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Urteil

1 O 306/14

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2015:0721.1O306.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 26.120,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.706,38 € seit dem 05.09.2014 und aus weiteren 7.414,40 € seit dem 18.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Fünftel den Klägern und zu vier Fünfteln der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 23.08.2007 einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 305.000 € zur Finanzierung des Kaufs einer Wohnimmobilie. Der Nominalzins wurde bis zum 30.09.2017 auf 5,05 % festgeschrieben; der anfängliche effektive Jahreszins betrug 5,17 %. In der Widerrufsbelehrung der Beklagten hieß es, die Kläger könnten „die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen“ – es folgt Fußnote 2, die lautet „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ – „ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Die Valuta wurde den Klägern überlassen. Die Kläger zahlten Raten, bestehend aus Zins und Tilgung, in Höhe von 256,71 € am 31.01.2008 sowie in der Zeit vom 28.02.2008 bis zum 31.08.2014 von monatlich 1.538 €. Ferner leisteten die Kläger Sondertilgungen am 31.01.2009 in Höhe von 15.250 € und am 31.08.2010 in Höhe von 6.000 €. 3 Mit Schreiben vom 22.06.2014 an die Beklagte führten die Kläger aus, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, und regten eine gütliche Einigung an. Mit Schreiben vom 04.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13.08.2014, in dem sie „den Ablösebetrag für Ihr oben genanntes Darlehen per 31.08.2014“ mit 253.308,74 € bezifferte. Weiter heißt es in dem Schreiben „Die Darlehensverträge sind innerhalb von 30 Tagen zurückabzuwickeln. Der späteste Termin ist der 04.09.2014“. In dem Schreiben werden die den Klägern zustehende Verzinsung mit 28.675,48 € angegeben, die Kapitalertragsteuer mit 7.168,87 € und der Solidaritätszuschlag mit 394,24 €. Mit Schreiben vom 17.08.2014 bedankten sich die Kläger für die Bestätigung des Widerrufs und der Rückabwicklung und erhoben Einwände gegen die Berechnung der Ablösesumme durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 18.09.2014 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass diesen Kapitalerträge von 28.675,48 € zustünden; hierauf fielen unter Berücksichtigung des nicht verbrauchten Freistellungsauftrags 7.027,87 € Kapitalertragsteuer und 386,53 € Solidaritätszuschlag an. Diese Beträge, insgesamt 7.414,40 €, belastete die Beklagte per 18.09.2014 dem Konto der Kläger. 4 Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehens-vertrags gerichteten Erklärungen sei wirksam, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe; sie nehmen insoweit Bezug auf das Urteil des BGH vom 28.06.2011, Aktenzeichen XI ZR 349/10. Ihnen stünde ein Zinsanspruch von 25.407,65 € per 04.09.2014 zu, der sich nach der vom OLG Düsseldorf im Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 6 U 64/12, vorgegebenen Berechnung mit 25.407,65 € ergebe. Ihrem Anspruch sei eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrundezulegen. Überdies habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 13.08.2014 die Ansprüche der Kläger anerkannt. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag schuldeten sie nicht. Bei den erstatteten Zinsen handele es sich nicht um Kapitalerträge. 5 Die Kläger beantragen, 6 1. 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.407,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen; 8 2. 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 7.414,40 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hält ihre Widerrufsbelehrung nicht für fehlerhaft. Sie entspräche der Musterbelehrung nach der BGB-InfoV. Der Gebrauch von Fußnoten sei unschädlich, weil hierdurch nicht in den Mustertext eingegriffen werde. Der Widerruf sei zudem rechtsmissbräuchlich, weil er letztlich nur den Zweck verfolge, die inzwischen am Markt günstigeren Kreditkonditionen zu erlangen. Überdies hätten die Kläger mit ihrem Schreiben vom 22.06.2014 ein vermeintliches Widerrufsrecht bewusst nicht ausgeübt. Sie habe weder den Widerruf der Kläger noch die sich hieraus ergebenden Ansprüche aus Rückabwicklung des Darlehensvertrages anerkannt. Vielmehr habe sie sich lediglich aus Kulanz zur Abwicklung des Darlehensvertrages bereit erklärt. Da es sich um Kulanz gehandelt habe, ergäben sich hieraus keine Ansprüche der Kläger. Die Forderungsaufstellung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Dass die Berechnung für sich genommen richtig und in sich stimmig sei, werde bestritten. Dem Anspruch der Kläger sei kein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zugrunde zu legen, sondern ein solcher von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins, weil es sich um ein Immobiliardarlehen handelte, und solche Darlehen in der Regel niedriger verzinslich seien als gewöhnliche Verbraucherkredite. Im Übrigen habe der Beklagten, die sich im Hinblick auf das Darlehen refinanzierte, das Geld nicht beliebig zur anderweitigen Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Kläger hätten für die Dauer des Vertrages bis zum Widerruf die Valuta von 305.000 € vollständig zu verzinsen, ungeachtet zwischenzeitlicher Tilgung. Bei der Zinsforderung der Kläger handele es sich um die Herausgabe auf von der Beklagten angeblich gezogene Nutzungen und damit um steuerpflichtige Kapitalerträge. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 I. 16 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 17 1. 18 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 25.407,65 €. 19 a) 20 Der Anspruch ergibt sich zum einen aus der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung über die Auflösung des 2007 geschlossenen Darlehensvertrages. 21 Eine solche Vereinbarung kam dadurch zustande, dass die Kläger mit Schreiben vom 04.08.2014 den Widerruf erklärten und die Beklagte ihnen hierauf mit Schreiben vom 13.08.2014 den Ablösebetrag per 31.08.2014 sowie Verzinsung, Kapitalertragsteuer hierauf und Solidaritätszuschlag mitteilte. Ferner führte die Beklagte in dem Schreiben aus „Die Darlehensverträge sind innerhalb von 30 Tagen zurückabzuwickeln. Der späteste Termin ist der 04.09.2014“. Diese Formulierungen ließen aus Sicht der Kläger, die zuvor den Widerruf erklärt hatten, keinen anderen Schluss zu als den, dass die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens einverstanden war. Bereits mit diesem Schriftwechsel der Parteien war ein Vertrag zur Rückabwicklung des Darlehens zustande gekommen. Diesen bestätigten die Kläger zusätzlich, ohne dass die Wirksamkeit des auf Rückabwicklung gerichteten Vertrages dessen bedurft hätte, in ihrem Schreiben vom 17.08.2014, in dem sie sich für die Bestätigung ihres Widerrufs und der Rückabwicklung bedankten. Dass sie in jenem Schreiben auch Einwendungen gegen die Berechnung der zu zahlenden Beträge durch die Beklagte erhoben, steht dem nicht entgegen. 22 Welche Überlegungen die Beklagte dazu bewegten, den auf Rückabwicklung des Darlehens gerichteten Vertrag mit den Klägern zu schließen, ist unerheblich. Die Vereinbarung ist auch dann wirksam, wenn die Beklagte, wie sie vorbringt, sich aus Kulanz zur Rückabwicklung bereit erklärte. Selbst wenn die Beklagte ausdrücklich erklärt hätte, den Darlehensvertrag nur aus Kulanz rückabwickeln zu wollen, hätten die Kläger eine solche Erklärung doch nur dahin verstehen können, dass die Beklagte die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche erfüllen wollte. Es ist nicht ersichtlich, worin sonst die Kulanz der Beklagten hätte liegen sollen. Die bloße Abgabe einer Erklärung, die dann hinterher keine Auswirkungen haben soll, hat mit Kulanz jedenfalls nichts zu tun. 23 Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob den Klägern überhaupt ein Widerrufsrecht zustand oder ob die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob ein den Klägern etwa zustehendes Widerrufsrecht aus den von der Beklagten vorgebrachten Umständen, die allesamt vor der Einigung über die Rückabwicklung eingetreten waren und der Beklagten bei dieser Einigung bekannt waren, verwirkt wäre. 24 Die Höhe des Anspruchs der Kläger ergibt sich mit mindestens dem von diesen geforderten Betrag von 25.407,65 € aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.08.2014. In diesem Schreiben teilte sie den den Klägern zustehenden Betrag mit 28.675,48 € mit. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass dieser Betrag unzutreffend wäre. Sie hat sich auch nicht gegen das Ergebnis der von den Klägern angestellten Berechnung in Gestalt des geforderten Betrages gewandt, sondern lediglich erklärt, dessen Berechnung sei nicht nachvollziehbar, sie bestreite, dass die Berechnung für sich genommen richtig und in sich stimmig sei, und sich gegen den Ansatz eines Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gewandt. Das ist freilich unerheblich angesichts des von der Beklagten selbst mitgeteilten die Klageforderung übersteigenden Betrages, der Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen auf Rückabwicklung des Darlehens gerichteten Vertrages wurde und auf dessen Grundlage die Beklagte dem Konto der Kläger bereits Kapitalertragsteuer belastete. 25 b) 26 Zudem ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB. 27 Mit ihrem Schreiben vom 04.08.2014 widerriefen die Kläger wirksam ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages aus dem Jahre 2007 gerichteten Willenserklärungen. Die Frist zur Ausübung des den Klägern gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehenden Widerrufsrechts war am 04.08.2014 noch nicht abgelaufen. Nach der von der Beklagten formulierten Widerrufsbelehrung begann die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Damit wurde den Klägern lediglich mitgeteilt, ab wann der Lauf der Frist frühestens beginnen konnte. Wann die Frist tatsächlich begann, war für die Kläger nicht zu erkennen. Erst recht bestanden Unsicherheiten hinsichtlich des Fristbeginns angesichts des Zusatzes in Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Eine solche Prüfung konnte von den Klägern nicht erwartet werden. Es widerspräche auch dem Zweck der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, zu der die Beklagte verpflichtet war, wenn die Prüfung der Voraussetzungen für den Fristbeginn dem Verbraucher aufgebürdet würde. Der Verbraucher muss nicht wissen, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt, und er ist auch nicht verpflichtet, sich hierüber rechtlich beraten zu lassen. Überdies kann der Verbraucher den Zusatz „frühestens“ im Vergleich zu der gesetzlichen Musterbelehrung nur so verstehen, dass die Beklagte ein Widerrufsrecht einräumen wollte, das gegebenenfalls noch länger ausgeübt werden konnte als lediglich binnen zwei Wochen ab Übergabe der Widerrufsbelehrung. Von welchen Voraussetzungen der Lauf der Frist im Übrigen nach den gesetzlichen Vorgaben noch abhängt, ist vom Verbraucher nicht zu übersehen, weshalb er ohne konkrete Mitteilung des Fristbeginns diesen nicht kennen kann. Angesichts des wesentlichen Unterschieds der Formulierung gegenüber der gesetzlichen Musterbelehrung kommt der Beklagten die von ihr reklamierte Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht zugute. Es handelt sich nicht um marginale Abweichungen nicht inhaltlicher Natur, sondern um eine wesentliche inhaltliche Veränderung, die dem Zweck der Belehrungspflicht zuwiderläuft. 28 Dass die Kläger mit Schreiben vom 22.06.2014 zunächst unter Hinweis auf ihr Widerrufsrecht der Beklagten Verhandlungen über die Darlehenskonditionen antrugen, hat für den Bestand ihres Widerrufsrechts auch noch am 04.08.2014 keine Konsequenzen. Erstens kommt zwar in dem Schreiben das Wissen der Kläger um ihr Widerrufsrecht zum Ausdruck. Dieses Wissen löste jedoch den Fristlauf nicht aus. Vielmehr bedurfte es hierzu – weiterhin – einer Mitteilung des Beginns der Widerrufsfrist, die auch am 04.08.2014 noch fehlte. Zweitens verwirkten die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht dadurch, dass sie mit dem Widerruf auf eine Verbesserung der Darlehenskonditionen abzielten. Für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es auf die Motive des Verbrauchers nicht an. Im Übrigen würde das Widerrufsrecht des Verbrauchers wirtschaftlich entwertet, wenn man den Widerruf nur dann für wirksam hielte, wenn der Vertrag für den Verbraucher nicht wirtschaftlich nachteilig wäre. Einen für ihn wirtschaftlich günstigen Vertrag wird der Verbraucher in der Regel ohnehin nicht widerrufen wollen. Der Zweck des Widerrufsrechts erschöpft sich nicht darin, dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen sich von Verträgen zu lösen, die aus Gründen für ihn wirtschaftlich nachteilig sind, die schon bei Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung gesetzt waren. Die Beklagte hatte es selbst in der Hand, durch eine sachgerecht formulierte Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen und so zu vermeiden, dass ein durch die Entwicklung des Zinsniveaus Jahre nach Vertragsschluss motivierter Widerruf wirksam möglich wäre. 29 Das Widerrufsrecht der Kläger war am 04.08.2014 auch nicht aus sonstigen Gründen verwirkt, und den Klägern war es nicht verwehrt, sich nach Treu und Glauben auf den Widerruf zu berufen. Insbesondere verwirkten die Kläger ihr Widerrufsrecht nicht dadurch, dass sie in Kenntnis der Möglichkeit des Widerrufs diesen nicht erklärten, sondern das Darlehen über Jahre bedienten. Denn weil die Kläger nicht zutreffend über den definitiven Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden waren, durften sie davon ausgehen, dass ihr Widerrufsrecht weiterhin fortbestand. Zu keiner Zeit mussten die Kläger annehmen, dass die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hatte, so dass sie nunmehr in der Widerrufsfrist zu entscheiden hatten, ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten oder nicht. Dann konnte aber das Verhalten der Kläger, die ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärungen nicht widerriefen, sondern das Darlehen über Jahre bedienten, nicht zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts führen. 30 Aufgrund des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte den Klägern nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB den Wert der Nutzung der von den Klägern an sie geleisteten Zahlungen herauszugeben, im Gegenzug haben die Kläger den Wert der Nutzung der Darlehensvaluta herauszugeben, ferner diese der Beklagten zurückzuzahlen. Letzteres ist bereits geschehen. Auch der Anspruch der Beklagten auf marktübliche Verzinsung der den Klägern überlassenen Valuta ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kläger durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen gemäß § 389 BGB erloschen. Der Anspruch der Beklagten ist dabei, wie von den Klägern zugrundegelegt, durch Anwendung des marktüblichen Zinses auf die jeweils den Klägern überlassene Valuta zu berechnen. Zwischenzeitlich geleistete Tilgungen sind also in Abzug zu bringen. Soweit die Kläger die Valuta bereits zurückgezahlt hatten, war sie ihnen nämlich nicht mehr überlassen, so dass sie keine der Beklagten zu ersetzenden Nutzungen ziehen konnten und der Beklagten auch keine Nutzungen entgingen. 31 Der von der Beklagten den Klägern herauszugebende Wert der Nutzung der von den Klägern erbrachten Zahlungen ist mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bemessen. Es besteht nämlich eine tatsächliche Vermutung dahin, dass eine Bank aus ihr überlassenem Kapital Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 6 U 64/12). Das sind fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Bank durch den Einsatz von Kapital in ihrem Geschäftsbetrieb mindestens diesen Zins erwirtschaftet. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag der Parteien um ein Immobiliardarlehen handelte, hat nicht zur Folge, dass der Zinssatz des § 503 Abs. 2 BGB mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuwenden wäre. Die Beklagte war in der Nutzung der ihr von den Klägern gezahlten Beträge nicht dahin eingeschränkt, dass sie diese nur zur Gewährung anderer Immobiliardarlehen hätte einsetzen dürfen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb der Umstand, dass das Darlehen an die Kläger refinanziert war, sie in der Verwendung der Zahlungen der Kläger eingeschränkt hätte. 32 Letztlich kann die Berechnung des Wertes der den Klägern zu ersetzenden Nutzung ihrer an die Beklagte geleisteten Zahlungen zudem deshalb dahinstehen, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13.08.2014 diese mit 28.675,48 € bezifferte und diesen Betrag noch einmal mit Schreiben vom 18.09.2014 bestätigte. Im Verhandlungstermin hat die Beklagte sich gleichfalls dahin eingelassen, dass dies der Betrag sei, den nach ihrer Berechnung die Kläger für die Nutzung der von diesen geleisteten Geldbeträge zu erhalten hätten. Schließlich belastete die Beklagte dem Konto der Kläger sogar Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus dieser Summe. Die Kläger verlangen demgegenüber nur 25.407,65 €, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die von ihnen zur Ermittlung dieses Betrages angestellte Berechnung nachvollziehbar dargestellt ist. Dass die Kläger den Anspruch im Ergebnis falsch berechnet hätten, bringt die Beklagte auch nicht vor. Sie rügt lediglich die fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung und den zugrundegelegten Zinssatz, was angesichts der nach der Berechnung der Beklagten sogar höheren Forderung der Kläger unerheblich ist. 33 2. 34 Von diesem Anspruch der Kläger sind 6.701,27 € in Abzug zu bringen, nämlich von der Beklagten zum Zwecke der Abführung an die Finanzverwaltung einzubehaltende 6.351,91 € Kapitalertragsteuer – 25 % des den Klägern zustehenden Nutzungswertes – und 349,36 € Solidaritätszuschlag – 5,5 % der Kapitalertragsteuer. 35 Bei dem von der Beklagten an die Kläger herauszugebenden Wert der Kapitalnutzung handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, von denen die Beklagte gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einzubehalten hat. Denn der herauszugebende Wert der Nutzung des von den Klägern der Beklagten überlassenen Kapitals ist der Ertrag, den die Kläger durch dessen Verwendung erzielen. Für die steuerrechtliche Einstufung des herauszugebenden Nutzungswertes kommt es nicht auf den rechtlichen Grund der Herausgabeverpflichtung an. Der herauszugebende Nutzungswert stellt den durch die Überlassung des Kapitals erwirtschafteten Ertrag unabhängig davon dar, ob die Kläger der Beklagten das Kapital in Erfüllung eines aufgrund einvernehmlicher Auflösung oder Widerrufs unwirksamen Vertrages überließen oder beispielsweise zu Anlagezwecken. 36 Anderes ergibt sich nicht deshalb, weil der Anspruch der Kläger auf der Auflösungsvereinbarung der Parteien beruht. Der zu zahlende Betrag verliert dadurch seine Eigenschaft als Kapitalertrag nicht. Die Überlassung des Kapitals stellt nach der von den Parteien ihrer Vereinbarung zugrund gelegten Berechnung – ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen über deren Einzelheiten – den einzigen Grund für diese Habensposition der Kläger dar. Im Schreiben der Beklagten vom 13.08.2014 ist er als Verzinsung bezeichnet. 37 Für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer sind von den Klägern an die Beklagte gezahlte oder im Zuge der Abwicklung des Darlehens noch zu zahlende Zinsen nicht als Aufwand von diesem Kapitalertrag abzuziehen. Zwar sind für die Ermittlung der Höhe des von den Klägern zu versteuernden Kapitalertrags an die Beklagte zu zahlende Zinsen in Abzug zu bringen, soweit sie wie die zu versteuernde Nutzungsherausgabe aufgrund der Auflösung bzw. des Widerrufs anfallen. Denn diese Zinsen stellen – neben der Überlassung des Kapitals – den Aufwand der Kläger für die Erzielung des zu versteuernden Kapitalertrags dar. Die Kläger haben allerdings die Höhe ihrer Zinsaufwendungen nicht mitgeteilt, so dass das Gericht den abzuziehenden Aufwand nicht feststellen kann. 38 3. 39 Die Beklagte ist den Klägern nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB zur Rückzahlung der von ihr dem Konto der Kläger belasteten Kapitalertragsteuer von 7.027,87 € und der 386,53 € Solidaritätszuschlag verpflichtet. Zwar handelt es sich bei dem von der Beklagten an die Kläger herauszugebenden Wert der Kapitalnutzung um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Allerdings liegen die Voraussetzungen für den von der Beklagten bereits vorgenommenen Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag durch Belastung des Kontos der Kläger per 18.09.2014 bis heute nicht vor. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt voraus, dass das Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder geleistet wurde. Die Beklagte gab den Wert der Nutzung des Kapitals bislang nicht heraus. Dieser ist vielmehr Gegenstand der Klage. Sie sagte die Herausgabe auch nicht zu, sondern verweigerte diese und beantragt insoweit Klageabweisung. 40 4. 41 Der Anspruch auf Herausgabe des Nutzungswertes ist spätestens ab dem 05.09.2014 nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Parteien vereinbarten die Rückabwicklung des Darlehens per 31.08.2014. Spätestens ab dem folgenden Tag hätte die Beklagte die gezogenen Nutzungen herausgeben müssen. 42 Zinsen auf die trotz fehlender Voraussetzungen den Klägern belastete Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag hat die Beklagte ab dem Tag der unberechtigten Belastungsbuchung, mithin ab dem 18.09.2014, zu zahlen. Insoweit steht den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe der aus diesem Kapital gezogenen Nutzungen gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall, 818 Abs. 1, 2 BGB zu. Der Anspruch besteht allerdings nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Auch insoweit besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Beklagte diesen Zins erwirtschaftete. Für die Annahme, dass neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erwirtschaftet wurden, haben die Kläger nichts vorgebracht. Für die Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB ist nichts ersichtlich; insbesondere handelt es sich bei dem Vertrag nicht um einen solchen, an dem kein Verbraucher beteiligt wäre. 43 II. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Fall ZPO. 45 Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für die Kläger nach §§ 709 Sätzen 1 und 2 ZPO, für die Beklagte nach §§ 708 Nr. 11, 711 Sätzen 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. 46 S t r e i t w e r t : 32.822,05 € (§ 43 Abs. 1 GKG).