1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 108.418,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107.904,06 € seit dem 20.9.2007 und aus weiteren 514,68 € seit dem 01.11.2007 – beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung – zu zahlen; 2. es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 60 IN 224/11 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T mbH folgende Forderung als Insolvenzforderung zusteht, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte aus abgesonderter Befriedigung ausfällt: Zahlung von 108.418,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 107.904,06 € seit dem 20.09.2007 und aus weiteren 514,68 € seit dem 01.11.2007 jeweils bis zum 06.03.2012. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., diese hat diese selbst zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: Antrag zu 1. 114.711,17 €; Antrag zu 2. 3.000,00 €. Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Die Beklagte war seit vielen Jahren mit der umfassenden steuerlichen Beratung der Familie I und der C GmbH in N betraut. Die Kläger tragen vor, dass im Jahre 2001 das Betriebsvermögen der Eheleute C2 und H I aus Geschäftsanteilen an der C GmbH sowie dem Einzelunternehmen C2 I, dessen wesentlicher Vermögensgegenstand das Betriebsgrundstück H2-Straße ## in N darstellte. Im Jahre 2001 habe der Geschäftsführer der Beklagten, der Steuerberater T2, gegenüber den Eheleuten I und deren Sohn, dem Kläger, die Empfehlung ausgesprochen, sowohl die GmbH-Geschäftsanteile als auch das Einzelunternehmen samt Betriebsgrundstück auf den Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Grund für diese Empfehlung sei gewesen, dass der Gesetzgeber die schenkungssteuerrechtlichen Bewertungsansätze mit Beginn ab dem 1.1.2002 deutlich angehoben habe und durch die lebzeitige Übertragung die im Jahre 2001 noch geltenden steuerschenkungsrechtlichen Bewertungssätze genutzt werden sollten. Der Geschäftsführer der Beklagten Herr T2 habe hierfür eine zu zahlende Schenkungssteuer in Höhe von 16.081,00 DM errechnet. Die Empfehlung des Geschäftsführers der Beklagten T2 sei durch notariell beurkundeten Übertragungsvertrag, Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und Erbvertrag vom 18.12.2001 des Notars I3 in N umgesetzt worden. Hierfür habe die Beklagte ein Honorar von 10.409,00 DM erhalten. Im März 2003 habe die Beklagte die Schenkungssteuererklärung mit den von ihr auf den Übertragungsstichtag ermittelten Werten gefertigt. Die Schenkungssteuer sollte sich nach dieser Berechnung auf 11.298,53 € belaufen. Die vom Finanzamt tatsächlich festgesetzte Schenkungssteuer belief sich mit Steuerbescheid vom 29.9.2006 auf 133.474,00 €, wovon 66.571,00 € sofort zur Zahlung fällig wurden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Gestaltung durch den Nießbrauch wirtschaftlich schlechter gewesen sei als die Form einer dauernden Last in Form einer lebenslangen Rente. Hierüber habe die Beklagte nicht aufgeklärt. Der Kläger habe eine Schenkungssteuer in Höhe von – unstreitig – 131.474,00 € an das Finanzamt abführen müssen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten in der Schenkungssteuererklärung vom 28.3.2003 errechneten Schenkungssteuerbetrag von 22.098,00 DM umgerechnet 11.298,53 € ergebe sich somit eine Differenz in Höhe von 120.175,47 €. Einen Schadensbetrag in Höhe von 5.978,98 € habe der Kläger hiervon an die C GmbH abgetreten, so dass ein Schaden in Höhe von 114.196,49 € verbleibe. Im Laufe des Verfahrens ist das Insolvenzverfahren über die Beklagte zu 2. eröffnet worden. Der Beklagte zu 2. ist als Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Schreiben vom 26.4.2012 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2. die eingeklagte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Schreiben vom 24.7.2012 erklärte der Beklagte zu 2., dass der Anspruch nicht nachgewiesen sei. Nach Anregung, den Freistellungsanspruch der Beklagten zu 1. gegen die Haftpflichtversicherung an den Kläger abzutreten, übersandte der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 7.8.2012 ein an den Liquidator der Beklagten zu 1. gerichtetes Schreiben vom 20.7.2012, mit welchem er erklärte, dass er den etwaigen Deckungsanspruch der Beklagten zu 1. gegen die H AG aus der vermeintlichen Schädigung des Klägers an die Beklagte zu 1. freigebe, soweit hierin ein Absonderungsrecht der Geschädigten im Sinne des § 110 VVG bestehe. Mit Schreiben vom 9.8.2012 erklärte der Beklagte zu 2. nochmals ausdrücklich, dass er die Deckungsansprüche gegen den Haftpflichtversicherer an die Geschäftsstelle bzw. die Schuldnerin freigegeben habe und wies zugleich darauf hin, dass hiermit die Masse nicht mehr positiv legitimiert sei für einen Rechtsstreit, so dass die Ansprüche gegen die Schuldnerin bzw. den Haftpflichtversicherer außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgt werden könnten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 114.711,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 114.196,49 € seit dem 20.9.2007 und aus weiteren 514,68 € seit dem 1.11.2007, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung – zu zahlen; 2. festzustellen, dass den Kläger in dem beim Amtsgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 60 IN 224/11 geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T mbH folgende Forderung als Insolvenzforderung zusteht, soweit er bei der Geltendmachung seiner Rechte auf abgesonderte Befriedigung ausfällt: Zahlung von 114.711,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 114.196,49 € seit dem 20.9.2007 und aus weiteren 514,68 € seit dem 1.11.2007 jeweils bis 6.3.2012. Die beiden Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten, dass eine steuerliche Beratung stattgefunden habe. Dies gelte zumindestens im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus berufen sie sich auf die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das entsprechende Gutachten nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. ein Schadensersatzanspruch aus fehlender anwaltlicher Beratung zu. Vorliegend ist zwischen den Parteien ein anwaltlicher Beratungsvertrag zustande gekommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage der Gestaltung der hier streitgegenständlichen Übertragung, die letztlich im notariell beurkundeten Übertragungsvertrag, Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und Erbvertrag vom 18.12.2001 des Notars I3 in N geendet haben. Die Beklagte war unstreitig mit der Sache befasst. Dies ergibt sich insbesondere auch mit dem Schreiben vom 1.6.2011 der Beklagten, in welchem es gleich zu Beginn heißt „Auftragsgemäß haben wir für Sie zwei Schenkmodelle ausgerechnet“. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte mit der Sache befasst war und den Kläger insbesondere hätte aufklären müssen, welche verschiedenen Modelle denkbar sind. Dabei hat der Steuerberater insbesondere auch über verschiedene denkbare Alternativmodelle aufzuklären, insbesondere wenn die vorliegend günstiger sind. Eine solche Aufklärung hat vorliegend nicht stattgefunden, insbesondere nicht über das Modell der dauernden Last, so dass die Beratung der Beklagten fehlerhaft war und sie insoweit für die entstandenen Schäden einzutreten hat. Eine Verjährung ist ebenfalls nicht gegeben. Entstanden ist der Schadensersatz vorliegend mit der Bekanntgabe des Schenkungssteuerbescheides. Die Bekanntgabe galt - was unstreitig ist – am 2.10.2006 als erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch § 68 StGB a. F., den die Beklagte für anwendbar hält, bereits abgeschlossen und es galt insoweit die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Vorliegend gilt insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährungsfrist begann erst mit Ablauf des 31.12.2006 und endete mit Ablauf des 31.12.2009. Da die Klage noch vor Ablauf dieser Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen ist und nochmals bei ihr zugestellt wurde, ist die geltend gemachte Forderung vorliegend nicht verjährt. Vorliegend ist, wie ausgeführt und wie der Sachverständige X – den Überzeugungen des Sachverständigen wird sich insoweit uneingeschränkt angeschlossen – überzeugend ausgeführt hat, eine nicht ordnungsgemäße Beratung des Klägers und seiner Familie erfolgt. Wenn man nämlich, wie in diesem Fall, Betriebsvermögen übertragen möchte, dann sollte man zusehen, dass man eine Gestaltung in Form eine dauernden Last wählt. Wenn man dies nämlich, wie vorliegend geschehen, mit einem Nießbrauch macht, führt dies dazu, dass dies komplett besteuert werden muss, und zwar im Hinblick auf die Einkommenssteuer. Dies kann man vermeiden, zumindestens nach der damaligen Rechtslage, wenn man den von der Klägerseite vorgeschlagenen Weg einer dauernden Last in Form einer lebenslangen Rente wählt. Diese dauernde Last hat auch heutzutage noch erhebliche Vorteile im Gegensatz zum Nießbrauch. Dies hätte der Beklagten auch bekannt sein müssen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Begutachtung auch eindrucksvoll ausgerechnet, welche Vorteile der Vorteil der die Wahl der Möglichkeit der dauernden Last gegenüber dem Nießbrauch für den Kläger gehabt hätte. In diesem Fall wäre beim Nießbrauch Schenkungssteuer in Höhe von 131,474 € angefallen, wovon anteilig 10.122,50 € abzuziehen sind. Dieser Betrag wird gemäß § 287 ZPO geschätzt. Bei der dauernden Last werden beim Kläger lediglich eine Steuerbelastung in Höhe von 7.498,44 € angefallen, so dass sich beim Kläger ein Schaden in Höhe von 113.883,06 € ergibt. Dieser ist auch zu erstatten. Hiervon sind die abgetretenen Ansprüche in Höhe von 5.978,98 € abzuziehen, so dass der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 107.904,08 € herauskommt. Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von 514,68 € als Ersatz für aufgewendete Rechtsan- waltskosten. Aufgrund der Freigabe, die seitens des Insolvenzverwalters erklärt wurde, gehört die Forderung nicht mehr zur Insolvenzmasse. Die Verfügungsbefugnis des Verwalters endete. Statt dessen lehnt sie die Eigenverfügungsbefugnis des Gemeinschuldners durch die Freigabe wieder auf. Allein dieser ist nach Freigabe der freigegebenen Gegenstände verfügungsbefugt. Somit war die Verfügungsbefugnis über die Versicherungsforderung mit Freigabe durch den Insolvenzverwalter auf die Gemeinschuldnerin übergegangen mit der Folge, dass ein Versicherungsfall besteht, nach der Gesamtfreigabe wieder im Verhältnis der Geschädigten zum Schädiger selbst zu klären sei, so dass insoweit auch die Gemeinschuldnerin zu verurteilen war. Vorliegend ist daher nach der erklärten Freigabe der ursprüngliche Klageantrag zu 1. weiter gegen die Gemeinschuldnerin, die ursprüngliche Beklagte und jetzige Beklagte zu 1. zu verfolgen gewesen, allerdings mit der Einschränkung, dass der Zahlungsanspruch beschränkt ist auf die Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung. Der Klageanspruch zu 2. war ebenfalls begründet. Es geht vorliegend um die Feststellung der Forderung zur Tabelle, die von dem Beklagten zu 2. bestritten wird. Hieran hat der Kläger ein berechtigtes Interesse, so dass insoweit auch dem Anspruch stattzugeben war. Der Streitwert für den Antrag zu 2. war allerdings lediglich auf 3.000,00 € festzusetzen gewesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.