OffeneUrteileSuche
Urteil

21 O 95/12

LG DUISBURG, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Ausbauvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB; Gewährleistungs- und Nutzungsersatzansprüche des Bestellers bleiben bei mangelhafter Werkleistung bestehen. • Ein in einem Verklarungsverfahren nach § 11 BinSchG eingeholtes Gutachten kann nach § 411a ZPO verwertet werden, wenn es unter gerichtlicher Anordnung und Beteiligung der Parteien erstellt wurde. • Allgemeine Geschäftsbedingungen, die mehrdeutig sind, sind nach § 305c Abs.2 BGB unwirksam; unklare Haftungsbegrenzungen gehen zu Lasten des Verwenders. • Bei mangelhafter Werkleistung kann der Besteller neben Nacherfüllung und Gewährleistung auch Schadensersatz für Nutzungsausfall nach §§ 280, 249 ff. BGB verlangen; abstrakte Berechnung nach § 252 BGB ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Nutzungsersatz wegen mangelhaften Coatings beim Ausbauvertrag; Verwertbarkeit Verklarungsgutachten • Bei einem Ausbauvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB; Gewährleistungs- und Nutzungsersatzansprüche des Bestellers bleiben bei mangelhafter Werkleistung bestehen. • Ein in einem Verklarungsverfahren nach § 11 BinSchG eingeholtes Gutachten kann nach § 411a ZPO verwertet werden, wenn es unter gerichtlicher Anordnung und Beteiligung der Parteien erstellt wurde. • Allgemeine Geschäftsbedingungen, die mehrdeutig sind, sind nach § 305c Abs.2 BGB unwirksam; unklare Haftungsbegrenzungen gehen zu Lasten des Verwenders. • Bei mangelhafter Werkleistung kann der Besteller neben Nacherfüllung und Gewährleistung auch Schadensersatz für Nutzungsausfall nach §§ 280, 249 ff. BGB verlangen; abstrakte Berechnung nach § 252 BGB ist zulässig. Die Klägerin ist Eignerin eines Binnentankmotorschiffs; die Beklagte betreibt eine Werft. Am 06.08.2010 schlossen die Parteien einen Ausbauvertrag über den Einbau eines Tankcoatings. Bei Übergabe im Oktober 2010 traten später Mängel an der Beschichtung zu Tage. Im Juni 2012 kam es bei Beladung mit Biodiesel zu Verunreinigungen, das Schiff wurde gereinigt und das Zustandekommen im Verklarungsverfahren vor dem Amtsgericht Emden untersucht. Sachverständige stellten mangelhafte Erstbeschichtung fest. Die Parteien vereinbarten interimistisch die Erneuerung des Coatings durch die Beklagte/ deren Subunternehmerin; die Beklagte rechnete hierfür Werklohn ab. Die Klägerin verlangt Nutzungsausfall für 55 Tage (abstrakt berechnet) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die Beklagte fordert Werklohn und beruft sich auf vertragliche Haftungsbeschränkungen und Schiedsgutachterklausel. • Zuständigkeit: Die Gerichtsstandsvereinbarung im Ausbauvertrag begründet die Zuständigkeit des LG Duisburg; eine Schiedsvereinbarung greift nicht, weil die streitigen Fragen nicht in die Zuständigkeit der Klassifizierungsgesellschaft fallen und auch Rechtsfragen streitig sind. • Verwertbarkeit des Gutachtens: Das im Verklarungsverfahren erstellte und gerichtlich angeordnete Gutachten des Sachverständigen T ist nach § 411a ZPO verwertbar, zumal die Beklagte beteiligt war und der Sachverständige im vorliegenden Verfahren angehört wurde. • Mangel und Kausalität: Der Sachverständige stellte überzeugend fest, dass das Coating bereits bei Erstbeschichtung mangelhaft war (Feiertage, Overspray, Schlagschatten) und dass die festgestellten Schäden nicht durch fehlerhafte Beladung verursacht wurden. • Rechtsgrundlage des Anspruchs: Der Ausbauvertrag ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Wegen der mangelhaften Werkleistung haftet die Beklagte nach §§ 631, 280 BGB für Mangelfolgeschäden; hierzu zählt Nutzungsausfall als Schadensersatz nach §§ 249 ff., 252 BGB. • Berechnung des Schadens: Die Klägerin kann abstrakt nach den Grundsätzen des früheren § 32 BinSchG a.F. berechnen; daraus ergibt sich ein täglicher Nutzungswert von 2.663,60 € für 55 Tage, insgesamt 146.498 €. • Unwirksamkeit der AGB-Klausel: Art.10 des Ausbauvertrages stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und ist wegen Unklarheit nach § 305c Abs.2 BGB unwirksam; die Klausel ist nicht hinreichend bestimmt, sodass Beschränkungen der Gewährleistung zu Lasten der Beklagten gehen. • Kosten- und Zinsansprüche: Zinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB; Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist als notwendige Rechtsverfolgung nach § 280 BGB zuzusprechen. • Widerklage: Ein Werklohnanspruch der Beklagten aus dem Interimswerkvertrag ist nicht durchsetzbar, weil die Klägerin Ansprüche aus Gewährleistung/Schadensersatz in gleicher Höhe geltend machen kann (§§ 631, 636 BGB) und die Beklagte mangelhafte Leistung erbracht hat. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagte hat an die Klägerin 146.498,00 € zuzüglich Zinsen ab 21.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 3.127,80 € zuzüglich Zinsen ab 02.11.2012 zu zahlen. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass das Coating bereits bei Erstbeschichtung mangelhaft war und die Beklagte für Mangelfolgeschäden nach §§ 631, 280 BGB einzustehen hat. Art.10 der Vertragsbedingungen ist als unklare AGB-Klausel gemäß § 305c Abs.2 BGB unwirksam, sodass sich die Beklagte nicht auf dort enthaltene Haftungsbeschränkungen berufen kann. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung des Werklohns für die Erneuerung des Coatings wird abgewiesen, weil die Klägerin ihrerseits Freistellungsansprüche aus der mangelhaften Werkleistung geltend machen kann; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.