Beschluss
2 O 174/15
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2015:0819.2O174.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem einstweiligen Verfügungsverfahren sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2015 von dem Antragsgegner (*1) 807,20 EUR - achthundertsieben Euro und zwanzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.06.2015 an die Antragstellerin zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar. 1 Hinweis : Der ursprüngliche Beschluss hat außer dem Tenor keinen weiteren Inhalt. 2 (*1) 3 Am 13.10.2015 wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2015 dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 1 wie folgt lauten muss: 4 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.08.2015 dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsgegner an Kosten (*2) 1.683,85 EUR - in Buchstaben: eintausendsechshundertdreiundachtzig Euro und fünfundachtzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 an die Antragstellerin zu erstatten sind. 5 Gründe: 6 Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2015. 7 Insgesamt hätten 1.683,85 Euro festgesetzt werden müssen (Antrag vom 09.06.2015 und 19.06.2015). Die Terminsgebühr ist entstanden. 8 Es wird auf die Rechtsprechung des BGH vom 02.11.2015 -XII ZB 458/10 verwiesen. 9 Demnach ist im hiesigen Verfahren eine Terminsgebühr entstanden und somit vom Antragsgegner zu tragen. 10 Voraussetzung zur Entstehung ist, die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind .Hierzu zählen auch Telefonate oder Emailverkehr. DEin Telefonat hat unbestritten stattgefunden. Dies wurde auch vom Antragsgegner bestätigt. Der Emailverkehr wurde in Koipieform vom Antragsgegnerverteter in Kopieform eingerei.cht Es wird vom Antragsgegner jedoch bestritten, das über den Unterlassungsanspruch verhandelt wurde, sodass keine Terminsgebühr entstanden sei. Es wäre lediglich über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Abschlusserklärung diskutiert worden. 11 Nach hiesiger Ansicht genügt jedoch auch dieser Umstand zur Auslösung der Terminsgebühr. Es zielt auf die Erledigung des Verfahrens ab. 12 Die Mehrwertsteuer ist angefallen da die Mandantin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. 13 (*2) 14 Am 18.11.2015 wurde der Berichtigungsbeschluss vom 13.10.2015 dahingehend berichtigt, dass es in Absatz 1 wie folgt lauten muss: 15 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.10.2015 dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsgegner an Kosten 1.532,30 EUR - in Buchstaben: eintausendfünfhundertzweiunddreißig Euro und dreißig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 an die Antragstellerin zu erstatten sind. 16 Im übrigen erfolgt eine Nichtabhilfe. 17 Gründe: 18 Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 30.10.2015. 19 Es hätten korrekterweise lediglich 91% der angemeldeten Kosten in Höhe von 1.683,85 Euro festgesetzt werden dürfen. 20 Im übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.