Urteil
4 O 345/11
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2013:0701.4O345.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall in Anspruch. 3 Der Kläger ist Halter des nicht vollkaskoversicherten PKW E2 mit dem amtlichen Kennzeichen ########. Das Fahrzeug mit einer Erstzulassung am 14.10.2003 und einer nach dem Unfall abgelesenen Laufleistung von 53.378 km wurde mittlerweile stillgelegt. 4 Der Beklagte zu 2) ist Halter des LKW G mit dem amtlichen Kennzeichen ########, das von dem Beklagten zu 1) für den Zeitraum 31.05. bis 01.06.2011 angemietet wurde. Die Beklagte zu 3) ist die KFZ-Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2). 5 Mit Anwaltsschreiben vom 12.08.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) erfolglos zur Zahlung von 27.777,32 € bis zum 22.08.2011 auf. 6 Der Kläger verlangt mit dem Klageantrag zu 1) von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz für die sich aus einem Gutachten des KFZ-Sachverständigenbüros C ergebenden Netto-Reparaturkosten, die Sachverständigengebühren, die bei der Erstattung des Gutachtens angefallen sind, und eine Kostenpauschale. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Positionen: 7 1. Reparaturkosten netto 25.670,65 € 8 2. Sachverständigengebühren 2.086,67 € 9 3. Kostenpauschale 20,00 € 10 Gesamtbetrag 27.777,32 € 11 Mit dem Klageantrag zu 2) verlangt der Kläger die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 610,11 €. 12 Der Zeuge U trat unter dem 14.02.2012 etwaige ihm zustehende Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis vom 31.05.2011 an den Kläger ab. 13 Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs E2 mit dem amtlichen Kennzeichen ########. Der Zeuge U, der im Kaufvertrag vom 07.03.2007 über einen Kaufpreis von 50.350,00 € als Erwerber aufgeführt sei, habe das Eigentum an dem Fahrzeug auf den Kläger, der sich häufig für längere Zeit in der Türkei aufhalte, übertragen. 14 Am 31.05.2011 gegen 21:30 Uhr habe der Zeuge U mit dem PKW des Klägers gemeinsam mit dem Zeugen H2 die C2 in Fahrtrichtung E3 befahren und sei an der Autobahnausfahrt „P2“ in Höhe des Autobahnkilometers 21,5 der C2 auf die dortige Ausfahrt abgebogen, um dann nach rechts in Richtung Oberhausen-Zentrum zu fahren. Der Zeuge U habe sich auf der rechten Ausfahrtsspur von zwei Spuren befunden. Auf der linken Spur habe sich der Beklagte zu 1) mit dem LKW des Beklagten zu 2) befunden. Der Beklagte zu 1) habe plötzlich abgebremst und auf die rechte Abbiegespur gezogen, als sich der Zeuge U mit dem PKW auf gleicher Höhe befunden habe. Der Zeuge U habe durch leichtes Ausscheren nach rechts mit seinem Fahrzeug versucht, eine Kollision zu vermeiden. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Das Beklagtenfahrzeug habe das Klägerfahrzeug derart gerammt, dass letzteres nach recht gedrückt worden und gegen die Leitplanke geraten sei. 15 Sämtliche im Gutachten des Sachverständigen C aufgeführten Schäden am Klägerfahrzeug seien auf den Verkehrsunfall am 31.05.2011 zurückzuführen. Vorschäden hätten am Klägerfahrzeug nicht vorgelegen. 16 Der Kläger beantragt, 17 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 27.777,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.08.2011 zu zahlen. 18 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 610,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Die Beklagten zu 2) und 3), die Beklagte zu 3) zugleich als Streithelferin für den Beklagten zu 1) handelnd, beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagten bestreiten das behauptete Unfallgeschehen an sich, die behaupteten Schäden am PKW des Klägers und die behauptete Beteiligung des PKWs des Beklagten zu 1) am Unfallgeschehen. Jedenfalls sei der Unfall, so er sich überhaupt ereignet habe, absichtlich herbeigeführt worden. 22 Die Beklagten berufen sich zum Beweis einer Unfallmanipulation u.a. auf folgende Indizien: Der Ablauf des Unfallgeschehens – das auf der rechten von zwei Ausfahrspuren befindliche Klägerfahrzeug sei von dem links daneben fahrenden und in die Fahrspur des Klägers geratenen Beklagtenfahrzeug berührt und gegen die Leitplanke geraten – sei typisch für einen fingierten Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1) habe sofort die alleinige Verantwortung für den Unfall übernommen. Die Schadensbilder an den Fahrzeugen ließen sich nicht mit den Hergangsschilderungen der beteiligten Fahrer plausibel in Einklang bringen. Die Schäden am Klägerfahrzeug ließen nur den Schluss zu, dass das Beklagtenfahrzeug ruckartig nach rechts gelenkt worden sei. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs habe erst rund 23 m nach der Kollision die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei nach rechts gegen die Leitplanke gefahren. Es seien keine Bremsspuren des Klägerfahrzeugs aufzufinden gewesen. Der Beklagte zu 1) habe ohne nachvollziehbaren Anlass eine Vollbremsung durchgeführt. Ein Teil der am Klägerfahrzeug vorgefundenen Schäden könne nicht auf das Schadensereignis zurückgeführt werden. 23 Die Klage ist den Beklagten zu 1) und 2) am 29.10.2011 und der Beklagten zu 3) am 31.10.2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 ist die Beklagte zu 3) als Streithelferin des Beklagten zu 1) beigetreten. 24 Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. 25 Die Akte 183 Js 353/11 der Staatsanwaltschaft Duisburg lag vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 26 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, H2 und S sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 20.08.2013 und vom 21.05.2013 sowie das Gutachten des Sachverständigen U2 vom 13.01.2013 verwiesen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 I. 30 Die Beklagte zu 3) ist für den Beklagten zu 1) wirksam als Streithelferin beigetreten. Sie hat ein gemäß § 66 Abs. 1 ZPO erforderliches rechtliches Interesse daran, dass der Beklagte zu 1) obsiegt. Das erforderliche Interesse ergibt sich aus der Bindungswirkung eines Urteils gegen den Beklagten zu 1) für einen nachfolgenden Deckungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3). 31 II. 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG noch einer anderen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. 33 Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger oder der Zeuge U Eigentümer des PKW E2 mit dem amtlichen Kennzeichen ######## ist. Denn jedenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht vor. 34 Im Rahmen eines haftungsrechtlichen Streits über das Vortäuschen eines Verkehrsunfalls trifft die Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung und den unfallbedingten Schaden, den (angeblich) geschädigten Anspruchsteller (hier den Kläger), während dem Haftpflichtversicherer und dem Schädiger der Nachweis der die Haftung ausschließenden Kollisionsabsprache obliegt (BGHZ 71, 339). Insoweit bedarf es zum Beweis einer Kollisionsabsprache keiner „mathematisch lückenlosen Gewissheit“; vielmehr genügt in aller Regel die Feststellung von Indizien, aus deren Gesamtbild bei lebensnaher Würdigung auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen Schädiger und Geschädigtem geschlossen werden kann; ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich nicht zum Zuge (OLG Karlsruhe, VersR 2007, 1365; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 95). 35 Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass im Streitfall ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu verneinen ist. 36 Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Schäden durch das vom Kläger behauptete Unfallereignis an der von ihm angegebenen Stelle verursacht worden sind. Darauf kommt es nicht an, da die Schäden nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls einverständlich herbeigeführt worden sind. 37 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Kollision unter Beteiligung des Zeugen U manipuliert war, was dem Kläger zuzurechnen ist, und der Zeuge sowie der Kläger damit anspruchsausschließend in die Beschädigung des PKW eingewilligt haben. Im Streitfall liegen eine erhebliche Anzahl verdächtigter Anhaltspunkte für eine Unfallabsprache vor, die in ihrer Gesamtwürdigung bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss auf eine Einwilligung des Zeugen U und des Klägers zulassen. 38 Indizien für eine Manipulation – die für sich allein gesehen allerdings noch keinen zwingenden Manipulationsverdacht begründen – ergeben sich zunächst bereits aus den Personen des Zeugen U als Fahrer des Klägerfahrzeugs und des Beklagten zu 1) als Schädiger. Beide sind männlich und ungefähr gleich alt (26 bzw. 31 Jahre alt). Der Beklagte zu 1) hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gemeldet, hat insbesondere wiederholt der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung durch das Gericht keine Folge geleistet. 39 Auffällig ist auch die Art der Fahrzeuge, die an dem Unfallgeschehen beteiligt gewesen sein sollen. Das Schädigerfahrzeug wurde von dem Beklagten zu 1) erst am Unfalltag von dem Beklagten zu 2) angemietet für die Dauer von nur einem Tag. Den Beklagten zu 1) trifft damit kein Eigenschaden. Bei dem Fahrzeug des Klägers, das bei dem Unfall beschädigt worden sein soll, handelt es sich um ein noch neuwertiges Fahrzeug mit Erstzulassung 14.10.2003 und einer abgelesenen Kilometerleistung von 53.378 km, das nach Hersteller, Modell und Ausstattung noch über einen relativ hohen Wert verfügte. Das Fahrzeug erlitt ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen C im Wesentlichen Lack- und Blechschäden. Es handelte sich um Beschädigungen in Bereichen, die den Anfall hoher Reparaturkosten nach sich ziehen, wobei aber durch Ausbeulen und Überlackieren überwiegend die Möglichkeit einer kostengünstigen, provisorischen Eigenreparatur besteht. Das Klägerfahrzeug wurde mittlerweile stillgelegt, obwohl kein Totalschaden vorlag. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht reparieren lassen und rechnet fiktiv auf Nettoreparaturkostenbasis ab. 40 Dubios sind auch die Umstände der Unfallsituation. Der Unfall hat sich in den späten Abendstunden im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs zugetragen. Typisch für eine Unfallmanipulation ist ferner der Umstand, dass der Unfallhergang ein geringes Verletzungsrisiko für die Unfallfahrer darstellte, aber insbesondere auch durch die Folgeschäden durch den Zusammenprall mit der Leitplanke ein großes Schädigungspotenzial hatte. Auffällig ist zudem, dass bei der polizeilichen Unfallmitteilung zunächst ein Sachschaden des klägerischen Fahrzeugs von 15.000,00 € angegeben wurde, dieser sich dann später aber auf fast das Doppelte belief. Das Beklagtenfahrzeug wurde bei dem Unfall hingegen nur geringfügig beschädigt. Die Polizei hat bei der Unfallaufnahme einen Sachschaden in Höhe von lediglich 500,00 € geschätzt. 41 Der Beklagte zu 1) hat ausweislich des Zusatzblatts der Unfallmitteilung der Polizei die alleinige Verantwortung für den Unfall übernommen („Ich habe den anderen nicht gesehen.“). Die Verkehrssituation ließ zudem keinen Streit über die Verschuldensfrage zu. Darüber hinaus gibt es keine unabhängigen Zeugen zum Unfallhergang, sondern nur den Fahrer und Beifahrer des Klägerfahrzeugs als Zeugen. 42 Für eine Manipulation des Unfallgeschehens spricht weiter das Fahrverhalten des Beklagten zu 1). Das Beklagtenfahrzeug hat bei dem Fahrspurwechsel ungewöhnlich stark nach rechts eingelenkt. Letzteres steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen U2 in seinem Gutachten vom 28.01.2013 fest. So hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass die an der linken Seite des Klägerfahrzeugs entstandenen Schäden nur insofern auf den Anstoß des Beklagtenfahrzeuges zurückgeführt werden können, als das Beklagtenfahrzeug relativ scharf nach rechtsgefahren worden sei, da sich unmittelbar nach dem Erstkontakt bereits das rechte Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs an der Seitenwand des Klägerfahrzeugs verhakt habe. Ein plausibler Grund für die schärfere Ausscherbewegung von dem linken auf den rechten Fahrstreifen sei nicht erkennbar. Die starke Lenkbewegung sei nicht durch die Unfallörtlichkeit zu erklären. Da der Fahrstreifen noch länger geradeaus geführt habe, wäre bei der nicht sehr hohen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges auch eine leichte Lenkbewegung nach rechts ausreichend gewesen. Dem Beklagten zu 1) sei offenbar bereits unmittelbar vor der Kollision aufgefallen, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen das Klägerfahrzeug befunden habe, da das Beklagtenfahrzeug bereits vor der Kollision Spuren hinterlassen habe. Der Beklagte werde das Klägerfahrzeug insofern nicht über die gesamte Zeit vor der Kollision übersehen haben. Es sei allerdings möglich, dass der Beklagte zunächst den Ausschervorgang nach rechts eingeleitet und dann ggf. bei einer weiteren Kontrolle auf das Klägerfahrzeug aufmerksam geworden sei und abgebremst habe. 43 Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Aus dem Gutachten geht hervor, dass er sich eingehend mit der Materie befasst, und alle ihm zu Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt hat. Der Sachverständige konnte seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Anhörung auch nachvollziehbar erläutern bzw. ergänzen. 44 Auch das Fahrverhalten des Zeugen U deutet auf eine Unfallmanipulation hin. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug nach einer Wegstrecke von ca. 25 m nach der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gegen die rechte Leitplanke gestoßen sei. Technisch gesehen sei zur Vermeidung der Kollision dieser Ausweichvorgang nicht erforderlich gewesen, da das Beklagtenfahrzeug unmittelbar nach der Kollision nach links gesteuert sei und insofern das Klägerfahrzeug seine Position auf dem rechten Fahrstreifen hätte beibehalten können. Auch wenn dieses Fahrverhalten noch auf Grund des natürlichen Fluchtverhaltens bei einer Kollision auf der linken Seite des Fahrzeugs erklärt werden kann, ist jedenfalls nach den Ausführungen des Sachverständigen kein Grund dafür ersichtlich, wieso das Klägerfahrzeug im Anschluss an die Kollision mit der Leitplanke deren Verlauf für ca. 15 m und eine Fahrzeit von 1,5 – 2,0 Sekunden folgte. Während dieser Zeiten hätte aus technischer Sicht nach der Ausweichlenkbewegung nach rechts wieder eine Korrekturlenkbewegung nach links durchgeführt werden können, welche ebenfalls dem natürlichen Reflex bei einer rechts liegenden Gefahr (Leitplankenanstoß) entsprochen hätte. Das Klägerfahrzeug sei mit Kontakt an der Leitplanke zum Stillstand gekommen, obwohl selbst bei einer Gefahrenbremsung das mit ABS ausgestattete Fahrzeug weiterhin lenkfähig gewesen wäre. Dass das Klägerfahrzeug dem nach rechts gerichteten Leitplankenverlauf gefolgt ist, spreche zudem dafür, dass weiterhin die Lenkung nachts eingeschlagen worden sei, wofür auch an der Leitplanke Spuren vorgelegen hätten. Es lägen damit Spuren vor, die dafür sprechen, dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs nicht alle Möglichkeiten zur Schadenvermeidung genutzt habe, da er während des Leitplankenanstoßes reaktionslos weitergefahren sei. Dies sei auch nicht mit der normalen Reaktionszeit nach einem Kollisionsereignis zu erklären, da die Reaktionszeit insoweit verkürzt gewesen sei, da bei dem Fahrer des Klägerfahrzeugs auf Grund der schon zuvor geschehenen Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug schon eine höhere Aufmerksamkeit vorgelegen haben dürfte und ihn die Kollision mit der Leitplanke nicht völlig unvorbereitet getroffen habe. Da Leitplanken ein Fahrzeug eigentlich abwiesen, könne das Klägerfahrzeug nicht einfach nur ausgerollt sein, sondern es sei ein aktiver Lenkvorgang nach rechts erforderlich gewesen, um dem Leitplankenverlauf zu folgen. 45 Die Unfallschilderung des Zeugen U ist zudem vage und wenig detailreich. So hat der Zeuge U ausgesagt, dass nicht bekannt sei, wohin er an dem Unfalltag habe fahren wollen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, wo er seinen Schwager, den Zeugen H2, am fraglichen Abend abgeholt habe. Er habe etwas mit dem Fahrzeug cruisen wollen. Die Unfallschilderung des Zeugen U ist ferner wenig konstant und in sich widersprüchlich. So hat er zunächst angegeben, dass er gegen die Leitplanke geraten sei, weil er auf Grund der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug ins Schleudern geraten sei. Dann hat er bekundet, dass er nach der Kollision zunächst kurz nach links ausgewichen sei und dann das Fahrzeug in einer Panikreaktion nach rechts gelenkt habe. Schließlich hat er ausgesagt, dass er durch den Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zunächst nach links geschleudert worden sei und dann eine Ausweichlenkbewegung nach rechts vorgenommen habe. 46 Die Unfallschilderung des Zeugen U stimmt auch nicht mit der Unfallanalyse des Sachverständigen überein. Soweit der Zeuge U bekundet hat, sein Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und deswegen rechts gegen die Leitplanke gefahren, hat der Sachverständige dies nicht bestätigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug auf Grund der Kollision nicht in einen Schleudervorgang geraten sei. Dies ergebe sich nicht aus den Unfallspuren. Insbesondere sei das Klägerfahrzeug geradlinig ausgerichtet und allmählich gegen die Leitplanke gestoßen. Entgegen der Aussage des Zeugen hätte dieser nach den Ausführungen des Sachverständigen auch weiter links fahren können, da bis zur Verkehrsinsel – der Gabelung der beiden Fahrspuren – noch ausreichend Q-Platz war. 47 Die Aussage des Zeugen H2 ist ebenfalls wenig glaubhaft. Sie bleibt ungenau und unpräzise. Der Zeuge hat auf Nachfrage seine zunächst getroffenen Aussagen zum Teil relativiert. Der Zeuge H2 hat so zunächst bekundet, dass das Fahrzeug nach dem Zusammenstoß sofort nach rechts geraten und nicht vorher noch nach links geraten sei. Auf Nachfrage des Klägervertreters hat er dann ausgesagt, dass das Fahrzeug schon ein kleines bisschen nach links gegangen sein könnte. Die Aussage des Zeugen H2 stimmt auch nicht in allen Punkten mit der Aussage des Zeugen U überein. So hat der Zeuge H2 etwa ausgesagt, dass ein Ausweichen vor der Verkehrsinsel nicht erforderlich gewesen sei. 48 Die Unfallschilderung des Zeugen H2, das Klägerfahrzeug sei erst über den Bürgersteig gekommen, was man durch einen Ruckel auch gemerkt habe, erst dann sei das Fahrzeug gegen die Leitplanke geraten, ein Lenken des Fahrzeugs sei wegen der Höhe des Bordsteins nicht mehr möglich gewesen, ist widerlegt durch die Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat ausgeführt, dass bei dem Erstkontakt des Klägerfahrzeugs mit der Leitplanke der Bordstein noch gar nicht begonnen hatte. Es sei ausgeschlossen, dass sich dort die Vorderräder des Klägerfahrzeugs verhakt hätten, zumal ein ausreichender Grünstreifen vor der Leitplanke vorhanden gewesen sei. 49 Dass der Zeuge U und der Beklagte zu 1) die Polizei hinzugezogen haben, spricht nicht gegen ein abgesprochenes Geschehen. Den einschlägigen Kreisen ist bekannt, dass die Hinzuziehung der Polizei die Glaubhaftigkeit der Angaben stützen kann. 50 Für eine Unfallmanipulation spricht ferner die Aussage des Zeugen S zum Verhalten des Beklagten zu 1) bei der Unfallaufnahme durch die Polizei. So hat der Zeuge S bekundet, dass er sich bei der Unfallaufnahme über die Leichtfertigkeit der Unfallbeteiligten, insbesondere die des Beklagten zu 1), gewundert habe, da man sich normalerweise über einen solchen Unfall ja schon aufrege. Er habe das Gefühl gehabt, dass den Beklagten zu 1) der Unfall nicht so tangiert habe. 51 Der Kläger hat weiter versucht, nicht zum Unfall gehörende Schäden im Prozess geltend zu machen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen U2 können nicht sämtliche in dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen C aufgeführten Schäden auf den in Rede stehenden Verkehrsunfall zurückgeführt werden. So handelt es sich bei den Kontaktspuren an der rechten Vorderradfelge des Klägerfahrzeugs um solche, die wegen der rauen Gestaltung nicht mit dem Kontakt der Leitplanke oder einer Verbindungsniete zugeordnet werden können. Auch bei den Schäden an der rechten Hinterradfelge handele es sich um ereignisfremde Schäden, hinsichtlich derer keine Verbindung zu dem Unfallereignis hergestellt werden könne. Es bestünde ferner kein zwingendes Erfordernis die Parameterlenkung auszutauschen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen fallen lediglich Nettoreparaturkosten in Höhe von 16.908,74 € für die Beseitigung der kompatiblen Schäden am Klägerfahrzeug an. 52 Der Kläger hatte auch ein nachvollziehbares Motiv für eine zum Zweck des Versicherungsbetruges begangene Unfallmanipulation. Es ist allgemein bekannt, dass bei der Abrechnung umfangreicher Blechschäden auf Gutachterbasis erhebliche Gewinne erzielt werden können. Das gilt insbesondere bei Fahrzeugen der Oberklasse, da dort die Reparaturkosten bereits im Ansatz erfahrungsgemäß besonders hoch sind. Zu diesen Fahrzeugen gehört auch der PKW E2 des Klägers, der durch die Kollision mit dem Beklagten zu 1) beschädigt worden sein soll. 53 Nach allem ist insgesamt eine derartige Häufung ernsthafter Verdachtsmomente für eine Unfallmanipulation gegeben, dass dies bei unbefangener und realistischer Bewertung nicht mehr als bloßer Zufall bewertet werden kann. Aus diesem Grunde lässt sich eine Beteiligung des Zeugen U an der Manipulation, die dem Kläger zuzurechnen ist, sowie auch des Klägers nach der Überzeugung des Gerichts nicht ernsthaft bezweifeln. 54 Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. 55 III. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 57 Streitwert: 27.777,32 €