die Zukunft eingeholt wurde. So ist insbesondere nicht entscheidend, ob die Interne Revisionsabteilung der Beklagten in einem Bericht vom 24.8.2008 auf eine Vielzahl von negativen Risikomerkmalen hingewiesen hat und die Beklagte am 7.10.2009 keine weiteren Finanzierungen mehr darstellen wollte. Ebenso verhält es sich mit den zu den Prüfungsstichtagen 15.8.2007, 24.6.2008 und 24.6.2009 aufgezeigten Risikomerkmalen durch die Interne Revisionsabteilung, wobei sich aus dem letztgenannten Prüfbericht auch ergibt, dass sich sowohl die Gesamtleistung als auch das Jahresergebnis der T im Jahr 2009 deutlich gesteigert haben und von einer deutlichen Verbesserung der Rentabilität im Geschäftsjahr 2008 / 2009 gesprochen wird (vgl. Rz. 271 f. Bericht Q3). Die weiter anhaltende Verbesserung der Rentabilität wird auch durch die Prüfung der Internen Revision vom 21.12.2010 bestätigt (vgl. Rz. 329 Bericht Q3). Auch soweit die S2 selbst in einer Präsentation vom 22.10.2007 ausgeführt hat, dass ohne kurzfristige Steuerungsmaßnahmen in Form von forcierten Debitoreneingängen und der Kreditorenstreckung die Gefahr der Illiquidität drohe (Rz.218 Bericht Q3), hat die S2 selbst in ihrem späteren Bericht mit Sachstand Oktober 2009 ihre Einschätzung revidiert, so dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass seit dem früheren Bericht eine positive Entwicklung der T zu verzeichnen war. Schließlich ergibt sich auch aus dem Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 1.3.2009 bis zum 28.2.2010 (Anlage B 15 zum Beklagtenschriftsatz vom 14.12.2012), dass der Umsatz der T 40 Millionen € über Vorjahresniveau und der Jahresüberschuss bei 2.192 T€ lag. Die Beklagte handelte jedenfalls nicht grob fahrlässig, indem sie diesen Jahresabschluss, der von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstellt wurde, nicht weiter prüfen ließ. cc) Auch aus anderen Umständen ergibt sich keine Sittenwidrigkeit des Raumsicherungsübereignungsvertrages. Der Rangrücktritt in der Vereinbarung vom 17.4.2008 bezog sich nur auf vier langfristig der T gewährte Darlehen und nicht auf die Kontokorrent-Kreditlinien. Zudem kann sich der 2008 erklärte Rangrücktritt nicht auf Sicherheiten beziehen, die erst nach dem Jahre 2008 gestellt wurden. Durch die Erklärung eines solchen beschränkten Rangrücktrittes hat die Beklagte auch nicht vorgetäuscht, dass es sich um eine kreditwürdige Gesellschaft handele, an welche die Lieferanten risikolos Lieferungen ausführen könnten. Der Rangrücktritt wird ja gerade für den Fall der Insolvenz vereinbart. Aus den in den Jahren 2007 bis 2010 von der Beklagten an die T jeweils kurzfristig gewährten Kontokorrentdarlehen kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte diese Kredite nur gewährt hat, um sich selbst persönliche Vorteile zu verschaffen. Auf Grund des Übereignungsvertrages hat die Beklagte am 1.3.2011 gemäß §§ 929, 931 BGB Eigentum an denen Waren erworben. Denn die Beklagte und die T haben gemäß Nr. 5.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass die Übergabe des Sicherungsgutes an die Beklagte für den Fall, dass sich die Sache im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet, dadurch ersetzt wird, dass der Herausgabeanspruch des Sicherungsgebers gegen den Dritten an die Beklagte abgetreten wird. Mit dem Abschluss des Übereignungsvertrages sind danach die Herausgabeansprüche der T gegen I2 außerdem Lagervertrag gemäß § 398 BGB übergegangen. 2. Die Beklagte hat ihr Eigentum an den Waren auch nicht später an die Klägerin verloren. T konnte das Eigentum an den streitgegenständlichen Waren nicht an die Klägerin gemäß dem „Annex“ zum „Agreement“ vom 13./20.4.2011 nach §§ 929 Satz 1, 931 BGB übertragen. Der Eigentumserwerb der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass T nicht, wie im Annex zum Kaufvertrag vereinbart, ihren Anspruch auf Herausgabe der eingelagerten Waren gegen I2 wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB). Aufgrund der vorausgegangenen Abtretung dieser Ansprüche an die Beklagte war T im Zeitpunkt der Vereinbarung mit der Klägerin nicht mehr Gläubigerin des (bereits bestehenden) Herausgabeanspruchs gegen I2. Es gilt das Prioritätsprinzip (Wiegand, in: Staudinger, BGB, 11. Auflage, § 931, Rn. 28). Es kann dahinstehen, ob die in Nr. 9.1 der dem Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 1.3.2011 zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gestattung für den Sicherungsgeber, im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung über das Sicherungsgut zu verfügen, auch Verfügungen über das Sicherungsgut nach § 931 BGB und damit zugleich die Verfügung über den Herausgabeanspruch des Sicherungsgebers gegen unmittelbar besitzende Dritte umfasst, da T jedenfalls nicht im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsführung über die bei I2 eingelagerte Ware verfügt hat. Bei einer Überschreitung der Ermächtigung seitens des Ermächtigten wird der Verfügungsempfänger nur im Rahmen der Vorschriften über den gutgläubigen Rechtserwerb geschützt. Die Klausel, in der ein Sicherungsnehmer in die Weiterveräußerung von Ware im „ordnungsgemäßen“ Geschäftsgang einwilligt, ist nach § 157 BGB aus dem Zweck der Sicherung des Sicherungsnehmers heraus auszulegen. Entscheidend ist, ob der Sicherungsgeber annehmen darf, der Sicherungsnehmer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein (BGH, WM 1969, 1452). Die Veräußerung eines Warenlagers „en bloc“ stellt – unabhängig von der Sicherungsübereignung weiterer Warenlager - ein Geschäft dar, welches das Sicherungsinteresse des Sicherungsnehmers nachhaltig berührt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Lagerverkauf für die T üblich gewesen sei und im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung bereits vorgekommen sei. Dass mit der Veräußerung eines Warenlagers zu einem vereinbarten Kaufpreis von nahezu 7 Mio. € Vergleichbare Geschäfte geschlossen worden wären, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass eine Pfandversteigerung durch I2 drohte, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da eine solche „Notveräußerung“ gerade nicht in der geschäftliche Regelfall, sondern die Ausnahme ist. Zudem verstieß die Vereinbarung der T mit der Klägerin gegen das Interesse der Beklagten. Insoweit wird ergänzend auf die Seiten 15 f. des Urteils des OLG Düsseldorf (Az.: I – 11 U 17/11) vom 15.2.2012 verwiesen. 3. Die Klägerin hat das Eigentum an den ursprünglichen bei I2 eingelagerten Waren auch nicht gutgläubig gemäß §§ 929 Satz 1, 931, 934 BGB erworben. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 1. Alt. BGB scheidet aus, da zwischen der T als Veräußererin der Waren und I2 im Zeitpunkt der mit der Klägerin geschlossenen Übertragungsvereinbarung kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB mehr bestand. Der Herausgabeanspruch aus dem Lagervertrag mit I2 war bereits aufgrund des Raumsicherungsübereignungsvertrages vom 1.3.2011 von der T an die Beklagte abgetreten worden. Ohne einen Herausgabeanspruch besteht kein mittelbarer Besitz. Auch die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nach § 934 2. Alt. BGB sind nicht erfüllt. Denn dafür muss der Erwerber mittelbaren oder unmittelbaren Eigenbesitz von dem Dritten erlangen. Dies ist hier nicht der Fall, da nicht ersichtlich ist, dass I2 hinsichtlich der im Lager verbliebenen Waren zu der Klägerin ein - wenn auch nur vorübergehendes - Besitzmittlungsverhältnis eingegangen ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob I2 am 27.4. und 28.4.2011 einen Teil der Waren an die Klägerin herausgegeben hat, da sich daraus nicht auf ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen I2 und der Klägerin hinsichtlich der verbliebenen Waren schließen lässt. Der Wille zu einer Vereinbarung, wonach die Klägerin unmittelbar einen Herausgabeanspruch gegen I2 haben sollte, kann dem Verhalten von I2 nicht entnommen werden. Nach den Umständen ging es I2 bei der Herausgabe eines Teils der Waren nicht um die Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses zur Klägerin, sondern um die Abwicklung eines bestehenden, stark belasteten Rechtsverhältnisses zur T. Die Herausgabe vollzog sich auf ausdrückliche Anweisung der T, deren Vertreter bei dem Termin am 27.4.2011 bei I2 gemeinsam mit Vertretern der Klägerin und von I2 zur Klärung von Details zum Abtransport teilnahmen. Gegen einen stillschweigenden Vertragsschluss zwischen I2 und der Klägerin spricht auch, dass I2 die weitere Herausgabe an die Klägerin unverzüglich verweigert hat, nachdem die Beklagte ihr Sicherungseigentum angezeigt hatte. 4. Auch ein gutgläubiger Erwerb der Klägerin nach § 366 HGB kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift erstreckt den Schutz des Erwerbers auf den guten Glauben an der Verfügungsbefugnis des Veräußerers, knüpft aber im Übrigen an die Voraussetzungen der §§ 929 Satz 1, 934 BGB an, welche hier mangels Besitzerlangung der Klägerin nicht vorliegen. Da die Klägerin kein Eigentum an den Waren erlangt, kann sie von der Beklagten weder Auskunft nach § 266 BGB (Klageantrag zu 1.)), noch Herausgabe der Waren nach § 985 BGB (Klageantrag zu 2.)) verlangen. II. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Klägerin verfügt über das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dies ergibt sich bereits aus der durch die unbezifferte Feststellungsklage bewirkten Hemmung der Verjährung wegen des gesamten Anspruchs. Die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schadensfolgen für die Klägerin infolge der Inbesitznahme der Waren durch die Beklagte ist gegeben. Es ist zu befürchten, dass Vertragspartner, denen sie die weiterveräußerte Ware nicht liefern kann, Vertragsstrafen ihr gegenüber geltend machen. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden, der aus ihrer Inbesitznahme der bei der Firma I GmbH & Co. KG in der B-Straße in P2 eingelagerten Waren resultiert, zu ersetzen, ist hingegen nicht begründet. Da die Beklagte Eigentümerin der Waren ist (s. o.), hat sie sich auch nicht gegenüber der Klägerin wegen der Inbesitznahme der Waren schadensersatzpflichtig gemacht. Mangels Vindikationslage bestehen keine Schadensersatzansprüche der Klägerin aus §§ 989, 990 BGB bzw. §§ 992, 823 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 8.233.188,42 € (Klageantrag zu 1) (Auskunft: 623.318,84 €, Klageantrag zu 2) (Herausgabe): 6.233,188,42 €, Klageantrag zu 3) (Feststellung): 2.000.000,00 €) festgesetzt. E P