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Urteil

22 O 31/12

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2014:0909.22O31.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.025,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30 Juni 2014 zu zahlen. 2) Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.920,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen. 3) Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. 4) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %. 5) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d 1 Mit der Klage macht die Klägerin Steuerberaterhonorar für Steuerberatungsleistungen gegenüber der Beklagten in der Vergangenheit geltend. Widerklagend begehrt die Beklagte Schadenersatz im Hinblick auf Pflichtverletzungen der Klägerin und Rückzahlung überzahlter Beträge. 2 Die Klägerin war über Jahre steuerberatend für die Beklagte tätig und hat neben der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse, die Finanzbuchhaltung und die Lohnbuchhaltung für diese durchgeführt, sowie allgemein steuerrechtliche Beratung vorgenommen. Zwischenzeitlich ist die Mandatsbeziehung beendet. 3 Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zahlte die Beklagte seit Februar 2008 für Buchführungsarbeiten der Klägerin monatlich eine Pauschalvergütung in Höhe von 596,00 Euro. Für 2007 und für Januar 2008 wurde eine monatliche Pauschale von mindestens 287 € gezahlt. 4 Die Steuererklärungen der Beklagten für die Jahre 2007, 2008 und 2009 die Umsatzsteuer betreffend sowie die Körperschaftssteuererklärung für 2009 reichte die Klägerin im Dezember 2010 beim Finanzamt ein, wobei die Umsatzsteuererklärung 2008 spätestens am 28. Februar 2010 beim Finanzamt hätte vorliegen müssen. Gegenüber der Beklagten wurden seitens des Finanzamtes folgende Verspätungszuschläge festgesetzt: 5 Hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2007 sowie des Bescheid über Zinsen: 270,00 Euro (Blatt 48 f. GA), 6 hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2008: 500,00 Euro (Blatt 50 f. GA), 7 hinsichtlich des Bescheides für 2009 über die Umsatzsteuer :300,00 Euro (Blatt 52 f. GA), 8 hinsichtlich der Körperschaftssteuer für 2009: 100,00 Euro (Blatt 55 f. GA). 9 Die Klägerin fakturierte mit Rechnung vom 16. Dezember 2010, Nr. 101793, die Erstellung von Körperschaftssteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung sowie Abschlussarbeiten für die Bilanz 2007 mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Erstellung des Anhanges mit 2.106,30 Euro brutto (Blatt 8 GA). Hierauf zahlte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 1.457,43 Euro. 10 Sie fakturierte ferner mit Rechnung vom 12. Januar 2011, Nr. 109966, die Aufbereitung der Bilanz 2007 für das Unternehmensregister und den elektronischen Bundesanzeiger sowie die Übermittlung der Daten an die Öffentlichkeitsorgane mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 328,44 Euro (Blatt 9 GA), der noch vollständig offen steht. 11 Mit weiterer Rechnung vom 12. Januar 2011, Nr. 101967, fakturierte die Klägerin wiederum die Erstellung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung sowie die Erstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und des Anhanges, nunmehr für das Jahr 2008 mit einem Betrag von 4.621,96 Euro (Blatt 10 GA), worauf die Beklagte vorprozessual einen Betrag in Höhe von 2.683,93 Euro gezahlt hat. 12 Mit weiterer Rechnung vom 20. Mai 2011 fakturierte die Klägerin die Erstellung der Körperschafts-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung sowie die Erstellung und Vorbereitung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang, für das Jahr 2009 mit insgesamt 5.815,53 Euro (Blatt 11 GA), der noch in voller Höhe offen steht. 13 In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Oberhausen, Aktenzeichen 38 C 3239/11, hatte die Beklagte dabei selbst einen Betrag in Höhe von 4.011,01 Euro errechnet. 14 In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2011 in dem vorgenannten Verfahren ist folgende übereinstimmende Parteierklärung protokolliert (Blatt 58 f. GA): 15 „Die Verfügungsklägerin verzichtet auf die Einrede der Verjährung, sollte eine Rechnung der Verfügungsbeklagten für das Jahr 2008 noch erfolgen. Dieser Verzicht gilt für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab dem 01.01.2012.“ 16 Seinerzeit waren gerade zwischen den Parteien die Leistungen aus dem Jahr 2008 strittig gewesen. Vom jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin war in der mündlichen Verhandlung dabei die Problematik einer eventuell möglichen Verjährung angesprochen worden, unter Hinweis darauf, dass erforderlichenfalls noch vor Jahresende diese Rechnung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht würde, wenn nicht ein vorübergehender Einredeverzicht erfolgt. In diesem Kontext hatte sich dann die Beklagte im Beisein ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung für drei Monate bereit erklärt. Weitere künftige Rechnungen hatten seinerzeit nicht zur Diskussion gestanden. 17 Mit weiterer Rechnung vom 11. November 2011 (Blatt 15 GA) fakturierte die Klägerin angebliche Beratungen über allgemeine steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen im Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2010 auf der Grundlage einer entsprechenden Mandantenleistungskarte (Blatt 17 GA) für 2.182,23 €. Auch hierauf hat die Beklagte bislang keine Zahlung geleistet. 18 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung der aus den vorgenannten Rechnungen noch offenstehenden Beträge. Mit der Widerklage macht die Klägerin Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf überzahlte Gebühren für Buchführungsarbeiten die Jahre 2009 und 2010 betreffend und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die vorgenannten Verspätungszuschläge geltend. 19 Die Klägerin trägt vor, die der Rechnung vom 11. November 2011 zugrunde gelegten Beratungsstunden seien angefallen; die in den Rechnungen in Ansatz gebrachten Gebührenhöhen seien unter Berücksichtigung des Aufwandes gerechtfertigt; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die für die Abschlussarbeiten zur Erstellung der Bilanz in Ansatz gebrachte 40/10-Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Tatsache, dass mehrere Kostenstellen für einzelne Ladenlokale der Beklagten hätten aufgearbeitet werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 3. September 2012 (Blatt 65 ff. GA) Bezug genommen. 20 Weiterhin trägt sie vor, die Bilanzen seien auch ordnungsgemäß erstellt worden; allerdings seien die Informationen des Geschäftsführers der Beklagten häufig unzureichend gewesen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.892,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 648,67 Euro seit dem 17. Januar 2011, aus weiteren 328,44 Euro seit dem 13. Februar 2011, aus weiteren 1.938,04 Euro seit dem 13. Februar 2011, aus weiteren 5.815,53 Euro seit dem 21. Juni 2011 und aus weiteren 2.162,23 Euro seit dem 12. Dezember 2011 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Widerklagend beantragt sie, 26 die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.590,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 27 Die Klägerin beantragt, 28 die Widerklage abzuweisen. 29 Hinsichtlich der Klage erhebt sie für Leistungen, die bereits im Jahr 2008 erbracht wurden, die Einrede der Verjährung. 30 Sie trägt hierzu vor, der in der Sitzung des Amtsgerichts Oberhausen am 21. Dezember 2011 abgegebene Verjährungsverzicht umfasse nur Forderungen, die eventuell noch nachträglich für dieses Jahr hätten abgerechnet werden sollen; ausschlaggebend für die Reichweite des Verzichts sei insoweit allein die Formulierung des Protokolls; das Mandatsverhältnis sei bereits durch Kündigung vom 17. Februar 2011 beendet worden; die Bilanzen seien fehlerhaft und verspätet erstellt; in allen drei Bilanzen seien Zinsen für ein Darlehen der Beklagten bei der W fehlerhaft nicht als Betriebsausgaben erfasst; insoweit stehe ihr, der Beklagten, ein Zurückbehaltungsrecht zu; hinsichtlich der Abschlussarbeiten mit Aufstellung der Bilanz sei die in Ansatzbringung der Höchstgebühr von 40/10 nicht berechtigt; hinsichtlich des Anhangs zum Jahresabschluss könne lediglich die Mindestgebühr berechnet werden. 31 Hilfsweise rechnet die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit Ansprüchen aus Überzahlung gezahlte Buchführungsgebühren betreffend aus dem Jahr 2007 in Höhe von 6.038,40 Euro, äußerst hilfsweise aus dem Jahr 2008 in Höhe von 1.824,00 Euro auf. 32 Hierzu trägt sie vor, im Jahr 2007 und für Januar 2008 habe sie eine Buchführungspauschale in Höhe von insgesamt 517 Euro netto monatlich an die Klägerin gezahlt; die mündliche Vereinbarung dieser Pauschale sei unwirksam; ausgehend von einer Mittelgebühr gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV von 8/10 und einem Jahresumsatz der Beklagten für das Kalenderjahr 2007 in Höhe von ca. 60.000 Euro hätte die Klägerin der Beklagten lediglich eine monatliche Gebühr für die Buchführungsarbeiten in Höhe von 92,80 Euro in Rechnung stellen dürfen; für das Kalenderjahr 2008 habe die Klägerin der Beklagten auf der Grundlage einer Jahresleistung in Höhe von 724.330 Euro nur monatlich 444 Euro in Rechnung stellen dürfen. 33 Die Klägerin erhebt hinsichtlich der Hilfsaufrechnungsansprüche die Einrede der Verjährung und trägt vor für 2007 und Januar 2008 sei nur eine Pauschale in Höhe von 287 Euro netto bezahlt worden; die insgesamt abgerechneten Pauschalen seien im Hinblick auf den erhöhten Aufwand, insbesondere durch die vier Kassenbücher gerechtfertigt. 34 Hinsichtlich der Widerklage trägt die Beklagte vor, die mündliche Vereinbarung der Pauschale für die Buchführungsarbeit in Höhe von 596,00 Euro sei unwirksam; ausgehend von einer Mittelgebühr gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV von 8/10 und einer Jahresleistung der Beklagten für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von 911.590,00 Euro hätte die Klägerin der Beklagten lediglich eine monatliche Gebühr für die Buchführungsarbeiten in Höhe von 536,80 Euro in Rechnung stellen dürfen; es liege daher eine Überzahlung in Höhe von 710,40 Euro vor; der gleiche Überzahlungsbetrag ergebe sich, ausgehend von einem Jahresumsatz in Höhe von 914.317,60 Euro, auch für das Jahr 2010; im Hinblick auf die festgesetzten Verspätungszuschläge stehe ihr gegen die Klägerin zudem ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.170,00 Euro zu; sie habe der Klägerin sämtliche Unterlagen fristgerecht zur Verfügung gestellt; die Klägerin habe es aber versäumt, die Steuererklärung pünktlich zu fertigen und einzureichen. 35 Die Klägerin trägt hierzu vor, die Zeugin S habe am 1. September 2010 in einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten noch fehlende Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2007 bis 2009 zur Vorbereitung des Jahresabschlusses angefordert; eine weitere Anforderung von Unterlagen für den Jahresabschluss 2007 bis 2009 habe die Z in einem ergänzenden Telefonat am 22. Oktober 2009 erklärt; der Zeuge I habe am 20. September 2010 noch fehlende Belege für die Jahresabschlüsse 2007 bis 2009 angefordert und am 12. November 2010 mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefonisch zur Detailabstimmung zum Jahresabschluss 2007 und 2008 korrespondiert, weil noch fehlende Belege bzw. Zuordnungen von Buchungsposten zu bemängeln gewesen seien; es hätten regelmäßig Kassenquittungen, Anzahlungsbelege, EC-Karten-Abrechnungen und deren Zuordnung gefehlt, um nur einige Beispiele zu nennen; die Steuererklärungen seien auch nicht verspätet durch die Klägerin erstellt worden; vielmehr sei eine frühere Einreichung nicht möglich gewesen, weil die Beklagte es an der notwendigen Informationserteilung und Mitteilung haben fehlen lassen. 36 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 14. Februar 2013 (Blatt 122 ff. GA) und vom 23. April 2013 (Blatt 149 f. GA). 37 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 12. März 2013 (Blatt 136 ff. GA) und auf das Sachverständigengutachten vom 18. Februar 2014 (Blatt 184 ff. GA) Bezug genommen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 Klage und Widerklage haben in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. 40 I. 41 Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen einen Anspruch auf Zahlung von 3.025,23 Euro gemäß § 611 BGB. 42 1.) 43 Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Steuerberatervertrag. 44 Dieser ist regelmäßig als Dienstvertrag anzusehen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGH, NJW-RR 2006, 1490). Lediglich bei Einzelaufträgen ist ausnahmsweise ein Werkvertrag anzunehmen (BGH, a.a.O.). 45 Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien einen Dienstvertrag geschlossen, denn die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte hatte die Erstellung der Jahresabschlüsse, die Finanzbuchhaltung und die Lohnbuchhaltung sowie allgemein steuerrechtliche Beratungen zum Gegenstand, war also auf die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen der Beklagten gerichtet. 46 Soweit beklagtenseits hinsichtlich der Rechnung Nr. 110578 vom 20. Mai 2011 geltend gemacht wird, die Steuererklärung sei erst nach der Kündigung des Mandates erstellt worden, steht das Vorliegen einer entsprechenden Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht fest. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben hat die Beklagte nicht zur Akte gereicht. 47 Im Übrigen macht auch die Beklagtenseite nicht geltend, dass die von der Klägerin gefertigten Steuererklärungen nicht eingereicht worden sind. Im Gegenteil: Hinsichtlich der Körperschaftssteuererklärung und der Umsatzsteuererklärung 2009 macht sie sogar Schadenersatzansprüche im Hinblick auf eine verspätete Einreichung geltend. Dann lag den gemäß dieser Rechnung abgerechneten Leistungen der Klägerin aber auch ein Dienstvertrag zugrunde, mag er gegebenenfalls auch erst (erneut) durch die Übersendung der entsprechenden Steuererklärungen und die daran anschließende Benutzung gegenüber dem Finanzamt zustande gekommen sein. Denn in diesem Fall wäre gemäß § 151 BGB davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Übersendung der Steuererklärungen auf einen Zugang einer eventuell erforderlichen Annahmeerklärung durch die Beklagte verzichtet hat. 48 2.) 49 Die Fälligkeitsvoraussetzungen von § 9 Abs. 2 StBGebV liegen vor. 50 Nach dieser Vorschrift hat der Steuerberater in seinen Rechnungen die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse und die angewandten Gebührenvorschriften anzugeben; bei Wertgebühren auch den Gegenstandswert. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Honorarrechnung, sind die Gebühren nicht einforderbar und somit nicht klagbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 1990, Aktenzeichen 18 U 62/90, zitiert nach Juris). 51 Die mit klägerischem Schriftsatz vom 19. Mai 2014 zur Akte gereichten Rechnungen (Blatt 250 ff. GA) entsprechen diesen Grundsätzen, wie auch die Rechnung vom 11. November 2011(Blatt 15 GA). 52 Hinsichtlich der Rechnung vom 12. Januar 2011 (Blatt 9 GA) hat der Sachverständige E in seinem Gutachten vom 18. Februar 2014 überzeugend ausgeführt, dass die Steuerberatergebührenverordnung insoweit keine Anwendung findet und sich der Honoraranspruch daher aus § 612 Abs. 2 BGB ergibt. Dann ist aber ohne Weiteres von einer Fälligkeit der entsprechenden Forderung auszugehen. 53 3.) 54 Der Höhe nach steht der Klägerin ein Vergütungsanspruch in Höhe von 7.027,63 Euro zu. 55 a.) 56 Nach einer Rechtsprechung des BGH zum anwaltlichen Gebührenrecht kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt eines Toleranzbereiches von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, Aktenzeichen VIII ZR 323/11, BeckRS 2012, 16854). Da die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle ist (BGH, a.a.O.) obliegt es einerseits dem Anspruchsgegner, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche Gesichtspunkte für einen unterdurchschnittlichen Fall sprechen (vgl. OLG München, NZV 2007, 211). Andererseits ist derjenige für Gesichtspunkte darlegungs- und beweisbelastet, die für einen überdurchschnittlichen Fall sprechen, der sich auf eine höhere als die Regelgebühr beruft (Fölsch, NJW 2012, 267, 270 f.). 57 Im Steuerrecht trägt der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB zwar uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (vgl. BGH, NJW, 1983, 1777; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011, Az.: 23 U 208/10, Rdnr. 42, zitiert nach Juris), was im Streitfall für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung gilt (OLG Düsseldorf a.a.O.) 58 Handelt es sich aber um eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung mit durchschnittlichem Umfang/Schwierigkeitsgrad, ist regelmäßig die Mittelgebühr gerechtfertigt ( BGH, NJW-RR, 2001, 494; OLG Düsseldorf a.a.O. ) 59 b.) 60 Danach gilt hinsichtlich der einzelnen streitgegenständlichen Rechnungen Folgendes: 61 (1) 62 Hinsichtlich der Rechnung vom 16. Dezember 2010, Nr. 101793, hat der Sachverständige E überzeugend und von den Parteien auch nicht angegriffen ausgeführt, dass der hinsichtlich der Abschlussarbeiten in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 1.084,00 Euro überhöht ist und nur sich nur eine Mittelgebühr von 25/10 rechtfertigen lässt, so dass lediglich eine Gebühr in Höhe von 677,50 Euro gerechtfertigt ist. Ebenso ist er hinsichtlich der Erstellung des Antrags zum Jahresabschluss 2007 zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die Mindestgebühr in Ansatz kommen kann, so dass sich ein Betrag in Höhe von 48,60 Euro errechnet. Insgesamt ermittelt sich daher ein Betrag in Höhe von 1.486,43 Euro, so dass im Hinblick auf eine Zahlung von 1.457,43 Euro noch ein Betrag in Höhe von 29,00 Euro offen steht. 63 b) 64 Hinsichtlich der Rechnung vom 12. Januar 2011 hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die Steuerberatergebührenverordnung keine Anwendung findet, sondern vielmehr § 612 Abs. 2 BGB maßgeblich sein soll. Weiterhin hat er dargelegt, dass die abgerechnete Gebühr aus seiner, des Sachverständigen, beruflichen Erfahrung nicht zu beanstanden sei. Dann ist aber der entsprechend Betrag in Höhe von 328,44 Euro zu berücksichtigen. 65 c) 66 Hinsichtlich der Rechnung vom 12. Januar 2012, Nr. 101967, ist gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Gebühr hinsichtlich des Jahresabschlusses auf 1.670,00 Euro und die Gebühr bezüglich des Anhanges auf 133,60 Euro zu kürzen, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 3.111,37 Euro ergibt. Abzüglich bereits gezahlter 2.683,93 Euro ermittelt sich ein noch offenstehender Betrag in Höhe von 427,44 Euro. 67 d) 68 Hinsichtlich der Rechnung vom 20. Mai 2011, Nr. 110578, ist dementsprechend ebenfalls die Gebühr für die Erstellung des Jahresabschlusses auf 1.940,00 Euro und diejenige bezüglich des Anhanges zum Jahresabschluss auf 155,20 Euro zu kürzen, so dass sich ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von insgesamt 4.060,52 Euro ermittelt. 69 e) 70 Hinsichtlich der Rechnung Nr. 111638 vom 11. November 2011 hat der Sachverständige schließlich ausgeführt, dass die in Ansatz gebrachte Gebührenhöhe nicht zu beanstanden sei. Die Leistungsbeschreibung und der aufgewandte Zeitaufwand sei zudem aus der Mandantenleistungskarte laut Blatt 17 der Akte zu entnehmen und nachvollziehbar. 71 Auf der Grundlage der Zeugenvernehmung im Termin vom 12. März 2013 ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die sich aus der Mandantenleistungskarte ergebenden Zeiten zutreffend sind. Dafür, dass der Zeuge I zu Lasten der Beklagtenseite mehr Stunden erfasst haben sollte, als die Besprechungen tatsächlich gedauert haben, spricht nichts. Es kommt hinzu, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, die Vorbereitungszeiten nicht einmal berechnet zu haben. Dann hat die Klägerin hinsichtlich dieser Rechnung aber Anspruch auf Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages in Höhe von 2.182,23 Euro. 72 4.) 73 Der Beklagten steht im Hinblick auf etwaige Fehler bei der Bilanzerstellung durch die Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht zu. Nach Beendigung eines Steuerberatervertrages ist für ein Nachbesserungsrecht kein Raum mehr (BGH, NJW-RR, 2006, 1490). So liegt der Fall, unabhängig vom Beendigungszeitpunkt, hier. 74 5.) 75 Der Anspruch der Klägerin ist hinsichtlich von Leistungen, die bereits im Jahr 2008 erbracht wurden, nicht verjährt. 76 Gemäß § 7 StBGebV wird die Vergütung eines Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Darauf ob der Steuerberater seinen Auftraggeber insoweit eine Rechnung erteilt hat, kommt es nicht an (BGH, NJW 1997, 516 f.; Oeberfeldt, DStR, 2012, 2298). 77 Die Verjährung der entsprechenden Ansprüche begann daher gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2008 und endete am 31. Dezember 2011. 78 Durch Vereinbarung vom 21. Dezember 2011 hat die Beklagte allerdings für drei Monate, beginnend ab dem 1. Januar 2012, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet. 79 Dieser Verjährungsverzicht betraf dabei auch die streitgegenständlichen Rechnungen. Darauf, ob diese zum Zeitpunkt der öffentlichen Verhandlung am 21. Dezember 2011 schon vorlagen, kommt es nicht an. 80 Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der tatsächliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (BGH, BeckRS 2012, 23432; BeckOK-Wendlandt, § 133 BGB, Rdnr. 23). Auch die gesamten äußeren Begleitumstände der Erklärungshandlung sind für die Auslegung bedeutsam, soweit sie einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, NJW 2002, 1260, 1261; NJW-RR 2000, 1002, 1003). 81 Vorliegend hat die Klägerin zu diesen Begleitumständen - von der Beklagtenseite nicht bestritten - vorgetragen, dass im damaligen Verhandlungstermin gerade die Rechnung vom 11. November 2011, die sich auch über Leistungen aus dem Jahr 2008 verhält, strittig war; im Termin sprach der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerseite die Problematik einer eventuell möglichen Verjährung an und wies darauf hin, dass erforderlichenfalls noch vor Jahresende die Rechnung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden müsse. Gerade in diesem Kontext erklärte die Beklagte dann den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für drei Monate. Dann kann diese Vereinbarung aber nur so verstanden werden, dass sie sich auf alle Ansprüche aus dem Jahr 2008 beziehen sollte. Alles andere würde nämlich angesichts der vorstehenden Begleitumstände dieser Vereinbarung keinen Sinn ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass die Parteien hinsichtlich noch nicht bekannter Rechnungen einer unbekannten Größenordnung für das Jahr 2008 auf die Einrede der Verjährung hätten verzichten wollen, auf bekannte Rechnungen, die Leistungen hinsichtlich dieses Zeitraumes betrafen hingegen nicht. 82 6.) 83 Der Anspruch ist im Hinblick auf die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung mit angeblichen Überzahlungen die Jahre 2007 und 2008 betreffend in einer Gesamthöhe von 4.002,40 Euro erloschen (§ 387 ff. BGB). 84 Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1 Alt. BGB. 85 a.) 86 Im Hinblick auf § 215 BGB greift der Verjährungseinwand der Klägerin nicht ein. 87 Die Forderungen standen sich in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber. 88 Sämtliche klägerseits geltend gemachten Leistungen wurden bis zum Jahr 2010 erbracht. Darauf, ob die Ansprüche mangels einer ordnungsgemäßen Inrechnungstellung durch die Klägerin noch nicht fällig waren, kommt es nicht an. Da nämlich der Schuldner nach § 271 Abs. 2 BGB zur Erfüllung der Passivforderung in aller Regel schon mit deren Entstehung berechtigt ist, kann er im Normalfall auch gegen eine noch nicht fällige Passivforderung aufrechnen (Müko/Schlüter, BGB, 6. Aufl., 2012, § 387 BGB, Rdnr. 38). Im Jahr 2010 waren aber die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in keinem Fall verjährt. 89 b.) 90 Hinsichtlich des Jahres 2007 liegt eine ohne Rechtsgrund geleistete Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.330,40 Euro vor. 91 Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte an die Klägerin Buchführungspauschalen in einer Gesamthöhe von 3.444 Euro netto gezahlt hat. 92 Die Klägerin hat insoweit Zahlungen in Höhe von monatlich 287 Euro netto eingeräumt und diesbezüglich für Dezember 2007 eine entsprechende Rechnung vorgelegt (Bl. 98 GA). Dass die Beklagte darüber hinaus Zahlungen erbracht hat, steht nicht fest, was zu ihren Lasten als insoweit beweisbelasteter Partei geht. Insbesondere hat sie keine entsprechenden Rechnungen vorgelegt. 93 In Höhe von 2.330,40 Euro erfolgten die Zahlungen ohne Rechtsgrund. 94 Soweit ihnen eine mündliche Vereinbarung zu Grunde lag, war diese unwirksam, denn gemäß § 14 Abs. 1 StBGebV hätte es insoweit einer schriftlichen Vereinbarung bedurft. 95 Eine wirksame Pauschalvereinbarung bzw. ein deklaratorisches Anerkenntnis der Beklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Zahlungen selber. Insbesondere enthält eine vorbehaltlose Zahlung einer Schuld grundsätzlich kein Anerkenntnis (BGH, NJW 2009, 580). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung des Schuldverhältnisses insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH, NJW-RR 2007, 530). Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (BGH, NJW-RR 2007, 530; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2011, Az.: 23 U 208/10, Rdnr. 15, zitiert nach Juris). 96 Ausgehend von der Berechnung der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.07.2012, der seitens der Klägerin insoweit nicht entgegengetreten worden ist, hätte die Klägerin der Beklagten für das Jahr 2007 daher jedenfalls nicht mehr als eine monatliche Gebühr für die Buchführungsarbeiten in Höhe von 92,80 Euro in Rechnung stellen dürfen. Es errechnet sich daher bei einer monatlichen Zuvielzahlung von 194,20 Euro eine Überzahlung für 2007 in Höhe von insgesamt 2.330,40 Euro. 97 In dieser Höhe sind die klägerischen Ansprüche daher unter Berücksichtigung der Beklagtenseits mit Schriftsatz vom 24.07.2012 getroffenen Tilgungsbestimmung (§ 396 Abs. 1 BGB) erloschen. 98 c.) 99 Hinsichtlich des Jahres 2008 liegt eine ohne Rechtsgrund geleistete Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.672 Euro vor. 100 Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass die Beklagte an die Klägerin Buchführungspauschalen in einer Gesamthöhe von 6.843 Euro netto gezahlt hat. 101 Die Klägerin hat insoweit Zahlungen in Höhe von 287 Euro netto für den Januar 2008 und im Übrigen in Höhe von monatlich 596 Euro netto eingeräumt. Dass die Beklagte darüber hinaus für den Januar 2008 Zahlungen erbracht hat, steht nicht fest, was zu ihren Lasten als insoweit beweisbelasteter Partei geht. 102 In Höhe von 1.672 Euro erfolgten die Zahlungen ohne Rechtsgrund. 103 Soweit ihnen eine mündliche Vereinbarung zu Grunde lag, war diese nach dem Vorgesagten unwirksam. Eine wirksame Pauschalvereinbarung bzw. ein deklaratorisches Anerkenntnis der Beklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Zahlungen selber. 104 Ausgehend von der Berechnung der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.07.2012, der seitens der Klägerin insoweit nicht entgegengetreten worden ist, hätte die Klägerin der Beklagten für das Jahr 2008 ausgehend von einem Gebührensatz von 8/10 jedenfalls nicht mehr als eine monatliche Gebühr für die Buchführungsarbeiten in Höhe von 444,00 Euro in Rechnung stellen dürfen, so dass hinsichtlich der Monate Februar bis Dezember 2008 eine monatliche Überzahlung in Höhe von 152 Euro vorlag. Es errechnet sich daher eine Überzahlung für 2008 in Höhe von insgesamt 1.672 Euro. 105 Soweit klägerseits geltend gemacht wird, es liege ein zusätzlicher Aufwand, der mit der Mittelgebühr nicht abgegolten sein darin, dass die Beklagte ungeordnet Kassenbelege eingereicht habe und klägerseits für die Beklagte vier Kassenbücher hätten geführt werden müssen, ist der Vortrag unsubstantiiert. Denn er stellt nicht in ausreichend konkreter Weise einen entsprechenden üblichen Aufwand dem angeblichen Mehraufwand gegenüber. 106 Soweit der Sachverständige E auf Seite 38 seines Gutachtens Ausführungen dazu gemacht hat, dass ein Mehraufwand mit einem höheren Zehntelsatz nach § 33 Abs. 1 StBGebV berechnet werden könne, ergibt sich hieraus nicht, dass er im vorliegenden Fall eine entsprechende Erhöhung für gerechtfertigt halten würde, was sich dann die Klägerin als für sie günstig zu eigen gemacht hätte. 107 Vielmehr hat der Sachverständige nur ausgeführt, dass sich aus den Zeugenaussagen ergebende Probleme und Schwierigkeiten bei der Wahl des Gebührenrahmens oder nach § 33 Abs. 7 StBGebV berücksichtigt werden können. Dazu, welche konkreten Folgen sich hieraus vorliegend ergeben, hat er gerade nichts ausgeführt. Die Klägerseite hat vor dem Hintergrund der vorgenannten gutachterlichen Ausführungen auch nicht ergänzend vorgetragen. 108 In Höhe von weiteren 1.672 Euro sind die klägerischen Ansprüche daher unter Berücksichtigung der beklagtenseits mit Schriftsatz vom 24.07.2012 getroffenen Tilgungsbestimmung (§ 396 Abs. 1 BGB) erloschen. 109 II. 110 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Rechnung vom 20. Mai 2011, Nr. 110578, in einer § 9 Abs. 2 StBGebV entsprechenden Form erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 zur Gerichtsakte gereicht und mit Verfügung vom 27. Mai 2014 an die Beklagtenseite übersandt worden ist. Die den übrigen Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen sind durch die Hilfsaufrechnungen der Beklagten erloschen. 111 III. 112 Hinsichtlich der Widerklage steht der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.420,80 Euro in Bezug auf überzahlte Vergütungen an die Klägerin für die Jahre 2009, 2010 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. 113 Unstreitig hat die Beklagte an die Klägerin in diesen Jahren eine monatliche Buchführungspauschale in Höhe von 596,00 Euro gezahlt. 114 Die den Zahlungen zugrunde liegende mündliche Vereinbarung war nach dem Vorgesagten unwirksam. Eine wirksame Pauschalvereinbarung bzw. ein deklaratorisches Anerkenntnis der Beklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Zahlungen selber. 115 Ausgehend von der Berechnung der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.07.2014, der seitens der Klägerin insoweit nicht entgegengetreten worden ist, hätte die Klägerin der Beklagten für das Jahr 2009 ausgehend von einem Gebührensatz von 8/10 jedenfalls nicht mehr als eine monatliche Gebühr für die Buchführungsarbeiten in Höhe von 536,80 Euro in Rechnung stellen dürfen. Es errechnet sich daher bei einer monatlichen Zuvielzahlung von 59,20 Euro eine Überzahlung für 2009 in Höhe von insgesamt 710,40 Euro. 116 Gemäß den Ausführungen der Beklagtenseite für das Jahr 2010, der die Klägerin ebenfalls insoweit nicht entgegengetreten ist, beträgt die Überzahlung für dieses Jahr ebenfalls 710,40 Euro. 117 Nach dem Vorgesagten kann auch keine höhere Gebühr in Ansatz gebracht werden. 118 IV. 119 Der Beklagten steht weiterhin gegen die Klägerin ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 500,00 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, im Hinblick auf den für die Umsatzsteuer das Jahr 2008 betreffend festgesetzten entsprechend hohen Verspätungszuschlag. 120 1.) 121 Die Vertragspflichten der steuerlichen Berater sind grundsätzlich entsprechend denjenigen anderer Dienstverpflichteter im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu bestimmen. Diese verpflichten sich im Hinblick auf eine sorgfältige und fachkundige Beratung sowie Betreuung des Mandanten, insbesondere dazu, dass sie ihrerseits alle Schritte rechtzeitig vorbereiten, die für ein fristgebundenes Handeln ihres Mandaten erforderlich sind. Sie übernehmen jedoch regelmäßig nicht die Gewähr für das rechtzeitige Gelingen und Bemühens. Dementsprechend verpflichtet sich der steuerliche Berater, nach besten Kräften mit Rat und Tat im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, dass der steuerpflichtige Mandant die festgesetzten Fristen für die Abgabe der Steuererklärung einhalten kann. Er hat dabei rechtzeitig, sowie klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche bestimmten einzelnen Unterlagen für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung notwendig sind. Auf Unstimmigkeiten in dem ihm vom Mandanten vorgelegten Material muss er achten. Die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen muss er durch Rückfragen und Erörterung mit dem Mandanten zu klären versuchen. Über notwendige weitere Mitwirkungshandlungen muss er den Mandanten erforderlichenfalls rechtzeitig belehren (BGH, NJW 1992, 307, 309; OLG Düsseldorf, NJOZ, 2004, 2794, 2795). 122 Die Beweislast für eine Hinweispflichtverletzung trägt dabei der Mandant (vgl. BGH, NJW 2008, 371, 372). Allerdings werden die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGH, NJW 1990, 1242; NJW 2008, 371, 372). 123 Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des Verspätungszuschlages die Umsatzsteuer 2008 betreffend von einer Pflichtverletzung der Klägerin auszugehen. Von ihr nicht bestritten ist insoweit beklagtenseits vorgetragen worden, dass diese Umsatzsteuererklärung spätestens am 28. Februar 2010 beim Finanzamt hätte eingereicht werden müssen. Tatsächlich wurde sie jedoch unstreitig dort erst im Dezember 2010 vorgelegt. Substantiierter Vortrag der Klägerseite auf Hinweise an die Beklagte fehlende Unterlagen betreffend beziehen sich aber erst auf einen Zeitraum ab dem 1. September 2010. Dann ist aber nach vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, dass es an solchen Hinweisen zu einem Zeitpunkt, als die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 noch fristgerecht eingereicht werden konnte, gefehlt hat. 124 2.) 125 Das Verschulden der Klägerseite wird insoweit vermutet. 126 3.) 127 Die Kausalität der Hinweispflichtverletzung für den eingetretenen Schaden wird nach den Regeln des Anscheinsbeweises vermutet (vgl. nur Müko-Ernst, BGB, 6. Auflage, 2012, § 280 BGB, Rdnr. 152). Es wird daher zunächst vermutet, dass wenn die Klägerin rechtszeitig auf das Fehlen entsprechender Unterlagen hingewiesen hätte, diese rechtzeitig von der Beklagten vorgelegt worden wären. 128 Die Klägerin hat den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. 129 Dass die verspätete Einreichung der Steuererklärung die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 betreffend wiederum kausal für die Festsetzung des entsprechenden Verspätungszuschlages war, ist für das Gericht gemäß § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich. Dass diese Festsetzung andere Ursachen gehabt haben kann, ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. 130 V. 131 Ein weitergehender Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB hinsichtlich der weiter geltend gemachten Verspätungszuschläge besteht nicht. 132 Dass die entsprechenden Erklärungen im konkreten Fall bereits zu einem Zeitpunkt hätten eingereicht werden müssen, in dem nach dem insoweit substantiierten Vortrag der Klägerseite die Beklagte zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen aufgefordert worden ist, lässt sich dem Beklagtenvortrag nicht entnehmen. 133 Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass es entsprechende Hinweise und Aufforderungen nicht gegeben hat. Der insoweit beklagtenseits vernommene Zeuge K konnte hierzu keine Angaben machen. Die Zeugin S hat im Gegenteil bekundet, entsprechende Aufforderungen an die Beklagtenseite gerichtet zu haben. 134 VI. 135 Der mit der Widerklage geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB 136 VII. 137 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. 138 Streitwert: 21.346,11 Euro.