Urteil
22 O 60/13
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2013:1025.22O60.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beklagte ist Netzbetreiberin im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG, die Klägerin eine Anlagenbetreiberin im Sinne von § 3 Nr. 2 EEG. 3 Sie betreibt eine Solarstromanlage und hat mit der Beklagten einen Einspeisevertrag geschlossen, der die Abnahmepflicht der Beklagten aus § 8 Abs. 1 EEG festhält und die Nebenpflichten der Parteien regelt. 4 Mit Schreiben vom 21.05.2012 (Bl. 7 GA.) informierte die Beklagte die Klägerin über die Pflicht der Anlagenbetreiber zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers und einer registrierenden Lastgangmessung aus § 6 EEG und forderte die Klägerin auf, dies bis zum 30.06.2012 umzusetzen. 5 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 05.06.2012 um Aufschub gebeten hatte, antwortete die Beklagte mit einem Schreiben vom 22.06.2012 (Bl. 10 f. GA.) in dem sie u.a. Folgendes ausführte: 6 „ (…) 7 Da in Ihrer Anlage bereits eine registrierende Lastgangmessung 8 eingebaut ist, sind messtechnisch keine Maßnahmen erforderlich“. 9 Mit Schreiben vom 24.07.2012 (Bl. 65 GA.) führte die Klägerin gegenüber der Beklagten Folgendes aus: 10 „ Ihrem Schreiben vom 22.06.2012 entnehmen wir, dass wir keine 11 weiteren Maßnahmen treffen müssen, um weiterhin die 12 Vergütungen zu erhalten“. 13 Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. 14 Mit Schreiben vom 30.07.2012 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie die Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum ab dem 01.07.2012 vorerst einstellen werde, da die Klägerin die Erfüllung der Vorgaben des § 6 EEG nicht bestätigt habe. 15 Nachdem die Klägerin den Nachweis dieser Erfüllung erst zum 10.08.2012 erbringen konnte, verweigerte die Beklagte die Auszahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 09.08.2012. 16 Mit der vorliegenden Stufenklage begehrt die Klägerin Erteilung einer konkreten Abrechnung über die Einspeisevergütung für den vorgenannten Zeitraum, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des sich aus der vorgenannten Abrechnung ergebenden Betrages nebst Zinsen. 17 Sie beantragt, 18 1. 19 die Beklagte zu verurteilen, anhand einer konkreten Abrechnung über die 20 von ihr der Klägerin geschuldete Einspeisevergütung für den 21 Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 09.08.2012 Auskunft zu erteilen; 22 2. 23 die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der unter Ziffer 1. begehrten 24 Auskunft an Eides statt zu versichern; 25 3. 26 die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, 27 an die Klägerin die sich aus der Abrechnung ergebende Einspeisevergütung 28 für den Zeitraum 01.07.2012 bis 09.08.2012 nebst Zinsen in Höhe von 29 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß 30 § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 31 4. 32 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin hälftig außergerichtliche 33 Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 263,75 € netto nebst 34 Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen 35 Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit 36 zu zahlen. 37 Die Beklagte beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 40 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 41 Die Klage ist unbegründet und bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt abzuweisen. 42 I. 43 Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil kommt in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, NJW, 2002, 1042, 1044; NJW-RR, 2011, 189, 191; OLG Saarbrücken, NJW-RR, 2000, 229, 230). 44 So liegt der Fall hier. Ein Anspruch auf Vergütung der Stromlieferungen für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 09.08.2012 besteht nicht. 45 1.) 46 Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 EEG. 47 Danach müssen Netzbetreiber Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 EEG vergüten. Ein solcher Anspruch besteht indessen gemäß § 16 Abs. 6 EEG nicht, solange der Anlagenbetreiber die Verpflichtung nach § 6 EEG nicht erfüllt (KG, Beschluss vom 09.07.2012, Az. 23 U 71/12, Rn. 3, zitiert nach Juris). 48 Gemäß § 6 Nr. 1 EEG sind Anlagenbetreiber verpflichtet, Anlagen, deren Leistungen 100 kW übersteigen, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeisung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG sind die genannten Anforderungen an den Netzanschluss von EEG-Anlagen ab dem 01.01.2011 auch für Altanlagen zu beachten. Als Rechtsfolge ziehlt ein Verstoß gegen § 6 Nr. 1 EEG einen zeitlich begrenzten, aber endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Pflicht aus § 6 Abs. 1 EEG erfüllt ist, denn allein durch ein bloßes Hinausschieben der Fälligkeit würde ein Verstoß gegen § 6 Nr. 1 nicht hinreichend sanktioniert (KG, Beschluss vom 09.07.2012, 49 Az. 23 U 71/12, Rn. 4, zitiert nach Juris). 50 Die Klägerin hat die ihr danach obliegende Verpflichtung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, denn unstreitig lagen die Voraussetzungen erst ab dem 10.08.2012 vor. Erst zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin nämlich ihre bestehende Pflicht zur Installation einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, erfüllt. Auf die Frage, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kommt es demnach nicht an. 51 Das Verhalten der Beklagtenseite stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. 52 Mit Schreiben vom 21.05.2012 (Bl. 7 GA.) hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Anlage mit einer technischen Einrichtung (a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und (b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten ist. Dies hat sie im weiteren Verlauf dieses Schreibens erläutert und auf Seite 2 ausgeführt, dass die Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung bei der in Frage stehenden Anlage bereits gegeben sei. 53 Mit Schreiben vom 22.06.2012 hat sie lediglich hierauf Bezug genommen, wenn sie ausgeführt hat, dass die Anlage bereits eine registrierende Lastgangmessung enthalte, so dass messtechnisch keine Maßnahmen erforderlich seien. Davon, dass die Beklagte die Klägerin treuwidrig davon abgehalten hat, auch die weitere Voraussetzung, nämlich die Installation einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung, zu schaffen, kann daher keine Rede sein. 54 Soweit die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 24.07.2012 nicht reagiert hat, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. 55 Rechtsmissbrauch liegt nämlich erst dann vor, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, NZM, 2005, 391, 392). Hieran fehlt es. Denn die Beklagte hat in den vorgenannten Schreiben ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, in welcher Weise sie die Einhaltung der Vorgaben des § 6 EEG erwarte. Dann kann der Umstand, dass sie auf das vorgenannte Schreiben nicht reagiert hat, aber nicht als treuwidrig angesehen werden. 56 Dies gilt dabei umso mehr, als dass sie nicht einmal eine schuldrechtliche Verpflichtung traf, die Klägerin auf das Erfordernis der fristgerechten Einhaltung der Vorgaben des § 6 Nr. 1 EEG und die etwaigen Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen (KG, Beschluss vom 09.07.2012, Az. 23 U 71/12, Rdnr. 18, zitiert nach Juris). 57 2.) 58 Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. 59 Die Beklagte hatte – wie bereits ausgeführt - nicht einmal die Verpflichtung, die Klägerin auf das Erfordernis der fristgerechten Einhaltung der Vorgaben des § 6 Nr. 1 EEG und die etwaigen Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen. Gleichwohl hat sie in den vorgenannten Schreiben in ausreichender Weise Hinweise gegeben. 60 Dass die Beklagte auf das Schreiben vom 24.07.2012 nicht reagiert hat, vermag daher ebenfalls keine Pflichtverletzung zu begründen. 61 II. 62 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. 63 Streitwert: 10.000,00 €.