Urteil
3 O 171/12
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Parteien ist keine Provisionsvereinbarung zustande gekommen, wenn wesentliches über E‑Mail-Verkehr verhandelt wurde, das schriftlich übermittelte Vertragsdokument aber unverändert erneut gesandt wurde.
• Eine Angebotsannahme kann nicht allein aus konkludentem Verhalten geschlossen werden, wenn der Empfänger durch Übersendung eines unveränderten Vertragsangebots erkennen lässt, dass keine Einigung erzielt wurde.
• Schweigen begründet nur ausnahmsweise Annahmewirkung; hier bestand keine Rechtspflicht der Beklagten, ausdrücklich Ablehnung zu erklären.
• Ein Provisionsanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB scheidet mangels wirksamem Vertrag aus.
Entscheidungsgründe
Keine Provisionsforderung mangels wirksamer Vereinbarung • Zwischen Parteien ist keine Provisionsvereinbarung zustande gekommen, wenn wesentliches über E‑Mail-Verkehr verhandelt wurde, das schriftlich übermittelte Vertragsdokument aber unverändert erneut gesandt wurde. • Eine Angebotsannahme kann nicht allein aus konkludentem Verhalten geschlossen werden, wenn der Empfänger durch Übersendung eines unveränderten Vertragsangebots erkennen lässt, dass keine Einigung erzielt wurde. • Schweigen begründet nur ausnahmsweise Annahmewirkung; hier bestand keine Rechtspflicht der Beklagten, ausdrücklich Ablehnung zu erklären. • Ein Provisionsanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB scheidet mangels wirksamem Vertrag aus. Die Beklagte suchte einen Käufer für Projektrechte an einem noch zu errichtenden Objekt X. Der Kläger, als Vermittler, hatte bereits mit der F2 GmbH eine Provisionsvereinbarung geschlossen. Der Kläger übermittelte der Beklagten ein unterzeichnetes Dokument mit dem Titel Vermittlungs- und Provisionsvereinbarung (07.03.2009) und erneut unverändert am 07.05.2009. Die Beklagte sandte dem Kläger am 02.04.2009 per E‑Mail ein von ihr formuliertes Angebot, wonach die Provision von 100.000 € nur bei einem Mindestkaufpreis von 900.000 € und nicht für ihrerseits bereits bekannte Investoren fällig werden solle. Der Kläger widersprach dem Passus zur Kenntnis des Investors und sandte mehrere Nachrichten; eine ausdrückliche Annahme des Angebots erfolgte nicht. Die Beklagte verkaufte das Projekt an die F2 zu einem Kaufpreis von 840.000 €; der Kläger verlangte daraufhin Zahlung der Provision und klagte auf 119.000 € zzgl. Zinsen. • Klage unbegründet; kein Provisionsanspruch aus § 652 Abs. 1 BGB mangels wirksamer Vereinbarung. • Das vom Kläger übermittelte unterzeichnete Dokument war ein Angebot (§ 145 BGB), das die Beklagte nicht unterzeichnete und damit nicht angenommen hat. • Die Beklagte machte ihrerseits ein anderes Angebot per E‑Mail (02.04.2009) mit konkreten Bedingungen (Mindestkaufpreis 900.000 €, Ausschluss bekannter Investoren). • Die Antwort des Klägers, die den Ausschluss bekannter Investoren abänderte, war nach § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot und wurde nicht angenommen. • Die wiederholte unveränderte Übersendung des ursprünglichen Vertragsdokuments am 07.05.2009 spricht klar gegen einen zwischenzeitlich geschlossenen Vertrag; würde ein Vertrag bestehen, wäre die nochmalige Übersendung zur Absicherung nicht überzeugend. • Schweigen der Beklagten begründet keine Annahme; es lag keine Rechtspflicht der Beklagten vor, gegenüber dem Kläger ausdrücklich die Ablehnung zu erklären (§ 242 BGB kontextabhängig). • Selbst wenn Verwirkung nach § 654 BGB oder eine problematische Verflechtung in Betracht gezogen würde, waren diese Erwägungen für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich, da bereits kein Vertrag bestand. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Provision, weil zwischen ihm und der Beklagten keine wirksame Provisionsvereinbarung zustande gekommen ist. Die Beklagte hat kein Angebot angenommen und durch ihr Verhalten auch keine konkludente Annahme abgegeben; die wiederholte unveränderte Übersendung des Vertragsdokuments zeigt, dass in wesentlichen Punkten keine Einigung erzielt wurde. Mangels wirksamer Vereinbarung besteht somit kein Anspruch aus § 652 Abs. 1 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.