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Urteil

21 O 82/15

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gesellschafter kann im einstweiligen Verfahren die vorläufige Regelung der Geschäftsführung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind. • Die Eintragung einer Gesellschafterliste kann einstweilen berichtigt bzw. die Einreichung einer zutreffenden Liste angeordnet werden, wenn andernfalls die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht gesichert ist (§ 40 Abs.1, § 16 GmbHG). • Ein Angebot zur Übertragung von Geschäftsanteilen kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und im Lichte der Gesamtumstände erlöschen; eine unbefristete Bindung ist nicht unbedingt ewig wirksam. • Vertretungshandeln der Erben kann wegen § 1641 BGB nichtig sein, soweit Minderjährige durch unentgeltliche Verfügungen ihres Vermögens betroffen werden.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Regelung: Entzug der Geschäftsführung, Feststellung der Vertreterbefugnis und Sicherung der Gesellschafterliste • Ein Gesellschafter kann im einstweiligen Verfahren die vorläufige Regelung der Geschäftsführung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass Gesellschafterbeschlüsse nichtig sind. • Die Eintragung einer Gesellschafterliste kann einstweilen berichtigt bzw. die Einreichung einer zutreffenden Liste angeordnet werden, wenn andernfalls die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht gesichert ist (§ 40 Abs.1, § 16 GmbHG). • Ein Angebot zur Übertragung von Geschäftsanteilen kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und im Lichte der Gesamtumstände erlöschen; eine unbefristete Bindung ist nicht unbedingt ewig wirksam. • Vertretungshandeln der Erben kann wegen § 1641 BGB nichtig sein, soweit Minderjährige durch unentgeltliche Verfügungen ihres Vermögens betroffen werden. Die Klägerpartei war bis Oktober 2015 als Gesellschafterin einer GmbH eingetragen. Nach komplexen Anteilsübertragungen sollte ein seit 1998 notarielles unentgeltliches Übertragungsangebot des Klägers an einen Dritten (T) bestehen; nach dem Tod von T übertrug dessen Erbengemeinschaft das Recht zur Annahme dieses Angebots auf die Beklagte zu 1, die sodann angeblich Gesellschafterin wurde. Ohne Beteiligung des Klägers wurde am 30.09.2015 eine Gesellschafterversammlung abgehalten, in der der bisherige Geschäftsführer G abberufen und die Beklagte zu 1) bestellt wurde; die Änderungen wurden ins Handelsregister angemeldet. Der Kläger rügt die Unwirksamkeit der Übertragung und dass er als noch eingetragener Gesellschafter nicht geladen wurde; er verlangt einstweiligen Rechtsschutz zur Rückführung der vorläufigen Verhältnisse und zur Einreichung einer zutreffenden Gesellschafterliste. Die Beklagten verteidigen die Wirksamkeit der Übertragung, bestreiten Zugangs- und Bevollmächtigungsfragen und berufen sich auf treuhänderische/geschäftsübliche Handhabung. • Antragsgegner und Antragsziel sind formell wirksam bestimmt; offensichtliche Fehler in Parteibezeichnungen sind auslegungsfähig (§§ 133,157 BGB). • Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 940 ZPO ist eine Regelung der Organbefugnisse der GmbH zulässig; dem abberufenen Minderheitsgesellschafter steht ein Anspruch zu, wenn er Nachteile glaubhaft macht. • Die Gesellschafterbeschlussfassung vom 30.09.2015 ist nach überzeugender Glaubhaftmachung des Klägers nichtig, weil ein nach § 16 GmbHG im Handelsregister eingetragener Gesellschafter (der Kläger) nicht zur Versammlung geladen wurde; gravierende Einberufungsmängel führen zur Nichtigkeit der Beschlussfassung. • Die Annahme des Übertragungsangebots war nicht wirksam, weil die Erbengemeinschaft durch unbefugte Vertretungshandlungen gehandelt hat: die Miterbin durfte nicht wirksam über das Vermögen minderjähriger Kinder unentgeltlich verfügen (§ 1641 BGB), weshalb die Übertragung des Annahmerechts nicht wirksam war. • Das ursprüngliche Angebot des Klägers war nach Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der langjährigen wechselnden Beteiligungsverhältnisse erloschen; außerdem ist von einer Bindungswirkung bis zum Tod nicht auszugehen, soweit die Satzung eine abweichende Regelung für den Todesfall enthält. • Ein vorläufiger Eintrag einer dem Stand vom 05.08.2015 entsprechenden Gesellschafterliste ist geeignet und erforderlich, um die Ausübung der Gesellschafterrechte des Klägers zu sichern; ein bloßer Widerspruch gegen die bestehende Liste reicht hierfür nicht aus. • Es liegt ein dringender Verfügungsgrund vor: Die Umstände und das Verhalten der Beklagten lassen die Gefahr erkennen, dass der Kläger dauerhaft aus der Gesellschaft ausgeschlossen würde, wenn nicht gerichtlich vorläufig geregelt wird. Der Antrag des Klägers wurde teilweise stattgegeben: Der Beklagten zu 1) ist vorläufig die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der Beklagten zu 2) zu führen und diese zu vertreten, bis in der Hauptsache abschließend bzw. vorläufig vollstreckbar entschieden ist. Es wurde festgestellt, dass der bisherige Geschäftsführer G bis zu einer solchen Entscheidung weiterhin befugt ist, die Gesellschaft zu vertreten und zu führen. Die Beklagte zu 2) wurde verpflichtet, unverzüglich eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, die den Gesellschafterbestand vom 05.08.2015 zutreffend ausweist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Gesellschafterversammlung vom 30.09.2015 wegen Einberufungsmangels nichtig erscheint und die Übertragung des Annahmerechts der Erbengemeinschaft sowie die darauf gestützte Übertragung des Geschäftsanteils aus Vertretungs- und Substanzgründen nicht als wirksam angesehen werden konnten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Verfügungsbeklagten auferlegt.