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Urteil

4 O 105/15

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2015:1123.4O105.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 2 Tatbestand: 3 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, den er und seine Ehefrau im Jahr 2009 mit der Beklagten abgeschlossen hatten und den sie im Jahre 2014 widerrufen haben. 4 Zur Finanzierung des Erwerbs einer eigengenutzten Wohnimmobilie schlossen der Kläger und seine Ehefrau im Februar 2009 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten unter der Darlehensnummer ########## über ein Betrag von 120.000,00 EUR mit einem Festzinssatz von 4,58 %, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer monatlichen Rate (Zins und Tilgung) i.H.v. 558,00 EUR. 5 Der Darlehensvertrag wurde unter Verwendung eines Vordrucks der Beklagten geschlossen. Der Kläger unterzeichnete den ihm von dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen F2, vorausgefüllt vorgelegten Vertrag am 26.02.2009 in der Filiale der Beklagten in E2. Die Vertragsurkunde enthält zudem unter dem vom Zeugen F2 per Stempelaufdruck vorausgefüllten Datum des 26.02.2009 die Unterschrift der Ehefrau des Klägers, der Zeugin B. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Zeugin den Vertrag ebenfalls an diesem Tag in der Filiale der Beklagten in E2 unterzeichnet hat. 6 Die Vertragsurkunde enthält folgende Widerrufsbelehrung unter der teilweise im Fettdruck wiedergegeben und mit einem Rahmen umfassten Überschrift „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“: 7 „Widerrufsrecht 8 Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen 9  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und 10  die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 11 […]“ 12 Am Ende der Widerrufsbelehrung findet sich eine Belehrung über finanzierte Geschäfte. Wegen des Inhalts dieser Belehrung und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde gemäß Anl. K1 (Bl. 10 ff. GA) Bezug genommen. 13 Ab dem 27.04.2009 riefen der Kläger und seine Ehefrau das Darlehen sukzessive ab. Bis Ende Februar 2010 zahlten sie per 30.07.2009 und 30.08.2009 die vereinbarten Annuitätsraten und ansonsten die laufenden Zinsen und Bereitstellungsprovision. Ab dem 28.02. 2010 leisteten sie die planmäßigen Zins- an Tilgungsraten an die Beklagte. 14 Mit Schreiben an die Beklagte vom 27.08.2014 (Anl. K3, Bl. 15 f. GA) erklärten der Kläger und seine Ehefrau den Widerruf des Darlehensvertrages. 15 Mit Schreiben vom 26.09.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück, woraufhin der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte, die die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2015 aufforderte, den Widerruf anzuerkennen und die geleisteten Beträge nebst gezogener Nutzungen an den Kläger Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehensbetrags auszuzahlen. 16 Der Kläger ist der Ansicht, der Widerruf sei wirksam, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, weil die Beklagte mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt habe. Zudem sei die Widerrufsbelehrung undeutlich und verwirrend, da sie die hier nicht einschlägige Rubrik „finanzierte Geschäfte“ enthalte. 17 Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei lediglich von ihm, nicht jedoch von seiner Ehefrau am 26.02.2009 unterschrieben worden. Er sei an diesem Tag alleine in der Filiale der Beklagten in E2 gewesen. Der Zeuge F2 habe ihm dann den von ihm, dem Kläger, bereits unterzeichneten Vertrag mit nach Hause mitgegeben, damit seine Ehefrau noch unterschreiben könne. Dies habe sie am Morgen des 27.02.2009 getan. Anschließend habe er, der Kläger, den Vertrag auf dem Weg zur Arbeit in den Briefkasten der Filiale der Beklagten in E2 eingeworfen. 18 Der Kläger meint, er sei alleine zur Geltendmachung der Ansprüche infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags berechtigt. 19 Zu den begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten meint der Kläger, die Angelegenheit sei rechtlich schwierig gewesen, weshalb eine 1,5 Rahmengebühr angemessen sei, jedenfalls aber billigem Ermessen i.S.v. § 14 RVG entspräche. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Beklagte zu verurteilen, 22 1. an den Kläger einen Betrag i.H.v. 47.730,85 EUR Zug um Zug gegen Rückgewähr eines Betrags in Höhe von 150.349,03 EUR zu zahlen, 23 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Ersatz des noch nicht bezifferbaren Schadens schuldet, der aus der Zurückweisung des Widerrufs der Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag mit der Nummer ########## entstanden ist, 24 3. dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2.858,38 EUR zu erstatten. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Im Wege der Hilfswiderklage beantragt die Beklagte, 28 1. den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 102.517,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,58 % pro Jahr aus 29  109.113,11 EUR für die Zeit zwischen dem 27.08. und 28.08.2014, 30  108.655,11 EUR für die Zeit zwischen dem 29.08. und 29.09.2014, 31  108.097,11 EUR für die Zeit zwischen dem 30.09. und 30.10.2014, 32  107.539,11 EUR für die Zeit zwischen dem 31.10. und 27.11.2014, 33  106.981,11 EUR für die Zeit zwischen dem 28.11. und 30.12.2014, 34  106.423,11 EUR für die Zeit zwischen dem 31.12.14 und 01.01.2015, 35  105.865,11 EUR für die Zeit zwischen dem 31.01. und 26.02.2015, 36  105.307,11 EUR für die Zeit zwischen dem 27.02. und 30.03.2015, 37  104.749,11 EUR für die Zeit zwischen dem 31.03. und 29.04.2015, 38  104.191,11 EUR für die Zeit zwischen dem 30.04. und 28.05.2015, 39  103.633,11 EUR für die Zeit zwischen dem 29.05. und 29.06.2015, 40  103.075,11 EUR für die Zeit zwischen dem 30.06. und 30.07.2015, 41  102.517,11 EUR für die Zeit ab dem 31.07.2015 zu zahlen, 42 2. festzustellen, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten diejenigen Beträge zu erstatten, die die Beklagte auf einen Zinsertrag von insgesamt 4.210,18 EUR an Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abführen muss. 43 Der Kläger und die Widerbeklagten zu 2) beantragen, 44 die Hilfswiderklage abzuweisen. 45 Die Beklagte behauptet, sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau hätten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag am 26.02.2009 in Gegenwart des Zeugen F2 unterzeichnet. Jedenfalls aber sei der Vertragsschluss für den Fall, dass die Ehefrau des Klägers den schriftlichen Vertrag erst am 27.02.2009 unterzeichnet habe, auf den 26.02.2009 zurück zu beziehen. 46 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger alleine sei nicht aktivlegitimiert, da der Darlehensvertrag nicht nur mit ihm, sondern auch mit seiner Ehefrau abgeschlossen wurde. Desweiteren meint die Beklagte, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs erklärt die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit Zinsansprüchen per 27.08.2014, die sie - nach Verrechnung mit Gegenansprüchen des Klägers und seiner Ehefrau - auf 23.077,14 EUR beziffert. Desweiteren erklärt die Beklagte mit eventuell bestehenden Rückzahlungsansprüchen des Klägers und seiner Ehefrau die Hilfsaufrechnung mit einem Kapitalrückzahlungsanspruch in Höhe von 109.213,11 EUR. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Berechnungen im Schriftsatz der Beklagten vom 21. August 2015 (Bl. 94 ff. GA) Bezug genommen. 47 Die Hilfswiderklage stützt die Beklagte auf eine nach ihrer Berechnung per 31. Juli 2015 verbleibende Restforderung in Höhe von 102.517,11 EUR zzgl. Zinsen. 48 Der Kläger und die Drittwiderbeklagte halten die Widerklage für unzulässig, da sie ihrer Ansicht nach einen identischen Streitgegenstand betreffen. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend zugenommen. 50 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.08.2015 durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin und dessen informatorische Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26.10.2015 Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 I. 53 Die in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge zulässige Klage ist unbegründet. 54 1. 55 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrags zu. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger alleine aktivlegitimiert ist oder ob er die sich aus einem Widerruf der Vertragserklärungen ergebenden Rechte nur zusammen mit seiner Ehefrau geltend machen kann. Der mit Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom 27.08.2014 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages ist nämlich nicht wirksam, da er nicht innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen ab dem Tag nach dem Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen mit der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung erklärt wurde. Der Kläger und seine Ehefrau haben die maßgeblichen Vertragsunterlagen bereits im Jahre 2009 erhalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt begann die Widerrufsfrist zu laufen. 56 a) 57 Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung zudem grundsätzlich keine anderen Erklärungen erhalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH v. 15.02.2011, XI ZR 148/10). 58 Nach den vorstehenden Maßstäben ist die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Vertragstext verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Belehrung über den Fristbeginn als auch hinsichtlich des Abschnitts „finanzierte Geschäfte“. 59 b) 60 Die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist genügt den gesetzlichen Anforderungen. 61 Ist der Vertrag – wie im vorliegenden Fall eines Verbraucherdarlehensvertrags (vgl. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.) - schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.) 62 Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v.27.03.2015, I-17 U 125/14), der sich die Kammer anschließt, genügt die Formulierung zur Frage des Fristbeginns, die an die Überlassung der näher genannten Urkunden (Widerrufsbelehrung und Vertragsurkunde, schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags) anknüpft, dem sich aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ergebenden Deutlichkeitsgebot. 63 Eine Fehlvorstellung des Klägers und seiner Ehefrau dahingehend, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Zugang eines mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots zu laufen beginne, konnte im vorliegenden Fall nicht aufkommen, weil sie kein gesondertes Vertragsangebot mit einer Widerrufsbelehrung, sondern mit der Widerrufsbelehrung sogleich die unterzeichnete Vertragsurkunde erhalten haben. 64 Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau am 26.02.2009 kein gesondertes Darlehensangebot, sondern die vollständige Vertragsurkunde ausgehändigt. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Darlehensvertrag bereits am 26.02.2009 zustande gekommen ist. 65 Hierfür spricht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Kläger und seiner Ehefrau jeweils unter dem Datum des 26.02.2009 unterzeichneten Vertragsurkunde. 66 Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände und damit auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Privaturkunde beruft, trifft insoweit die Beweislast (vgl. BGH, NJW 2002, 3164 (165) m.w.N.). 67 Die danach bestehende Vermutung der Richtigkeit der unter dem Datum des 26.02.2009 vom Kläger und seiner Ehefrau eigenhändig unterzeichneten Vertragsurkunde hat der Kläger nicht erschüttert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass, wie vom Kläger behauptet, zunächst nur er am 26.02.2009 die Vertragsurkunde in Gegenwart des Zeugen F2 unterzeichnet, sie sodann mit nach Hause genommen und seine Ehefrau den Vertrag dann am Morgen des 27.02.2009 unterzeichnet hat. Zwar hat der Kläger dies bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2015 behauptet und hierzu auch detailreich angegeben, dass seine Ehefrau die Vertragsurkunde beim Frühstück unterzeichnet habe und er sodann auf dem Weg zur Arbeit, das heißt am Morgen des 27.02.2009, in den Briefkasten der Filiale der Beklagten in E2 eingeworfen habe. Diese Schilderung ist allerdings durch die Aussage der Ehefrau des Klägers nicht nur nicht bestätigt, sondern in zahlreichen Details widerlegt worden. Die Zeugin B hat nämlich ausgesagt, dass sie sich sicher sei, dass sie den Vertrag erst am 27.02.2009 nachmittags, d.h. nach 16:00 Uhr, unterschrieben habe. Dessen sei sie sich deshalb sicher, weil ihr Mann an diesem Tag ebenfalls arbeiten gewesen sei und sie auch selbst an diesem Tag gearbeitet habe. Auf Vorhalt konnte die Zeugin ausschließen, dass sie die Vertragsurkunde schon morgens beim Frühstück unterschrieben habe. Nach der Aussage der Zeugin B ist zudem die Behauptung des Klägers widerlegt, sie habe den Vertrag schon deshalb nicht am 26.02.2009 unterzeichnen können, weil sie sich durchgehend bis zum Morgen des 27.02.2009 an ihrem Arbeitsplatz aufgehalten habe. Dies war nach der Aussage der Zeugin B und ihrem Dienstplan nicht der Fall. Vielmehr hat sich die Zeugin nach ihrer eigenen Aussage, die im Übrigen im Einklang steht mit den Eintragungen im Dienstplan ihres Arbeitgebers, am 26.02.2009 lediglich bis 22:15 Uhr (mit einer Unterbrechung zwischen 16:00 und 18:00h) an ihrem Arbeitsplatz aufgehalten. Damit steht fest, dass der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung unrichtige Angaben zu Einzelheiten der von ihm behaupteten Geschehnisse gemacht hat, die die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt in Zweifel ziehen. 68 Allerdings ist die Kammer auch nicht von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B überzeugt. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum sich die Zeugin sicher gewesen sein will, dass sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag erst am 27.02.2009, und zwar erst am Nachmittag dieses Tags, unterzeichnet habe, hat ihre Aussage nämlich nicht ergeben. Zwar mag es sein, dass sich die Zeugin am 26.02.2009 von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz aufhielt und deshalb nicht an einem in diese Zeit fallenden Termin bei dem Zeugen F2 teilnehmen konnte. 69 Allerdings hat die Zeugin nach ihrer Aussage am 26.02.2009 – und dies ergibt sich auch aus ihrem Dienstplan -, zwischen 16:00 und 18:00h nicht gearbeitet. Was genau sie in dieser Zeit am 26.02.2009 getan hat, konnte sie jedoch bei ihrer Vernehmung nicht hinreichend genau beschreiben. Auch konnte sie keine plausible Erklärung dafür nennen, warum sie die Vertragsurkunde nach ihrer Aussage am 27.02.2009 unter dem Datum des Vortags unterzeichnet haben will. Es war der Zeugin bewusst, dass es sich bei dem Abschluss des Darlehensvertrags um ein nicht unbedeutendes Rechtsgeschäft handelte, weshalb ihre Aussage, sie habe sich hinsichtlich des (nach ihrer Schilderung unzutreffenden) Unterschriftsdatums „eigentlich nichts gedacht“, lebensfremd und damit unglaubhaft ist. Es wäre für die Zeugin, die die deutsche Sprache sicher beherrscht und bei ihrer Vernehmung klar zum Ausdruck brachte, dass ihr die Bedeutung des Abschlusses eines Darlehensvertrags bewusst war, ohne weiteres möglich gewesen, die Richtigkeit der Vertragsurkunde dadurch herbeizuführen, dass sie das Datum auf den 27.02.2009 handschriftlich ändert, wenn sie tatsächlich an diesem Tag erst den Vertrag unterzeichnet hat. Hieran bestehen jedoch aus den vorstehenden Gründen durchgreifende Zweifel. 70 Diese Zweifel ergeben sich auch daraus, dass die Original-Darlehensurkunde nach der Aussage des Zeugen F2 keinen Posteingangsstempel der Filiale der Beklagten trägt, obwohl ein solcher nach der Aussage des Zeugen F2 auf Postsendungen – auch auf Original-Vertragsurkunden- , die in den Briefkasten der Filiale eingeworfen werden, üblicherweise auf das jeweilige Dokument aufgebracht wird. Die Kammer hat an der Richtigkeit der hierzu vom Zeugen F2 geschilderten Geschäftsabläufe keine Zweifel, da sie den üblichen Abläufen bei der zentralen Abwicklung von Posteingängen entsprechen. Hinzu kommt, dass die vom Zeugen F2 ausgefüllten Angaben in der Legitimationsprüfung zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag die Angabe unter dem Datum des 26.02.2009 enthalten, dass die Vertragsparteien den wesentlichen Inhalt des Vertrags vor oder bei Abschluss unter persönlicher gleichzeitiger Anwesenheit erörtert haben (Bl. 42 GA). Zwar konnte sich der Zeuge an die Details des Vertragsschlusses und die Frage, ob die Ehefrau des Klägers bei der Vertragsunterzeichnung am 26.02.2009 ebenfalls anwesend war, nicht mehr konkret erinnern. Allerdings hat seine Aussage auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben in der Legitiationsprüfung unrichtig sind. 71 In der Gesamtschau ist damit die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kläger und seiner Ehefrau jeweils unter dem Datum des 26.02.2009 eigenhändig unterzeichneten Vertragsurkunde nicht erschüttert. 72 Dies geht zu Lasten des Klägers, dem es oblegen hätte, die vorgenannte Vermutung erst gar nicht entstehen zu lassen (indem seine Ehefrau bei einer Unterzeichnung am 27.02.2009 nicht unter einem falschen Datum unterschrieben hätte) oder sie zu erschüttern. 73 Im Ergebnis steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Darlehensvertrag bereits am 26.02.2009 zustande gekommen ist und dem Kläger und seiner Ehefrau die allseits unterzeichnete Vertragsurkunde mit der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist. 74 Aus Sicht des Klägers und seiner Ehefrau konnte es damit für den Beginn des Laufs der Fristen nur auf den ihnen ausgehändigten Vertrag ankommen, während die als Teil eines vorformulierten Textbausteins enthaltene Variante des Erhalts eines Vertragsantrags offensichtlich auf andere Fälle zielte. Hat der Darlehensgeber aber nach den Umständen des konkreten Falles – wie hier - zutreffend über den Fristbeginn belehrt und den Verbraucher in die Lage versetzt, sein Widerrufsrecht fristgerecht auszuüben, so ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von 2 Wochen hinaus zu erhalten (OLG Düsseldorf, a.a.O.). 75 c) 76 Der in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung enthaltene Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ verstößt hier ebenfalls nicht gegen das aus des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. folgende Deutlichkeitsgebot. 77 Es lag kein finanziertes (verbundenes) Geschäft vor, weshalb die Belehrungen in diesem Abschnitt den Widerruf des vorliegenden Darlehensvertrags nicht betrafen, mithin keinerlei Wirkung entfalten konnten, weshalb diese Passage für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, BeckRS 2014, 16740; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2015, I-22 U 17/15, BeckRS 2015, 13607 unter Rn. 72). 78 Dies war für den Kläger und seine Ehefrau auch ohne weiteres erkennbar, weshalb dieser Teil der Belehrung weder von der im Übrigen zutreffenden Widerrufsbelehrung ablenken noch den Kläger und seine Ehefrau verwirren konnte. 79 c) 80 Ob der (verfristeten) Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung oder sonstige Gründe entgegenstehen, kann aus den vorstehenden Gründen dahinstehen. 81 2. 82 Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet, da die Zurückweisung des Widerrufs der Vertragserklärung zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag durch die Beklagte nicht unberechtigt war und sie deshalb auch nicht für damit verbundene wirtschaftlichen Nachteile des Klägers einzustehen hat. 83 3. 84 Mangels Hauptforderung steht den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 85 II. 86 Einer Entscheidung über die Hilfs-(Dritt-)Widerklage bedurfte es nicht, da diese bei einer - auch bei Prozesserklärungen zulässigen und hier mangels ausdrücklicher Erklärung der Beklagten gebotenen - objektiven Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter der innerprozessualen Bedingung der Begründetheit der Klage erhoben worden ist. 87 III. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. 89 Rechtsbehelfsbelehrung: 90 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 91 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 92 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. 93 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 94 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. 95 Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 96 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. 97