Urteil
8 O 379/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2013:0822.8O379.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die beklagte T Amtshaftungsansprüche geltend. Die Klägerin ist die Mutter des am 12.06.2004 geborenen, geistig behinderten Kindes N. Vom Kindsvater, Herrn T2, ist sie seit Mitte 2006 getrennt. N lebte nach der Trennung zunächst im Haushalt der Klägerin. Nachdem die Klägerin seit Oktober 2006 nur noch unregelmäßige Besuchskontakte des Kindsvaters zugelassen hatte, machte dieser sein Umgangsrecht gerichtlich geltend. Anfang 2008 wurde ihm zunächst ein begleiteter Umgang zugesprochen, wobei die Klägerin versuchte, die Umgangskontakte zu unterbinden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 19.11.2009 im Verfahren 41 F 161/07 wurde dem Kindsvater ein bis März 2010 befristetes begleitetes Umgangsrecht, ab März 2010 ein unbegleitetes Umgangsrecht eingeräumt, das in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (41 F 41/10) mit Beschluss vom 19.07.2010 bestätigt wurde. Die Klägerin war seit 2000 bei der N2 AG als Personalreferentin beschäftigt. Seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit am 01.11.2007 war sie in Teilzeit tätig (vgl. Nachtrag zum Anstellungsvertrag, Anlage K 4, Bl. 19 d.A.). Mit Schreiben vom 01.10.2010 (Anlage K 6, Bl. 22 d.A.) erklärte die N2 AG die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 30.04.2011. Die Klägerin ist seit dem 01.05.2011 arbeitslos. Die Klägerin behauptet, nachdem sie im Juli 2010 erfahren habe, dass die Förderschule, in die N am 01.09.2010 eingeschult werden sollte, keine Ferienbetreuung anbieten würde, habe sie sich im September 2010 an ihre Arbeitgeberin gewandt und um einen Arbeitsvertrag in Vollzeit gebeten, damit sie eine Ferienbetreuung für N finanzieren könnte. Das Gespräch sei jedoch negativ verlaufen, weshalb sie – um die Betreuung von N persönlich sicherstellen zu können, die Anstellung einer Betreuungsperson für die Ferien sei bei ihrem Teilzeitgehalt nicht möglich gewesen – um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten habe. Ihre Arbeitgeberin habe daraufhin, damit sie ohne Sperre Arbeitslosengeld beziehen könne, das Kündigungsschreiben vom 01.10.2010 verfasst und sie ab dem 08.10.2010 freigestellt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ersatz des ihr seit ihrer Arbeitslosigkeit entstandenen Schadens, insbesondere Verdienstausfall, den sie bisher mit 27.114,00 Euro beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort Seiten 4 und 5 (Bl. 4 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kindsvater habe entgegen den amtsgerichtlichen Beschlüssen seit Dezember 2009 lediglich begleiteten Umgang mit N gehabt. Das K der Beklagten hätte ihr dies schon im Jahre 2009 mitteilen müssen. Dass das K diese Information unterlassen habe, sei eine Amtspflichtverletzung. Wenn sie bereits Ende 2009 gewusst hätte, dass der Kindsvater N wegen des (nur) begleiteten Umgangs nicht in der Ferien betreuen könnte, hätte sie bereits damals bei ihrem Arbeitgeber um eine Aufstockung ihrer Stunden auf Vollzeit bitten können. Sie gehe davon aus, dass ihr Arbeitsverhältnis bis Herbst 2010 in Vollzeit hätte umgewandelt werden können. Tatsächlich habe sie von dem lediglich begleiteten Umgang des Kindsvaters und damit von dem Umstand, dass dieser eine Ferienbetreuung für N nicht übernehmen könne, jedoch erst am 07.12.2011 erfahren, als ihr ein Gutachten des Kinderpsychologen E S zugegangen sei, aus dem sich der (lediglich) begleitete Umgang seit Dezember 2009 ergebe (vgl. dazu das auszugsweise vorgelegte Gutachten, Anlage K 2, Bl. 11 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.557,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.114,00 Euro seit dem 08.08.2011 sowie aus weiteren 6.443,20 Euro seit Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 29.11.2012) zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund Pflichtverletzung der Sachbearbeiter des K E2 seit Dezember 2009, wie in der Anspruchsbegründung ausgeführt, noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, es liege bereits keine Amtspflichtverletzung vor. Zudem sei eine solche jedenfalls nicht kausal für den behaupteten Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin. Der Klägerin sei positiv bekannt gewesen, dass dem Kindsvater ein unbegleitetes Umgangsrecht zugestanden hätte. Wenn tatsächlich begleitete Kontakte stattgefunden hätten, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei, dann nur deshalb, weil die Klägerin den Umgang von N mit dem Kindsvater derart erschwert habe, dass diese sich aufgrund dessen zwischenzeitlich von diesem so entfernt habe, dass zeitweise nur begleitete Kontakte möglich gewesen seien. So habe die Klägerin auch – unstreitig – in mehreren Verfahren versucht, jeglichen Umgang des Kindsvaters mit N auszuschließen. Die Akten 41 F 161/07 und 41 F 41/10 Amtsgericht Duisburg waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer ihr gegenüber obliegenden Amtspflicht gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG. Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass das K der beklagten T eine der Klägerin obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Das K der T war – auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin, der Kindsvater habe seit Dezember 2009 ausschließlich begleiteten Umgang mit N gehabt als richtig unterstellt – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, der Klägerin ungefragt mitzuteilen, dass entgegen den einen unbegleiteten Umgang anordnenden Beschlüssen des Amtsgerichts Duisburg der Kindsvater nur begleiteten Umgang ausübte. Woraus sich eine solche Rechtspflicht ergeben sollte, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Eine solche Pflicht bestand Ende 2009 auch deshalb nicht, weil das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 19.11.2009 gerade angeordnet hatte, dass zunächst befristet bis März 2010 (nur) begleiteter Umgang stattfinden sollte. Dass das Umgangsrecht zunächst lediglich begleitet durchgeführt werden konnte, so wie es das Amtsgericht auch angeordnet hatte, war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin in der Vergangenheit versucht hatte, jegliche Kontakte des Kindsvaters mit N zu unterbinden, so dass sich N im Rahmen eines begleiteten Umgangs zunächst erst wieder an ihren Vater gewöhnen musste. Eine Hinweispflicht besteht auch deshalb nicht, weil die Klägerin selbst Kenntnis von der tatsächlichen Durchführung des Umgangs hatte, so dass das K keine Veranlassung hatte, die Klägerin hierüber gesondert förmlich zu informieren. Der Vortrag der Klägerin, es hätten nur begleitete Umgangskontakte stattgefunden, was sie aber erst 2011 erfahren habe, ist nachweislich unzutreffend. Denn aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte Q pp. vom 09.09.2010 im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg (Bl. 135 Akte 41 F 41/10 Amtsgericht Duisburg), die dort den Kindsvater vertreten haben, ist ersichtlich, dass sich N ab dem 23.07.2010 zweieinhalb Wochen beim Kindsvater und dessen Familie aufgehalten hat, was der Klägerin bekannt gewesen sein muss. Auch aus den handschriftlichen Anmerkungen der Klägerin zum Gutachten des Sachverständigen S (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d.A.) ergibt sich, dass diese Kenntnis davon hatte, dass der Kindsvater einen unbegleiteten Umgang mit N hatte. So kommentiert sie die Ausführungen des Sachverständigen, der Kindsvater habe ihm gesagt, ihm sei vom Familiengericht ein begleiteter Umgang zugesprochen worden, der seit Dezember 2009 in jeder Woche zwei bis drei Stunden Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter vorgesehen habe (so steht es auch tatsächlich in dem Beschluss, unbegleiteter Umgang soll nach dem Beschluss ab März erfolgen), wie folgt: „N war von Freitagnachmittag bis Sonntagabend bei ihm! Nicht stundenweise!!! Wo hat sie übernachtet?“ Auch dies zeigt, dass sie Kenntnis davon hatte, dass es tatsächlich unbegleitete Umgangskontakte gegeben hat. Selbst wenn man unterstellt, dass dem K die von der Klägerin behauptete Hinweispflicht oblegen hätte, könnte sie Schadenersatz nicht verlangen. Denn eine Schadenersatzpflicht besteht nur, wenn und soweit die verletzte Amtspflicht (auch) gegenüber dem Geschädigten bestand und der von den dem Geschädigten – hier der Klägerin – geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der angeblich verletzten Amtspflicht fällt. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte (vgl. BGH Urteil vom 10.03.1994, III ZR 9/93, zitiert nach juris). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil eine etwaige Auskunftspflicht des K über die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangsrechts den Interessen des betroffenen Kindes dient, nicht jedoch der Wahrung von Vermögensinteressen der Kindsmutter. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch scheitert auch daran, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung des K der Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden fehlt. Soweit die Klägerin in der Klageschrift vorträgt, sie habe erstmalig am 07.12.2011 durch ein ihr zugesandtes Gutachten des Kinderpsychologen S erfahren, dass der Kindsvater seit Dezember 2009 nur begleiteten Umgang gehabt habe, muss sie zuvor davon ausgegangen sein, dass der Umgang zuvor gemäß den Beschlüssen zum Umgangsrecht unbegleitet durchgeführt worden ist, so dass der Kindsvater N in den Ferien betreuen könnte. Dann aber kann eine unterlassene Mitteilung des K Ende 2009 nicht kausal für die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses im Oktober 2010 gewesen sein. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2013 – nicht protokolliert – vorgetragen hat, sie habe doch schon im September 2009 vom Kindsvater per Email erfahren, dass dieser das Kind in den Herbstferien nicht würde nehmen können, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Bewertung, weil der Klägerin nach vorstehenden Ausführungen bekannt war, dass der Kindsvater im Jahre 2010 tatsächlich unbegleiteten Umgang mit N hatte. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: bis 35.000,00 Euro.