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Urteil

21 O 40/14

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2015:0416.21O40.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.706.552,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30.875,74 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.706.552,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30.875,74 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien sind im Rohstoffhandel tätig. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus der Lieferung von Kupferkathoden die Zahlung eines Restkaufpreises von 3.706.552,49 € aufgrund von 13 noch nicht bezahlten Lieferungen. Die Beklagte begehrt widerklagend aus den ersten 10 bereits gezahlten Lieferung die Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 295.101,42 €. Zudem macht sie aus der Geschäftsbeziehung Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn gegen die Klägerin wegen der behaupteten Verletzung von Nebenpflichten geltend. Die Geschäftsbeziehung der Parteien begann Ende März 2014. Die Beklagte bestellte bei der Klägerin Kupferkathoden, die sie an die Firma U weiterlieferte. Die ersten Warenlieferungen durch die Klägerin erfolgten am 26.03.2014. Für diese Lieferungen stellte die Klägerin der Beklagten zehn Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer, die von der Beklagten mit einem Betrag von 1.848.273,06 € vollständig gezahlt wurden. In diesem Betrag war ein Betrag von 295.102,42 € an Umsatzsteuer enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 29.10.2014, GA 284 Bezug genommen. Die Kaufverträge zwischen den Parteien, die Gegenstand der Klageforderung sind, kamen im Zeitraum vom 02. bis zum 14.04.2014 zustande aufgrund mündlicher Vertragsverhandlungen, die die Klägerin jeweils am gleichen Tag schriftlich bestätigte. Die Auftragsbestätigungen, Anlagen K 1 bis K 13, GA 6 f. enthielten jeweils die Zahlungsbedingungen „Zahlung prompt, netto Kasse per Überweisung nach Lieferung und Rechnungserhalt. Preis: „Netto, die Steuer wird gemäß § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG vom Leistungsempfänger geschuldet.“. In den aufgrund der Lieferungen erstellten Rechnungen wies die Klägerin sodann jeweils Umsatzsteuer aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 17.04.2014 bzw. 22.04.2014, Anlagen K 1 bis K 13 Bezug genommen. Die Kupferkathoden wurden von der Beklagten an U weitergeliefert und dort verarbeitet. Die Beklagte stellte an die Fa. U Rechnungen mit Umsatzsteuer, die von dieser vollständig gezahlt wurden. Zahlungen der Beklagten auf die Rechnungen der Klägerin erfolgten nicht. Die Beklagte fragte vielmehr bei der Klägerin nach, ob diese zum Ansatz von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt sei. Die Klägerin erstellte daraufhin Rechnungen, die Umsatzsteuer auf die gelieferten Kupferkathoden nicht auswiesen. Darin teilte sie mit, dass die Berechnung „vorerst“ ohne Umsatzsteuer erfolge. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 1, GA 110 f. verwiesen. Zahlungen der Beklagten hierauf erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 17.04.2014, GA 14 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Netto-Rechnungen unter der Bedingung einer Zug-um-Zug Zahlung der Beklagten erstellt habe und dass sie nunmehr wiederum Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis geltend mache, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Die Klägerin übergab der Beklagten zudem im Laufe der Auseinandersetzungen Frachtpapiere, in denen verschiedene Firmen als Versender und die Beklagte bzw. U2 GmbH (im Folgenden Fa. U) in Essen als Empfängerin ausgewiesen sind und die z.T. eine Anlieferung der Waren aus dem Ausland belegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die CMR-Frachtbriefe, Anlagen B 2 f. , GA 121 f. verwiesen. Die Klägerin kaufte die mit der Klage geltend gemachten Lieferungen nach ihren Behauptungen von den Firmen T GmbH mit Sitz in C, der Fa. D GmbH mit Sitz in C, der N GmbH mit Sitz in C und C2 GmbH ebenfalls mit Sitz in C. Wegen der Einzelheiten wird auf vorgelegten Einkaufskontrakte, Anlage K 16 – 28, GA 172 Bezug genommen. Die Beklagte machte die Steuervorgänge betreffend die Lieferungen der Klägerin zum Gegenstand einer Anfrage an das G. Mit Steuerbescheid vom 01.10.2014, Anlage B 26, GA 258 f. und den zugrunde liegenden Prüfbericht, B 27 forderte das G2 aus den verbuchten Liefergeschäften mit der Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von 591.185,34 € zurück. Diese Rückforderung begründete das G2 damit, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin tatsächlich nicht gezahlt habe und auf absehbare Zeit nicht zahlen werde, so dass sie gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 2 UStG verpflichtet sei, die bereits hierzu angesetzte Vorsteuer an das G2 zu erstatten habe. Die Beklagte hat ihrer Bereitschaft erklärt, den aus den Rechnungen geschuldeten Nettobetrag zu hinterlegen. Hierzu hat sie die Klägerin aufgefordert. Eine Hinterlegung des Betrages ist bisher nicht erfolgt. Mit Pfändungsverfügung vom 10.12.2014, Anlage B 28, GA 329 pfändete das für die Klägerin zuständige G3 wegen einer Umsatzsteuerforderung gegen die Klägerin in Höhe von 3.332.610,79 € Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus der bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere auch aus dem vorliegenden Rechtsstreit . Zudem wird gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Die Klägerin behauptet, sie habe die Lieferung gemäß den vorgelegten Rechnungen durch einen ruhenden Kauf im Inland erworben. Dies ergebe sich ohne weiteres aus den vorgelegten Rechnungen. Da die Kupferkathoden nicht unmittelbar durch sie übergeben worden seien und sie in die Transportvorgänge auch nicht eingebunden gewesen sei, stünden die vorgelegten Transportpapiere einer Lieferung durch die Klägerin nicht entgegen. Bei der in den Frachtbriefen aufgeführten Fa. N2 in C, die als Lieferadresse in zahlreichen CMR-Frachtbriefen angegeben sei, handele es sich um eine tatsächlich existierende Firma, die einen sogenannten Umschlagsplatz betreibe. Die Firma sei auch ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und registriert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 29-32, GA 185 f. verwiesen. Entsprechend einer Anweisung der Beklagten sei Fa. U3 GmbH in den Frachtbriefen als Empfängerin ausgeführt. Mit einer späteren E-Mail vom 24.03.2014, Anlage K 35 habe die Beklagte dann selbst gewünscht, als Empfängerin in den Frachtpapieren aufgeführt zu werden, was dann auch geschehen sei. Auch die Fa. J als Erstlieferantin in der Lieferkette sei gemäß dem Registerauszug vom 26.04.12, Anlage K 34, GA 192 in C3 ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen. Die in den Frachtbriefen aufgeführte Fa. A sei dort entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Absender aufgeführt; dies sei in der Anlage B 17, 20 und 21 vielmehr eine Fa. D2, die – insoweit unstreitig - Geschäftspartnerin der Klägerin sei. Die Angaben in den Transportpapieren seien von der Klägerin im Übrigen auch nicht kontrollierbar, da diese – insoweit unstreitig – an den Transportvorgängen nicht beteiligt gewesen sei. Die Klägerin sei auch mangels vollständiger Informationen durch ihre Vorlieferanten nicht in der Lage, die vollständige Lieferkette anzugeben. Von ihren Vorlieferanten sei auch keine Auskunft zu erwarten, da diese die jeweiligen Vorverkäufer und die dortigen Preise nicht offen legen wollten, um einen direkt Erwerb der Klägerin bei diesen Vorlieferanten zu vermeiden. Zu einer Offenlegung der Lieferkette sei auch weder aus dem Vertrag noch sonst rechtlich verpflichtet, zumal die Beklagte nur bloße Vermutungen anführe. Die Klägerin habe die Waren entsprechend den vorgelegten Einkaufskontrakten eingekauft. Die dortige Zahlungsvereinbarung „prompt, netto Kasse“ sei im Geschäftsverkehr üblich. Mit den Einkaufskontrakten werde lediglich der aktuelle Preis gesichert. Ob bei Lieferung ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliege, könne erst bei Durchführung der Lieferung entschieden werden und führe dazu, dass ggf. in der Rechnung auch Umsatzsteuer ausgewiesen werde. Zu den Einkaufskontrakten, K 16 f. seien im Folgenden sodann – derzeit unstreitig- die Rechnungen K 40 f., GA 299 gestellt worden, in denen durch die Vorlieferanten zutreffend Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. In den Einkaufskontrakten sei zunächst nur der jeweilige Preis je Tonne fixiert worden. Da dieses Verpflichtungsgeschäft zunächst für die beteiligten Unternehmen umsatzsteuerneutral sei, erfolge dort auch nur eine Einigung über die Zahlung von Nettobeträgen. Die dort vereinbarte Klausel „Zahlung prompt, netto Kasse per Überweisung nach Lieferung oder Rechnungserhalt“ sei – insoweit unstreitig- im Geschäftsverkehr üblich und sage nichts darüber aus, ob das Geschäft umsatzsteuerpflichtig sei oder nicht. Aus den gestellten Rechnungen, Anlagen K 40 – 52 ergebe sich dann auch, dass die Rechnung dort jeweils unter Ausweis von Umsatzsteuer brutto erfolgt sei. Insoweit seien auch erkennbar nicht die Steuervorschriften des § 13 b UStG angewandt worden. Bei den Lieferungen durch die Klägerin handele es sich um ein sogenanntes Reihengeschäft, bei dem der jeweilige Verkäufer typischerweise nicht alle Glieder der Lieferkette benennen könne. Dies sei aber steuerlich auch nicht erforderlich. Bei den Lieferungen an die Beklagte habe es sich jedenfalls ausweislich der vorliegenden Rechnungen und Kontrakte um ruhende Lieferungen innerhalb des sogenannten Reihengeschäftes gehandelt, weil die Lieferungen an die Beklagte direkt durch frühere Verkäufer an die Beklagte bzw. die Endkundin erfolgt sei und deshalb zwischen den Parteien keine tatsächliche Warenbewegung stattgefunden habe. Entgegen ihren außergerichtlichen Zusagen habe die Beklagte auch noch nicht einmal, wie zugesagt, die unstreitigen Nettobeträge gezahlt. Die Widerklageforderung sei unbegründet, da die Rückzahlungsaufforderung des G nicht auf einer unrichtigen Rechnungsstellung durch die Klägerin, sondern allein darauf beruhe, dass die Beklagte ihrerseits die bereits vorangemeldeten Umsatzsteuerbeträge nicht gezahlt habe. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin seien unbegründet, da diese wie ausgeführt, nicht zur Mitteilung und Benennung aller Vorlieferanten verpflichtet sei. Die Klägerin sei auch eine seriöse Gesellschaft. Sie sei – insoweit unstreitig - Mitglied im Verband E e.V. und sei vor Aufnahme geprüft worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.706.552,49 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen sowie die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 362.086,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Rechnungen seien ohne Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Aus den von der Klägerin vorgelegten CMR-Frachtbriefen ergebe sich, dass das Kupfer im Wege des grenzüberschreitenden Warenlieferungsverkehrs aus dem Ausland angeliefert worden sei. Dies führe dazu, dass die Rechnungen durch die Klägerin ohne Umsatzsteuer auszuweisen seien; in diesem Fall sei dann die Beklagte Schuldnerin der Umsatzsteuer. Die CMR-Frachtbriefe seien auch alle falsch ausgestellt. Insbesondere seien Firmen als Absender aufgewiesen, die überhaupt nicht existieren oder nicht mit Metallen handelten. Eine dort als Versenderin genannten N2 GmbH existiere unter den angegebenen Adressen weder in C noch in I. In C habe sich bei einer Internetrecherche ergeben, dass dort nur ein Tattoo-Studio gemeldet sei. Die ebenfalls als Absenderin in C3 aufgeführte Fa. J2. sei im Spielwarenhandel tätig. Die weitere benannten Absenderin, die Fa. A2 handele ebenfalls nicht mit Metallen. Fehlerhaft sei auch in keinem der Frachtbriefe die Klägerin als Importeuer benannt. Wenn die Klägerin tatsächlich die Ware aus dem Ausland importiert hätte, so hätte sie auch in den CMR-Bescheinigungen als Absender auftauchen müssen. Vielmehr seien dort als Empfänger fehlerhaft die Beklagte bzw. die Fa. U benannt. Diese seien aber niemals Importeuere des Kupfers gewesen. In den CMR-Frachtbriefen sei jedoch aufzuführen, an welchem Ort die Ware erstmals in Deutschland angeliefert werde, weil dieser Empfänger dann für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich sei. Schließlich weise der CMR-Frachtbrief auch nicht den tatsächlichen Ursprung des Metalls aus; ebenso wenig sei dort der Tag der Übernahme des Gutes angegeben, was jedoch nach Art. 6 CMR zwingend sei. Die Klägerin sei an der Lieferkette nicht beteiligt und habe zu keinem Zeitpunkt mittelbaren oder unmittelbaren Besitz an dem Kupfer erlangt. Auf Nachfrage der Beklagten habe die Klägerin die Lieferwege nicht darstellen können und habe sich bezüglich der Herkunft der Lieferungen in Widersprüche verstrickt. Es sei deshalb für die Beklagte nicht prüfbar, woher die Ware stamme und welchen Lieferweg sie genommen habe. Dies führe aber dazu, dass sie ohne ordnungsgemäßen Nachweis des Lieferweges Gefahr laufe, einerseits die ausgewiesene Mehrwertsteuer an die Klägerin zu zahlen um sodann im Folgenden vom G2 auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin an einem sogenannten „Umsatzsteuerkarussell“ teilnehme, bei dem es den beteiligten Firmen darauf ankomme, die Lieferwege zu verschleiern, unberechtigt Bruttozahlungen zu vereinnahmen und dann von Markt zu verschwinden. Weiterhin sorge sie sich, weil sie mangels Eigentumsnachweis befürchten müsse, Schadensersatzansprüchen der tatsächlich Berechtigten ausgesetzt zu sein. Die Beklagte bestreitet, dass die Lieferungen durch die von der Klägerin in den Einkaufskontrakten bezeichneten Firmen, K 16 – K 28 erfolgt seien. Die von der Klägerin benannten Firmen sein nur mit sogenannten Office Centern tätig und zum Teil weniger als ein Jahr am Markt tätig, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Firmen bereits derartige Umsätze erzielen könnten; es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Gesellschaften nicht operativ tätig seien. Zudem seien die Waren in den Einkaufskontrakten gemäß der Zollnummer 7404 als Schrott bezeichnet, was mit den tatsächlich gelieferten Waren nicht übereinstimme. Außerdem seien die Preise in den Rechnungen der angeblichen Lieferanten und den Einkaufskontrakten nicht identisch. Auch aus den eigenen Auftragsbestätigungen der Klägerin ergebe sich zudem, dass diese nur Netto-Zahlung verlangen könne. Dies gelte insbesondere, sofern – wie von der Klägerin angeführt - tatsächlich § 13 b Abs. 2 Nr.7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde. Denn in diesem Fall werde bei der Lieferung von Schrott, um den es sich hier nicht gehandelt habe, die Steuerschuldnerschaft auf die Klägerin übertragen. Bei den Kupferkathoden handele es sich um feinstes Edelmetall und nicht um Schrott i.S.d. 13 b Abs. 2 Nr.7 UStG in Verbindung mit Anlage 3, Zolltarifnummer 7404. Sie bestreitet, dass es sich bei den ausgewiesen Verkäufen um das hier streitgegenständliche Kupfer handelt. Schließlich spreche gegen die Seriösität der Klägerin auch, dass diese Rechnungen mit und ohne Umsatzsteuer erstellt habe. Bei einer Sonderprüfung der Geschäftsbeziehung zur Klägerin durch das G4 habe dieses ebenfalls festgestellt, dass die Lieferwege für das Kupfer aufgrund der vorliegenden Unterlagen unklar seien habe deshalb die Beklagte verpflichtet, die bereits einbehaltene Vorsteuer an das G2 in Höhe von 295.102,42 € zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 29.10.2014, GA 294 verwiesen. Die Sonderprüfer hätten sich nach Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Beklagten dahin erklärt, dass die Lieferwege aufgrund der vorliegenden Unterlagen unklar seien und dass die Beklagte deshalb das Recht habe, die Zahlungen an die Klägerin zu verweigern, weil es sich um ein Reihengeschäft gehandelt habe, bei der anhand der CMR-Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin hieran beteiligt gewesen sei. Die Beklagte habe darüber hinaus gegen die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus der Geschäftsbeziehung zu U AG. Aufgrund des Geschäftsgebarens der Klägerin habe die Firma U die langjährige Geschäftsbeziehung zu Beklagten beendet. Diese werde auch von anderen Firmen in der Branche gemieden. Entsprechend den durchschnittlichen Umsatzzahlen aus den Jahren 2012 und 2013 sowie der betriebswirtschaftlichen Auswertung aus dem Jahr 2014 sei der Beklagten ein durchschnittlicher Gewinn in Höhe von 66.984,49 € entgangen. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung durch die Firma U im August 2014 habe diesen Gewinn vereitelt. Zudem sei der Unternehmenswert der Beklagte infolge der Einbrüche in den Geschäftsbeziehungen auf Null gesunken. Andere Handelspartner seien wegen des schlechten Leumunds der Klägerin, der sich nunmehr auch auf die Beklagte erstrecke, durch die Beklagte nicht zu gewinnen gewesen. Ein weiteres Indiz für die Unseriösität der Klägerin liege auch darin, dass in den Rechnungen der Klägerin die unzutreffende Anschrift T2-Straße in ##### C angegeben habe, während ihr Sitz nunmehr mit S3-Straße, in ##### T3 angeben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist - mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung - begründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen fälligen Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe von 3.706.552,49 € geltend machen. Die Widerklageforderungen sind unbegründet, weil der Beklagten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Die Klage ist begründet aus § 433 Abs. 2 BGB. Die Klägerin kann von der Beklagten grundsätzlich die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 UStG verlangen. Im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liegt insbesondere keine grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 6a UStG vor, bei der Steuerfreiheit der Lieferung besteht. Auch besteht keine Verlagerung der Steuerpflicht nach § 13 b UStG. Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB berufen, weil die Klägerin die Leistungen unrichtig in Rechnung gestellt hat und sie bis zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung die Leistungen der Klägerin verweigern kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.06.14, VII ZR 247/13). Schließlich liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Vertragspflicht der Klägerin aus Treu und Glauben begründen können, hier ausnahmsweise den Lieferweg vollständig darstellen zu müssen (vgl. Ausführungen am Urteilsende). Zwischen den Parteien liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Lieferung aus dem Nicht-EU-Ausland vor, die die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von Umsatzsteuer gegenüber der Beklagten entfallen lassen würden. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist Teil eines Reihengeschäftes Mangels Veranlassung des Transportes durch die Klägerin bzw. die Beklagte liegt ein ruhendes Geschäft innerhalb dieses Reihengeschäftes vor, dass als Liefergeschäft innerhalb Deutschlands allgemeinen steuerlichen Grundsätzen unterfällt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ware ursprünglich aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten geliefert worden ist, ist die Klägerin nicht als Lieferantin in einer bewegten Lieferung anzusehen ist, weil sie nicht Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer ist. Als Reihengeschäft im Sinne des UStG bezeichnet man Geschäfte, bei denen mehrere Personen über denselben Gegenstand Lieferverträge abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen, dass der Gegenstand unmittelbar vom ersten zur Lieferung verpflichteten Unternehmer zu dem letzten Abnehmer in der Reihe gelangt (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG). Die Annahme eines Reihengeschäftes erfordert dabei die Beteiligung von mindestens drei Personen, die über denselben Liefergegenstand zwei Liefergeschäfte abgeschlossen haben. Es können darüber hinaus aber auch beliebig viele Unternehmen an dem Reihengeschäft beteiligt sein (vgl. Bunjes, UStG,13. Auflage, § 3 Rn. 200, 201). Wird bei einem solchen Reihengeschäft der Gegenstand durch einen der Beteiligten befördert oder versendet, kann nur für eine der Lieferungen von einer Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgegangen werden. Die anderen Lieferungen in der Veräußerungskette sind als sogenannte ruhende Lieferungen zu behandeln. Für sie bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 S. 2 UStG. Verbleibt die Ware im Inland, ergeben sich hieraus keine Besonderheiten; dann sind alle Lieferungen im Inland steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig. Gelangt dagegen der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung von einem Staat in den anderen, ist die Zuordnung von entscheidender Bedeutung. Denn nur hinsichtlich der tatsächlichen Beförderungslieferung kann eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG, eine Einfuhrlieferung nach § 3 Abs. 8 UStG oder ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a UStG vorliegen (vgl. Bunjes a.a.O. Rn. 203). Für die übrigen ruhenden Liefergeschäfte verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. Welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, wird zwar ausdrücklich nur für den Fall bestimmt, dass der Beförderer sowohl Abnehmer als auch Lieferer ist (mittlerer Unternehmer (Rn 204). Nicht ausdrücklich geregelt ist dagegen die Zuordnung für den Fall, dass er Gegenstand durch den ersten Lieferer oder den letzten Abnehmer befördert wird. Aus der Regelung des S.6 lässt sich jedoch entnehmen, dass die Warenbewegung grundsätzlich dem Liefergeschäft zuzurechnen ist, bei dem entweder der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand tatsächlich befördert (vgl. Bunjes, a.a.O., Rn 207). Diese Zuordnung kann allerdings bei einer Einfuhrlieferung aus einem Drittlanddurchbrochen werden. Für Einfuhrlieferungen ergibt sich aus § 3 Abs. 8 UStG, dass im Falle eines Reihengeschäftes, bei dem der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wird, die Warenbewegung der Lieferung zuzurechnen ist, bei der der Abnehmer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. Denn danach gilt im Fall der Einfuhr eine Lieferung als im Inland ausgeführt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Nur wenn der der Abnehmer oder sein Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, kann die Lieferung nicht als im Inland ausgeführt angesehen werden (vgl. Bunjes a.a.O. Rn. 216). Schuldner der EUSt ist nach §§ 13 Abs. 2, § 21 Abs. 2 i.V.m.. Art. 201 Abs. 3 S. 1 Zollkodex grundsätzlich der Anmelder oder die Person, in deren Namen eine Zollerklärung abgegeben wird. Maßgebend hierfür sind die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen Lieferer und Abnehmer (vgl. Bunjes a.a.O. Rn. 223). Für den vorliegenden Fall spricht ist davon auszugehen, dass das Geschäft zwischen den Parteien als ruhendes Geschäft im Sinne der vorgenannten Reihengeschäfte steuerbar ist und dass die Beklagte danach die Zahlung der Umsatzsteuer schuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Lieferung im Inland erfolgte, ob eine Lieferung aus EU-Staaten oder einem Drittland erfolgte. Soweit ausweislich der vorliegenden CMR-Frachtpapiere die Lieferung der Waren nicht aus dem Ausland, sondern von einem innerdeutschen Absender erfolgten, fehlt es bereits an einem Einfuhrgeschäft. Für Lieferungen innerhalb der EU ist zwischen den Parteien zudem unstreitig, dass die Klägerin nicht in die Liefervorgänge, d.h. in die tatsächlichen Warenbewegungen einbezogen war und dass sie – wie noch auszuführen sein wird – die Warenlieferungen aufgrund von Lieferverträgen in einem ruhenden Geschäft in der Lieferkette erworben hat, so dass das kein umsatzsteuerbefreiter Erwerb vorliegt. Selbst wenn die Waren in einer grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten geliefert worden sein sollten, was die Beklagte im Ergebnis selbst nicht substantiiert behauptet, ist davon auszugehen, dass jedenfalls im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Vorlieferantin ein ruhendes Geschäft vorgelegen hat, da nach den vorliegenden Kaufkontrakten die Klägerin die Waren bei ihren Lieferanten gekauft hat „ab Werk, Zoll bezahlt“. Das führt dazu, dass nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer jedenfalls die Lieferantin der Klägerin ist, weil dies den schuldrechtlichen Vereinbarungen der dortigen Vertragsparteien entspricht. Auch in diesem Fall würde dann zwischen den Parteien in dem vorliegenden Reihengeschäft eine ruhende Lieferung vorliegen, so dass diese steuerbar wäre. Danach kann im Ergebnis offen bleiben, wie genau sich die Lieferwege der Parteien im Einzelnen darstellen. Die Klägerin hat durch Darstellung ihrer Lieferbeziehungen und der ihr erkennbaren Lieferwege hinreichend dargetan, dass im Verhältnis zur Beklagten in jedem Fall eine steuerbare Leistung anfällt, da immer eine im Reihengeschäft ruhende Lieferung im Inland vorliegt, die steuerbar ist. Der Annahme einer ruhenden Lieferung steht nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich die zu den Vertragsverhältnissen mit ihren unmittelbaren Vorlieferanten vorgetragen und Unterlagen vorgelegt hat und die weiteren beteiligten Erwerber und Lieferanten nicht konkret benennen kann bzw. die Lieferwege nicht im Einzelnen darstellen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH ( Urteil vom 06.12.12, C-285/11) , die auch durch das Finanzgericht Münster zutreffend bestätigt wird (Urteil vom 12.12.13, 5 V 1934/13 U), ist die Klägerin beim Vorliegen eines Reihengeschäftes grundsätzlich nicht verpflichtet, die vollständigen Lieferwege offenzulegen. Denn jedenfalls die derzeitigen Angaben sind ausreichend, um den Vorgang im Verhältnis zur Beklagten steuerlich einordnen zu können und das Vorliegen eines nicht steuerbaren Einfuhrgeschäftes in durch die Klägerin auszuschließen. Zudem ist die Klägerin auch unstreitig nicht in der Lage, die Lieferbeziehungen vollständig darzustellen, weil sie die Angaben von ihren Vorlieferanten bis zum Hersteller bzw. Erstlieferanten nicht verfolgen kann, weil ihr diese nicht bekannt gegeben werden, um direkte Geschäfte zwischen Klägerin und Erstlieferanten unter Ausschaltung der weiteren Zwischenhändler zu vermeiden. Die Beklagte hat die Transportwege und die Lieferbeziehungen der Klägerin zu ihren Vorlieferanten auch auf Hinweis der Kammer in der ihr eingeräumten Schriftsatzfrist hinreichend substantiiert bestritten. Der Annahme nicht steuerbefreiter ruhender Lieferungen im Verhältnis zwischen den Parteien innerhalb eines Reihengeschäft stehen die von der Beklagten vorgelegten CMR-Frachtpapiere nicht entgegen, sondern belegen vielmehr, dass die Klägerin in die bewegte Lieferung gerade nicht eingebunden war. Grundsätzlich kommt dem CMR-Frachtbrief nach Art. 4 ff. CMR eine Bedeutung unmittelbar nur im Rahmen des Frachtvertrages zu. Die Wirkung ist dabei nicht konstitutiv für das Vertragsverhältnis, sondern hat lediglich Beweiswirkung für den Transportvorgang zwischen den dortigen Beteiligten. Art. 4 ff. begründen dabei keine grundsätzliche Pflicht zur Ausstellung eines Frachtbriefs (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Auflage, Art. 4 CMR Rn. 2). Entsprechend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass ein CMR-Frachtbrief allenfalls ein geeigneter Versendungsbeleg ist (vgl. BFH, Urteil vom 04.05.11, XI R 10/09). Soweit die Beklagte gerügt hat, in den CMR-Papieren sei die Klägerin überhaupt nicht und insbesondere nicht als Importeurin aufgeführt, spricht dies bereits nicht gegen die Richtigkeit der Lieferwege. Die CMR-Frachtpapiere weisen, worauf die Beklagte selbst zutreffend verweist, nach Art. 6 CMR lediglich den tatsächlichen Absender, den Frachtführer und den tatsächlichen Empfänger des Transportgutes aus. Absender i.S.d. Art. 6 CMR ist dabei immer der unmittelbare Vertragspartner des Frachtführers, d.h. derjenige, der den Frachtauftrag erteilt, u.U. also auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer (vgl. Koller a.a.O. Art. 6 Rn. 3). Entsprechend bezeichnet die Person des Empfängers nach Sinn und Zweck denjenigen, an den das Transportgut durch den Frachtführer tatsächlich übergeben werden soll. Der CMR-Frachtbrief sagt damit aber gerade nichts darüber aus, ob und in welchem schuldrechtlichen Liefervertragsverhältnis die dort benannten Transportbeteiligten zueinander stehen und ob nicht – wie bei Reihengeschäften typisch - noch weitere Firmen an dem schuldrechtlichen Liefervereinbarungen eingebunden sind, da die Transportpapiere nur mit dem Ziel ausgestellt werden, den tatsächlichen Transportvorgang als solchen zu belegen. Daraus ergibt sich auch zugleich, dass eine Bezeichnung des Importeurs, d.h. desjenigen, der aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen für die Einfuhr verantwortlich ist, in den Frachtpapieren gerade nicht erfolgt. Dem gegenüber spricht der Umstand, dass die Klägerin in keiner der Papiere als tatsächliche Absenderin oder Empfängerin ausgewiesen ist, für ihre im Übrigen auch nicht bestrittene Behauptung, dass sie an den tatsächlichen Transportvorgängen nicht beteiligt war, sondern nur im Rahmen einer Lieferkette, d.h. eines Reihengeschäftes mit der Beklagten und ihrer Lieferantin einen Kaufvertrag geschlossen hat, ohne selbst die Warenbewegung zu veranlassen. Auch die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt auch nur mittelbare Besitzerin der Waren geworden ist und somit keine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt hatte. Die CMR-Frachtbriefe stehen der Annahme eines ruhenden Geschäfts auch deshalb nicht entgegen, weil sie nicht den Ursprung des Kupfers, d.h. den Hersteller der Kathoden bzw. Erstverkäufer ausweisen. Wie ausgeführt, weisen die Papiere nur die Beteiligten auf, die die Waren als tatsächliche Absenderin an die Beklagte bzw. U als tatsächliche Letztempfänger ausweisen. Angaben zum Hersteller enthalten diese Papiere grundsätzlich nicht. Schließlich widerlegen die CMR-Frachtbriefe die Behauptungen der Klägerin auch nicht deshalb, weil sie bei den behaupteten Lieferungen durch die N2 GmbH einen innerdeutschen Transport belegen und dort z.T. auch der Ort und Zeit der Ausstellung und der Übernahmetag nicht ausgewiesen sind. Die Frage, ob die Transportpapiere hier richtig und vollständig ausgestellt wurden oder ob nicht bei einer inländischen Lieferung ein einfacher Frachtbrief statt eines CMR-Frachtbriefs hätte erstellt werden können, sagt im Ergebnis nicht darüber aus, dass die Klägerin entgegen ihren Behauptungen in die tatsächliche Transportkette eingebunden war, was die Beklagte im Ergebnis auch selbst nicht behauptet. Gleiches gilt für fehlende Angaben zum Übernahmetag, weil das Fehlen für den Beweiswert im Transportvertrag notwendiger Angaben nicht die Unrichtigkeit des Frachtbriefes belegt und zudem auch aus dem Umstand, dass die Waren abgeliefert worden jedenfalls denklogisch folgt, dass zuvor eine Übernahme erfolgt sein muss. Fehlende Angaben zum Übernahmetag oder auch zu Ort und Tag der Ausstellung des Frachtbriefes lassen die transportrechtliche Beweiswirkung des Art. 9 CMR entfallen, machen den Frachtbrief aber nicht unrichtig und berühren auch nicht die Wirksamkeit des Transportvertrages (vgl. Koller a.a.O. Rn. 2, 5). Die Beklagten kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Transportpapiere deshalb Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Geschäftsvorgänge rechtfertigen, weil die dort aufgeführten Firmen nicht existieren bzw. die Klägerin hierzu nicht in Einzelnen angegeben hat, wie diese in die schuldrechtlichen Beziehungen im Reihengeschäft eingebunden sind. Zu der angeblich nicht existierenden Firma N2 GmbH in C hat die Beklagte zunächst ohne Vorlage von Belegen lediglich vorgetragen, dass bei Internetrecherchen unter der Adresse nur ein Tattoo-Studio zu ermitteln gewesen sei. Die Klägerin hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass es sich bei der Fa. N2 um einen sogenannten Umschlagplatz handele und hat zu deren Existenz mit den Anlage K 29 bis K 32, GA 185 f. vorgelegt einen Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der UmsatzsteuerID Nummer, eine Gewerbeummeldung und eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen G vom 28.02.2014, aus der sich die Abgabe von Steuererklärung und überwiegend pünktliche Steuerzahlungen seit dem Jahr 2009 ergeben. Diesem substantiierten Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte in der Sache im Folgenden auch in keiner Weise mehr entgegen getreten und hat insbesondere weitere keinerlei Indizien vorgetragen und unter Beweis gestellt, die die Nichtexistenz der N2 GmbH belegen können. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass eine in dem Frachtbrief B 4 , B 17 und B 20 ausgewiesene A2 nicht existiert, hat die Klägerin zutreffend darauf verwiesen, dass Absenderin nach dem Inhalt des Frachtbriefes nicht diese, sondern die Fa. D2 war, die unstreitig Geschäftspartnerin der Klägerin ist und deren Existenz die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat. Die Beklagte, die zudem die Beteiligung der u.a. in dem Frachtbrief B 8 aufgeführten Fa. J an den Transportvorgängen bestritten hat, ist auch dem von der Klägerin hierzu vorgelegen Handelsregisterauszug der Firma vom 26.04.2012, K 34 nicht weiter entgegen getreten. Insbesondere hat sie in keiner Weise nachvollziehbar vorgetragen, aufgrund welcher Informationen sie von einem Tätigwerden der Gesellschaft nur im Spielwarenbereich ausgeht und hat diese Behauptung auch nicht unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagte zu einer überreichten Transportbescheinigung, B 22 gerügt hat, dass diese nicht lesbar sei, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin über keine bessere Ausfertigung verfügt, die Beklagte aber letztlich als Empfängerin selbst eine bessere Ausfertigung der Frachtpapiere erlangen kann. Der Richtigkeit der Frachtpapiere steht auch die Bezeichnung der Empfänger nicht entgegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Fa. U aufgrund einer Vereinbarung der Parteien vom 03.04.2014 als Empfängerin der Waren in den Frachtbriefen aufgeführt werden sollte. Gleiches gilt, soweit in der Anlage B 11 als Empfängerin die Beklagte benannt wurde, weil dies unstreitig auf eine E-Mail des vormaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten C4 vom 24.03.2014, Anlage K 35 zurückgeht. Die Klägerin hat auch durch die von ihr vorgelegten Lieferkontrakte, K 16 f. und die an sie gestellten Rechnungen, Anlagen K 40 f. hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass sie die Waren bei Vorlieferanten erworben und mit diesen Verträge über die Lieferungen abgeschlossen hat, bei der ihr auch die Lieferungen mit Umsatzsteueransatz in Rechnung gestellt hat. Gleiches gilt, soweit die Beklagte pauschal bestritten hat, dass auf die von der Klägerin vorgelegten Lieferkontrakte konkrete Lieferungen erfolgt sind. Die Beklagte hat ihr pauschales Bestreiten der Vorgängen auch auf die Erörterung und die Hinweise der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert. Soweit die Beklagte zunächst pauschal bestritten hat, dass die vorgelegten Kontrakte und Rechnungen aus dem Vorlieferverhältnis die hier streitigen Lieferungen im Verhältnis der Parteien betreffen, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Die Kammer hat bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Liefermengen aus dem Verhältnis zur Vorlieferantin identisch sind mit den der Beklagten in Rechnung gestellten Liefermengen und dass diese weit überwiegend durch die von der Klägerin vorgelegten und zwischen den Parteien unstreitigen Lieferscheinen auch belegt werden, weil dort die Lieferorte und Fahrzeugkennzeichen ausdrücklich in Bezug genommen werden. Zudem lassen sich die in den CMR-Frachtpapieren ausgewiesenen Lieferorte auch zumindest teilweise den Lieferscheinen zuordnen. Die Gegenüberstellung von den von der Beklagten erstellten Lieferscheinen und den in den unterschiedlichen Vertragsverhältnissen abgerechneten Mengen sowie die Bezugnahme auf die Einkaufskontrakte ergibt dabei im Einzelnen Folgendes: Rechnung Klägerin an Beklagte Anlage Nr. K Lieferdatum Liefermenge in t Rechnung Vorlieferantin an Klägerin Anlage, Bezeichnung Vorlieferantin Lieferdatum/Liefermenge lt. Lieferschein und Bezugnahme in der Rechnung der Vorlieferantin Bezugnahme zwischen Rechnung und Vertrag Klägerin mit Vorlieferantin 1 ###### 24,96 K 40, T Lieferschein, Bl. 7, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnung T identisch, Liefermenge identisch K 16, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 2 ###### ###### ###### ###### 24,491 24,600 24,820 24,500 K 41, D GmbH Lieferschein, Bl. 10 f. Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen D3 identisch/ Liefermengen identisch K 17, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 3 ###### 24,770 K 42, N Lieferschein, Bl. 16 f. Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen N3 K 42 identisch/ Liefermenge identisch K 18, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 4 ###### 25,233 K 43, D3 Lieferschein Bl. 19, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 19, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 5 ###### ###### ###### ###### ###### ###### 25,050 25,070 25,190 24,570 24,850 24,510 K 44, C2 Lieferschein Bl. 22 ff., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 20, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 6 ###### 24,670 K 45, Fa. D3 Lieferschein Bl. 30 ff., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 21, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 7 ###### 24,690 K 46, T Lieferschein Bl. 31 ff., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 22, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 8 ###### 24,630 K 47, C5 Lieferschein Bl. 36, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 23, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 9 ###### ###### 24,950 24,879 K 48, C5 Lieferschein Bl. 39 f., Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 24, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 10 ###### 24,634 K 49, C5 Lieferschein Bl. 43, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 25, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 11 ###### ###### ###### 25,027 24,960 24,977 K 50, C5 Lieferschein Bl. 43, Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 26, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 12 ###### ###### ###### 25,025 25,027 25,031 K 51, T Lieferschein, Bl. 51 f. Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 27, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin 13 ###### 24,630 K 52, T Lieferschein, Bl. 56 Fahrzeugkennzeichen mit Rechnungen identisch/ Liefermenge identisch K 28, Bezug durch B des KFZ-Kennzeichens durch Vorlieferantin Insbesondere aber, weil Lieferdaten und Mengen der Rechnungen zwischen der Klägerin und ihren Vorlieferanten mit den der Beklagten berechneten Lieferungen und den eingesetzten Fahrzeugen identisch sind, wäre es hier Sache der Beklagten konkret darzulegen, warum es sich bei den vorgelegten Rechnungen K 40 f. nicht um die an sie bzw. ihre Endkundin gelieferten Waren gehandelt haben soll. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte pauschal behauptet hat, die von der Klägerin als Lieferantin in den Kontrakten bezeichneten Firmen seien nicht operativ tätig und würden nur in Office-Centern betrieben, weil nicht nachvollziehbar sei, wie diese Firmen nach kurzer Bestandszeit Geschäfte in derartigen Größenordnungen abwickeln könnten. Da unstreitig Rechnungen dieser Firmen zu den Liefergeschäften vorliegen und von der Klägerin auch Auftragsbestätigungen zu den jeweils konkret bezeichneten mündlichen Verträgen erstellt wurden, wäre es Sache der Beklagten gewesen, konkret darzulegen, warum diese Firmen die konkret bezeichneten Geschäfte in entsprechenden Größenordnungen tatsächlich nicht abgeschlossen haben sollen und zudem auch Lieferungen in entsprechender Größenordnung tatsächlich nicht veranlasst haben, obwohl die Waren tatsächlich entsprechend den Vereinbarungen geliefert wurden. Soweit die Beklagte auf Widersprüche und Unrichtigkeiten der vorliegenden Einkaufskontrakte und Rechnungen der Lieferanten verweist, führt dies nicht dazu, dass das Vorbringen der Klägerin hierzu als unschlüssig anzusehen bzw. durch die vorliegenden Urkunden nicht als bewiesen anzusehen ist. Soweit die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Kontrakte und zum Teil die Rechnungen die Zolltarifnummer 7404 ebenso wie die ihr erteilten Auftragsbestätigungen K 1 ff. ausweisen, was zu einer Behandlung der Verträge nach § 13 b UStG führen müsse und dazu führe, dass Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt werden dürfe, ist dieser Einwand im Ergebnis unbeachtlich ist, da offensichtlich ist, dass hier lediglich eine irrtümliche falsche Kennzeichnung in den Rechnungen und Verträgen vorliegt, die sich im Ergebnis in den tatsächlichen Rechnungsstellungen auch nicht niedergeschlagen hat. Die Beklagte hat insoweit selbst darauf hingewiesen, dass entgegen der Zolltarifnummer nicht Schrott geliefert wurde, sondern dass tatsächlich reine Kupferkathoden geliefert wurden. In sämtlichen Kontrakten und auch in den Rechnungen der Vorlieferanten ist ebenfalls stets ausdrücklich ausgewiesen, dass Kupferkathoden geliefert werden sollten bzw. geliefert wurden. Auch wurde in den Rechnungen trotz Angabe der Zolltarifnummer auch stets die Umsatzsteuer ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Bei dieser Sachlage ist es aber offensichtlich, dass hier irrtümlich die falsche Zolltarifnummer aufgenommen und letztlich hieraus aber keine Folgen hergeleitet werden sollten. Die von der Klägerin verwandten Zahlungsbedingungen in den Auftragsbestätigungen sind auch unstreitig geschäftsüblich. Gleiches gilt, sofern Abweichungen zwischen den Liefermengen zwischen den Kontrakten K 16 ff. und den Rechungen K 40 ff. bestehen, weil diese Abweichungen allenfalls gering sind und letztlich aber die konkreten Liefermengen jedenfalls den an die Beklagte durchgelieferten und berechneten Mengen entsprechen. Entsprechend spricht gegen die Richtigkeit der vorliegenden Rechnungen als Nachweis der Lieferbeziehung zu den Vorlieferanten auch nicht, dass in einer Rechnung die vereinbarten und die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise abweichen, weil auch dies ohne Weiteres durch eine irrtümliche Falschberechnung zu erklären ist und letztlich auch hier die Liefermenge mit den an die Beklagte weiter gelieferten Mengen übereinstimmt. Hierauf hat die Kammer die Beklagte auch im Termin im Rahmen der mehr als eine Stunde andauenden Erörterung eindringlich hingewiesen und die Notwendigkeit konkreter Tatsachenbehauptungen entsprechend den obigen Ausführungen im Einzelnen angemahnt und hat diese Hinweise dann – wie aus dem Protokoll ersichtlich - zusammengefasst protokolliert. Nachfragen zu den Hinweisen der Kammer hat die Beklagte auch im Rahmen der Erörterung auch nicht weiter geäußert. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz gerade nicht Aufgabe der Kammer, der Beklagten Möglichkeiten ergänzenden Tatsachenvortrag konkret vorzugeben, sondern die Kammer genügt ihren Hinweispflichten, wenn sie die Beklagte konkret auf die Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrages zur Unrichtigkeit der vorliegenden Urkunden hinweist. Hierzu hätte z.B. gehören können, dass die Beklagte etwa eine Fälschung der vorliegenden Urkunden behauptet oder ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin und der behaupteten Vorlieferanten in Form von Scheingeschäften konkret oder zumindest durch hinreichende Indizien belegt darlegt oder etwa konkret darlegt, aufgrund welcher weiteren Indizien sie annimmt, dass die Klägerin ohne Einbindung in die Lieferkette Lieferungen an sie bzw. ihre Endkundin veranlassen konnte, die dann entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen ausgeführt wurden. Vorgaben dazu, was tatsächlich noch weiter vorzutragen ist, sind von der Hinweispflicht aus § 139 ZPO nicht erfasst, zumal die Parteien im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht hierzu bereits der Pflicht unterliegen, alle ihnen bekannten tatsächlichen Umstände von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen. Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte kann gegen die Klägerin aus den ersten zehn Lieferungen keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer in Höhe von 259.102,42 € geltend machen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 280 BGB i.Vm. dem vorliegenden Kaufvertrag noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Vertragsverletzung der Klägerin im Sinne des § 280 BGB durch eine unrichtige Rechnungsstellung bzw. unrichtige Angabe steuerlich erheblicher Umstände, die die Beklagte darzulegen und zu beweisen hat, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist ein Schaden der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte kann beretis deshalb die in den ersten Verträgen gezahlte Umsatzsteuer von der Klägerin zurückverlangen, weil sie vom G2 auf Rückzahlung dieser Umsatzsteuerbeträge aus den abgewickelten ersten zehn Kaufverträgen in Anspruch genommen worden ist. Denn aus dem vorliegenden Steuerbescheid vom 01.10.2014 und dem dazugehörigen Prüfbericht ergibt sich, dass sich der Rückforderungsbetrag von 591.185,43 € sich nicht auf die gezahlten Umsatzsteuerbeträge auf die ersten Rechnungen bezieht, sondern auf die Umsatzsteuervoranmeldungen der Beklagten auf die streitgegenständlichen Rechnungen, aufgrund derer die Beklagte einen Vorsteuerabzug bereits angemeldet hatte. Die Rückforderung dieser vorangemeldeten Umsatzsteuer erfolgte entgegen den Behauptungen der Beklagten ausweislich des vorliegenden Bescheides gerade nicht, weil die Klägerin die Lieferkette nicht hinreichend belegt hatte, sondern aufweislich des von ihr selbst vorgelegten Prüfberichtes allein deshalb, weil die Beklagte die bereits verbuchten Rechnungen der Klägerin mit dem Gesamtbetrag von 3.706,552,49 € nicht gezahlt hat und auch zunächst nicht zahlen will. Dies führt nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1 S. 2 UStG dazu, dass die zunächst in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer für die Dauer der Zurückbehaltung der Zahlung durch die Beklagte nicht als Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden kann und deshalb zunächst von der Beklagten an das G2 abzuführen ist. Soweit die Umsatzsteuervoranmeldungen aus den zehn vorangegangenen Rechnungen Gegenstand der Betriebsprüfungen waren, wurden ergibt sich aus dem vorliegenden abschließenden Bescheid nicht, dass hier eine nochmalige Forderung aus diese Umsatzsteuerzahlungen von der Beklagten erhoben wird. Dass letztlich auch die Finanzämter eine entsprechende Steuerverteilung angenommen haben, zeigt sich auch in dem nunmehrigen Vorbringen der Beklagten, wonach das G3 wegen einer Steuerschuld der Klägerin in Höhe von 3.332.610,79 € ihr gegenüber eine Pfändung etwaiger Ansprüche aus diesem Verfahren ausgebracht hat. Denn die Beklagte hat hierzu behauptet, dass in dem offenen Betrag auch die von ihr bereits gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 295.102,42 € enthalten ist, so dass das G3 insoweit eine Steuerpflicht der Klägerin annimmt. Dem steht die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, die Prüfer des G hätten ihr gegenüber eine Erklärung dahin abgegeben, dass die bereits gezahlte Umsatzsteuer aus den Vorgeschäften zurückgefordert werde und dass die Beklagte die weiteren Zahlungen zu Recht einbehalten habe. Tatsächlich bezieht sich die vorgenommene Festsetzung entgegen der mündlichen Ankündigung der Steuerprüfer gerade nicht auf geltend gemachten Beträge. Zudem lagen den Steuerprüfungen auch unstreitig die hier vorgelegten Einkaufkontrakte und Rechnungen der Vorlieferanten der Klägerin nicht vor, so dass diese – wie ausgeführt - zutreffend erklärt haben, dass jedenfalls aus den seinerzeit vorliegenden Frachtpapieren eine Beteiligung der Klägerin an dem Reihengeschäft allein nicht festgestellt werden kann. Eine Prüfung der unstreitig im Verfahren vorgelegten Rechnungen und Kontrakte, Anlagen K 40 f. erfolgte dabei jedoch nicht, so dass die deshalb nur vorläufige Aussage der Prüfer einen Schaden der Beklagten nicht belegen kann. Sowohl im Rahmen der Geltendmachung von Schäden nach § 280 BGB als auch bei einem Anspruch aus § 812 BGB ist es aber Sache der Beklagten, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin ihre Pflicht verletzt hat bzw. sie die Zahlung ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der insoweit unzureichende Vortrag geht dabei aber zu ihren Lasten. Auch auf den Hinweis der Kammer hat die Beklagte ihr Vorbringen hierzu nicht ergänzt. Die weitergehende Widerklage auf Zahlung von entgangenen Gewinn in Höhe von 66.984,49 € aus der Geschäftsbeziehung zur Firma U ist ebenfalls unbegründet. Etwaige Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der Klägerin aus dem Kaufvertrag gemäß §§ 280, 252 BGB. Wie ausgeführt, war die Klägerin im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung der Beklagten ohne das Vorliegen konkreter Indizien nicht verpflichtet, einen vollständigen Nachweis über die Lieferung und den Lieferweg der Kupferkathoden zu erbringen. Die Behauptungen der Beklagten rechtfertigen wie ausgeführt nicht die Annahme einer steuerlich unrichtigen Behandlung der Vorgänge durch die Klägerin. Zudem bestand keine allgemeine Treuepflicht dahin, die Liefervorgänge, die bei derartigen Lieferketten typischerweise nicht offen gelegt werden, hier konkret vorzutragen. Soweit es der Beklagten im Rahmen ihrer Prüfungen und zur Sicherung der Geschäftsbeziehung zur Fa. U hierauf maßgeblich angekommen wäre, hätte sie eine entsprechende ausdrückliche Nebenpflicht mit der Klägerin vereinbaren müssen, was sie jedoch unstreitig nicht getan hat. Soweit die Beklagte pauschal behauptet hat, die Klägerin habe zur Herkunft des Kupfers und zu den Lieferwegen widersprüchliche Angaben gemacht, hat sie diese nicht hinreichend konkretisiert. Die unterschiedlichen Rechnungsstellungen, insbesondere die zeitweilige Stellung von Nettorechnungen, erfolgten erkennbar unter dem Vorbehalt der Nachforderung der Umsatzsteuer und zur Beschleunigung der Zahlungen durch die Beklagten und belegen gerade nicht, dass die Klägerin selbst davon ausging, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen zu müssen. Letztlich ergibt sich eine Pflicht zur Offenlegung der Lieferkette auch nicht aus dem Umstand, dass Pfändungen des G3 aufgrund von Steuerforderungen gegen die Klägerin in Höhe von 3.332.610,79 € mit Pfändungsverfügung vom 10.12.2014 erfolgt sind. Denn diese Zahlungsverpflichtung der Klägerin lässt sich bei der von der Beklagten behaupteten kurzfristigen Existenz der Klägerin auch ohne weiteres mit mangelnder Liquidität deshalb erklären, weil die Beklagte ihrerseits Zahlungen in Höhe der übersteigenden Klageforderung zurückhält, so dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen in dieser Höhe nicht nachkommen kann. Schließlich liegt ein derartiges Indiz für ein unredliches Verhalten der Klägerin auch nicht in dem behaupteten Wechsel ihres Sitzes. Die Klägerin hat ihre neue Anschrift offensichtlich gegenüber dem G2 offen gelegt. Soweit die Beklagte hierzu im Übrigen pauschal bestritten hat, dass die vormalige Anschrift der Klägerin zutreffend war, ist auch hier ihr Bestreiten erkennbar unsubstantiiert und damit im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen unbeachtlich, weil die Klägerin zuvor sämtlichen Schriftverkehr unter der angegebenen Anschrift in C geführt hat und unstreitig dort auch immer für die Beklagte auch stets erreichbar war. Mangels ersichtlicher Pflichtverletzung der Klägerin bestehen danach für diese keine gesteigerten Nachweispflichten, so dass im Ergebnis eine Pflichtverletzung bereits dem Grunde nach ausscheidet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB ab Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bis zum 25.04.2014. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.706.552, 49 € zuzüglich 362.086,91 € = 4.068.639,40 €.