Urteil
4 O 147/15
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist inhaltlich fehlerhaft, führt aber nicht zwingend zur Unwirksamkeit, wenn die Belehrung dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV entspricht.
• Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (a.F.) berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster entsprach.
• Werden in einer Vertragsurkunde zwei Darlehensverträge zusammengefasst, kann eine einheitliche Widerrufsbelehrung beide Verträge umfassen, sofern dies für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist.
• Ein verspätet erklärter Widerruf bleibt unwirksam, wenn die Widerrufsfrist bereits mit Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen begonnen hat.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung nach Musterbelehrung wahrt Widerrufsfrist; Löschungsanspruch abgewiesen • Die Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist inhaltlich fehlerhaft, führt aber nicht zwingend zur Unwirksamkeit, wenn die Belehrung dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV entspricht. • Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (a.F.) berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster entsprach. • Werden in einer Vertragsurkunde zwei Darlehensverträge zusammengefasst, kann eine einheitliche Widerrufsbelehrung beide Verträge umfassen, sofern dies für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist. • Ein verspätet erklärter Widerruf bleibt unwirksam, wenn die Widerrufsfrist bereits mit Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen begonnen hat. Die Kläger beantragen die Löschungsbewilligung einer Grundschuld über 270.000 EUR, die zur Sicherung zweier Darlehensverträge von 2007 an die Beklagte abgetreten wurde. Beide Darlehen sind in einer Vertragsurkunde zusammengefasst; auf der letzten Seite befindet sich eine Widerrufsbelehrung mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Die Darlehen wurden ausgezahlt und die Kläger leisteten regelmäßig Raten; die verbleibende Restschuld betrug bei Klageerhebung 159.637,50 EUR. Die Kläger widerriefen 2014 und beriefen sich auf eine fehlerhafte Belehrung zum Fristbeginn. Die Beklagte lehnte den Widerruf ab und stützte sich darauf, dass die verwendete Belehrung dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV entsprach und damit Schutzwirkung genieße. Die Kläger fordern Löschung der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der Restschuld sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. • Die Klage ist unbegründet; die Kläger haben die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist bereits 2007 mit Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen begann (§ 355, § 344 BGB). • Grundsatz: Die Widerrufsbelehrung muss verständlich über das Widerrufsrecht und insbesondere über den Beginn der Frist informieren; die Formulierung „frühestens“ ist irreführend und nicht korrekt nach § 355 BGB sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung. • Schutzwirkung der Musterbelehrung: Nach § 14 BGB-InfoV a.F. gelten Belehrungen als wirksam, wenn sie dem damals maßgeblichen Muster entsprachen; dies dient Rechtssicherheit und Praxisvereinfachung. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf an. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte hat die Musterbelehrung inhaltlich nicht verändert; die vorgenommenen Anpassungen waren redaktionell (z.B. Anredeänderungen, Ziffern statt Zahlworte, ausgeschriebenes ‚gegebenenfalls‘) und berührten nicht die Schutzwirkung. • Auch die Zusammenfassung zweier Darlehensverträge in einer Urkunde hebt die Wirksamkeit der einheitlichen Belehrung nicht auf, da für einen durchschnittlichen Darlehensnehmer eindeutig erkennbar war, dass sich die Belehrung auf beide Vertragsverhältnisse erstreckt. • Mangels wirksamem Widerruf besteht kein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Löschungsbewilligung und folglich kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Weitere Einwendungen wie Verwirkung oder Rechtsmissbrauch bedurften keiner Entscheidung, da der Widerruf bereits wegen Fristversäumnis und Schutzwirkung des Musters unbegründet ist. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten keine Löschungsbewilligung der Grundschuld, weil ihr Widerruf vom 16.11.2014 nicht innerhalb der maßgeblichen Widerrufsfrist erklärt wurde und die Widerrufsbelehrung als wirksam anzusehen ist, da sie dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV entspricht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht, da kein erfolgreicher Hauptanspruch besteht. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 159.637,50 EUR.