OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 240/14

LG DUISBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Fehlt dem Beklagten oder seinem Prozessbevollmächtigten eine rechtlich bedeutsame Grundlage für das Erscheinen zur Verhandlung (z. B. Entscheidung über Prozesskostenhilfe), ist sein Fernbleiben als unverschuldet zu werten. • Wird dem Beklagten erst am Vortag der Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über Prozesskostenhilfe zugestellt, rechtfertigt dies ausnahmsweise eine Amtsermittlung durch Vertagung nach § 337 ZPO, damit der Beklagte Stellung nehmen und Rechtsbehelfe ausschöpfen kann. • Ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist zurückzuweisen, wenn das Fernbleiben des Beklagten als unverschuldet anzusehen ist und eine Vertagung wegen der Erforderlichkeit weiterer Verfahrensklärung geboten ist.
Entscheidungsgründe
Vertagung wegen kurzfristiger Nichtabhilfeentscheidung zu Prozesskostenhilfe; Fernbleiben unverschuldet • Fehlt dem Beklagten oder seinem Prozessbevollmächtigten eine rechtlich bedeutsame Grundlage für das Erscheinen zur Verhandlung (z. B. Entscheidung über Prozesskostenhilfe), ist sein Fernbleiben als unverschuldet zu werten. • Wird dem Beklagten erst am Vortag der Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über Prozesskostenhilfe zugestellt, rechtfertigt dies ausnahmsweise eine Amtsermittlung durch Vertagung nach § 337 ZPO, damit der Beklagte Stellung nehmen und Rechtsbehelfe ausschöpfen kann. • Ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist zurückzuweisen, wenn das Fernbleiben des Beklagten als unverschuldet anzusehen ist und eine Vertagung wegen der Erforderlichkeit weiterer Verfahrensklärung geboten ist. Die Klägerin beantragte beim Landgericht Duisburg die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen den Beklagten. Zum angesetzten Termin erschien der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, verhandelte jedoch nicht. Dem Beklagten war am Vortag der Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zugestellt worden, die erstmals die Erfolgsaussichten seiner Verteidigung in Zweifel stellte. Die Klägerin beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten. Das Gericht musste entscheiden, ob wegen des Ausbleibens des Beklagten ein Versäumnisurteil ergeht oder die Verhandlung von Amts wegen zu vertagen ist. • Das Fernbleiben des Beklagten ist zwar nach § 333 ZPO grundsätzlich als Nichterscheinen zu behandeln, kann jedoch unverschuldet sein, wenn für das Verhalten des Beklagten nachvollziehbare und rechtserhebliche Gründe vorliegen. • Die Zustellung einer Nichtabhilfeentscheidung über Prozesskostenhilfe erst am Vortag der Verhandlung beeinträchtigt die Entscheidungsgrundlage des Beklagten, insbesondere da diese Entscheidung die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung erstmals in Abrede stellt. • Vor diesem Hintergrund muss dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden, zu der Prozesskostenhilfeentscheidung und deren Folgen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Rechtsbehelfe (sofortige Beschwerde) zu ergreifen, bevor über das weitere prozessuale Vorgehen (streitige Verhandlung oder Unterlassen derselben) entschieden wird. • Die Voraussetzungen des § 337 ZPO sind erfüllt, weil das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Vertagung erforderlich ist, um die Gewähr eines rechtlichen Gehörs und eine sachgerechte Entscheidung zu sichern. • Deshalb ist der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen und die Verhandlung zu vertagen; ein neuer Termin wurde bestimmt. Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen und die mündliche Verhandlung von Amts wegen vertagt. Begründet wurde dies damit, dass die kurzfristige Zustellung der Nichtabhilfeentscheidung über Prozesskostenhilfe das Fernbleiben des Beklagten als unverschuldet erscheinen lässt und dem Beklagten vor einer endgültigen prozessualen Entscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Ausnutzung von Rechtsbehelfen zu gewähren ist. Die Voraussetzungen der Vertagung gemäß § 337 ZPO lagen vor. Daher wurde ein neuer Verhandlungstermin bestimmt und das Versäumnisurteil abgelehnt.