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Urteil

10 O 433/13

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine klägerische Beweiserleichterung für das Vorliegen eines Vandalismusschadens besteht nur insoweit, als zunächst Umstände darzulegen sind, die auf mutwillige Beschädigung durch unberechtigte Dritte hindeuten; erschüttert der Versicherer diese Anzeichen, trifft den Kläger die volle Beweislast. • Vorgetäuschte Schäden oder erhebliche Indizien dafür führen zur Abweisung der Versicherungsklage, weil dann nicht festgestellt werden kann, dass ein Versicherungsfall innerhalb der Versicherungszeit eingetreten ist. • Die Erstattungsfähigkeit fiktiver Mehrwertsteuer ist nicht ohne weiteres auf Versicherungsverhältnisse übertragbar; eine solche Erstattungsbefugnis muss sich aus Vertrag oder anwendbarem Recht ergeben. • Bestehende Zweifel an Glaubwürdigkeit von Zeugen und an der Chronologie bzw. Entstehungszeit der Beschädigungen können zur Verneinung eines Versicherungsanspruchs führen.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsanspruch bei überwiegenden Indizien für vorgetäuschten Vandalismusschaden • Eine klägerische Beweiserleichterung für das Vorliegen eines Vandalismusschadens besteht nur insoweit, als zunächst Umstände darzulegen sind, die auf mutwillige Beschädigung durch unberechtigte Dritte hindeuten; erschüttert der Versicherer diese Anzeichen, trifft den Kläger die volle Beweislast. • Vorgetäuschte Schäden oder erhebliche Indizien dafür führen zur Abweisung der Versicherungsklage, weil dann nicht festgestellt werden kann, dass ein Versicherungsfall innerhalb der Versicherungszeit eingetreten ist. • Die Erstattungsfähigkeit fiktiver Mehrwertsteuer ist nicht ohne weiteres auf Versicherungsverhältnisse übertragbar; eine solche Erstattungsbefugnis muss sich aus Vertrag oder anwendbarem Recht ergeben. • Bestehende Zweifel an Glaubwürdigkeit von Zeugen und an der Chronologie bzw. Entstehungszeit der Beschädigungen können zur Verneinung eines Versicherungsanspruchs führen. Die Klägerin verlangt von ihrer Kaskoversicherung (Beklagte) Zahlung wegen angeblicher Vandalismusschäden an ihrem auf sie zugelassenen Fahrzeug. Am 25./26. August 2013 wurden Beschädigungen festgestellt; die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten über Reparaturkosten inkl. Mehrwertsteuer erstellen. Sie machte die brutto geltend und berief sich auf Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer. Die Beklagte bestritt, dass ein Versicherungsfall in der versicherten Zeit eingetreten sei, rügte Verdacht der Vortäuschung und behauptete Obliegenheitsverletzung; sie bestreitet ferner die Aktivlegitimation. Im Prozess wurden Zeugen vernommen und Lichtbilder in Augenschein genommen; die Parteien stritten insbesondere um Entstehungszeit, Art der Beschädigungen und Glaubwürdigkeit des Zeugen M. • Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, weil nicht festgestellt werden kann, dass ein Vandalismusschaden innerhalb der Versicherungszeit entstanden ist. • Zur Haftung müsste die Klägerin beweisen, dass die Beschädigungen durch mutwillige oder böswillige Handlungen unberechtigter Dritter verursacht wurden. Für sie bestehen Beweiserleichterungen, doch treten diese zurück, wenn die Beklagte die Indizien erschüttert; dann trifft die Klägerin die volle Beweislast. • Die Kammer stellte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen M fest; dessen widersprüchliche Angaben und Indizien für Vortäuschung mindern die Beweiskraft seiner Aussage erheblich. • Die Beschädigungen erscheinen untypisch für Vandalismus: sie sind teilweise nur unauffällig erkennbar, zeigen ein Muster, das auf gezielte, reparaturkostensteigernde Eingriffe hindeutet, und weichen von den Schäden an einem zugleich genannten weiteren Fahrzeug deutlich ab. • Unzutreffende oder widersprüchliche frühere Angaben der Klägerin und des Zeugen sowie Hinweise auf Werkstattpraktiken ohne Umsatzsteuerausweis stützen die Annahme, dass die Schäden nicht innerhalb der behaupteten Zeit und nicht durch fremdes, mutwilliges Handeln entstanden sind. • Die Klägerin nennt keine vertragliche oder rechtliche Grundlage, die die fiktive Erstattung der Umsatzsteuer im Versicherungsverhältnis verbindlich begründet; ohne Feststellung eines Versicherungsfalls scheidet auch Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten aus. • Folgerichtig ist die Klage unbegründet; prozessuale Nebenentscheidungen erfolgten nach §§ 91, 709, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kammer hat festgestellt, dass sich die Indizienlage und die Glaubwürdigkeitsmängel nicht mit der Behauptung eines binnen der Versicherungszeit entstandenen Vandalismusschadens vereinbaren lassen; damit besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung. Eine Erstattungsfähigkeit der fiktiven Umsatzsteuer wurde nicht festgestellt und ist ohne vertragliche Grundlage nicht durchsetzbar. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.