Urteil
12 O 71/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2013:0711.12O71.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann der Kläger die Vollstreckung gegen ihn durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Streitwert: 6.800,00 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Am 05.09.2008 bog der Kläger mit seinem Motorrad in N auf der Kreuzung I/Q/T auf die T ab und wurde dabei von dem PKW Seat des Beklagten zu 1., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., erfasst. Der Beklagte zu 1. war von einem Hofgelände in den Kreuzungsbereich eingefahren. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten die alleinige Haftung für den Unfall trifft. Die Beklagte zu 2. hat den Sachschaden vollständig reguliert, für den Personenschaden ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € bezahlt. Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld sowie eine Schmerzensgeldrente. Der Kläger war nach dem Unfall zunächst arbeitsunfähig, hat dann die Arbeit am 26.09.2008 auf eigenen Wunsch wieder aufgenommen. Die von dem Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen im Einzelnen sind streitig. 3 Der Kläger trägt vor, er habe durch den Unfall eine Distorsion der HWS, eine Distorsion und Prellung der BWS, eine Prellung des Ellenbogen rechts, eine Prellung des Hüftgelenks rechts und am rechten Beckenkamm, eine Prellung des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskusriss Grad III, eine Prellung OSG mit Unterschenkel rechts und eine Fraktur des Beckenrings erlitten. Aufgrund der Distorsion der HWS leide er noch heute unter Beschwerden. Desweiteren sei ein nicht ausgeheilter Knieinnenbandschaden rechts mit Funktionseinschränkung verblieben sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion, letzteres auch deshalb, weil er bereits am 12.06.2007 einen Motorradunfall gehabt habe. Es sei deshalb eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % gegeben. 4 Der Kläger beantragt, 5 1. 6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den 7 Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes 8 Schmerzensgeld, das 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte, 9 sowie eine Schmerzensgeldrente zuzüglich 5 % Zinsen über dem 10 Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen, 11 2. 12 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von 13 Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen. 14 Die Beklagten beantragen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagten tragen vor, nicht alle behaupteten Verletzungen ergäben sich aus den vorgelegten Attesten. Aus keinem der Atteste ergebe sich eine Fraktur des Beckenrings oder eine unfallbedingte HWS-Distorsion. Es seien nur unspezifische Altersbeschwerden ersichtlich. Eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung oder eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seien ebenfalls zu bestreiten. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einem Unfall im Straßenverkehr das Schmerzensgeld keine Genugtuungsfunktion habe, seien die bereits gezahlten 2.000,00 € Schmerzensgeld angemessen. Eine Schmerzensgeldrente sei zu versagen, weil dafür die Voraussetzungen fehlten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 18 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mit dem aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Visè vom 27.02.2013 ersichtlichen Ergebnis. Die Akte 35 C 671/09 Amtsgericht Duisburg war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 20 Die Klage war als unbegründet abzuweisen. 21 I. 22 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG über die bereits gezahlten 2.000,00 € hinaus konnte dem Kläger nicht zuerkannt werden. Die bereits gezahlten 2.000,00 € stellen einen angemessenen Ausgleich für die durch den Unfall erlittenen Verletzungen dar. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass in dem Bereich von Verkehrsunfällen dem Schmerzensgeld nicht zusätzlich die Funktion zukommt, dem Verletzten Genugtuung für das zu verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 253, Rn. 4 m.w.N.). Der Bewertung, dass die gezahlten 2.000,00 € ein angemessenes Schmerzensgeld darstellen, liegt folgende Bewertung der Unfallfolgen zu Grunde: 23 1. Der Kläger hat nicht den Beweis geführt, dass er durch den Verkehrsunfall vom 05.09.2008 eine Distorsion der HWS erlitten hat. Folglich ist auch nicht bewiesen, dass er noch heute unter einer solchen Verletzung leidet. Der Sachverständige Dr. W hat in seinem Gutachten ausgeführt, es ließe sich nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand 24 aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht feststellen, ob der Kläger bei dem 25 Verkehrsunfall vom 05.09.2008 eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Es lasse sich auch nicht nachweisen, und es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger als Folge einer Distorsion der HWS noch heute unter Beschwerden leidet. Es bestehe lediglich die Möglichkeit, dass der Kläger eine leichte Distorsion der HWS erlitten hat, was aber allenfalls im Rahmen eines weiteren verkehrsanalytischen Gutachtens geklärt werden könne. Die Kammer hat keine Veranlassung, diesen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W nicht zu folgen. Die Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens, das möglicherweise eine weitere Aufklärung erbringen könnte, hat der Kläger nicht beantragt. Er ist damit beweisfällig geblieben. Die Entscheidung des Klägers, die Einholung eines solchen weiteren Gutachtens nicht zu beantragen, ist auch nachvollziehbar. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W sind aus Sicht dieses Sachverständigen keine Hinweise auf eine direkte oder indirekte Gewalteinwirkung auf die Halswirbelsäule ersichtlich, so dass nach seinem Kenntnisstand eine für eine HWS-Distorsion verletzungskonforme Belastung nicht als gesichert angenommen werden könne. 26 2. Die Prellung der Brustwirbelsäule und eine BWS-Distorsion haben die Beklagten nicht ausdrücklich bestritten, so dass sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Gleiches gilt für die weiter vorgetragenen Prellungen des Ellenbogens rechts, des Hüftgelenks rechts, des rechten Beckenkamms, des rechten Kniegelenks und des OSG mit Unterschenkel rechts. 27 3. Nicht bewiesen hat der Kläger die Innenmeniskus-Ruptur als Folge des Unfalls. Der Sachverständige Dr. W hat dazu ausgeführt, dass der kernspinntomografische Befund insofern nicht sicher sei. Demgegenüber sei es wahrscheinlich, dass der Kläger bei dem Unfall eine Distorsion des Kniegelenks mit Dehnung des Innenbandes und Bone bruise (Knochenmarködem) im Bereich der inneren Oberschenkelrolle erlitten hat. Wahrscheinlich sei auch, dass die den Seitenvergleich gering übersteigende Lockerung des innenseitigen Kapselbandapparates rechts Folge dieser Innenbanddehnung ist. Ein Nachweis dieser Verletzungen als Unfallfolge ist damit aber nicht geführt. Denn ein Fürwahrscheinlichhalten ist kein Beweis (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Auflage, § 286, Rn. 18 m.w.N.). Damit hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass er durch den Unfall einen Dauerschaden im rechten Knie erlitten hat. 28 4. Nicht ausdrücklich bestritten haben die Beklagten, dass der Kläger wegen der Unfallfolgen monatelang in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit und der privaten Freizeitgestaltung eingeschränkt war. Auch dieser Vortrag gilt deshalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 29 5. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Kläger in nächster Zeit einer weiteren Operation unterziehen muss. Auf den Hinweis mit Beschluss der Kammer vom 21.08.2012 zu Ziffer I., dass dieser Vortrag unsubstantiiert sei, hat der Kläger nicht ergänzend vorgetragen. 30 6. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger als Folge des Unfalls unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angststörung leidet. Aus der beigezogenen Akte 35 C 671/09 AG Duisburg lässt sich zwar entnehmen, dass der Kläger am 12.06.2007 bereits einen Motorradunfall erlitten hatte. Der Umstand aber, dass der damalige Rechtsstreit durch einen Vergleich endete, in dem die Beklagten zur Abgeltung der Klageforderung 251,01 € zahlten, lässt darauf schließen, dass die Verletzungsfolgen seinerzeit nicht sehr gravierend gewesen sein können. Eingeklagt hatte der Kläger seinerzeit einen Sachschaden in Höhe von 426,00 € sowie ein Schmerzensgeld von zumindest 2.500,00 €. Zutreffend ist weiter, dass es in dem ärztlichen Attest des Arztes F Q2 vom 08.10.2009 (Anlage zur Klageschrift) heißt:“Als posttraumatische Belastungsreaktion ist zu werten, dass er Angst vor dem Motorradfahren hat, Albträume hat und schon beim Fahrrad fahren Angst hat, und das unbeschwerte Glücksgefühl am Sport schmerzlich vermisst“. In verbindung mit diesem Attest ist der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, dass er wegen einer „Angststörung, die als PTBS zu kennzeichnen war“, seinen Lieblingssport, das Motoradfahren, nicht mehr ausüben konnte, dahin zu verstehen, dass der Kläger nur vorübergehend in der Vergangenheit das Motorradfahren nicht mehr ausübte, heute lediglich „das unbeschwerte Glücksgefühl“ beim Motorradfahren vermisst. Eine derzeit noch vorhandene posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert kann schon nach dieser eigenen Darstellung des Klägers nicht angenommen werden. Eine weitere Aufklärung insofern war entbehrlich. 31 Abschließend ist festzuhalten, dass die zu Ziffer 2. und 4. festzustellenden unfallbedingten Verletzungen durch das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € angemessen abgegolten sind. 32 II. 33 Eine Schmerzensgeldrente kann dem Kläger bei den festgestellten unfallbedingten Verletzungen nicht zuerkannt werden. Denn eine solche Schmerzensgeldrente kommt nur in Betracht bei schwersten Dauerschäden mit der Folge, dass der Verletzte die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu als schmerzhaft empfindet (BGH, Urteil vom 04.06.1996, Az.: VI ZR 227/94; OLG Schleswig, Urteil vom 09.10.2009, Az.: 4 U 149/08 u.a. mit Bezug auf die genannte Entscheidung des BGH). 34 III. 35 Abzuweisen war infolgedessen auch die Klage, soweit der Kläger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. 36 IV. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.