Urteil
1 O 261/12
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2014:0325.1O261.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des unter dem Aktenzeichen 2 OH 43/09 geführten selbständigen Beweisverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des unter dem Aktenzeichen 2 OH 43/09 geführten selbständigen Beweisverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, den er durch einen Unfall in einem Hotel während einer bei der Beklagten gebuchten Reise erlitt. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise in die U einschließlich Flug- und Hotelaufenthalt für die Zeit vom 14. bis zum 24. Oktober 2008. Das gebuchte I2 in T liegt am Strand. Von der Strandpromenade gelangte man über eine nach unten führende sechsstufige Steintreppe zu sanitären Anlagen. Die Treppe war 184,5 cm breit. In ihr Podest war ein rund 175 cm breites Wasserbecken eingelassen. Auf der vom Strand aus gesehen rechten Seite befand sich ein an einer Mauer befestigter Handlauf. Im Bereich dieser Treppe stürzte der Kläger am späten Nachmittag des 17.10.2008. Dabei zog er sich unter anderem Frakturen des Jochbeins, der knöchernen Augenhöhle und der Kieferhöhlenwand zu. Es folgten Krankenhausaufenthalte in der U und in E2 und eine mehrmonatige ambulante ärztliche Behandlung. Der Kläger vertritt die Auffassung, sowohl hinsichtlich der baulichen Gestaltung der Treppenanlage als auch ihres Reinigungszustandes seien die Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllt gewesen. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei auch die Beklagte als Reiseveranstalter verantwortlich, weil sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die von ihr vermittelten Hotelanlagen den Sicherheitsstandards genügten, die ein durchschnittlicher Reisender erwarten dürfe. Der Kläger behauptet, die Gestaltung der Treppenanlage genüge weder den Anforderungen, die in E2 gelten, noch denen in der U. Der Belag sei nicht ausreichend schutzfest gewesen. Hinzu komme, dass das 20-30 cm tiefe Wasserbecken vollständig mit Wasser gefüllt gewesen sei und nicht über einen Ablauf verfügt habe. Das Wasser sei über die Treppe gelaufen. Dort habe sich ein gefährlicher Wasser-Sand-Schmierfilm gebildet, auf dem der Kläger ausgerutscht sei. Ein über dem Wasserbecken befindlicher Wasserhahn sei regelmäßig von Kindern geöffnet worden, so dass es zum Überlaufen des Wasserbeckens gekommen sei. Die Trittfläche zwischen Wasserbecken und Treppe sei zu schmal gewesen; überdies sei die zu schmale Trittfläche nicht mit rutschhemmendem Material belegt gewesen. Der vom Strand aus gesehen auf der rechten Seite angebrachte Handlauf sei so niedrig gewesen, dass er einem die Treppe Herabsteigenden keinen Halt geboten hätte. Überdies hätte es angesichts der erhöhten Rutschgefahr eines zweiten Handlaufs auf der gegenüberliegenden Seite bedurft. Schließlich hätten vor Ort Warnschilder auf die Gefahrenstelle hinweisen und der Kläger vorab über die Gefahrenstelle informiert werden müssen. Der Kläger begehrt im Wege der Teilklage Ersatz ihm infolge seiner Verletzungen entgangener Einkünfte, ferner den Ersatz von Kosten, die ihm durch die ärztliche Behandlung in der U sowie die Verlängerung des dortigen Aufenthaltes entstanden, sowie nutzlos aufgewandter Reisekosten (Klageantrag zu 1). Ferner macht er 2.000 € als Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit geltend (Klageantrag zu 2) und ein Schmerzensgeld von mindestens 40.000 € (Klageantrag zu 3). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.337,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu zahlen, welche jedoch mindestens 2.000 € betragen sollte; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches je doch mindestens 40.000 € betragen sollte; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weiter 1.999,32 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für diesem für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung seiner Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 17.10.2008 entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 17.10.2008 in der Strandanlage des Hotels I2, T/U noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, das Wasserbecken auf dem Treppenpodest sei 15 cm tief und auch zur Aufenthaltszeit des Klägers zu einer Füllhöhe von 7 cm mit Wasser gefüllt gewesen. Der Handlauf habe bereits im Bereich des Wasserbeckens begonnen und dort eine Höhe von ca. 0,85 m über den Niveau der obersten Stufe gehabt, was ausreichend gewesen sei, um dem Kläger festen Halt zu bieten. Das Wasser in dem Becker sei täglich durch das Hotelpersonal abgelassen worden; anschließend sei das Wasserbecken wieder neu bis zu einer Höhe von 7 cm befüllt worden. Das Material der Treppe sei nicht rutschig gewesen, auch nicht, wenn sich dort Sand und Wasser befunden hätte. Die Ausgestaltung der Treppenanlage habe den U2 Bauvorschriften entsprochen. Die Treppe habe sich nicht in einem Zustand befunden, den ein von der Beklagten zur Überprüfung der Anlagen des Hotels Beauftragter als problematisch hätte erkennen müssen. Selbst wenn man aber annähme, dass die Treppe nicht verkehrssicher gewesen wäre, träfe den Kläger ein die Haftung der Beklagten ausschließendes überwiegendes Mitverschulden, zumal die Gestaltung der Treppenanlage und deren Zustand für den Kläger ohne Weiteres erkennbar gewesen seien und er bei Anwendung der in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt sicher die Treppe hätte hinunter gelangen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers, Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin sowie Sachverständigengutachten des E L. Für das Beweisergebnis wird auf die Protokolle vom 18.06.2013 und 18.02.2014 sowie das in dem unter dem Aktenzeichen 2 OH 43/09 geführten selbständigen Beweisverfahren eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen E L sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 11.04.2011 verwiesen; die Akte des selbständigen Beweisverfahrens ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Sachverständige ist im Termin vom 18.02.2014 angehört worden. Anschließend haben die Parteivertreter die Sachanträge gestellt, und das Gericht hat Verkündungstermin bestimmt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es stützt dies darauf, das der Sachverständige im Rahmen der Anhörung vom 18.02.2014 zum einen ungefragt ausgeführt habe, dass die vom Kläger vorgetragenen Verletzungen seiner Meinung nach nicht mit dem vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang in Einklang zu bringen seien, zum anderen zur Montagehöhe des Geländers geäußert habe, dieses sei jedenfalls aus dem Wasserbecken heraus gut greifbar gewesen. Das Ablehnungsgesuch hält der Kläger für rechtzeitig, weil er sich vor dem Termin vom 18.02.2014 nicht auf die erst in der Anhörung begründeten Umstände habe berufen können. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 04.03.2014 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger für die mit der Klage geltend gemachten Schäden weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 651c, 651f BGB wegen Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Reisevertrag noch gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Soweit bauliche Gestaltung und Sauberkeit der Treppenanlage, auf der der Kläger am 17. Oktober 2008 stürzte, überhaupt hinter den Anforderungen an einen bestmöglichen Zustand zurückblieben, erreichten diese Defizite kein einen Pflichtverstoß begründendes Ausmaß. Vielmehr sind sie so geringfügig, dass von einem durchschnittlichen Urlauber bei Aufbringen verkehrsüblicher Aufmerksamkeit erwartet werden kann, dass er die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen problemlos meistert. Aus diesem Grund kann auch eine Pflichtverletzung seitens des Hotels selbst nicht festgestellt werden, für die die Beklagte ohnehin nicht nach §§ 278 Satz 1, 2. Fall oder 831 Abs. 1 BGB haften würde, weil das Hotel weder Erfüllung- noch Verrichtungsgehilfe der Beklagten war, die lediglich die Buchung vorzunehmen hatte. Das Gericht stützt seine Entscheidung auch auf die schriftlichen und mündlichen sachverständigen Ausführungen des E L. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 04.03.2014 gegen den Sachverständigen wird zurückgewiesen. Zum einen ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, denn der Kläger hat den Sachverständigen nicht rechtzeitig abgelehnt. Die Parteivertreter haben im Anschluss an die Anhörung des Sachverständigen die Sachanträge gestellt, ohne dass der Kläger die nunmehr geltend gemachten Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erkennen gegeben oder Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Sachverständigen beantragt hätte. Der Antrag ist damit nicht unverzüglich gestellt worden, was in den Fällen des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der hier Anwendung findet, indes erforderlich ist (vgl. Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, RNr. 11 zu § 406 ZPO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2004, Aktenzeichen: 9 W 17/04). Die Ablehnung muss ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist erklärt werden (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2013, Aktenzeichen: 12 W 1/13). Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 10.06.2012, Aktenzeichen: 7 W 48/12) hält bei einem einfach gelagerten Sachverhalt, wie er hier hinsichtlich der vorgebrachten Ablehnungsgründe vorliegt, eine Frist von fünf Tagen für angemessen. Das Ablehnungsgesuch ist erst zwei Wochen nach den Äußerungen des Sachverständigen in der Anhörung vom 18.02.2014, nämlich mit Schriftsatz vom 04.03.2014 angebracht worden. Das kann nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. Der Kläger war an einer früheren Geltendmachung der von ihm reklamierten Ablehnungsgründe nicht gehindert. Sowohl er persönlich als auch sein Prozessbevollmächtigter haben der Anhörung des Sachverständigen beigewohnt und hätten die Ablehnung im Anschluss an die Anhörung, spätestens vor Stellung der Sachanträge erklären können. Das Protokoll musste hierfür nicht vorliegen; die Anhörung war zeitlich überschaubar und ihr Gegenstand nicht so komplex, dass es zur vollständigen Würdigung des Protokolls bedurft hätte; zudem hat der Kläger die Ablehnung auch jetzt erklärt, ohne dass ihm das Protokoll vorlag. Ferner kann eine Prozesspartei, der eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten gesetzt worden ist, die Ablehnung des Sachverständigen binnen dieser Frist geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2005, Aktenzeichen: VI ZB 74/04). Die Einräumung einer solchen Frist hat der Kläger indes nicht beantragt; vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten nach Anhörung des Sachverständigen und der folgenden Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Führung von Vergleichsgesprächen die Sachanträge gestellt. Zum anderen wäre das Ablehnungsgesuch ohnehin unbegründet. Die Äußerungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung geben einer verständigen Prozesspartei keinen Anlass, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat zwar geäußert, dass sich der vom Kläger geschilderte Ablauf, wonach er beim Auftreten auf die oberste Stufe mit der Ferse abgerutscht sei, schwer mit den Verletzungen im Bereich des Gesichts vereinbaren lasse, die wahrscheinlicher bei einem Sturz nach vorne zu erwarten wären. Damit hat der Sachverständige aber nicht – schon gar nicht ungefragt – die Einlassung des Klägers in Zweifel gezogen oder bei verständiger Würdigung auch nur diesen Eindruck erweckt. Er hat vielmehr betont, dass sich das Sturzgeschehen anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht rekonstruieren lasse. Die Äußerung des Sachverständigen stand im Zusammenhang mit der Erörterung der von der Treppenanlage ausgehenden Gefahren, die der Sachverständige bereits abstrakt in seinen schriftlichen Gutachten erläutert hatte, und ihren Auswirkungen im konkreten Unfallgeschehen. Es gehörte zu den Aufgaben des Sachverständigen, die Bewertung einzelner Merkmale der Treppenanlage als potenziell gefährlich anhand des konkreten Geschehens einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Auch dass der Sachverständige sich dahin äußerte, dass das Geländer aus dem Wasserbecken heraus erreichbar war, kann bei verständiger Würdigung nicht den Eindruck mangelnder Unparteilichkeit erwecken. Der Sachverständige hatte gerade die Aufgabe, die Anlage auf ihre Gefährlichkeit hin zu untersuchen. Dafür waren die möglichen Nutzungsweisen der Anlage und ihrer Komponenten durchzuspielen. Der Sachverständige hat denn auch weiter ausgeführt, dass der Handlauf vom Podest aus möglicherweise zu niedrig war, was dazu verführen konnte, das Podest beim Austritt aus dem Wasserbecken auszulassen und unmittelbar auf die erste Trittstufe zu treten. Die zur Nutzung durch Touristen gedachten Anlagen in Hotels müssen so beschaffen sein, dass der durchschnittliche Urlauber sie bei Aufbringen verkehrsüblicher Aufmerksamkeit gefahrlos benutzen kann. Die Nichteinhaltung bautechnischer Standards führt demnach nicht zwangsläufig zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Vielmehr muss dadurch eine Gefahrenlage geschaffen oder nicht abgestellt werden, mit der der durchschnittliche Urlauber bei verkehrsüblicher Aufmerksamkeit nicht zurechtkommt. Es kommt demnach nicht in erster Linie darauf an, ob die Treppenanlage, auf welcher der Kläger zum Sturz kam, den in der U geltenden bautechnischen Vorgaben oder gar den DIN genügte. Maßgeblich ist vielmehr der Standard, den ein bei einem deutschen Reiseveranstalter buchender U-urlauber erwarten darf. Die Treppenanlage von der Strandpromenade zu den sanitären Anlagen stellte allein insoweit ein gegenüber dem Idealfall erhöhtes Risiko dar, als das Treppenpodest zwischen dem Wasserbecken und der obersten Stufe lediglich eine Tiefe von 30-40 cm hatte. Die dadurch bedingten Risiken stellten indes die Verkehrssicherheit nicht in solchem Maße in Frage, dass der durchschnittliche Urlauber bei verkehrsüblicher Aufmerksamkeit den sich daraus ergebenden Anforderungen nicht gewachsen gewesen wäre. Weitere sicherheitsrelevante Defizite ergaben sich weder hinsichtlich der Gestaltung der Treppenanlage noch durch ihren Sauberkeitszustand. 1. Die Treppenanlage war allein insoweit nicht optimal konstruiert, als zwischen dem Wasserbecken und der obersten Stufe ein Podest von lediglich 30 bis 40 cm zur Verfügung stand. Dieser Umstand führte aber nicht zu Gefahren, die ein durchschnittlicher Urlauber bei Aufbringen der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht hätte meistern können. Wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.04.2011 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ausgeführt hat, hätte das Podest nach DIN 18065 (3) mindestens eine Tiefe von 1 m aufweisen müssen. Diese Norm ist allerdings zum einen für bautechnische Anlagen in der U nicht anzuwenden. Zum anderen wurde dadurch keine Gefahr begründet, die für einen durchschnittlichen Urlauber bei Aufbringen der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit ein nicht hinnehmbares Risiko bedeutet hätte. Ob die Gestaltung der Anlage den in der U geltenden baurechtlichen Anforderungen genügte, kann deshalb dahinstehen. Aus der Gestaltung des Treppenpodestes ergeben sich, wie der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung deutlich gemacht hat, zwei Risiken. Erstens kann die geringe Tiefe des Podests zwischen Wasserbecken und erster Stufe dazu verleiten, direkt vom Becken auf die erste Stufe zu treten, das Podest also auszulassen. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Handlaufs so ausgelegt war, dass er zwar vom Wasserbecken aus erreichbar war, nicht aber ohne weiteres vom Podest aus. Eine Gefährdung bedeutet dies aber nur dann, wenn das Podest so breit ist, dass es nur mit einem so großen Schritt überschritten werden kann, dass ein sicheres Ankommen auf der ersten Trittstufe hierdurch in Frage gestellt wird. Das ist selbst bei einer Schrittlänge von 40 cm nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich hier um eine für einen Erwachsenen normale Schrittlänge. Das gilt auch bei der Körpergröße des Klägers von rund 1,65 m. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn auf der obersten Stufe eine besondere Rutschgefahr bestünde. Das war indes – dazu unter 2. – nicht der Fall. Zweitens muss derjenige, der vom Wasserbecken zunächst auf das Podest treten und dann die Treppe nach unten steigen will, seine Geschwindigkeit reduzieren. Das Podest bietet selbst bei 40 cm Tiefe nicht ausreichend Platz für den Austritt aus dem Wasserbecken und einen weiteren Schritt mit dem anderen Fuß. Hierdurch ergibt sich aber nur die Anforderung, zwischen Wasserbecken und Treppe die Geschwindigkeit zu reduzieren. Dieses Erfordernis fällt sofort ins Auge und stellt keine bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht zu meisternde Gefahr dar. Ob dies anders zu sehen wäre, wenn die Anlage so auszulegen wäre, dass man sie auch zügigen Schrittes überwinden kann, kann offen bleiben. Die Treppe von der Strandpromenade zu den sanitären Anlagen musste nicht mit zügiger Geschwindigkeit überwunden werden, beispielsweise als Fluchtweg. Der Kläger bewegte sich in der Anlage auch nicht mit überdurchschnittlich hoher Geschwindigkeit. 2. Der Belag des Podestes und der Treppenstufen war, auch unter Berücksichtigung dort befindlichen Wassers und Sandes, ausreichend rutschfest. Der Sachverständige hat die Rutschfestigkeit des verbauten Materials anhand vor Ort genommener Proben untersucht. Dabei hat sich eine Eignung sogar für Nassbereiche ergeben. Darüber hinaus hat der Sachverständige die Mikrorauhigkeit des Materials geprüft. Die festgestellten Werte belegen die ausreichende Rutschhemmung, auch bei Nässe. Daraus ergibt sich zugleich, dass zusätzliche rutschhemmende Beläge, etwa eine Gummimatte, nicht erforderlich waren. Abweichende Anforderungen bestanden auch nicht deshalb, weil durch die Urlauber, die vom Strand aus die sanitären Anlagen aufsuchten, zwangsläufig Sand und – nach Durchschreiten des Wasserbeckens – Wasser auf die Treppe getragen wurden. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung ausgeführt, dass nasser Sand – der sich nach Aussage der Zeugin T2 auf der Treppe befand – keinen rutschigen Untergrund darstellt, was sich im Übrigen mit den persönlichen Erfahrungen des erkennenden Richters deckt. Auch dadurch, dass der – für sich betrachtet nicht rutschige – nasse Sand auf der – ausreichend rutschhemmenden – Unterlage lag, ergab sich, durch Kombination der Materialien, keine Rutschgefahr. Denn die Mikrorauhigkeit des Belags der Treppenstufen führt auch dazu, dass der nasse Sand dort nicht abrutscht. 3. Eine erhöhte Gefahr ging auch von dem Wasserbecken nicht aus. Auch dort war aufgrund des verwendeten Belags ausreichende Rutschfestigkeit gegeben. Dass überhaupt ein Wasserbecken vorhanden war, bedeutete ebenfalls keine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Im Gegenteil, wurde so erreicht, dass Sand möglichst nicht auf die Treppe und in die sanitären Anlagen getragen wurde. Ob das Wasserbecken über einen Wasserablauf verfügte oder ob überlaufendes Wasser über die Treppe fließen konnte, bedarf keiner Aufklärung. Der Belag von Podest und Treppe war, wie unter 2. ausgeführt, auch bei Nässe und auch bei Belag mit Sand ausreichend rutschfest. 4. Ferner begründeten die Höhe des Handlaufs und seine Länge, Letztere bezogen auf die Entfernung zum Podest, keine die Verkehrssicherheit in Frage stellende Gefahr. Der Sachverständige hat die Position des Handlaufs anhand der bei seiner Besichtigung der bereits teilweise beseitigten Anlage noch vorhandenen Bauelemente rekonstruiert. Danach ergibt sich, dass der Handlauf dann ausreichend hoch war, wenn man ihn aus dem Durchschreitebecken heraus ergriff. Vom Podest aus war er demgegenüber zu niedrig. Das hat auch die Zeugin T2 so beschrieben, die die Höhe des Handlaufs auf 60 cm geschätzt hat, was sich in etwa mit der Schätzung durch den Sachverständigen deckt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Handlauf eine Länge hatte, die sich bis in den Bereich des Wasserbeckens erstreckte, so dass allein die Anordnung der Bauelemente dem Nutzer nahelegte, den Handlauf bereits vom Wasserbecken aus zu ergreifen. Dass der Handlauf bis über das Podest reichte, lässt sich aus seinem Verlauf schließen, der vom Sachverständigen anhand der vor Ort vorgefundenen Reste der Anlage rekonstruiert worden ist. Hinzu kommt, dass die – vom Sachverständigen für zu gering gehaltene – Tiefe des Podests zwischen Wasserbecken und erster Trittstufe dazu verleitete, unmittelbar vom Wasserbecken auf die erste Stufe zu treten; für diese Nutzung war der Handlauf aber nicht zu niedrig angeordnet. 5. Der Sauberkeitszustand der Treppenanlage begründete keine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Die Zeugin T2 hat beschrieben, dass Kinder den Wasserhahn aufgedreht hatten, so dass Wasser in das Durchschreitebecken geflossen und dieses übergelaufen war. Das Wasser hatte sich auf die Treppe ergossen. Sowohl im Wasserbecken, als auch auf dem Podest und den Stufen befand sich Sand. Dadurch ergab sich jedoch, wie unter 2. ausgeführt, keine erhöhte Rutschgefahr. Von daher kann sich in dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen nicht ausgewirkt haben, dass das Hotelpersonal den Sand nicht von der Treppenanlage entfernte und nicht dafür sorgte, dass der Wasserhahn nicht aufgedreht werden konnte. Hinzu kommt, dass ohnehin Wasser an den Füßen der das Becken durchschreitenden Urlauber auf die Treppe getragen wurde – ein Umstand, der sich jedermann aufdrängen musste. Mit Sand und Nässe auf der Treppe war deshalb zu rechnen. Dass ein rutschiger Belag, etwa Algen, vorhanden gewesen wäre, hat die Zeugin nicht bekundet. 6. Unter diesen Umständen bedurfte es auch keines Warnhinweises, sei es durch ein Warnschild, sei es durch eine individuelle Information der Urlauber. Vor Umständen, die einem Reisenden erkennbar sind und mit denen er grundsätzlich rechnen muss, muss nicht gesondert gewarnt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen: I-12 U 24/11). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Streitwert: 89.377,59 €. E