Urteil
4 O 383/14
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2015:0504.4O383.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger schloss mit der Beklagten am 7. 1. 2011/17. 1. 2011 einen Darlehensvertrag unter der Kontonummer ##########. Danach gab die Beklagte dem Kläger ein Darlehen von 40.000,- Euro. Es handelte sich um ein sog. Annuitätendarlehen, d.h. durch die Ratenzahlungen war auch eine Tilgung der Hauptsumme vorgesehen. Die Raten sollten 260,- Euro monatlich betragen. Als Zinssatz waren 4,8 % vereinbart. Der effektive Jahreszins war mit 4,88 % angegeben. Das Darlehen war durch Grundschulden auf dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück -Straße ## in Y gesichert. Erklärungen zum Widerrufsrecht werden unter Punkt 14. des Darlehensvertrags gegeben. Sie befinden sich auf den Seiten 5 bis 7 des Vertragsformulars. Dieser Punkt sowie die Punkte 12 und 13 sind gemeinsam von einem etwas stärker schwarz gehaltenen Rahmen umgeben als der sonstige Text. Es gilt im Rahmen des gesamten Textes zur Widerrufsmöglichkeit Möglichkeiten, zusätzlichen Text anzukreuzen. Diese Möglichkeiten betreffen zum einen Verträge im elektronischen Rechtsverkehr, zum anderen verbundene Verträge. Die Varianten sind nicht angekreuzt. Wegen des Textes und der Gestaltung der Widerrufsinformation im Einzelnen wird auf Blatt 8, 8 R und 9 der Akte Bezug genommen. Mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23. 7. 2014 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und machte geltend, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam und ihm stehe noch immer ein Widerrufsrecht zu. Er erklärte ferner, das Vertragsverhältnis zu der Beklagten aber grundsätzlich fortsetzen zu wollen, wenn diese ihm günstigere Zinskonditionen gewähre. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 10 und 11 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 4. 8. 2014 ab, Blatt 12 der Akte. Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass ihm noch immer ein Widerrufsrecht zustehe, sowie Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Er meint, es stehe ihm für die begehrte Feststellung ein rechtliches Interesse zu. Die Klage sei auch begründet, denn die Widerrufsbelehrung sei nicht ausreichend im Text hervorgehoben. Auch sei sie durch das verwendete Baukastensystem verwirrend. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass ihm das Recht zustehe, den Darlehensvertrag mit der Darlehens-Kreditkontonummer ########## mit der Netto-Darlehenssumme von 40.000,- Euro unbefristet zu widerrufen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.193,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. 8. 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Der Kläger könne widerrufen und sodann auf Zahlung klagen. Im Übrigen sei die Belehrung wirksam, weil insgesamt formgültig und verständlich. Schließlich sei das hier begehrte Widerrufsrecht missbräuchlich. Entscheidungsgründe Die Klage ist abzuweisen. Allerdings ist die Klage nach Ansicht des Gerichts zulässig. Dem Kläger steht ein berechtigtes rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klage tatsächlich auch begründet ist, sondern allein auf die allgemeine Prüfung, ob für eine Feststellung wie die beantragte ein Interesse bestehen kann. Das ist der Fall. Der Kläger kann mit dieser Feststellung klären, ob ein Widerrufsrecht grundsätzlich besteht oder nicht, ohne sich auf die Gefahr einer Widerrufserklärung und eventuellen Einstellung der Zahlungen auf den Darlehensvertrag einzulassen, aus der für ihn spürbare finanzielle Nachteile erwachsen könnten. Jedoch ist die Klage nicht begründet. Dem Kläger steht in der konkreten hier vorliegenden Situation kein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag mit der Beklagten mit der Darlehenskonto-Nr. ########## zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob die in dem Darlehensvertrag enthaltene Belehrung über das Widerrufsrecht ausreichend und wirksam ist oder nicht. Das Gericht ist insoweit der Ansicht, dass die Erklärung in sich verständlich ist, auch wenn sie die Möglichkeit zum Ankreuzen von zusätzlichen Bausteinen für ergänzende Informationen enthält. Der Text ist aber trotz dieser Möglichkeiten in sich verständlich und lässt klar erkennen, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf erklärt werden kann. So ist im ersten Abschnitt der Belehrung klar erklärt, welche Informationen dem Darlehensnehmer vorliegen müssen, damit die Frist zu laufen beginnt. Auch ist im Einzelnen und sehr deutlich niedergelegt, wohin die Widerrufserklärung zu senden ist, wenn der Widerruf erklärt werden sollte. Ebenso ist im weiteren Fortgang des Textes zur Widerrufsinformation auch klar erklärt, welche Wirkungen der Widerruf hat. Das Gericht meint allerdings, dass man Bedenken haben kann, ob die Informationen zu Widerrufsrecht ausreichend hervorgehoben sind. Eine solche Hervorhebung ist nach den Anforderungen des Art. 247 § 6 EGBGB erforderlich, auch wenn die konkrete Ausgestaltung dort offen gelassen wird. Hier liegt eine Hervorhebung jedenfalls nicht dergestalt vor, dass die entsprechenden Textteile mit einem schwarzen Rahmen hervorgehoben sind. Ein solcher liegt nicht vor. Die Umrahmung des Texts betrifft nicht nur die Widerrufsinformationen, sondern auch die Ziffer 12 und 13 der Vertragsbedingungen. Außerdem sind auch andere Teile der Vertragsbindungen jeweils von einem schwarzen Rahmen umgeben, ohne dass ein deutlicher Unterschied in der Stärke gegeben wäre, der die Ausführungen zum Widerrufsrecht besonders hervorheben würde. Auch eine andere Hervorhebung ist nicht erkennbar; die Bestimmungen zur Widerrufsinformation finden sich im laufenden Text, ohne dass ein anderes Schriftbild oder sonstige auffällige Abweichungen in der Gestaltung vorlägen. Damit wird wohl der Sinn der Hervorhebung, die Informationen über das Widerrufsrecht für den Darlehensnehmer besonders schnell erkennbar zu machen, nicht beachtet. Letztlich kann dies aber, wie schon gesagt, offen bleiben. Nach Meinung des Gerichts ist in dem hier vorliegenden Fall die Ausübung des Widerrufsrechts als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, die deshalb unberechtigt ist. Dabei handelt es sich nicht um einen Fall der Verwirkung. Es kommt nicht auf die Frage an, dass neben dem Zeitablauf seit Vertragsschluss ein Umstandsmoment vorliegen muss, und dass nach der bisherigen Rechtsprechung eine Verwirkung nur angenommen worden ist, wenn der Vertrag bereits vollständig abgewickelt war. Das Gericht meint, dass die Ausübung des Widerrufsrechts im vorliegenden Fall nicht dem Sinn des gesetzlichen Widerrufsrechts entspricht und daher unzulässig ist. Diese Wertung stützt das Gericht auf eine Abwägung aller Umstände. Es hat zum einen berücksichtigt, dass das Widerrufrecht dem Verbraucher als Darlehensnehmer die Möglichkeit geben soll, sich von einem vielleicht nicht ausreichend überlegten Vertrag nach späterer Prüfung doch noch lösen zu können. Dabei hat es der Vertragspartner, hier die Beklagte, mit einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht in der Hand, die dafür geltende Frist des § 355 Abs. 2 BGB von vierzehn Tagen in Gang zu setzen. Tut er dies nicht, beginnt die Frist erst mit der Erkenntnis des Verbrauchers über das Widerrufsrecht zu laufen. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt. Dem steht jedoch gegenüber, dass das Widerrufsrecht nicht dazu dienen soll, eine veränderte allgemeine wirtschaftliche Situation auszunutzen. Die in dem Widerrufsrecht liegende Ausnahme von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ soll dem Verbraucher nur die Möglichkeit geben, sich von einem für ihn als nicht richtig erkannten Vertrag, den er zuvor nicht ausreichend prüfen und durchdenken konnte, doch noch lösen zu können. Nur zu diesem Zweck gilt die Regel, dass Verträge einzuhalten sind, nicht. Daran gemessen, hat der Kläger hier nicht eine nachträglich Prüfung vorgenommen und erkannt, dass der Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht seinen Interessen entspricht und er dessen Inhalte nicht ausreichend vor Vertragsschluss prüfen konnte. Der Beklagte will sich eigentlich von dem Vertrag nicht lösen, wie schon der vorgerichtliche Schriftwechsel zeigt. Er will nur einen der heutigen Zinssituation angepassten günstigeren Zinssatz vereinbaren. Damit sieht er nicht den Vertrag als solchen als nicht richtig an, sondern will eine veränderte gesamtwirtschaftliche Situation zu seinen Gunsten nutzen. Zu diesem Zweck ist das Widerrufsrecht aber nicht vorgesehen. Insoweit ist auch festzuhalten, dass der Vertrag keinesfalls einen besonders hohen, bei Vertragsschluss schon unangemessenen Zinssatz beinhaltet. Der Kläger kann daher nicht für sich in Anspruch nehmen, dass er den Vertrag unter diesem Aspekt erst habe nachträglich prüfen können. Damit ist die vom Kläger gewünschte Feststellung nicht berechtigt. Ihm steht auch jetzt ein Widerrufsrecht nicht mehr zu, denn er ist inzwischen über dieses auch seit ausreichend langer Zeit informiert. Die Feststellung ist damit auch nicht unter anderen Vorzeichen doch berechtigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.