Beschluss
3 O 391/14
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2015:1007.3O391.14.00
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Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 11.12.2014 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 11.12.2014 wird zurückgewiesen. Gründe: A: Die Antragsgegnerin zu 1. veranstaltete am 24. 07. 2010 auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in Duisburg die Loveparade, in deren Verlauf zahlreiche Menschen verletzt wurden und 21 Menschen starben. Die damaligen Geschehnisse sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg, das in die mit der Klageschrift größtenteils wörtlich wiedergegebene Anklageerhebung gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. und Bedienstete der Antragsgegnerin zu 2. mündete (Az.: ./. ). Der Antragsteller war zusammen mit seiner Verlobten E, die ihrerseits in dem bei der Kammer anhängigen Verfahren 3 O 390/14 Ansprüche gegen die Antragsgegner geltend macht, Besucher der Veranstaltung. Er geriet mit ihr und zahlreichen anderen Besuchern in ein Gedränge, das für ihn ein Entkommen unmöglich machte. Der Antragsteller behauptet: Er habe sich ca. 1 ½ Stunden lang mitten in der Massenpanik befunden und großen Druck von allen Seiten gespürt, Hitze, die ihm die Luft zum Atmen genommen habe, Panik, dort nicht mehr herauszukommen und seine beiden Kinder nicht mehr wiederzusehen. Er habe in diesem Moment ausschließlich versucht, zu funktionieren und seine Verlobte und sich selbst aus dieser Situation heil herauszuholen. Nachdem sich die Polizei einen Weg zu ihnen gebahnt habe, um ihnen zu helfen, sei er von seiner Verlobten getrennt worden, sodass er sie aus den Augen verloren habe. Im Krankenhaus sei er untersucht worden. Ein Röntgenbild sei gemacht worden. Er habe eine Kochsalzlösung verabreicht bekommen und Morphin gegen die Schmerzen im Bein. Als die Morphindosis gewirkt habe, habe er das Krankenhaus verlassen, um zu seiner Verlobten zu kommen. Er habe eine Fußquetschung sowie Prellungen an Oberschenkel und Hüfte erlitten und als Folge der Erlebnisse eine posttraumatische Belastungsstörung. Durch diese voraussichtlich lebenslänglichen psychischen Schäden könne seine Lebenserwartung reduziert werden. Er sei bis zum heutigen Tage gesundheitlich so schwer geschädigt, dass er eine Traumatherapie nicht durchführen könne. Er versuche mit Hilfe seiner Arbeiter eine Alltagsnormalität herzustellen, was ihm allerdings kaum gelinge. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung habe sich sein Leben verändert, er sei seit längerer Zeit nicht mehr voll arbeitsfähig, könne Menschenmengen nicht mehr aushalten, leide häufig unter Intrusionen bis hin zu Flashbacks , was zu einem ausgeprägten sozialen Rückzug geführt habe, sogar die Beziehung zu seiner Verlobten gefährdet habe. Er leide unter innerer Unruhe, massivem Angsterleben bei Triggern bis hin zu Flashbacks, bei denen er den Eindruck habe, wieder in der damaligen Situation zu sein, fühle sich dennoch emotional abgestumpft. Noch bis zu drei Jahre nach der Loveparade habe er regelmäßig Schlafstörungen gehabt. Er sei in dieser Zeit regelmäßig nachts schweißgebadet aufgewacht und sei den Tränen nahe gewesen, habe immer wieder die Hilfeschreie, die Bilder der verzweifelten Menschen um sich herum, den ständigen Druck der Menschenmasse von außen. Er habe die Hitze gespürt, die aufgestiegen sei und ihm und seiner Verlobten das Luftholen erschwert habe; all dies lasse ihm noch heute einen kalten Schauer über den Rücken laufen. Jedes Mal, wenn er Martinshörner höre, kämen die dazugehörigen Bilder vom 24.07.2010 und das damit verbundene unwohle Gefühl wieder hoch. Die Beziehung zu seiner Verlobten sei daran fast zerbrochen, weil er und seine Verlobte das Erlebte unterschiedlich verarbeiten würden. In der Partnerschaft seien sehr oft Streitigkeiten über das Thema Loveparade entstanden, weil der Antragssteller diese Erlebnisse mit aller Kraft habe verdrängen wollen. Sowohl er als auch seine Verlobte hätten nachts nur noch bei laufendem Fernseher geschlafen. Dies sei erforderlich gewesen, damit die Bilder der Loveparade nicht wieder hochkommen. Er versuche, sich in einer Betroffenengruppe über Facebook auszutauschen und finde dort zum Teil auch Unterstützung durch Traumatherapeuten, was allerdings nicht mit einer Traumatherapie vergleichbar sei. Er versuche nun seit einiger Zeit, die Geschehnisse nicht mehr zu verdrängen. Allerdings schlage dieses Verhalten nun ins Gegenteil um, indem er sich oft und lange an den Computer setze, öffentlich zugängliche Videos der Katastrophe ansehe und versuche, das Geschehene zu begreifen. Er wolle anhand des Materials, welches ihm zur Verfügung stehe, verstehen, wie und warum es zu der Katastrophe gekommen sei. Zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen hält der Antragsteller die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 € vor und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgende Anträge: 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Ereignis vom 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der anlässlich des Ereignisses am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade entstanden ist und noch entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat. Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs. Sie erheben die Einrede der Verjährung und bestreiten die seitens des Antragstellers behaupteten körperlichen und psychischen Schäden. Der Befundbericht des C-Krankenhauses gebe dafür nichts her. Die Antragsgegner zu 1. bis 3. machen überdies - auch unter Bezugnahme auf den als Anlage E 2 zur Akte gereichten Bericht zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin zu 2. anlässlich der Loveparade am 24. 07. 2010 - im Wesentlichen geltend, dass die von der Antragsgegnerin zu 1. vorgelegten Bauunterlagen vollständig gewesen seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; die Antragsgegnerin zu 1. habe ihre Verkehrssicherungspflichten weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Veranstaltung verletzt. Der Antragsgegner zu 4. behauptet im Wesentlichen, dass polizeiliche Handlungen oder Unterlassungen weder bei der Planung noch in der Vorgefährdungsphase oder während der Gefährdung ursächlich für die eingetretenen Schäden geworden seien. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. B: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). I. Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 2. und 4.: Die Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 4. ist insgesamt nicht erfolgversprechend. Soweit der Antragsteller sich ihnen gegenüber auf Amtspflichtverletzungen beruft (andere Anspruchsgrundlagen kommen ohnehin nicht in Betracht), wäre die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß Art. 34 S. 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gegeben. Die Antragsgegner zu 2. und 4. würden insoweit aber nur subsidiär haften. Gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst er steht; fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf eine andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt voraus, dass der Geschädigte im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eine Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art erwirbt, sich schadlos zu halten; sie fehlt, wenn aus der Sicht einer verständigen Person im Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage der Anspruch rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar oder dem Verletzten die Verweisung auf die Möglichkeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 839 Rn. 58 m.w.N.). Der Anspruchsteller trägt im Prozess für das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Anspruchsvoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast, wobei zunächst die schlüssige Widerlegung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ersatzmöglichkeit, d.h. die Darlegung genügt, dass und weshalb die Inanspruchnahme eines Dritten keinen Erfolg verspricht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 62 m.w.N.). Diese Darlegung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Er zieht zwar in Zweifel, ob die den Antragsgegnern zu 1. und 3. zur Verfügung stehenden Mittel bzw. der von ihrer Haftpflichtversicherung gedeckte Betrag ausreichen, um die Ansprüche aller Geschädigten zu befriedigen. Dass dies tatsächlich nicht der Fall und deren Inanspruchnahme nicht erfolgversprechend sei, behauptet er jedoch nicht (die mit Schriftsatz vom 20.05.2015 kommentarlos vorgelegten Jahresabschlüsse verschiedener Firmen, an denen der Antragsgegner zu 3. beteiligt ist, reichen dazu nicht aus); damit würde er sich auch dazu in Widerspruch setzen, dass er gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für deren klageweise Inanspruchnahme beantragt, die als nicht erfolgversprechend bzw. mutwillig anzusehen wäre, wenn feststünde, dass ein ggfls. erwirktes Urteil wegen Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners ohnehin nicht vollstreckt werden kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 29 und 31, jeweils m.w.N.). Dass er Prozesskostenhilfe für deren Inanspruchnahme beantragt, macht zudem deutlich, dass er diese Inanspruchnahme selbst auch im Übrigen nicht für unzumutbar hält. Dass er somit ggfls. einen zweiten Prozess führen müsste, falls sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein anderweitiger Anspruch tatsächlich nicht durchsetzbar ist, begründet keine Unzumutbarkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Antragsgegner zu 1. und 3., sondern ist regelmäßige Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Subsidiarität der Ansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung. Die Verjährung der Ansprüche droht infolgedessen nicht, weil das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einen Teil des Anspruchstatbestandes des § 839 BGB darstellt, so dass schon die Entstehung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen ist, solange eine Ersatzmöglichkeit gegen einen Dritten in Betracht kommt (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 191). Die Entstehung des Anspruchs ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt. II. Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 1. und 3.: 1. Antragsgegner zu 3.: Die Rechtsverfolgung gegenüber dem Antragsgegner zu 3. ist schon dem Grunde nach nicht erfolgversprechend. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zu begründen. Das stellt keinen Widerspruch zu dem o.g. Ausführungen (I.) zur subsidiären Haftung der Antragsgegner zu 2. und 4. dar, da jedenfalls (s.u.) eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommt, den bestrittenen Sachvortrag des Antragstellers insoweit einmal als zutreffend unterstellt. a) Eine (vor-)vertragliche Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB nach § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. allgemein zur vertraglichen Eigenhaftung eines GmbH-Geschäftsführer Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 60 ff.). Dabei kann für eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. dahinstehen, ob zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1. vertragliche Beziehungen bestehen, etwa in Gestalt eines – vom Antragsteller bislang nicht dargelegten – unentgeltlichen Veranstaltungsbesuchsvertrags oder dergestalt, dass der Antragsteller in den Schutzbereich von Verträgen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den mitwirkenden Künstlern einbezogen wäre (zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, dessen Voraussetzungen vom Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt sind, Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 13 ff). Jedenfalls fehlen die Voraussetzungen für eine vertraglichen Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Weder hat er sich wie ein „Quasipartner“ des Antragstellers geriert noch persönliches Vertrauen des Antragstellers in besonderem Maße in Anspruch genommen, wie sich bereits daran zeigt, dass sich Antragsteller und Antragsgegner zu 3. überhaupt nicht kennen. b) Auch eine deliktische Haftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Deliktische Ansprüche stützt der Antragsteller vor allem auf ein Organisationsverschulden des Antragsgegners zu 3. Veranstalterin der Loveparade war allerdings die Antragsgegnerin zu 1., so dass eine Haftung primär auch diese als GmbH trifft. Soweit eine Eigenhaftung des Geschäftsführers daneben überhaupt in Betracht kommt, kann diese nicht allein aufgrund der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet werden (BGH NZG 2014, 991, 993). Die nach § 43 GmbHG dem Geschäftsführer obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH NJW 2012, 3439). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft und nicht ihr Organ. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur Pflichten aus seiner Organstellung erfüllt, sondern ihn Pflichten aus besonderen Gründen persönlich gegenüber Dritten treffen, etwa aus einer ihm als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. –steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs zum Tragen kommen (BGH NJW 1990, 976; OLG Karlsruhe GmbHR 2013, 267). Derartige besondere Umstände für eine persönliche Verantwortung des Antragsgegners zu 3. gegenüber den betroffenen Außenstehenden hat der Antragsteller hier nicht dargelegt. Soweit er auf eine „allgemeine Garantenpflicht“ aufgrund seiner Geschäftsführeraufgabe verweist, ist diese nach dem oben Dargestellten gerade nicht ausreichend zur Begründung einer Eigenhaftung. Die in einem Interview geäußerte Bereitschaft, auch mit seinem Privatvermögen zu helfen, begründet ebenfalls keine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Aus verständiger Sicht (§§ 133, 157 BGB) kann diese Erklärung nicht als Angebot auf Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Schuldbeitrittsvereinbarung verstanden werden. Wer lediglich seine Hilfsbereitschaft erklärt, will damit zum einen erkennbar keine vom Gläubiger einklagbare rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingehen. Zum anderen hat die Erklärung des Antragsgegners zu 3. keine bestimmte oder auch nur bestimmbare Forderung eines bestimmten oder bestimmbaren Gläubigers zum Gegenstand. 2. Antragsgegnerin zu 1.: a) Bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. kommt - den Vortrag des Antragstellers einmal als zutreffend unterstellt - dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung des Rahmenvertrags zur Durchführung der Loveparade, in dessen Schutzbereich der Kläger ggfls. einbezogen wäre, oder gemäß § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1, § 843 Abs. 1 BGB wegen einer die Gesundheit des Klägers schädigenden eigenen Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer solchen Verletzung durch einen Verrichtungsgehilfen in Betracht. Zu berücksichtigen ist hingegen – und das beträfe auch den Antragsgegner zu 3. - , dass auch bei einer unterstellten Haftung dem Grunde nach die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur in einem Umfang erfolgversprechend wäre, der den landgerichtlichen Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG von mindestens 5.000,01 € bei Weitem nicht erreichen würde. aa) Schmerzensgeld: Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind je nach den Umständen des Einzelfalles u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, der Grad des Verschuldens sowie ein etwaiges Mitverschulden einzubeziehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 253 Rn. 15 ff.). Da vorliegend lediglich fahrlässige Pflichtverletzungen behauptet sind und damit die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds ganz im Vordergrund steht, während der Genugtuungsfunktion keine besondere Bedeutung zukommt, ist auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, die zu befürchtenden Dauerschäden und die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 m.w.N.). aaa) Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht des C-Krankenhauses vom 24.07.2010 im Schriftsatz vom 14.07.2015 behauptet, er habe an Körperschäden Prellungen am Oberschenkel, Fuß und Hüfte erlitten, macht er zum Einen selbst nicht geltend, noch immer unter den darauf zurückzuführenden Beeinträchtigungen zu leiden, zum Anderen folgt aus dem Bericht selbst nur eine Prellung des rechten Oberschenkels. Für weitere körperlichen Verletzungen hat er trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Antragsgegner keinen Beweis angetreten. Nach eigenen Angaben hat er das Krankenhaus nach der dortigen Untersuchung bei Eintritt er Wirkung des verabreichten Schmerzmittels sofort wieder verlassen, was gegen erhebliche Verletzungen spricht. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 14.11.2014 (Anlage 9) folgt nur, dass der Antragsteller sich am 27.07.2010 in der Praxis der attestierenden Ärztin vorgestellt und erklärt habe, nach der Teilnahme an der Loveparade am 24.07.2010 Schmerzen im Beckenbereich, an der rechten Hüfte sowie am rechten Fußgelenk gespürt zu haben. Dies spricht allenfalls für eine körperliche Beeinträchtigung, die die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von höchstens 500,00 € bis 1.000,00 € rechtfertigen könnte. Eine genauere Festlegung ist insoweit nicht erforderlich, weil auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen der Zuständigkeitsstreitwert des Landgerichts nicht erreicht wird. bbb) Das Vorbringen des Antragstellers zu der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung ist, unabhängig von fehlenden geeigneten Beweisantritten, nicht hinreichend substantiiert und im Ergebnis schon nicht glaubhaft. Die beschriebenen psychischen Beschwerden hat der Antragsteller nicht durch Atteste belegt. Selbst im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 08.09.2010 (Anlage 8), also 1 ½ Monate nach dem Ereignis vom 24.07.2010, spricht er nur von körperlichen Verletzungen. Selbst auf die ausdrückliche Frage des Vernehmungsbeamten, ob es von seiner - des Antragstellers – Seite noch irgendetwas gebe, was er dem Ganzen hinzufügen müsse, was er für wichtig halte, bezieht er sich lediglich auf „Verletzungen und materielle Schäden“, obwohl – wäre sein oben wiedergegebener (bestrittener) Sachvortrag zutreffend – sich aufgedrängt hätte, davon zu berichten, dass er seit dem Ereignis regelmäßig Schlafstörungen gehabt habe, in dieser Zeit regelmäßig nachts schweißgebadet aufgewacht und den Tränen nahe gewesen sei und immer wieder die Hilfeschreie, die Bilder der verzweifelten Menschen um ihn herum, den ständigen Druck der Menschenmasse von außen vor Augen gehabt habe, dass er die Hitze gespürt habe, die aufgestiegen sei und ihm und seiner Verlobten das Luftholen erschwert habe und dass all dies ihm noch heute einen kalten Schauer über den Rücken laufen lasse. Der Umstand, dass er all dieses mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl es ihn nach seinem Vortrag im anhängigen Verfahren angeblich so beschäftigt und massiv beeinträchtigt, lässt sein Vorbringen unglaubhaft erscheinen, insbesondere wenn man hinzunimmt, dass er sich nicht einmal wegen der behaupteten massiven psychischen Beeinträchtigungen in fachärztliche Behandlung begeben hat, obwohl diese Beeinträchtigungen inzwischen seit mehreren Jahren bestehen sollen. Aber selbst wenn man sein Vorbringen zu der angeblich vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung einmal als wahr unterstellt, würde ein Anspruch des Antragstellers bzgl. dieser Beeinträchtigung - und das betrifft alle Antragsgegner - jedenfalls deshalb ausscheiden, weil eine unterstellte Belastungsstörung einem unterstellten Fehlverhalten der Antragsgegner nicht zugerechnet werden könnte. Dies hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg jüngst (Urteil vom 28.09.2015 – 8 O 361/15) in überzeugender Weise damit begründet, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden (posttraumatische Belastungsstörung) und Schadensereignis fehlt. Die Kammer schließt sich dem in vollem Umfang an. Jede Schadensersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Dabei geht es vorliegend um die Frage, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers – hier: unterstelltes Fehlverhalten der Antragsgegner – und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung – hier: Gesundheitsschaden des Klägers in Gestalt der unterstellten Belastungsstörung – ein Ursachenzusammenhang gegeben ist. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt hier. Der Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) setzt neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung ( Äquivalenz : Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose ( Adäquanz : Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit? vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine andernfalls allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen. Danach ist ein - äquivalenter und adäquater - Schaden nur dann zu ersetzen, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2014, 2190 [2191 Tz. 10] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Schadensersatzpflicht hängt dabei zum Einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum Anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH aaO m.w.N.). Im Hinblick auf den geschützten Personenkreis gilt dabei im Grundsatz, dass nur „der andere“ (vgl. nur § 823 Abs. 1, 2, §§ 824, 825, 826, 827, 831 BGB) bzw. eine konkret benannte Person - wie „der (von der Amtspflicht geschützte) Dritte“ (vgl. § 839 Abs. 1 BGB) - Schadensersatz beanspruchen kann, also derjenige, dessen Rechtsgüter unmittelbar vom Schädiger schuldhaft und widerrechtlich verletzt worden sind. Das geltende Recht sieht deshalb grundsätzlich keine Ersatzansprüche für lediglich mittelbar erlittene Gesundheitsschäden vor. Eine Haftung des Schädigers kommt insbesondere dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte an einem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt war, sondern eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1989, 2317 (2317 f. m.w.N.); BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764). Hierbei ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Beteiligung nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass jede – noch so geringe – körperliche Beteiligung ausreichen würde, um jede mögliche psychische Schädigung ersatzpflichtig werden zu lassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die psychische Schädigung – den Vortrag des Antragstellers zugrundegelegt – auf die unmittelbare körperliche Beteiligung am Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Vorliegend hat der Antragsteller zwar nach seinem Vortrag geringfügige körperliche Beeinträchtigungen erlitten. Die psychischen Folgen speisen sich aber bereits nach dem Vortrag des Antragstellers nicht aus den körperlichen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr aus dem Erleben der katastrophalen Ereignisse, die insbesondere anderen Personen widerfahren sind. Jedenfalls mangelt es hierzu an nachvollziehbarem Vortrag. Eine unmittelbare Beteiligung, die die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hätte, ist darin nicht zu erkennen. Mittelbar geschädigte Dritte können folgerichtig nur ausnahmsweise eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. Dies ist neben den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 844 Abs. 1, Abs. 2, § 845 BGB) aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung bei bestimmten Schockschäden der Fall, die wegen des Todes oder einer schweren Verletzung naher Angehöriger erlitten werden (hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Diederichsen NJW 2013, 641 (647 ff)). Vom Schutzzweck der Norm sind darüber hinaus solche Gefahren nicht erfasst, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen sind. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2014, 2191 Tz. 10 m.w.N.); hierunter fällt wiederum insbesondere das Risiko des Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt wird. Nach dem Vorbingen des Antragstellers steht für die behauptete Belastungsstörung offensichtlich im Vordergrund, dass das Wahrnehmen ständige Wiederaufkeimen der Situation im Wege der Erinnerung (sowie der als Erinnerungsstütze eingesetzten Medien) zu der geltend gemachten psychischen Belastung geführt haben soll („Er sei in dieser Zeit regelmäßig nachts schweißgebadet aufgewacht und sei den Tränen nahe gewesen, habe immer wieder die Hilfeschreie, die Bilder der verzweifelten Menschen um sich herum, den ständigen Druck der Menschenmasse von außen. Er habe die Hitze gespürt, die aufgestiegen sei und ihm und seiner Verlobten das Luftholen erschwert habe; all dies lasse ihm noch heute einen kalten Schauer über den Rücken laufen.“). Eine solche Belastungsstörung würde bei der gebotenen wertenden Betrachtung anhand der dargestellten Grundsätze nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Antragsgegner, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung beruhen, die dadurch entstanden wäre, dass der Antragsteller im Rahmen seines Veranstaltungsbesuchs das von ihm beschriebenen Verhalten von Flüchtenden und Verletzten miterleben musste und überdies zumindest im Nachhinein über die Medien erfahren haben muss, dass auf der Loveparade Menschen ums Leben gekommen waren. Anders ausgedrückt bezweckten die von den Antragsgegnern bei Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der Loveparade zu beachtenden Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten (u.a.) den Schutz der Besucher vor körperlichen Gesundheitsschäden, nicht aber den Schutz davor, dass sie Erlebnisse im Rahmen des Veranstaltungsbesuchs psychisch nicht würden verarbeiten können. Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein nur mittelbar Geschädigter Schadensersatz verlangen kann, liegt eindeutig nicht vor: Es geht hier weder um den Wegfall gesetzlicher Unterhaltsansprüche bei Tod eines nahen Angehörigen (§ 844 Abs. 2 BGB) noch um den Ersatz entgangener Dienste eines hierzu gesetzlich verpflichteten Angehörigen (§ 845 BGB), noch um einen Schockschaden wegen einer schweren Verletzung naher Angehöriger. Nach alledem fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Tun der Antragsgegner und der – unterstellten – Belastungsstörung des Antragstellers: Dieser ist weder durch etwa verletzte Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten geschützt, noch sollten solche Pflichten davor schützen, im Rahmen seines Veranstaltungsbesuchs mittelbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken. Bei der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes muss die seitens des Antragstellers behauptete posttraumatische Belastungsstörung nach alledem außer Betracht bleiben. bb) Was den Feststellungsantrag betrifft, würde dieser nach dem Vorausgehenden, soweit er überhaupt zulässig wäre (Bedenken bestehen hinsichtlich bereits entstandener Schäden, die inzwischen bezifferbar sein müssten, und hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden, die sich nach dem Vorausgehenden allenfalls auf derzeit noch nicht vorhersehbare Zukunftsschäden im Hinblick auf die erlitten Körperverletzungen beziehen können, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, auch nicht im Sinne einer Möglichkeit solcher Schäden) angelehnt an den Klageantrag zu 1) allenfalls mit einem Streitwert zu bemessen sein, der zusammen mit einem etwaigen Schmerzensgeldanspruch den Zuständigkeitsstreitwert des Landgerichts bei Weitem nicht erreichen würde. Die diesbezüglich auf Seite 387 f. der Klageschrift angedeutete Größenordnung ist durch nichts belegt und erweckt den Eindruck, ins Blaue hinein aufgestellt zu sein. Nach alledem ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin zu 1. (die gleichen Erwägungen betreffen auch den Antragsgegner zu 3.) gerichtete Klage insgesamt abzulehnen. Einem Antragsteller, der die Erhebung einer Klage beim Landgericht beabsichtigt, kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn das Landgericht für die streitige Entscheidung sachlich nicht zuständig ist. Sind die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nur für eine Teilforderung zu bejahen, für deren Geltendmachung die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, hat das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, sofern nicht die Klage in einem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Umfang (wegen des Restbetrages auf eigene Kosten des Antragstellers) erhoben werden soll oder bereits erhoben ist (BGH MDR 2004, 1435).